{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ARZ_299-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-09-10","aktenzeichen":"X ARZ 299/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ARZ 299/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. September 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. September 2002\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nScharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nAls zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Stuttgart bestimmt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nAuf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Euskirchen gegen\n\ndie Beklagte einen Mahnbescheid wegen angeblicher Schadensersatzansprü-\n\nche aus einem Verkehrsunfall erlassen. Nach Widerspruchserhebung durch\n\ndie Beklagte ist der Rechtsstreit am 22. Mai 2002 an das Amtsgericht Stuttgart\n\nabgegeben worden. Die Klägerin hat im Mahnantrag dieses Gericht, in dessen\n\nBezirk die Beklagte ihren Sitz hat, als für ein streitiges Verfahren zuständig\n\nbezeichnet.\n\nDas Amtsgericht Stuttgart hat am 29. Mai 2002 ein Schreiben an die\n\nKlägerin mit folgendem Zusatz verfügt: \"Sofern sich der Unfall nicht im Bereich\n\nder Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart ereignet hat und Verweisung an\n\ndas für den Unfallort zuständige Amtsgericht beantragt wird, möge erklärt wer-\n\nden, ob die Verweisung im schriftlichen Verfahren erfolgen kann\". Daraufhin\n\nhat die Klägerin die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Brühl bean-\n\ntragt. Auf Befragen hat die Beklagte erklärt, sie sei mit einer Verweisung an\n\ndas Amtsgericht Brühl einverstanden. Daraufhin hat sich das Amtsgericht\n\nStuttgart mit Beschluß vom 11. Juli 2002 für örtlich unzuständig erklärt und den\n\nRechtsstreit an das Amtsgericht Brühl verwiesen. Dieses hat den Rechtsstreit\n\nmit Beschluß vom 29. Juli 2002 an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen.\n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart, dem das Amtsgericht Stuttgart die Sa-\n\nche gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung vorgelegt hat, hält den Verwei-\n\nsungsbeschluß des Amtsgerichts Stuttgart für bindend und somit die Zustän-\n\ndigkeit des Amtsgerichts Brühl für gegeben. Dem stehe die Angabe im Mahn-\n\nbescheid, das streitige Verfahren solle vor dem Amtsgericht Stuttgart durchge-\n\nführt werden, nicht entgegen. Zwar sei gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1, § 700\n\nAbs. 3 Satz 1 ZPO eine Korrektur der im Mahnantrag getroffenen Zuständig-\n\nkeitswahl nur durch übereinstimmendes, bereits vor der Abgabe an das Emp-\n\nfangsgericht erklärtes Verlangen der Parteien möglich. Der Verweisungsbe-\n\nschluß entbehre jedoch auch im vorliegenden Fall, in dem die übereinstimmen-\n\nden Erklärungen erst nach der Abgabe erfolgten, nicht jeder rechtlichen\n\nGrundlage und sei daher nicht willkürlich.\n\nWeil sich das Oberlandesgericht hierbei in Widerspruch zu einer\n\nRechtsauffassung sieht, die \n\nin Entscheidungen des Oberlandesgerichts\n\nSchleswig (MDR 2001, 50) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts\n\n(MDR 1994, 94) vertreten wird, legt es die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zur\n\nBestimmung des zuständigen Gerichts vor.\n\nII.\n\nAuf Grund der zulässigen Divergenzvorlage ist das Amtsgericht\n\nStuttgart als zuständiges Gericht zu bestimmen.\n\n1.\n\nDie in § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO genannten Voraussetzungen für ei-\n\nne Zuständigkeitsbestimmung liegen vor. Das Amtsgericht Stuttgart, in dessen\n\nBezirk die Beklage ihren Sitz hat und das deshalb - wegen Fehlens eines ab-\n\nweichenden ausschließlichen Gerichtsstands - gemäß §§ 12, 17 ZPO für den\n\nRechtsstreit örtlich zuständig ist, hat sich durch einen gemäß § 281 Abs. 2\n\nSatz 2 ZPO unanfechtbaren Beschluß für unzuständig erklärt. Das Amtsgericht\n\nBrühl hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen. Das\n\ngenügt, um zur Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu gelangen (BGHZ\n\n102, 338, 339 f.).\n\n2.\n\nDas Amtsgericht Stuttgart ist für den vorliegenden Rechtsstreit\n\nzuständig.\n\na)\n\nDie örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart wird durch\n\ndie nach § 32 ZPO bestehende konkurrierende örtliche Zuständigkeit des\n\nAmtsgerichts Brühl nicht berührt. Der Klägerin stand insoweit ein Wahlrecht im\n\nSinne des § 35 ZPO zu. Davon hat sie dadurch Gebrauch gemacht, daß sie in\n\ndem Mahnantrag das örtlich zuständige Amtsgericht Stuttgart gemäß § 690\n\nAbs. 1 Nr. 5 ZPO als das für ein streitiges Verfahren zuständige Gericht be-\n\nstimmt hat. Seit der Neufassung dieser Vorschrift durch das am 1. Januar 1992\n\nin Kraft getretene Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990\n\n(BGBl. I, 2847) muß nicht mehr zwingend der allgemeine Gerichtsstand des\n\nAntragsgegners als zuständiges Gericht angeben werden. Daher gibt es heute\n\nkeinen Grund mehr für die zum früheren Recht vertretene Auffassung, wonach\n\ndiese Angabe keine Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen bedeute und\n\ndas Wahlrecht daher noch im Verlauf des weiteren Verfahrens ausgeübt wer-\n\nden könne.\n\nDie Parteien hätten zwar übereinstimmend verlangen können, daß das\n\nVerfahren vom Mahngericht, dem Amtsgericht Euskirchen, nicht an das Amts-\n\ngericht Stuttgart, sondern an ein anderes Gericht abgegeben werde (§ 696\n\nAbs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz ZPO). Ein solcher übereinstimmender Antrag ist\n\njedoch beim Mahngericht bis zur Abgabe an das Amtsgericht Stuttgart nicht\n\neingegangen. Nach deren Vollzug ist die von der Klägerin getroffene Wahl un-\n\nwiderruflich und verbindlich (Sen.Beschl. v. 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW\n\n1993, 1273).\n\nb)\n\nDas Amtsgericht Stuttgart konnte den Rechtsstreit demgemäß\n\nnicht an das Amtsgericht Brühl verweisen. Eine Verweisung kommt nur dann in\n\nBetracht, wenn bei dem Gericht, bei dem die Sache rechtshängig ist, ein Ge-\n\nrichtsstand nicht eröffnet ist. Dies gilt auch, wenn - wie im vorliegenden Fall -\n\ndie Rechtshängigkeit erst durch Abgabe gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO be-\n\ngründet wurde. Zwar wird das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben wird,\n\ndurch diese Abgabe nicht in gleicher Weise wie durch eine Verweisung wegen\n\nfehlender Zuständigkeit nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO gebunden (vgl. § 696\n\nAbs. 5 ZPO); es hat vielmehr seine Zuständigkeit nach den allgemeinen Vor-\n\nschriften zu prüfen. Eine Verweisung ist ihm danach jedoch nur im Fall seiner\n\nUnzuständigkeit eröffnet; ist es - wie hier - zumindest auch für die Entschei-\n\ndung zuständig, scheidet eine Verweisung aus.\n\nc)\n\nDem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Stuttgart kommt\n\nauch keine Bindungswirkung zu.\n\nZwar sind im Interesse der Prozeßökonomie und zur Vermeidung von\n\nZuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und Ver-\n\nteuerungen des Verfahrens Verweisungsbeschlüsse gemäß § 281 Abs. 2\n\nSatz 2 ZPO unanfechtbar. Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht er-\n\ngangenen Verweisungsbeschluß und die diesem Beschluß zugrunde liegende\n\nEntscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGHZ\n\n102, 338, 340; BGH, Beschl. v. 08.04.1992 - XII ARZ 8/92, NJW-RR 1992, 902\n\nf.; Sen.Beschl. v. 22.06.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810).\n\nNach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluß je-\n\ndoch dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im\n\nRahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (RGZ 119, 379,\n\n384; BGHZ 2, 278, 280), etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs\n\nberuht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als will-\n\nkürlich betrachtet werden muß (BGHZ 71, 69, 72 ff.; BGH, Beschl. v.\n\n04.12.1991 - XII ARZ 29/91, NJW-RR 1992, 383; Sen.Beschl. v. 09.07.2002\n\n- X ARZ 110/02, zur Veröffentlichung vorgesehen).\n\nIm vorliegenden Fall hat das Amtsgericht den Parteien zwar rechtliches\n\nGehör gewährt. Dem Beschluß haftet jedoch ein schwerwiegender Rechtsfehler\n\nan, der ihn als willkürlich erscheinen läßt. Zwar läßt der Beschluß jegliche Be-\n\ngründung vermissen; der rechtliche Ausgangspunkt des Amtsgerichts ist aber\n\naus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Verfügung vom 29. Mai 2002,\n\ndeutlich zu erkennen. Das Gericht ist offensichtlich davon ausgegangen, trotz\n\nseiner eigenen örtlichen Zuständigkeit könne die Klägerin auch noch nach Ab-\n\ngabe der Sache durch das Mahngericht ein anderes zuständiges Gericht wäh-\n\nlen, weshalb auf entsprechenden Antrag die Verweisung an dieses Gericht\n\nauszusprechen sei. Sonst hätte das Amtsgericht nicht der Klägerin von sich\n\naus anheimgestellt, einen Verweisungsantrag zu stellen.\n\nDem dahinter stehenden Rechtsstandpunkt ist jedenfalls durch die\n\nNeufassung des § 696 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Grundlage entzogen worden. Die-\n\nse mit der Rechtsänderung verbundene Folge hat das Gericht entweder nicht\n\nzur Kenntnis genommen oder es war nicht gewillt, sich an die Änderung der\n\ngesetzlichen Voraussetzungen einer Verweisung im Mahnverfahren zu halten.\n\nJedenfalls lassen sich aus der Akte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß\n\nsich das Amtsgericht mit der geltenden Rechtslage auseinandergesetzt und\n\nnach Gründen für die Zulässigkeit einer Verweisung gesucht haben könnte.\n\nUnter diesen Umständen kann der Verweisungsbeschluß nicht hinge-\n\nnommen werden. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Verweisung\n\nwillkürlich, wenn ein Gericht eine bereits vor längerer Zeit vorgenommene Ge-\n\nsetzesänderung, mit der gerade solche Verweisungen unterbunden werden\n\nsollen, offenbar nicht zur Kenntnis genommen hat (Sen.Beschl. v. 19.01.1993\n\n- X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Dies gilt in besonderem Maße, wenn die\n\nbetreffende Gesetzesänderung - wie im vorliegenden Fall - bereits mehr als\n\nzehn Jahre zurückliegt und ihre Konsequenzen für die Verweisung des Rechts-\n\nstreits nach § 281 ZPO in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur aus-\n\nführlich erörtert worden sind. Nicht minder schwerwiegend wäre der Gesetzes-\n\nverstoß, wenn das Gericht das geänderte Gesetz zwar gekannt, sich jedoch\n\nohne weiteres darüber hinweggesetzt haben sollte. Aus diesem Grund kann\n\nder Verweisungsbeschluß schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO\n\nergangen angesehen werden.\n\nAuch der Umstand, daß die Klägerin einen Verweisungsantrag gestellt\n\nhat und die Beklagte mit der Verweisung einverstanden gewesen ist, führt zu\n\nkeinem anderen Ergebnis. Wenn das Gericht durch die Verweisung des\n\nRechtsstreits einem übereinstimmenden Verlangen beider Parteien entspricht,\n\nkann dies zwar nach teilweise vertretener Auffassung in manchen Fällen ge-\n\neignet sein, einen rechtsfehlerhaft zustande gekommenen Verweisungsbe-\n\nschluß nicht willkürlich erscheinen zu lassen (BGH, Beschl. v. 23.03.1988\n\n- IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; OLG Koblenz, OLG-Report 1997, 74 f.;\n\nZöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 696 Rdn. 9a). Dies kann aber jedenfalls\n\ndann nicht gelten, wenn ein unzweifelhaft zuständiges Gericht die Parteien, die\n\nsich bislang zur Frage einer Verweisung noch nicht geäußert haben, von sich\n\naus auf die angeblich bestehende Möglichkeit einer Verweisung hinweist.\n\nWenn die Parteien daraufhin die Verweisung beantragen bzw. sich mit ihr ein-\n\nverstanden erklären, liegt die Annahme nicht fern, daß sie durch die rechtlich\n\nunzutreffende Information dazu veranlaßt worden sind. Schon aus diesem\n\nGrund sind die Erklärungen der Parteien nicht geeignet, der rechtswidrigen\n\nVerweisung den Willkürcharakter zu nehmen.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ARZ_299-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-10/x-arz-299-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ARZ_299-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ARZ_299-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-10/x-arz-299-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ARZ_299-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:33:27.093369+00:00"}}