{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-09-30","aktenzeichen":"X ZB 48/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 48/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003\n\ndurch die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver, die Richterin\n\nMühlens und den Richter Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des\n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. November\n\n2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht Ol-\n\ndenburg zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI. Der Beklagte ist vom Landgericht Aurich zur Zahlung eines Geldbetra-\n\nges an den Kläger verurteilt worden. Seine Berufungsschrift ist erst nach Ablauf\n\nder Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen. Einen Antrag auf Wie-\n\ndereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist hat das Berufungsgericht zu-\n\nrückgewiesen; zugleich hat es die Berufung durch Beschluß als unzulässig\n\nverworfen.\n\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er\n\ndie Aufhebung des angefochtenen Urteils, Gewährung der Wiedereinsetzung\n\nund Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begehrt. Die Kläge-\n\nrin tritt dem Rechtsbehelf entgegen.\n\nII. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574\n\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO), da jedenfalls die Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.\n\nDie Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung kommt nämlich dann in Frage, wenn das Berufungsgericht seiner\n\nEntscheidung einen zu strengen Sorgfaltsmaßstab zugrunde gelegt und die\n\nbesonderen Umstände des Falles nicht hinreichend berücksichtigt hat (BGH,\n\nBeschl. v. 5.11.2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437). So liegt die Sache hier.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.\n\na) Nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt hat die\n\nerstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten versucht, die von einem\n\nanderen Rechtsanwalt verfaßte Berufungsschrift am letzten Tag der Beru-\n\nfungsfrist zwischen 20.43 Uhr und 24.00 Uhr mittels Telefax an das Berufungs-\n\ngericht zu übermitteln, was ihr nicht gelungen sei, weil das Telefaxgerät des\n\nBerufungsgerichts nicht empfangsbereit gewesen sei.\n\nb) Das Berufungsgericht hat gleichwohl die Fristversäumnis als verschul-\n\ndet angesehen, weil derjenige, der sich des \n\nrisikobehafteten Tele-\n\nfax-Übertragungswegs bediene, gehalten sei, dies so rechtzeitig zu tun, daß\n\nnotfalls noch eine anderweitige Übermittlung möglich sei, und er alle möglichen\n\nund zumutbaren Maßnahmen ergreifen müsse, wenn sich herausstelle, daß die\n\nÜbermittlung nicht gelungen sei. Hiergegen sei verstoßen worden. Jedenfalls\n\nnach einem laut Sendebericht um 22.52 Uhr wiederum gescheiterten Übermitt-\n\nlungsversuch habe für eine Übermittlung auf anderem Weg gesorgt werden\n\nmüssen, wofür sich in erster Linie eine Fahrt von Leer nach Oldenburg, für die\n\nhinreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe, aber auch der Versuch, einen\n\nin Oldenburg tätigen Rechtsanwalt zu erreichen, oder telegraphische Übermitt-\n\nlung angeboten hätten, wovon kein Gebrauch gemacht worden sei.\n\nc) Diese Ausführungen greift die Rechtsbeschwerde mit Erfolg als von\n\nRechtsfehlern beeinflußt an.\n\nWie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des\n\nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE NJW 1996, 2857) bereits entschieden\n\nhat, ist mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungs-\n\ngemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Ein-\n\ngabe der Empfängernummer das Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn so\n\nrechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wird, daß unter normalen Umständen\n\nmit deren Abschluß bis 24.00 Uhr zu rechnen ist (BGH, Beschl. v. 1.2.2001\n\n- V ZB 33/00, NJW-RR 2001, 916). Daß eine dieser Voraussetzungen nicht er-\n\nfüllt gewesen sei, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die zu unterstel-\n\nlende Funktionsunfähigkeit des Telefaxgeräts des Berufungsgerichts kann dem\n\nBeklagten nicht angelastet werden.\n\nWar auf seiten des Beklagten alles Erforderliche unternommen worden,\n\nso kann ein Verschulden der Beklagtenvertreter nicht daraus abgeleitet werden,\n\ndaß diese ihnen vielleicht noch mögliche weitere Schritte nicht eingeleitet ha-\n\nben, nachdem sie das Fehlschlagen des von ihnen zulässigerweise gewählten\n\nÜbermittlungswegs erkannt hatten. Von einem Rechtsanwalt, der sich und sei-\n\nne organisatorischen Vorkehrungen darauf eingestellt hat, einen Schriftsatz\n\nmittels Telefax zu übermitteln, kann nämlich beim Scheitern der gewählten\n\nÜbermittlung infolge eines Defekts im Empfangsgerät oder wegen Leitungsstö-\n\nrungen nicht verlangt werden, daß er unter Aufbietung aller nur denkbarer An-\n\nstrengungen innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom Gericht\n\noffiziell eröffnete Zugangsart sicherstellt (BVerfGE aaO). Dies hat das Beru-\n\nfungsgericht bereits im Ansatz verkannt.\n\n3. Demnach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand ha-\n\nben. Da die Sache auch hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags nicht ent-\n\nscheidungsreif ist, sind der angefochtene Beschluß insgesamt aufzuheben und\n\ndie Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Ent-\n\nscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen ist.\n\nJestaedt\n\nScharen\n\n Keukenschrijver\n\n Mühlens Asendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-30/x-zb-48-02","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-30/x-zb-48-02","retrieved":"2026-07-10 14:41:48.695913+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-09-30/x-zb-48-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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