{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2002/X_ARZ_110-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"X ARZ 110/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281 Abs. 2 Ein Verweisungsbeschluß ist nicht schon deshalb willkürlich, weil er von einer \"ganz überwiegenden\" oder \"fast einhelligen\" Rechtsauffassung abweicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Juli 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nX ARZ 110/02\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nnein\n\nZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281 Abs. 2\n\nEin Verweisungsbeschluß ist nicht schon deshalb willkürlich, weil er von einer \"ganz\nüberwiegenden\" oder \"fast einhelligen\" Rechtsauffassung abweicht.\n\nBGH, Beschl. v. 9. Juli 2002 - X ARZ 110/02 - OLG Dresden\n\n AG Weißwasser\n AG Alsfeld\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2002 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,\n\nKeukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nbeschlossen:\n\nZuständig ist das Amtsgericht Alsfeld.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung der\n\nsonstigen Kosten richtet nach der Kostentscheidung in der Haupt-\n\nsache.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin nimmt den im Bezirk des Amtsgerichts Alsfeld wohnenden\n\nBeklagten auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 2.154,19 DM (= 1.101,42 €)\n\nfür Fliesenlegerarbeiten an einem Bauvorhaben in W. in Anspruch. Das zu-\n\nnächst angerufene Amtsgericht Weißwasser hat sich nach Anhörung der Par-\n\nteien mit Beschluß vom 18. Dezember 2001 für örtlich unzuständig erklärt und\n\nden Rechtsstreit an das Amtsgericht Alsfeld verwiesen. Das Amtsgericht Als-\n\nfeld hat sich mit Beschluß vom 12. Februar 2002 ebenfalls für örtlich unzustän-\n\ndig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Dresden zur Bestimmung des\n\nzuständigen Gerichts vorgelegt.\n\nDas Oberlandesgericht Dresden möchte das Amtsgericht Alsfeld als zu-\n\nständiges Gericht bestimmen. Es sieht sich hieran durch Entscheidungen der\n\nOberlandesgerichte Schleswig (Beschl. v. 24.5.2000 - 2 W 83/00, MDR 2000,\n\n1453) und Naumburg (Beschl. v. 4.1.2001 - 1 AR 54/00, MDR 2001, 769) ge-\n\nhindert. Deshalb hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nII. Die Vorlage ist zulässig. Das Oberlandesgericht Dresden würde sich\n\nmit der von ihm beabsichtigten Entscheidung in Widerspruch zu den zitierten\n\nBeschlüssen der Oberlandesgerichte Schleswig und Naumburg setzen. Diese\n\nhaben entschieden, ein Verweisungsbeschluß sei willkürlich und deshalb nicht\n\nbindend, wenn das verweisende Gericht von der \"fast einhelligen\" (so das\n\nOLG Schleswig aaO) bzw. \"ganz überwiegenden\" (so das OLG Naumburg\n\naaO) Auffassung abgewichen ist, wonach Erfüllungsort für eine Werklohnforde-\n\nrung regelmäßig der Ort des Bauwerks ist. Das vorlegende Oberlandesgericht\n\nDresden hält es hingegen mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit\n\nfür unvereinbar, eine Verweisung als willkürlich anzusehen, die auf einer ver-\n\ntretbaren Mindermeinung beruht, mag diese auch zahlenmäßig wenig Befür-\n\nworter haben.\n\nIII. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Alsfeld.\n\n1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36\n\nAbs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Weißwasser als auch das\n\nAmtsgericht Alsfeld haben sich in unanfechtbaren Beschlüssen für örtlich un-\n\nzuständig erklärt.\n\n2. Das Amtsgericht Alsfeld ist örtlich zuständig. Der Verweisungsbe-\n\nschluß des Amtsgerichts Weißwasser ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bin-\n\ndend.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein\n\nVerweisungsbeschluß nicht als verbindlich hingenommen werden, wenn er auf\n\nWillkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, daß der Beschluß inhaltlich\n\nunrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vor, wenn dem Beschluß jede\n\nrechtliche Grundlage \n\nfehlt \n\n(Sen.Beschl. v. 19.1.1993 \n\n- X ARZ 845/92,\n\nNJW 1993, 1273). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Entscheidung bei ver-\n\nständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht\n\nmehr verständig erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49;\n\nvgl. auch Sen.Beschl. v. 23.1.1996 - X ZB 3/95, MDR 1996, 1032).\n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluß des Amt s-\n\ngerichts Weißwassers nicht willkürlich. Das Amtsgericht Weißwasser ist in se i-\n\nnem Verweisungsbeschluß zwar von einer Rechtsauffassung abgewichen, die\n\nsowohl vom Bundesgerichtshof als auch von zahlreichen Oberlandesgerichten\n\nvertreten wird. Dies vermag den Vorwurf der Willkür indes schon deshalb nicht\n\nzu begründen, weil dem deutschen Recht eine Präjudizienbindung grundsätz-\n\nlich fremd ist, eine bloße Abweichung von einer höchstrichterlichen oder ober-\n\ngerichtlichen Rechtsprechung kann daher nicht schon allein aus diesem Grun-\n\nde als willkürlich in diesem Sinne angesehen werden. Es bedarf vielmehr zu-\n\nsätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht\n\nmehr nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Sen.Beschl. v. 19.1.1993\n\n- X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273; BayObLG, Beschl. v. 22.7.1986 - Allg.\n\nReg. 88/85, MDR 1987, 59; OLG Celle, Beschl. v. 15.11.2001 - 4 AR 79/01,\n\nOLGRep. Celle 2002, 11; KG, Beschl. v. 10.2.1999 - 28 AR 13/99, KGRep.\n\nBerlin 1999, 242; OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.3.2001 - 1 AR 7/01, OLGRep.\n\nBrandenburg 2001, 247, 249).\n\nDerartige Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das\n\nAmtsgericht Weißwasser hat sich mit der herrschenden Auffassung auseinan-\n\ndergesetzt und kurz begründet, warum es diese für nicht zutreffend hält. Es hat\n\nzudem mehrere Entscheidungen von Landgerichten zitiert, die ebenfalls seiner\n\nAuffassung sind. Seine Entscheidung mag rechtlich unzutreffend sein. Willkür-\n\nlich ist sie nicht.\n\nEiner weitergehenden Ausdehnung des Willkür-Begriffs vermag sich der\n\nSenat nicht anzuschließen. Allerdings haben die eingangs zitierten Entschei-\n\ndungen der Oberlandesgerichte Schleswig und Naumburg zum Teil auch in der\n\nLiteratur Zustimmung gefunden. Die ihnen zugrunde liegende Rechtsauffas-\n\nsung wird dort als geeignetes Mittel angesehen, um einer mißbräuchlichen An-\n\nwendung der Verweisungsmöglichkeit des § 281 ZPO Einhalt gebieten zu kön-\n\nnen (Zöller/Greger, 23. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 17; vgl. auch Musielak/Foerste,\n\n3. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 17). Selbst wenn dies zuträfe, stünde die damit ver-\n\nbundene Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit aber in keinem\n\nVerhältnis zu dem angestrebten Ziel. Sofern es zu einer mißbräuchlichen An-\n\nwendung von Verfahrensvorschriften kommt, muß diese im Einzelfall festge-\n\nstellt und unterbunden werden. Es ginge hingegen zu weit, eine Entscheidung\n\nschon deshalb als willkürlich anzusehen, weil sie von einer als herrschend be-\n\nzeichneten Auffassung abweicht (ebenso Womelsdorf, MDR 2001, 1161 f.;\n\nBaumbach/Lauterbach/Hartmann, 60. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 39; vgl. auch\n\nMünchKomm.ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 54; Stein/Jonas/Leipold,\n\n21. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 30).\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/x-arz-110-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/x-arz-110-02","retrieved":"2026-07-10 13:21:45.785882+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-09/x-arz-110-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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