{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-07-23","aktenzeichen":"X ZB 15/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 15/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Juli 2002\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver\n\nund die Richterin Mühlens\n\nam 23. Juli 2002\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Antragstellers, ihm auch für die Durchführung der\n\nRechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. Senats (Techni-\n\nscher Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 5. März\n\n2002 Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nA. Der Antragsteller hat die Patentanmeldung P 44 15 087.3-41 getätigt.\n\nAm 19. Juni 2000 hat hierüber eine Anhörung stattgefunden. Danach soll Pa-\n\ntentanspruch 1 wie folgt lauten:\n\n\"Verwendung von Ligninen, Ligninsulfonsäuren und/oder Lignin-\n\nsulfonaten sowie chemischen, technischen oder biotechnologischen\n\nModifizierungen der genannten Stoffe oder deren Mischungen zur\n\nKörper- und Gesundheitspflege und zur Balneotherapie.\"\n\nDie Patentanmeldung wurde mit Beschluß des Deutschen Patent- und\n\nMarkenamts vom 19. Juni 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Prü-\n\nfer unter Angabe zweier vorveröffentlichter Druckschriften darauf abgestellt,\n\ndaß die Behandlung mit ligninhaltigen Mitteln in der Kosmetik und Balneothera-\n\npie bereits bekannt gewesen sei.\n\nDie vom Antragsteller eingelegte Beschwerde hat das Bundespatentge-\n\nricht zurückgewiesen. Der Beschluß vom 5. März 2002 führt u.a. aus, vom Pa-\n\ntentanspruch 1 werde eine Vielzahl voneinander verschiedener Einzelanwen-\n\ndungen umfaßt. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses könne für\n\nbestimmte von ihnen Patentschutz nicht gewährt werden. Da der Anmelder sich\n\nnicht wenigstens hilfsweise auf solche Anwendungen beschränkt habe, für die\n\ndas nicht zutreffe, und Bindung an den gestellten Erteilungsantrag bestehe, ha-\n\nbe dieser deshalb insgesamt zurückgewiesen werden müssen. Nach der Bewil-\n\nligung der Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren habe dem An-\n\ntragsteller für eine geänderte Anspruchsfassung, die Sache des Anmelders sei,\n\nauch ein völlig ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestanden.\n\nGegen diesen Beschluß hat sich der Antragsteller persönlich mit einer\n\nbeim Bundespatentgericht am 10. April 2002 eingegangenen, als Beschwerde\n\nbezeichneten Schrift gewandt. Er meint, bei dem angefochtenen Beschluß des\n\nBundespatentgerichts handele es sich um eine seinen Anspruch auf rechtliches\n\nGehör verletzende Überraschungsentscheidung; auch habe kein ordnungsge-\n\nmäßes Prüfungsverfahren stattgefunden. Mit Telefax vom 12. April 2002 hat der\n\nAntragsteller neben der Bitte, das Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof vorzu-\n\nlegen, Gewährung von Verfahrenskostenhilfe auch beim Bundesgerichtshof\n\nbeantragt.\n\nB. Dieser Antrag ist zurückzuweisen. Der Antragsteller will der Sache\n\nnach ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 100 PatG durchführen. Hierfür\n\ndarf nach § 138 Abs. 1 PatG Verfahrenskostenhilfe nur gewährt werden, wenn\n\ndas Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Zwar\n\nmacht der Antragsteller Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit einen\n\nGrund geltend, der die Einlegung der Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung\n\nerlaubt (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG); dieser Grund besteht jedoch nicht.\n\nDas Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet dazu, allen\n\nVerfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu allen möglicherweise ent-\n\nscheidungserheblichen Punkten äußern zu können. Wenn, wie im patentrechtli-\n\nchen Beschwerdeverfahren, keine mündliche Verhandlung stattfindet, ist aus\n\ndiesem Grund eine angemessene Zeit abzuwarten, bis in der Sache entschie-\n\nden wird (vgl. Sen.Beschl. v. 1.2.2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597 – Kupfer-\n\nNickel-Legierung). Diesen Anforderungen hat das Bundespatentgericht genügt.\n\nDer Antragsteller hatte nach Zugang des Verfahrenskostenhilfe für das Be-\n\nschwerdeverfahren bewilligenden Beschlusses vom 16. Juli 2001 mehr als ein\n\nhalbes Jahr Zeit, seinen Standpunkt dem Bundespatentgericht zu Gehör zu\n\nbringen.\n\nDabei stand im vorliegenden Fall vor allem in Frage, ob der Anmel-\n\ndungsantrag des Antragstellers in Anbetracht des entgegengehaltenen Stands\n\nder Technik zu weit gefaßt sei. Der Prüfer hatte erkennbar hierauf abgestellt\n\nund - weil er diese Frage bejahte - den Patentschutz versagt. Auch das Bun-\n\ndespatentgericht hatte die Bedeutung dieser Frage bereits angesprochen, in-\n\ndem es in seinem Beschluß vom 16. Juli 2001 darauf hinwies, es sei nicht aus-\n\nzuschließen, daß unter den in den geltenden Ansprüchen und der Gesamtheit\n\nder Anmeldungsunterlagen enthaltenen Ausführungsformen der offenbarten\n\nVerwendungen auch solche seien, zu denen die Prüfungsstelle weder entge-\n\ngenstehendes Material genannt noch überhaupt Stellung genommen habe. Bei\n\nsorgfältiger Befassung mit dem Verfahrensstoff hätte der Antragsteller deshalb\n\nauch gerade hierzu Stellung nehmen und - sofern das seinen Interessen ent-\n\nspricht - etwaige Rechte durch angepaßte Antragsfassung wahren können (vgl.\n\nSen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792, 793 - Spiralbohrer).\n\nEinen Grund, einen ausdrücklichen Hinweis zu erwarten, letzteres in Erwägung\n\nzu ziehen, gab es unter diesen Umständen nicht. Der Antragsteller hat mithin\n\nseine Möglichkeiten nicht wahrgenommen und kann deshalb keinen Verstoß\n\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1997\n\n- XII ZR 207/95, FamRZ 1997, 490).\n\nMit seiner Behauptung, vor der Prüfungsabteilung habe kein ordnungs-\n\ngemäßes Prüfungsverfahren stattgefunden, kann der Antragsteller im Verfahren\n\nder Rechtsbeschwerde mangels Zulassung dieses Rechtsmittels von vornher-\n\nein nicht gehört werden. Das Gesetz sieht eine zulassungsfreie Rechtsbe-\n\nschwerde aus diesem Grund nicht vor.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-23/x-zb-15-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-23/x-zb-15-02","retrieved":"2026-07-10 13:22:55.820650+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-23/x-zb-15-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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