{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ARZ___9-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-02-26","aktenzeichen":"X ARZ 9/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ARZ 9/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Februar 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2002\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die\n\nRichterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin hat Klage beim Amtsgericht G. erhoben, mit der sie von\n\nder Beklagten 2.259,68 DM nebst Zinsen verlangt. Sie hat vorgetragen, daß sie\n\nvon der Beklagten als Teamleiterin für die Messe \"C.\" vermittelt worden sei und\n\nauf dem Messestand eines Dritten habe arbeiten sollen. Gegenstand des\n\nRechtsstreits sei die nicht gezahlte, ihr aber zustehende Vergütung aus einem\n\nBeschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien. Die Beklagte hat gerügt, daß\n\ndas Arbeitsgericht zuständig sei, da nach dem klägerischen Vortrag die Kläge-\n\nrin als Arbeitnehmerin verpflichtet worden sei und sie Arbeitsentgelt geltend\n\nmache. Die Klägerin hat hierauf beantragt, die Sache an das Arbeitsgericht H.\n\nabzugeben. Die Beklagte hat erklärt, daß gegen die Verweisung des Rechts-\n\nstreits an das Arbeitsgericht H. keine Bedenken bestünden.\n\nMit Beschluß vom 15. Oktober 2001 hat sich das Amtsgericht für \"funk-\n\ntionell und sachlich unzuständig\" erklärt und die Sache an das Arbeitsgericht\n\nH. verwiesen. Der Beschluß enthält keine Begründung. Er wurde beiden Par-\n\nteien zugestellt. Die Akten wurden noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an das\n\nArbeitsgericht H. übersandt.\n\nDas Arbeitsgericht H. hat am 26. November 2001 beschlossen, daß die\n\nGerichtsakte an das Amtsgericht G. zurückgereicht werde, weil der Rechtsstreit\n\nnicht bei ihm anhängig geworden sei. Zur Begründung seiner Entscheidung hat\n\nes unter anderem ausgeführt, daß es eines Beschlusses bedürfe, der begrün-\n\ndet und förmlich zugestellt werden müsse, da gegen den Beschluß das\n\nRechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben sei und daher eine Rechts-\n\nmittelfrist in Gang gesetzt werde. Das möge nachgeholt werden. Der Beschluß\n\nenthalte keine Begründung und sei auch deshalb greifbar gesetzwidrig.\n\nDas Amtsgericht G. hat daraufhin den Rechtsstreit nach Anhörung der\n\nParteien dem Bundesgerichtshof mit der Bitte um Bestimmung des zuständigen\n\nGerichts vorgelegt.\n\nII. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwen-\n\ndung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen.\n\n1. Der Antrag ist allerdings statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung\n\ndes Berufungsgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts ist § 36 Abs. 1\n\nNr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiede-\n\nner Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGHZ 17, 168, 170; BAGE 23,\n\n167, 169). Die §§ 17a, 17b GVG stehen dem nicht entgegen. Zwar hat der\n\nBundesgerichtshof entschieden, daß das Verfahren der Rechtswegverweisung\n\nin den genannten Vorschriften abschließend geregelt ist (BGHZ 144, 21, 24).\n\nHieraus folgt indes nur, daß die Parteien sich nicht auf das Verfahren nach\n\n§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweisen lassen müssen, solange eine Entscheidung\n\nnach § 17a GVG noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Soweit sol-\n\nche Rechtsmittel nicht zur Verfügung stehen, kann unter besonderen Voraus-\n\nsetzungen ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hingegen möglich sein\n\n(Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, zur Veröffentlichung vorgesehen;\n\nSen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632).\n\nDer Bundesgerichtshof ist als derjenige oberste Gerichtshof des Bundes,\n\nder zuerst darum angegangen wird, für die hier zu treffende Entscheidung zu-\n\nständig (BGHZ 44, 14, 15; Sen.Beschl. v. 26.7.2001, aaO; BAGE 23, 167, 170).\n\nDie Neufassung des § 36 ZPO durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neure-\n\ngelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997\n\n(BGBl. I S. 3224) hat an der früheren Rechtslage insoweit nichts geändert\n\n(Sen.Beschl. v. 26.7.2001, aaO; ebenso BAG, Beschl. v. 14.12.1998\n\n- 5 AS 8/98, NZA 1999, 390, 392).\n\n2. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts\n\nentsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor.\n\nEine Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift ist nur zulässig,\n\nwenn verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, sich rechtskräftig\n\nfür unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier. Das Arbeitsgericht H. hat\n\nsich nicht für unzuständig erklärt. Es hat in seinem Beschluß entscheidend\n\ndarauf abgestellt, daß der Rechtsstreit mangels Anhängigkeit zurückgereicht\n\nwerde. Es hat damit ersichtlich den am 26. November 2001 noch fehlenden\n\nEintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses zum Anlaß für die Rück-\n\ngabe der Akten genommen. Daß das Arbeitsgericht gegenüber dem Amtsge-\n\nricht seine Kompetenz zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht abschließend\n\ngeleugnet hat, ergibt sich insbesondere auch aus der im Beschluß gebrauchten\n\nWendung \"Das möge nachgeholt werden\".\n\nDie entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt re-\n\ngelmäßig nicht in Betracht, wenn ein Gericht seine Zuständigkeit nicht endgül-\n\ntig leugnet, sondern die Anhängigkeit des Rechtsstreits gemäß § 17b Abs. 1\n\nSatz 1 GVG wegen fehlender Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses ver-\n\nneint, da in einem solchen Fall der Streit der beteiligten Gerichte nicht die Zu-\n\nständigkeit betrifft (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdn. 24; vgl. auch\n\nOLG Düsseldorf FamRZ 1986, 821).\n\nDie Sache ist daher an das vorlegende Amtsgericht G. zurückzugeben.\n\nIII. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes\n\nhin: Das Amtsgericht G. wird die Akten erneut dem Arbeitsgericht H. vorzule-\n\ngen haben, nachdem der Verweisungsbeschluß vom 15. Oktober 2001, der\n\nden Parteien gemäß § 329 Abs. 3 ZPO zugestellt wurde, inzwischen rechts-\n\nkräftig geworden ist. Das Arbeitsgericht ist durch die nach Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs ergangene und nicht offensichtlich gesetzwidrige Rechtswegent-\n\nscheidung des Amtsgerichts gebunden (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Die Bin-\n\ndungswirkung nach dieser Vorschrift entfällt nicht etwa wegen der fehlenden\n\nBegründung des Beschlusses vom 15. Oktober 2001. Zwar hat das Amtsgericht\n\nverfahrensfehlerhaft nicht beachtet, daß der Verweisungsbeschluß nach § 17a\n\nAbs. 4 Satz 2 GVG zu begründen ist. Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2\n\nSatz 3 GVG besteht jedoch auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ\n\n144, 21, 24). Die fehlende Begründung läßt den Verweisungsbeschluß des\n\nAmtsgerichts noch nicht als offensichtlich gesetzwidrig erscheinen, nachdem\n\ndie Entscheidung im Einvernehmen beider Parteien erging (vgl. BGH, Beschl.\n\nv. 23.3.1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; Schmidt-Aßmann in: Maunz-\n\nDürig, Kommentar z. Grundgesetz, Art. 103 Rdn. 100).\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ARZ___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-26/x-arz-9-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ARZ___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ARZ___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-26/x-arz-9-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ARZ___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:55:07.693891+00:00"}}