{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZB__10-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"X ZB 10/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 10/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. April 2003\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend das deutsche Patent 195 43 426\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver\n\nund die Richterin Mühlens\n\nam 29. April 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Senats (Tech-\n\nnischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 26. Fe-\n\nruar 2002 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 50.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)\n\nGründe:\n\nI. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist eingetragene Inhaberin des deut-\n\nschen Patents 195 43 426, das eine kontaktlose Chipkarte und ein Verfahren zu\n\nihrer Herstellung betrifft. Wegen des Inhalts der Patentansprüche wird auf die\n\nPatentschrift verwiesen.\n\nAuf den Einspruch der weiteren Verfahrensbeteiligten hat das Deutsche\n\nPatent- und Markenamt das Patent mit 12 Ansprüchen beschränkt aufrechter-\n\nhalten, wobei Patentanspruch 1 nunmehr (mit der Gliederung des Beschwerde-\n\ngerichts) lautet:\n\n1.1 Chipkarte zur kontaktlosen Übertragung von elektrischen Si-\n\ngnalen an ein Terminal\n\n1.2 mit einem Kartenkörper, in welchem ein Koppelelement (2)\n\nund ein Halbleiterchip (1) mit einer dem Koppelelement (2)\n\nzugeordneten elektronischen Schaltung integriert ausgebildet\n\nsind,\n\n1.3 wobei der Halbleiterchip (1) auf einer Oberfläche (3) mit An-\n\nschlußflächen bzw. Pads (4) für die elektrische Verbindung\n\nder elektronischen Schaltung und dem Koppelelement (2) ver-\n\nsehen ist,\n\n1.4 wobei den Anschlußflächen bzw. Pads (4) auf der Oberflä-\n\nche (3) des Halbleiterchips (1) wenigstens zwei aus elektrisch\n\nleitendem Material hergestellte und einen Abstand voneinan-\n\nder aufweisende Anschlußelemente (5) zugeordnet sind,\n\n1.5 und in dem Bereich auf der Oberfläche (3) des Halbleiter-\n\nchips (1) zwischen den Anschlußelementen (5) eine aus elek-\n\ntrisch isolierendem Material bestehende Isolationsschicht (6)\n\nvorgesehen ist,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\n1.6 die Anschlußelemente (5) höckerförmig ausgebildet sind und\n\n1.7 die Anschlußflächen bzw. Pads (4) aufgrund der höckerförmi-\n\ngen Anschlußelemente (5) in Richtung parallel zur Oberfläche\n\ndes Halbleiterchips (1) vergrößert sind, und\n\n1.8 die zwischen den wenigstens zwei höckerförmigen Anschluß-\n\nelementen (5) ausgebildete Isolationsschicht (6) eine gegen-\n\nüber der maximalen Erhebung der höckerförmigen Anschluß-\n\nelemente (5) wenigstens geringfügig geringere Stärke besitzt.\n\nGegen diese Entscheidung hat die Einsprechende Beschwerde einge-\n\nlegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Patentinhaberin ihr Schutzrecht im\n\nHauptantrag in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung und hilfsweise mit\n\neinem geänderten Patentanspruch 1 verteidigt.\n\nDas Beschwerdegericht hat das Streitpatent insgesamt widerrufen.\n\nDagegen wendet sich die vom Bundespatentgericht nicht zugelassene\n\nRechtsbeschwerde der Patentinhaberin.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig. Die Patentinhaberin\n\nmacht mit ihr einen Begründungsmangel im Sinne § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG und\n\ndie Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG, jeweils in\n\nder Fassung des 2. PatGÄndG vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geltend. Die\n\nRechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die gerügten Mängel liegen nicht\n\nvor.\n\n1. a) Allerdings entfällt der Mangel fehlender Begründung im Sinne des\n\nGesetzes nicht schon deshalb, weil die angefochtene Entscheidung überhaupt\n\nmit Gründen versehen ist. Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht,\n\nkann nach der Rechtsprechung des Senats ein Begründungsmangel in diesem\n\nSinne bei einer vorhandenen Begründung dann vorliegen, wenn diese unver-\n\nständlich, widersprüchlich oder verworren ist (st. Rspr. u.a. BGHZ 39, 333\n\n- Warmpressen; Beschl. v. 3.12.1991 \n\n- X ZB 5/91, GRUR 1992, 159\n\n- Crackkatalysator II; Beschl. v. 14.5.1996 - X ZB 4/95, GRUR 1996, 753, 755 -\n\nInformationssignal), so daß sich in Wirklichkeit nicht mehr erkennen läßt, wel-\n\nche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren. Das Gleiche gilt,\n\nwenn die Gründe inhaltslos bzw. auf eine Wiederholung des Gesetzestextes\n\nbeschränkt sind (vgl. Sen.Beschl. v. 3.12.1991 aaO). Derartige Mängel macht\n\ndie Rechtsbeschwerde indessen hier ohne Erfolg geltend.\n\nb) Das Beschwerdegericht hat der mit Haupt- und Hilfsantrag bezeich-\n\nneten Lehre des Patentanspruchs 1 die Patentfähigkeit deshalb abgesprochen,\n\nweil sie in Merkmal 1.7 nach Hauptantrag sowie in den Merkmalen 1.6 und 1.7\n\nnach Hilfsantrag über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hin-\n\nausgehe. Es hat die Offenbarung dieser Merkmale anhand der einzigen\n\nTextstelle der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen (Seite 4 unten/5 oben)\n\nverneint, weil dieser Textstelle eine dem Durchschnittsfachmann - einen Fach-\n\nhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Hochfrequenztechnik mit mehrjähriger\n\nBerufserfahrung in der Entwicklung der Chipkarten - verständliche technische\n\nAussage nicht entnommen werden könne. Eine \"laterale\" Vergrößerung der\n\nAnschlußflächen bzw. Pads bedeute für sich gesehen eine Zunahme der seitli-\n\nchen Ausdehnung dieser in der Ebene der Oberfläche des Halbleiterchips lie-\n\ngenden Flächen. Hierzu im Widerspruch bekomme der Begriff \"lateral\" jedoch\n\ndurch die weiteren Informationen in dem genannten Satz eine räumliche Kom-\n\nponente; denn die laterale Vergrößerung solle gewissermaßen aufgrund der\n\nhöckerförmigen Anschlußelemente in Richtung parallel zur Oberfläche des\n\nHalbleiterchips erfolgen. Auch eine ergänzende Betrachtung der Figur 1 bringe\n\nkeine Klärung; denn dort seien die in der Oberfläche 3 befindlichen Anschluß-\n\nflächen 4 mindestens von gleicher Größe wie die zugeordneten Flächen der\n\nhöckerförmigen Anschlußelemente 5. Der Fachmann könne somit auch aus\n\ndieser Figur und der zugehörigen Beschreibung nicht ersehen, daß von den\n\nhöckerförmigen Anschlußelementen ein irgendwie gearteter Vergrößerungsef-\n\nfekt auf die Anschlußflächen bzw. Pads ausgeübt werde. Demzufolge könne\n\nweder die in Merkmal 1.7 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag angegebene\n\nreale Vergrößerung der Anschlußflächen bzw. Pads noch die diesbezügliche\n\nWirkung, wie sie in den Merkmalen 1.6 und 1.7 des Hilfsantrags zum Ausdruck\n\nkomme, den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen entnommen werden. Der\n\nWiderruf umfasse auch das Patent im Umfang des Verfahrensanspruchs 9 nach\n\nHauptantrag.\n\nc) Daß - wie die Rechtsbeschwerde behauptet - Merkmal 1.7 wörtlich\n\nbzw. jedenfalls inhaltlich aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ent-\n\nnommen sei, stellt das Vorliegen einer den gesetzlichen Anforderungen genü-\n\ngenden Begründung nicht in Frage. Auch insoweit wird die angefochtene Ent-\n\nscheidung nachvollziehbar von den Feststellungen des Beschwerdegerichts\n\ngetragen, die ursprüngliche Beschreibung sei für den Durchschnittsfachmann\n\nnicht verständlich gewesen, weil deren technische Aussagen widersprüchlich\n\nseien. Dies hat das Beschwerdegericht im einzelnen dargelegt. Bei diesem\n\nfestgestellten Verständnis des Fachmanns handelt es sich zudem um eine tat-\n\nrichterliche Würdigung, die den erkennenden Senat im Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren bindet (Sen.Beschl. v. 20.6.2000 - X ZB 5/99, GRUR 2000, 1015, 1016\n\n- Verglasungsdichtung).\n\nd) Die Rechtsbeschwerde macht des weiteren geltend, die Entscheidung\n\ndes Beschwerdegerichts sei auch sachlich unrichtig; die Einsprechende habe\n\nselbst vorgetragen, aus der Textstelle in der Beschreibung sei lediglich zu ent-\n\nnehmen, daß die höckerförmige Ausbildung der Anschlußelemente zu einer\n\nlateralen Verbreitung führe, während keine Angabe gemacht werde, daß bereits\n\ndie Grundfläche vergrößert ausgebildet sei. Eine laterale Ausweitung der An-\n\nschlußelemente ergebe nur für den Fall Sinn, daß die Ausbreitung an der Stelle\n\nwirksam werde, welche für die Kontaktierung mit dem Koppelelement vorgese-\n\nhen sei. Dies sei jedoch nicht die Grundfläche. Deshalb habe die Patentinhabe-\n\nrin das Merkmal 1.7 entsprechend abgeändert.\n\nAuch hiermit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die Beanstan-\n\ndungen betreffen im Ergebnis die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Ent-\n\nscheidung, die im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht\n\nzu prüfen ist.\n\n2. Soweit die Rechtsbeschwerde Versagung des rechtlichen Gehörs rügt\n\n(§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG), hat sie auch damit keinen Erfolg. Der Rechtsbe-\n\nschwerdegrund dient der Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes der Gewäh-\n\nrung rechtlichen Gehörs, nicht aber der Überprüfung der Richtigkeit einer Ent-\n\nscheidung (Busse, Patentgesetz, 5. Aufl., § 100 Rdn. 53). Ein Verstoß gegen\n\nArt. 103 Abs. 1 GG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tat-\n\nsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis\n\ngenommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG,\n\nBeschl. v. 25.4.2001 - 1 BvR 2139/99, NJW-RR 2002, 68, 69 m.w.N.; BVerfG,\n\nBeschl. v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, 146 m.w.N.). Das ist\n\nhier nicht der Fall. Die Frage der Auslegung des Merkmals 1.7 des Patentan-\n\nspruchs 1 im Hauptantrag und entsprechend im Hilfsantrag sowie das entspre-\n\nchende Merkmal in dem Verfahrensanspruch 9 des Streitpatents waren bereits\n\nim Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt streitig.\n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin und die Einsprechende haben dazu im einzel-\n\nnen vorgetragen. Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende ihr Rechts-\n\nmittel nicht begründet, so daß die Rechtsbeschwerdeführerin davon ausgehen\n\nkonnte und mußte, daß die Einsprechende ihren Antrag auf vollen Widerruf des\n\nPatents auf die bisher vorgetragenen Gründe stützte. Das Bundespatentgericht\n\nhat der Patentinhaberin hinreichende Gelegenheit zur Äußerung gewährt, ohne\n\ndaß diese schriftsätzlich hiervon Gebrauch gemacht hat. Ausweislich des Pro-\n\ntokolls hat der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar\n\n2002 den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen und die Sach- und\n\nRechtslage mit den Beteiligten erörtert, die das Wort erhielten, um ihre Anträge\n\nzu stellen und zu begründen. Die Rechtsbeschwerde hat die Richtigkeit des\n\nProtokolls nicht in Abrede gestellt.\n\nIII. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich ge-\n\nhalten.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 109 PatG, 97 ZPO.\n\nMelullis\n\nRiBGH Prof. Dr. Jestaedt ist\nortsabwesend und deshalb\nverhindert zu unterschreiben.\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZB__10-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/x-zb-10-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZB__10-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZB__10-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/x-zb-10-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ZB__10-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:18:13.177308+00:00"}}