{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ARZ__24-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-04-09","aktenzeichen":"X ARZ 24/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 17a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 Zur Unzulässigkeit einer Bestimmung des zuständigen Gerichts in entspre- chender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei einem Zuständigkeitskon- flikt zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. April 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nX ARZ 24/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ : nein\n\nGVG § 17a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6\n\nZur Unzulässigkeit einer Bestimmung des zuständigen Gerichts in entspre-\n\nchender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei einem Zuständigkeitskon-\n\nflikt zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege.\n\nBGH, Beschl. v. 9. April 2002 - X ARZ 24/02 - ArbG Paderborn\n\n AG Hofgeismar\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. April 2002 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-\n\nrin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin war als Auszubildende bei der Beklagten beschäftigt. Die\n\nBeklagte warf der Klägerin vor, Unterschlagungen in ihrem Betrieb begangen\n\nzu haben. In diesem Zusammenhang gab die Klägerin am 24. November 1998\n\nein Schuldanerkenntnis ab und versprach zu Protokoll eines Notars, an die Be-\n\nklagte 810,-- DM nebst Zinsen und Kosten zu zahlen.\n\nDie Klägerin hat Klage beim Arbeitsgericht P. erhoben, mit der\n\nsie beantragt, die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu\n\nerklären und die Zwangsvollstreckung aus einem aufgrund dieses Titels ergan-\n\ngenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts H.\n\nvorläufig einzustellen. Sie behauptet, daß sie nur 20,-- DM aus der Kasse ent-\n\nwendet habe. Zur Unterzeichnung des notariellen Schuldanerkenntnisses sei\n\nsie durch Drohung mit einer Strafanzeige veranlaßt worden, weshalb die Voll-\n\nstreckung gegen § 826 BGB verstoße und die Beklagte durch das Schuldaner-\n\nkenntnis ungerechtfertigt bereichert sei.\n\nDas Arbeitsgericht P. hat sich durch den den Parteien am\n\n1. bzw. 2. November 2001 zugestellten Beschluß vom 25. Oktober 2001 für\n\n\"sachlich unzuständig\" erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht H.\n\nverwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht P. ausgeführt, daß für die\n\nhier begehrte Einstellung der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht\n\ngemäß §§ 764, 802 ZPO ausschließlich zuständig sei, somit das Amtsgericht\n\nH.. Das Amtsgericht H. hat die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt. Der\n\nRechtspfleger des Amtsgerichts hat zur Begründung unter anderem ausgeführt,\n\ndaß sich die Klage an das Prozeßgericht gemäß § 767 ZPO richte und das\n\nVollstreckungsgericht für das Verfahren nach dieser Vorschrift funktionell nicht\n\nzuständig sei, so daß der Beschluß vom 25. Oktober 2001 nicht binden könne.\n\nDas Arbeitsgericht P. hat die Rücknahme des Rechtsstreits unter Hinweis dar-\n\nauf abgelehnt, daß der Verweisungsbeschluß vom 25. Oktober 2001 rechts-\n\nkräftig und nach Rechtskraft bindend sei. Das Amtsgericht H. hat den Rechts-\n\nstreit dem Bundesgerichtshof mit der Bitte um Bestimmung des zuständigen\n\nGerichts vorgelegt.\n\nII. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwen-\n\ndung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen.\n\n1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft\n\n§ 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit von Gerichten ver-\n\nschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v.\n\n13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; Sen.Beschl. v. 12.3.2002\n\n- X ARZ 314/01, zur Veröffentlichung vorgesehen). Wenn das angerufene Ge-\n\nricht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszu-\n\nsprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zuläs-\n\nsigen Rechtswegs zu verweisen. Außerdem sieht das Gesetz vor, daß die En t-\n\nscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug überprüft werden\n\nkann (vgl. § 17 a Abs. 4 GVG). Anders als die Verweisung wegen örtlicher und\n\nsachlicher Unzuständigkeit eines ordentlichen Gerichts (§ 281 ZPO) kann der\n\nnach § 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluß auf sofortige Be-\n\nschwerde einer Partei im Rechtsmittelzug überprüft werden. Hieraus kann ab-\n\ngeleitet werden, daß ein nach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener Beschluß, sobald\n\ner rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist. Die Re-\n\ngelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO).\n\nAngesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2\n\nSatz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24;\n\nSen.Beschl. v. 12.3.2002, aaO).\n\nWenn ein Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausge-\n\nsprochen hat, daß der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es\n\ndeshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem\n\nträgt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle\n\neines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zu-\n\nlässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO;\n\nSen.Beschl. v. 12.3.2002, aaO).\n\nAuch der Streit zwischen dem Arbeitsgericht P. und dem Amtsgericht H.\n\nist hiermit entschieden. Das Amtsgericht H. ist das zuständige Gericht des zu-\n\nlässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unangefochtenen und\n\nunanfechtbaren Beschluß des Arbeitsgerichts P. vom 25. Oktober 2001 mit der\n\nsich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen worden ist, daß der\n\nRechtsstreit nunmehr bei diesem Gericht anhängig ist.\n\n2. Im vorliegenden Fall kann unentschieden bleiben, ob trotz des in\n\n§ 17 a Abs. 4 GVG eigens vorgesehenen Instanzenzuges ein rechtskräftiger\n\nBeschluß nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der\n\nRechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs nicht bindet\n\n(vgl. Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; BAG, Beschl. v. 22.7.1998 - 5 AS 17/98,\n\nNZA 1998, 1190, 1191). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswir-\n\nkung wäre in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprü-\n\nfungsmöglichkeit allenfalls bei \"extremen Verstößen\" denkbar (Sen.Beschl. v.\n\n13.11.2001, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl.\n\n1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der\n\nZuständigkeitsnormen sich soweit von dem diese beherrschenden verfas-\n\nsungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2\n\nGG) entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie also objektiv\n\noder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen ist (BGHZ 144,\n\n21, 25; BVerfG NJW 1992, 359, 361). Hiervon kann jedoch allenfalls dann aus-\n\ngegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das\n\nGrundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und\n\noffensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Senat BGHZ 85,\n\n116, 118 f. - Auflaufbremse; BFH, Beschl. v. 23.4.1991 - VII B 221/90, RPfl\n\n1992, 82). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.\n\nZwar hat das Arbeitsgericht P. verkannt, daß bei der erhobenen Voll-\n\nstreckungsabwehrklage nach den §§ 767 Abs. 1, 797 Abs. 5, 802 ZPO das\n\nProzeßgericht des ersten Rechtszuges ausschließlich zuständig ist, bei dem\n\nder Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.\n\nAuch ein solcher Rechtsfehler macht seinen Verweisungsbeschluß je-\n\ndoch nicht zu einer offensichtlich unhaltbaren (BVerfGE 29, 45, 49) gerichtli-\n\nchen Entscheidung, die einer Korrektur außerhalb des vorgesehenen Rechts-\n\nmittelzuges bedürfte.\n\n3. Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung\n\ndes § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechtsweg-\n\nzuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden\n\nRechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar ist ein solcher Aus-\n\nspruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit mög-\n\nlich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung\n\nvon rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage\n\nkommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v.\n\n26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die Verfahrensweise\n\neines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht\n\nprozeßordnungsgemäß betrieben werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1\n\nGVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM\n\n2002, 406, 407). Derartige Annahmen finden jedoch allein in der Vorlage der\n\nSache durch das Amtsgericht keine hinreichende Grundlage.\n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß\n\ninnerhalb des Amtsgerichts nicht der Rechtspfleger in Wahrnehmung der Ge-\n\nschäfte des Vollstreckungsgerichts (vgl. § 20 Nr. 17 RPflG), sondern der für die\n\nEntscheidung der Vollstreckungsabwehrklage zuständige Richter tätig zu wer-\n\nden hat.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ARZ__24-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/x-arz-24-02","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802","ref_norm":"802","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 764","ref_norm":"764","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 797","ref_norm":"797","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ARZ__24-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ARZ__24-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/x-arz-24-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ARZ__24-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:04:52.268999+00:00"}}