{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-02-24","aktenzeichen":"X ZB 12/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GWB § 124 Abs. 2 a) Die im vergaberechtlichen Nachprüfungs-Beschwerdeverfahren gültigen Verfahrensgrundsätze sind vom zuständigen Oberlandesgericht unabhän- gig davon zu beachten, ob es das Verfahren selbst zu einem Ende bringt oder ob es die Sache gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB aus Divergenz- gründen dem Bundesgerichtshof vorlegt. b) Hält das Oberlandesgericht eine Vorlage für erforderlich, so muß es im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder in sonstiger geeigneter Wei- se den Beteiligten Gelegenheit geben, sich zu den dafür ausschlaggeben- den Umständen zu äußern, d.h. insbesondere zur Entscheidungserheblich- keit einer Rechtsfrage und zum Vorhandensein einer Entscheidung, von der nach Meinung des Gerichts abgewichen werden soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Februar 2003\n\nin der Vergabesache\n\nX ZB 12/02\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ: ja\n\nGWB § 124 Abs. 2\n\na) Die im vergaberechtlichen Nachprüfungs-Beschwerdeverfahren gültigen\nVerfahrensgrundsätze sind vom zuständigen Oberlandesgericht unabhän-\ngig davon zu beachten, ob es das Verfahren selbst zu einem Ende bringt\noder ob es die Sache gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB aus Divergenz-\ngründen dem Bundesgerichtshof vorlegt.\n\nb) Hält das Oberlandesgericht eine Vorlage für erforderlich, so muß es im\nRahmen einer mündlichen Verhandlung oder in sonstiger geeigneter Wei-\nse den Beteiligten Gelegenheit geben, sich zu den dafür ausschlaggeben-\nden Umständen zu äußern, d.h. insbesondere zur Entscheidungserheblich-\nkeit einer Rechtsfrage und zum Vorhandensein einer Entscheidung, von\nder nach Meinung des Gerichts abgewichen werden soll.\n\nBGH, Beschl. v. 24. Februar 2003 - X ZB 12/02 - OLG Bremen\n\nVergabekammer Bremen\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2003\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die\n\nRichterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.\n\nGründe:\n\nI. Im Anschluß an ein von der Antragsgegnerin durchgeführtes Aus-\n\nschreibungsverfahren ist durch die Antragstellerin u.a. das Nachprüfungsver-\n\nfahren VK 7/01 eingeleitet worden. Dieses Verfahren ist durch Beschluß der\n\nVergabekammer vom 29. Oktober 2001 eingestellt worden, nachdem sich die\n\nHauptsache auf Grund der Entscheidung des Oberlandesgerichts in einem an-\n\nderen dort anhängigen Nachprüfungsverfahren erledigt hatte.\n\nDie Vergabekammer hat in dem genannten Beschluß angeordnet, daß\n\ndie Beteiligten die Kosten für das Nachprüfungsverfahren VK 7/01 jeweils zur\n\nHälfte und ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Ko-\n\nsten selbst zu tragen haben. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die\n\nsofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie beantragt, die Kosten des\n\nVerfahrens - auch für das Verfahren vor der Vergabekammer - ausschließlich\n\nder Antragstellerin aufzuerlegen sowie festzustellen, daß die Hinzuziehung\n\neines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich\n\nwar.\n\nNach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts B. muß die\n\nAntragstellerin die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer allein tra-\n\ngen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten soll nicht\n\nstattfinden. Das Gericht sieht sich mit seiner Rechtsmeinung jedoch in Wider-\n\nspruch zu der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, weshalb es die\n\nSache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt\n\nhat: \"Ist bei einer Erledigung des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabe-\n\nkammer über die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in entsprechender An-\n\nwendung von § 91a Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden oder ist\n\ndie in § 128 Abs. 3 und 4 GWB getroffene Kostenregelung abschließend mit\n\nder Folge, daß die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer gemäß § 13\n\nAbs. 1 Nr. 1 VwKostG vom Antragsteller zu tragen sind und eine Erstattung\n\naußergerichtlicher Kosten nicht stattfindet?\" Vor Erlaß des Vorlagebeschlusses\n\nhat das Oberlandesgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt und die\n\nBeteiligten auch nicht auf schriftlichem Weg über seine Vorlegungsabsicht un-\n\nterrichtet.\n\nII. 1. Die Vorlage ist gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB statthaft, da das\n\nvorlegende Oberlandesgericht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage\n\nvon der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Die\n\nStatthaftigkeit der Vorlage wird nicht dadurch berührt, daß diese nach dem Te-\n\nnor des Vorlagebeschlusses lediglich der Beantwortung einer konkret formu-\n\nlierten Rechtsfrage dienen soll, was im Gesetz nicht vorgesehen ist. Auch in\n\neinem solchen Fall ist der Bundesgerichtshof, sofern die Vorlage im übrigen\n\nzulässig ist, nach § 124 Abs. 2 Satz 2 GWB insgesamt zur Entscheidung an\n\nStelle des Oberlandesgerichts berufen (Senat, BGHZ 146, 202).\n\n2. Die Vorlage ist jedoch unzulässig, weil sie unter Verletzung wesentli-\n\ncher Verfahrensgrundsätze ergangen ist.\n\nOb eine Beschwerdesache dem Bundesgerichtshof gemäß § 124 Abs. 2\n\nSatz 1 GWB vorgelegt werden soll, hat das Oberlandesgericht nicht allein auf\n\nder Grundlage der Ausführungen zu entscheiden, die die Beteiligten in der Be-\n\nschwerdebegründung bzw. -erwiderung gemacht haben. Maßgeblich ist viel-\n\nmehr, ob das Oberlandesgericht nach ordnungsgemäßer Durchführung des\n\nBeschwerdeverfahrens, unter Berücksichtigung aller dabei gewonnenen tat-\n\nsächlichen und rechtlichen Erkenntnisse eine bestimmte Rechtsfrage für ent-\n\nscheidungserheblich hält und bei deren Beantwortung von der Entscheidung\n\neines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen\n\nwill. Die für das Beschwerdeverfahren gültigen Verfahrensgrundsätze hat das\n\nOberlandesgericht unabhängig davon zu beachten, ob es das Verfahren selbst\n\nzu einem Ende bringt oder ob es die Sache dem Bundesgerichtshof vorlegt.\n\nZu den genannten Verfahrensgrundsätzen gehört nach § 120 Abs. 2\n\ni.V.m. § 69 Abs. 1 GWb im Regelfall die Durchführung einer mündlichen Ver-\n\nhandlung. Diese dient auch der Sicherung des rechtlichen Gehörs. Hält das\n\nOberlandesgericht eine Vorlage für erforderlich, so muß es deshalb im Rahmen\n\nder mündlichen Verhandlung oder in sonstiger geeigneter Weise den Beteilig-\n\nten auch Gelegenheit geben, sich zu den dafür ausschlaggebenden Umstän-\n\nden zu äußern, d.h. insbesondere zur Entscheidungserheblichkeit einer\n\nRechtsfrage und zum Vorhandensein einer Entscheidung, von der nach Mei-\n\nnung des Gerichts abgewichen werden soll. Zwar ist das Oberlandesgericht zur\n\nVorlage unabhängig von etwaigen Anträgen oder Stellungnahmen der Verfah-\n\nrensbeteiligten verpflichtet, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen\n\nvorliegen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß das Beschwerde-\n\ngericht auf Grund von Äußerungen der Beteiligten zu einer anderen rechtlichen\n\nBewertung gelangt und dadurch in die Lage versetzt wird, selbst über die Be-\n\nschwerde zu entscheiden, was auch der Vermeidung überflüssiger Vorlagen\n\ndient (vgl. Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz/Hunger, Kommentar zum Vergaberecht,\n\n§ 124 Rdn. 9). Außerdem gebietet der Umstand, daß nach einer Vorlage nicht\n\nmehr das Oberlandesgericht, sondern der Bundesgerichtshof für die Entschei-\n\ndung des Rechtsstreits zuständig ist, und dadurch die prozessuale Stellung der\n\nBeteiligten berührt wird (vgl. BVerfGE 61, 37, zur Verweisung nach § 281\n\nAbs. 1 ZPO), den Beteiligten durch die Eröffnung einer Möglichkeit, sich zu der\n\nbeabsichtigten Vorlage zu äußern, rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu\n\ngewähren.\n\nSomit hätte das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall selbst dann,\n\nwenn es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung möglicherweise im\n\nHinblick darauf, daß sich die sofortige Beschwerde lediglich gegen eine Ko-\n\nstenentscheidung richtet, nicht für geboten erachtet hat, die Beteiligten von\n\nseiner Vorlegungsabsicht in Kenntnis setzen und ihnen Gelegenheit zur Stel-\n\nlungnahme geben müssen. Da dies nicht geschehen und eine Nachholung der\n\nunterbliebenen Beteiligung nach Erlaß des Vorlagebeschlusses nicht möglich\n\nist,\n\nleidet die Vorlage an einem unbehebbaren Mangel, weshalb sie als unzulässig\n\nanzusehen ist. Das Oberlandesgericht wird das Beschwerdeverfahren unter\n\nBeachtung der genannten Grundsätze durchzuführen und entweder selbst über\n\ndie sofortige Beschwerde zu entscheiden oder erneut vorzulegen haben.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-24/x-zb-12-02","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-24/x-zb-12-02","retrieved":"2026-07-10 14:04:02.896407+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-24/x-zb-12-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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