{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZB__27-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-12-17","aktenzeichen":"X ZB 27/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1, 2 Beantragt der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsbeklagten die Zurückwei- sung der Revision, bevor die Revision begründet worden ist, so ist dem Revisi- onsbeklagten nur die halbe Prozeßgebühr zu erstatten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 27/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Dezember 2002\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nNachschlagewerk:\nja\nBGHZ : nein\n\nZPO § 91 Abs. 1, 2\n\nBeantragt der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsbeklagten die Zurückwei-\nsung der Revision, bevor die Revision begründet worden ist, so ist dem Revisi-\nonsbeklagten nur die halbe Prozeßgebühr zu erstatten.\n\nBGH, Beschl. v. 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 - OLG Hamburg\nLG Hamburg\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die\n\nRichter Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nam 17. Dezember 2002\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des\n\n8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg\n\nvom 27. Juni 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nGründe:\n\nI. Das Beschwerdegericht hat mit Urteil vom 31. Oktober 2001 die Beru-\n\nfung der Beklagten gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zu-\n\nrückgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen Revision eingelegt, deren Zurückwei-\n\nsung die Beklagte beantragt hat. Die Klägerin hat sodann die Revision zurück-\n\ngenommen; auf Antrag der Beklagten hat ihr der Senat die Kosten des Rechts-\n\nmittels auferlegt.\n\nDer Rechtspfleger des Landgerichts hat unter Zurückweisung des wei-\n\ntergehenden Kostenfestsetzungsantrags für die in der Revision tätige Prozeß-\n\nbevollmächtigte der Beklagten eine 10/10-Prozeßgebühr festgesetzt. Das Be-\n\nschwerdegericht hat die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-\n\nbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Festsetzung einer 20/10-Gebühr,\n\nhilfsweise die zusätzliche Festsetzung einer vollen Gebühr aus dem Kostenwert\n\nerstrebt.\n\nII. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und gemäß § 575 ZPO\n\nauch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat nur mit ihrem Hilfsbegehren\n\nErfolg.\n\n1. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte\n\nnach Einlegung der Revision durch die Klägerin ihrerseits anwaltliche Hilfe in\n\nAnspruch nehmen konnte und nach Rücknahme der Revision grundsätzlich\n\nErstattung der hierdurch entstandenen Kosten beanspruchen kann. Das ent-\n\nspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 17. Dezember 2002\n\n- X ZB 9/02, zur Veröffentlichung vorgesehen).\n\n2. Das Beschwerdegericht hat jedoch nur eine 10/10-Prozeßgebühr als\n\nerstattungsfähig angesehen. Der Sachantrag der Beklagten, die Revision zu-\n\nrückzuweisen, habe mangels eines Revisionsantrags und einer Revisionsbe-\n\ngründung keinen tatsächlichen Gehalt gehabt und könne deshalb nicht als not-\n\nwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Die hiergegen ge-\n\nrichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde sind nicht begründet.\n\nVon der grundsätzlichen Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftra-\n\ngung eines Rechtsanwalts ist die Frage zu unterscheiden, welche Maßnahmen\n\nder einmal bestellte Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidi-\n\ngung für erforderlich halten darf, insbesondere ob die erst bei Stellung eines\n\nSachantrags endgültig in voller Höhe anfallende Prozeßgebühr auch dann in\n\ndieser Höhe erstattungsfähig ist, wenn der Antrag gestellt wird, bevor feststeht,\n\ndaß das Rechtsmittel tatsächlich durchgeführt wird (so insbesondere OLG Düs-\n\nseldorf, JurBüro 1989, 363; MDR 1995, 857; AnwBl. 1996, 589; zustimmend\n\nGebauer, in: Gebauer/Schneider, BRAGO, § 32 Rdn. 58), oder ob in diesem\n\nFall, wie ganz überwiegend angenommen wird, nur eine halbe Gebühr gemäß\n\n§ 32 Abs. 1 BRAGO geltend gemacht werden kann (so KG, AnwBl. 1984, 620;\n\nOLG Hamburg, JurBüro 1995, 90; OLG Hamm, JurBüro 1991, 1084; OLG\n\nKarlsruhe, JurBüro 1997, 142; OLG Koblenz, MDR 1995, 968; OLG Köln,\n\nJurBüro 1992, 801; OLG München, JurBüro 1994, 93; OLG Naumburg, AnwBl.\n\n1999, 56; OLG Nürnberg, MDR 2000, 415; OLG Schleswig, MDR 1999, 381;\n\nBelz in: MünchKomm ZPO, 2. Aufl., § 91 Rdn. 26; von Eicken, in: Gerold/\n\nSchmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rdn. 20; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke,\n\nBRAGO, 20. Aufl., S. 287 f.; Meyer, JurBüro 2001, 296, 297; Zöller/Herget,\n\nZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn. 13 \"Berufung\").\n\nDie Rechtsbeschwerde meint mit den Befürwortern einer Erstattungsfä-\n\nhigkeit der vollen Prozeßgebühr, die Gegenmeinung benachteilige den\n\nRechtsmittelgegner ohne hinreichende Begründung. Es sei dem Rechtsmittel-\n\nführer zuzumuten, sich bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist darüber klar zu\n\nwerden, ob er das Rechtsmittel durchführen wolle oder nicht. Gegebenenfalls\n\nkönne er eine Vereinbarung mit der Gegenseite dahin herbeiführen, daß sich\n\nder Gegner bis zur Entscheidung über die Durchführung des Rechtsmittels nicht\n\nlegitimiere.\n\nDem kann der Senat nicht folgen. Beantragt der Prozeßbevollmächtigte\n\ndes Revisionsbeklagten die Zurückweisung der Revision, bevor die Revision\n\nbegründet worden ist, so ist dem Revisionsbeklagten nur die halbe Prozeßge-\n\nbühr zu erstatten. Das im vorliegenden Zusammenhang vielfach herangezoge-\n\nne Prinzip der \"Waffengleichheit\" besagt nicht, daß es dem Rechtsmittelgegner\n\nstets möglich sein muß, Anwaltskosten in gleicher Höhe erstattet zu verlangen,\n\nwie sie dem Rechtsmittelführer entstanden sind. Die Erwägung, es sei nicht\n\neinzusehen, warum der Rechtsmittelbeklagte sich kostengünstig verhalten sol-\n\nle, wenn der Rechtsmittelkläger keine Stillhaltevereinbarung herbeiführe oder\n\nwenigstens anstrebe (Gebauer, aaO, § 32 Rdn. 58), vermag deshalb nicht die\n\nBegründung dafür zu ersetzen, warum die Stellung eines Sachantrags vor Be-\n\ngründung des Rechtsmittels zur zweckentsprechenden Verteidigung gegen die-\n\nses Rechtsmittel erforderlich sein soll. Eine solche Begründung ist indessen\n\njedenfalls für den Regelfall nicht erkennbar und wird auch von der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht gegeben. Ihr Vorbringen, dem Rechtsmittelbeklagten sei es\n\nnicht zuzumuten abzuwarten, bis die Begründung des Rechtsmittels vorliege,\n\nohne bereits zuvor Maßnahmen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung\n\nzu ergreifen und die hierdurch entstehenden Kosten gegebenenfalls als not-\n\nwendige Kosten geltend machen zu können, ist deshalb ebenso zutreffend wie\n\nzur Rechtfertigung der Erstattungsfähigkeit von Kosten ungeeignet, die sich aus\n\ngerade nicht zweckentsprechenden prozessualen Maßnahmen ergeben.\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Rechtsbeschwer-\n\nde herangezogenen Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13.10.1969 (BGHZ\n\n52, 385). Die Entscheidung befaßt sich lediglich bejahend mit der Frage, ob ein\n\nAntrag auf Abweisung der Klage oder eines Antrages einschließlich eines\n\nRechtmittels als Sachantrag im Sinne des Gebührenrechts anzusehen ist, so\n\ndaß dem zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt des Beklagten\n\noder Antragsgegners oder Rechtsmittelbeklagten, der einen Schriftsatz mit die-\n\nsem Inhalt bei Gericht eingereicht hat, auch die volle Prozeßgebühr zusteht.\n\nÜber die Erstattungsfähigkeit dieser Gebühr durch die Gegenpartei ist damit\n\nnichts ausgesagt.\n\nAllerdings hat der Bundesgerichtshof in dem angeführten Beschluß auch\n\ndarauf hingewiesen, daß das Rechtsanwaltsgebührenrecht allgemein von dem\n\nGedanken beherrscht wird, daß die Gebühren nach generalisierend bestimmten\n\nund einfach feststellbaren Tatbeständen die Arbeit und Tätigkeit des Rechtsan-\n\nwalts abgelten sollen, ohne daß dabei im Einzelfall auf den Umfang und das\n\nMaß seiner Arbeit abgestellt oder diese etwa nachgeprüft werden soll (BGHZ\n\n52, 385, 390 f.). Das besagt jedoch zunächst nur, daß die Entstehung einer\n\nGebühr nicht davon abhängt, ob die den gesetzlichen Gebührentatbestand\n\nausfüllenden Maßnahmen erforderlich waren. Dagegen hängt die Erstattungs-\n\nfähigkeit nach § 91 ZPO grundsätzlich von ihrer Notwendigkeit zur zweckent-\n\nsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung ab. Zuzugeben ist der\n\nRechtsbeschwerde lediglich, daß auch in diesem Zusammenhang Zurückhal-\n\ntung bei der Nachprüfung geboten ist, denn die gesetzlichen Gebühren und\n\nAuslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind nach § 91 Abs. 2\n\nSatz 1 ZPO regelmäßig ohne weiteres zu erstatten. Der Rechtsanwalt hat\n\ngrundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden, was er im einzelnen zur\n\nWahrnehmung der Interessen seines Mandanten für zweckmäßig und notwen-\n\ndig hält. Das schließt jedoch nicht aus, daß die Rechtsprechung für prozessuale\n\nStandardsituationen den Grundsatz konkretisiert, daß der unterlegene Gegner\n\nmit den Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung\n\nnicht erforderlicher Maßnahmen nicht belastet werden darf. Sofern im Einzelfall\n\nnach anwaltlicher Einschätzung besondere Umstände ein von der Regel abwei-\n\nchendes Vorgehen rechtfertigen, bleibt es der obsiegenden Partei unbenom-\n\nmen, dies im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen.\n\n3. Die Beklagte begehrt hilfsweise die Festsetzung einer vollen Gebühr\n\naus dem Kostenwert. Da im Streitfall die Verpflichtung, die durch das Rechts-\n\nmittel entstandenen Kosten zu tragen, nach §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO in der bis\n\nzum 31.12.2001 geltenden Fassung nur auf Antrag auszusprechen war, kann\n\ndie Erstattungsfähigkeit der durch diesen Antrag ausgelösten Gebühr nicht ver-\n\nneint werden. Zur Ermittlung des Kostenwertes und zur Festsetzung der von\n\ndiesem zu berechnenden Gebühr ist die Sache daher an das Beschwerdege-\n\nricht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der\n\nRechtsbeschwerde zu übertragen ist.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZB__27-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/x-zb-27-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZB__27-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZB__27-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/x-zb-27-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZB__27-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:53:24.372432+00:00"}}