{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__97-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-03-15","aktenzeichen":"X ZR 97/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 97/01 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. März 2005 \nGroß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und \n\ndie Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der An-\n\nschlußberufung der Beklagten wird das am 7. März 2001 verkünde-\n\nte Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentge-\n\nrichts abgeändert: \n\nDas europäische Patent 0 243 216 wird mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 5. März 1987 unter In-\n\nanspruchnahme der Priorität der französischen Patentanmeldung 8603972 vom \n\n20. März 1986 angemeldeten und mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland \n\nin Französisch erteilten europäischen Patents \n\n0 243 216 (Streitpatent). Es betrifft eine Vorrichtung für die Verbindung \n\nund/oder Abzweigung von \"souples\" Fluidrohrleitungen und umfaßt sieben Pa-\n\ntentansprüche. Patentanspruch 1 lautet: \n\n\"Dispositif de raccordement et/ou de branchement de canalisa-\n\ntions souples de circuits de fluides comprenant une tubulure in-\n\nterne rigide (1) sur laquelle sont montées les extrémités desdites \n\ncanalisations souples (5) et un élément d'enveloppage externe \n\n(6) en un matériau polymérique appliqué par moulage à injection, \n\ncaractérisé en ce que ledit élément d'enveloppage externe (6) \n\nconsiste en un polymère dont la contraction au cours du refroi-\n\ndissement est au moins égale à 1 % de son diamètre initial pour \n\nfretter les parois des extrémités desdites canalisations souples \n\n(5) entre ladite tubulure interne rigide (1) et l'élément d'envelop-\n\npage externe (6).\" \n\nIn deutscher Übersetzung der Patentschrift lautet Patentanspruch 1 \n\nwie folgt: \n\n\"Vorrichtung für die Verbindung und/oder Abzweigung für biegsame \n\nFluidrohrleitungen mit einem starren Innenrohr (1), auf das die En-\n\nden der biegsamen Rohrleitungen (5) montiert sind und mit einem \n\ndurch Spritzguß aufgebrachten äußeren Hüllelement (6) aus Poly-\n\nmermaterial, dadurch gekennzeichnet, daß das äußere Hüllelement \n\n(6) aus einem Polymer besteht, dessen Abkühlungs-Kontraktion \n\nmindestens 1 % seines Ausgangsdurchmessers beträgt, um so die \n\nWandungen der Enden der biegsamen Rohrleitungen (5) zwischen \n\ndem starren Innenrohr (1) und dem äußeren Hüllelement (6) durch \n\nAufschrumpfen festzulegen.\" \n\nWegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Pa-\n\ntentschrift verwiesen. \n\nDie Klägerin hat die Nichtigerklärung des Streitpatents begehrt und \n\nzur Begründung geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents sei nicht so \n\ndeutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen könne, \n\nsie sei nicht neu und beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hierzu hat sie \n\nsich auf die französische Patentschrift 2 452 657, die britische Patentschrift \n\n633 351, die US-Patentschrift 4 235 832, die französische Patentschrift \n\n1 488 316, die US-Patentschrift 3 847 694 und die Druckschrift Menges und \n\nMohren, Anleitung für den Bau von Spritzgießwerkzeugen, Hanser Verlag, \n\n2. Aufl. 1983, Seiten 216 - 219 berufen. \n\nDie Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und \n\nhat das Streitpatent hilfsweise in folgender Fassung des Patentanspruchs 1 \n\nverteidigt (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind unterstrichen): \n\n\"Vorrichtung für die Verbindung und/oder Abzweigung für biegsame \n\nFluidrohrleitungen mit einem starren Innenrohr (1), auf das die En-\n\nden der biegsamen Rohrleitungen (5) aus elastomerem Material \n\nmontiert sind und mit einem durch Spritzguß aufgebrachten äußeren \n\nHüllelement (6) aus Polymermaterial, dadurch gekennzeichnet, daß \n\ndas äußere Hüllelement (6) aus einem Polymer besteht, dessen Ab-\n\nkühlungs-Kontraktion mindestens 1 % seines Ausgangsdurchmes-\n\nsers beträgt, um so die Wandungen der Enden der biegsamen Rohr-\n\nleitungen (5) zwischen dem starren Innenrohr (1) und dem äußeren \n\nHüllelement (6) durch Aufschrumpfen festzulegen.\" \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit \n\nsein Gegenstand über die hilfsweise verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 \n\nhinausgeht, und hat die weitergehende Nichtigkeitsklage abgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese beantragt, \n\ndas Urteil des Bundespatentgerichts vom 7. März 2001 abzuändern, \n\nsoweit die Klage abgewiesen ist, und das europäische Patent \n\n0 243 216 im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 7 mit Wirkung \n\nfür das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu \n\nerklären. \n\nDie Beklagte ist der Berufung entgegengetreten, hat Patentan-\n\nspruch 1 im Wege der Anschlußberufung in folgender Fassung, an die sich \n\ndie erteilten Unteransprüche anschließen, verteidigt (Änderungen gegenüber \n\nder erteilten Fassung sind unterstrichen): \n\n\"Dispositif de raccordement et/ou de branchement de canalisa-\n\ntions souples de circuits de fluides aux circuits d´échange ther-\n\nmique montés sur des véhicules automobiles ou routiers com-\n\nprenant une tubulure interne rigide (1) sur laquelle sont montées \n\nles extrémités desdites canalisations souples (5) du (ou des) ma-\n\ntériau(x) élastomérique(s) et un élément d'enveloppage externe \n\n(6) en un matériau polymérique appliqué par moulage à injection, \n\ncaractérisé en ce que ledit élément d'enveloppage externe (6) \n\nconsiste en un polymère dont la contraction au cours du refroi-\n\ndissement est au moins égale à 1 % de son diamètre initial pour \n\nfretter les parois des extrémités desdites canalisations souples \n\n(5) entre ladite tubulure interne rigide (1) et l'élément d'envelop-\n\npage externe (6).\" \n\nund beantragt, das angefochtene Urteil zu bestätigen, soweit die Klage ab-\n\ngewiesen worden ist. \n\nDer Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. D. W. \n\n , Universität K. , Lehrstuhl \n\nfür Konstruktion \n\nim Maschi- \n\nnen- und Apparatebau, eingeholt, das der gerichtliche Sachverständige in \n\nder mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein \n\nim Verletzungsprozeß eingeholtes Gutachten des Prof. Dr.-Ing. H.G. F. \n\nsowie ein Gutachten des Prof. R. zu den Akten gereicht. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Der Gegenstand des Patentan-\n\nspruchs 1 in der im Berufungsverfahren allein noch verteidigten Fassung ist \n\nnicht patentfähig, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Das Streit-\n\npatent ist daher für nichtig zu erklären (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, \n\nArt. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ i.V. mit Art. 56 EPÜ) mit der Folge, daß die \n\nAnschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen ist. \n\nI. Nachdem die Beklagte das Streitpatent nur noch in der Fassung \n\ndes mit der Anschlußberufung in zulässiger Weise eingeschränkten Patent-\n\nanspruchs 1 verteidigt, hat Patentanspruch 1 in der Fassung des angefoch-\n\ntenen Urteils keinen Bestand. In dem Umfang, in dem das Streitpatent nicht \n\nmehr verteidigt wird, ist es ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären \n\n(st. Rspr.; vgl. etwa BGH GRUR 1962, 857, 858 - Rauchgasklappe; insoweit \n\nnicht in BGHZ 133, 57 abgedruckt). \n\nII. 1. Das Streitpatent betrifft Verbindungs- und/oder Abzweigvorrich-\n\ntungen für - in der maßgeblichen französischen Fassung des Streitpatents - \n\n\"souples\" Fluidrohrleitungen in Wärmetauscherkreisläufen, die in Automobi-\n\nlen oder Schwerfahrzeugen montiert sind. In der mündlichen Verhandlung ist \n\ngeklärt worden, daß die Übersetzung von \"souples\" mit \"biegsam\" unzutref-\n\nfend ist. In Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ist da-\n\nvon auszugehen, daß mit \"souples\" Fluidrohrleitungen bezeichnet sind, die \n\nals \"weichelastisch\" charakterisiert werden können. Die Parteien haben das \n\nebenso gesehen. \n\nFluidrohrleitungen verbinden im Falle des Einsatzes in Automobilen \n\nMotorkomponenten und müssen unter der Einwirkung von Temperatur und \n\nDruck sowie in Gegenwart von Fetten und Ölen langlebig, chemisch resi-\n\nstent und dicht sein, wobei die weichelastischen Leitungen Verbindungen \n\nsowie Abzweigungen, in den meisten Fällen auf metallischen steifen Stut-\n\nzen, deren Durchmesser gleich dem der Hauptleitung, aber auch von ihm \n\nverschieden sein kann, aufweisen (Streitpatent deutsche Übersetzung Seite \n\n1, Absätze 1 bis 3). Nach den Angaben der Beschreibung besitzen die \n\nweichelastischen Leitungen infolge der Eigenschaften des zu ihrer Herstel-\n\nlung verwendeten elastomeren Materials und seiner Verstärkungselemente \n\ngroße Zuverlässigkeit. Dagegen stellen die Anschlußzonen an Materialien, \n\nKomponenten, Abzweigungen oder Entlüftungsvorrichtungen Schwachpunk-\n\nte dar, an denen Undichtigkeiten auftreten oder sich die Anschlüsse unter \n\ndem Einfluß von Druck, Temperatur und Fließverhalten der auf Elastomeren \n\nbasierenden Mischungen unter widrigen Umständen lösen können. \n\nDiesem Problem wurde vor dem Prioritätstag des Streitpatents teil-\n\nweise auf rein mechanischem Wege abgeholfen, indem das starre Rohr an \n\nseinem freien Ende erweitert, in die weichelastische Leitung eingebracht und \n\nmit verschiedenen Mitteln befestigt wurde (europäische Patentanmeldung \n\n0 088 571; deutsche Patentanmeldung 34 30 053). Andere Lösungen gingen \n\nden Weg, die verbundenen Teile mit einer Masse auf der Basis von Kau-\n\ntschuk oder eines synthetischen Harzes einzugießen (französische Patent-\n\nanmeldungen 2 506 892 und 2 562 986, europäische Patentanmeldung \n\n0 110 102). An diesen Lösungen kritisiert das Streitpatent, daß der der wei-\n\nchen Hauptleitung inhärente Widerstand verringert werde, weil eine Anboh-\n\nrung der Wand erforderlich sei, und daß sie schwierig herzustellen sowie \n\nkostspielig anzuwenden seien. Außerdem wird es als nachteilig betrachtet, \n\ndaß diese Lösungen das Anbringen von Abzweigungen mit dem gleichen \n\nDurchmesser wie die Hauptleitung und durch den schwierigen Zugang das \n\nAnbringen von Abzweigungen in Bereichen verböten, die vom Ende der wei-\n\nchen Hauptleitung entfernt sind. Am Eingießen der Verbindung wird kritisiert, \n\ndaß durch die notwendige thermische Behandlung im Bereich der Abzwei-\n\ngung die Lebensdauer der Hauptleitung verkürzt werde und ein perfekt sau-\n\nberer Zustand der zu verbindenden Zonen erforderlich sei (Beschreibung \n\ndeutsche Übersetzung Seite 2, erster Absatz, bis Seite 4, letzter Spiegel-\n\nstrich). \n\n2. Diesen Nachteilen soll nach der Lehre des Streitpatents durch Ein-\n\nsatz weniger kostspieliger Mittel bei bester Arbeitsplatzhygiene abgeholfen \n\nund eine unter den Einflüssen mechanischer Beanspruchungen, aggressiver \n\nzu transportierender Fluide und einer feindlichen Umgebung zuverlässige \n\nund dauerhafte Verbindungsvorrichtung geschaffen werden, durch die jedes \n\nRisiko des Leckens oder Lösens der Verbindung verhindert wird (Beschrei-\n\nbung deutsche Übersetzung Seite 4, letzter Absatz). \n\n3. Hierzu schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der von der \n\nBeklagten verteidigten Fassung vor, wobei die Änderung gegenüber der er-\n\nteilten Fassung durch Unterstreichung hervorgehoben ist: \n\n1. Eine Vorrichtung zur Verbindung und/oder Abzweigung von \n\nweichelastischen Fluidrohrleitungen, die in Wärmetauscher-\n\nkreisläufen, die in Automobilen und Schwerfahrzeugen mon-\n\ntiert werden, \n\n2. die ein starres Innenrohr (1) aufweist. \n\n3. Auf das starre Innenrohr (1) sind die Enden der weichelasti-\n\nschen Rohrleitung (5) aus elastomerem Material montiert. \n\n4. Die Vorrichtung weist ein durch Spritzguß aufgebrachtes äu-\n\nßeres Hüllelement (6) aus Polymermaterial auf. \n\n5. Die Abkühlungs-Kontraktion des Polymers beträgt mindestens \n\n1 % seines Ausgangsdurchmessers. \n\n6. Das Hüllelement legt die Wände der Enden der weichelasti-\n\nschen Leitungen (5) zwischen dem starren Innenrohr (1) und \n\ndem äußeren Hüllelement durch Aufschrumpfen fest. \n\nIII. 1. Die Beklagte verteidigt Patentanspruch 1 des Streitpatents in \n\nzulässiger Weise durch die Aufnahme der Angabe, daß es sich bei den \n\nweichelastischen (\"souples\") Fluidrohrleitungen um solche handeln soll, die \n\naus elastomerem Material bestehen. \n\nDas Streitpatent befaßt sich mit Verbindungs- und Abzweigvorrich-\n\ntungen für weichelastische Fluidrohrleitungen. In der Beschreibung ist aus-\n\ngeführt, daß diese Leitungen dank der Eigenschaften des elastomeren Mate-\n\nrials eine große Zuverlässigkeit aufweisen. Anweisungen, Leitungen aus \n\nelastomerem Material nicht zur Ausbildung der patentgemäßen Verbin-\n\ndungs- und/oder Abzweigvorrichtungen zu verwenden und statt dessen Lei-\n\ntungen aus anderen Materialien einzusetzen, erhält der Fachmann weder \n\naus den Patentansprüchen noch aus der Beschreibung des Streitpatents. \n\nDer Fachmann ersieht hieraus, daß es bei der Lehre des Streitpatents nicht \n\ndarum geht, die vom Streitpatent aufgezeigten Probleme durch Verwendung \n\nanderer Materialien für die Fluidrohrleitungen zu lösen, sondern durch eine \n\nandere Art der Verbindung der aus elastomerem Material bestehenden Lei-\n\ntungen im Bereich der Anschlußzonen. Die Ausbildung der patentgemäßen \n\nVorrichtungen mit Fluidrohrleitungen aus elastomerem Material ist daher in \n\nden ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart. Eben-\n\nso ist als zur Erfindung gehörend offenbart, daß es sich bei den weichelasti-\n\nschen Fluidrohrleitungen um solche handelt, die in Wärmetauscherkreisläu-\n\nfen, die in Automobilen und Schwerfahrzeugen montiert werden (Streitpatent \n\nSpalte 1, Zeilen 25, 26 und 7, 8). \n\nDie in die verteidigte Fassung aufgenommenen Merkmale sind auch \n\nvom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 umfaßt. Er bezieht sich \n\nauf jede Art von weichelastischen Fluidrohrleitungen, die eine für den jewei-\n\nligen Einsatzzweck hinreichende Verformbarkeit aufweisen. In der Aufnahme \n\ndieser Merkmale liegt daher eine Beschränkung der nach der erteilten Fas-\n\nsung des Patentanspruchs 1 weiter gefaßten Lehre. Die Klägerin zieht das \n\nauch nicht in Zweifel. \n\n2. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der von der Beklagten \n\nverteidigten Fassung ist im Streitpatent entgegen dem Vorbringen der Beru-\n\nfung auch so offenbart, daß der Fachmann ihn ausführen kann. \n\nDer gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutach-\n\nten und in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats darge-\n\nlegt, daß Fachmann auf dem hier einschlägigen technischen Gebiet Diplom-\n\ningenieure mit einer Fachhochschulausbildung in den Bereichen Maschi-\n\nnenbau oder Kunststofftechnik sind, die üblicherweise auf eine mehrjährige \n\nBerufserfahrung zurückgreifen können und sich auf diese Weise das auf \n\ndem jeweils anderen Fachgebiet liegende Wissen angeeignet haben. Die \n\nAusführungen des gerichtlichen Sachverständigen werden durch den Um-\n\nstand belegt, daß Rohrleitungen aus elastomerem Material am Prioritätstag \n\ndes Streitpatents ebenso zum Stand der Technik im Automobilbau gehörten \n\nwie das Eingießen der Verbindung solcher Rohrleitungen mit anderen Ele-\n\nmenten mittels Materialien auf der Basis von Kautschuk oder synthetischer \n\nHarze. Auch das sachkundig besetzte Bundespatentgericht ist davon aus-\n\ngegangen, daß als Fachmann auf dem hier einschlägigen Gebiet ein Ma-\n\nschinenbauingenieur mit Erfahrung im Bereich der Rohrleitungstechnik an-\n\nzusehen ist, der entweder eine vertiefte Ausbildung in der Kunststofftechnik \n\nbesitzt oder einen diesbezüglichen Fachmann zu Rate zieht. Die Parteien \n\nsind dem in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten. \n\nSoweit die Klägerin geltend gemacht hat, dem Fachmann werde nicht \n\nhinreichend offenbart, wie Merkmal 5 auszuführen sei, wonach das äußere \n\nHüllelement aus einem Polymer besteht, dessen Abkühlungs-Kontraktion \n\nmindestens 1 % seines Ausgangsdurchmessers beträgt, weil nicht erläutert \n\nwerde, was mit Ausgangsdurchmesser gemeint sein soll, sieht sich der \n\nFachmann bei der Ausführung der Lehre nach Patentanspruch 1 des Streit-\n\npatents nicht vor Schwierigkeiten gestellt, da er über das notwendige Wis-\n\nsen in der Kunststoffverarbeitung verfügt. \n\nNach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen in der mündlichen Verhandlung erkennt der Fachmann aus dem \n\nHinweis auf die Abkühl-Kontraktion, die mindestens 1% betragen soll, daß \n\ndiese Angabe eine Eigenschaft des Materials beschreibt, aus dem das Hüll-\n\nelement gespritzt wird. Dem Fachmann war am Prioritätstag geläufig, daß im \n\nSpritzguß aufgebrachtes Polymermaterial nicht nur einen Volumenschwund, \n\nsondern auch einen linearen Schwund in jeder und damit auch in axialer \n\nRichtung aufweist und der Volumenschwund rund den dreifachen Wert des \n\nlinearen Schwunds beträgt. Der Angabe, wonach die Abkühlkontraktion auf \n\nden Außendurchmesser bezogen ist, entnahm der Fachmann, daß sich die \n\nMaßangabe von mindestens 1 % auf das lineare Schwindmaß und nicht auf \n\nden Volumenschwund bezieht. \n\nAuch die Auswahl eines geeigneten Materials zur Herstellung des \n\nHüllelements hat den Fachmann nicht vor Schwierigkeiten gestellt. Ihm war \n\nam Prioritätstag bekannt, daß die Schwindmaße der in Betracht kommenden \n\nPolymere in der einschlägigen Literatur nachzuschlagen waren. Auf Befra-\n\ngen hat der gerichtliche Sachverständige insbesondere bestätigt, daß der \n\nFachmann die in der Tabelle bei Menges/Mohren, Anleitung für den Bau von \n\nSpritzgießwerkzeugen, Seite 219, mitgeteilten Schwindmaße als lineare \n\nSchwindmaße der dort genannten Kunststoffsorten für die freie Schwindung \n\nerkannte und daher als Materialien in Betracht zog, aus denen Hüllelemente \n\nmit der nach Patentanspruch 1 geforderten Abkühl-Kontraktion hergestellt \n\nwerden können. Dabei hat der gerichtliche Sachverständige darauf hinge-\n\nwiesen, daß die Automobilindustrie auch schon vor dem Prioritätstag des \n\nStreitpatents für Schlauchsysteme der vorliegenden Art insbesondere aus \n\nPolyamid bestehende Komponenten nachgefragt hat. Die genannte Tabelle \n\nbei Menges/Mohren weist für Polyamid 6 und Polyamid 6.6 ein lineares \n\nSchwindmaß von 1 bis 2 % aus, so daß dieses Material für den Fachmann \n\nam Prioritätstag des Streitpatents zur Herstellung des Hüllelements ohne \n\nweiteres auffindbar und das Material der Wahl war. Der Fachmann hat, wie \n\nder gerichtliche Sachverständige auf Befragen weiter erläutert hat, zwar \n\nauch in Rechnung gestellt, daß die Prozeßfaktoren, unter denen der Vor-\n\ngang des Spritzgießens ausgeführt wird, einen gewissen Einfluß auf das li-\n\nneare Schwindmaß nehmen können; diese dem Fachmann bekannten Ein-\n\nflüsse sind aber von praktisch nicht ins Gewicht fallender Bedeutung, so daß \n\ner das zu verarbeitende Material nach den Angaben des Merkmals 5 ohne \n\nweiteres auswählen und die Prozeßbedingungen für das Spritzgießen ent-\n\nsprechend einstellen konnte. \n\n Der Fachmann hat nach den überzeugenden Ausführungen des ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung in der Maßan-\n\ngabe (mindestens 1% lineares Schwindmaß) insbesondere keinen willkürlich \n\ngegriffenen Wert gesehen. Materialien, die ein geringeres \n\nlineares \n\nSchwindmaß aufweisen, hat er zwar nicht schlechthin für ungeeignet gehal-\n\nten, weichelastische Fluidrohrleitungen auf einem starren Rohr festzuklem-\n\nmen. Er hat aber geringfügige Maßabweichungen im Durchmesser der star-\n\nren Rohre und der weichelastischen Fluidrohrleitungen in Rechnung gestellt \n\nund erkannt, daß mit einer den Maßangaben des Patentanspruchs 1 für die \n\nlineare Schwindung entsprechenden Auswahl des Polymermaterials diesen \n\nUngenauigkeiten Rechnung getragen werden kann. Deshalb hat er der \n\nMaßangabe für die lineare Schwindung entnommen, daß er gleichsam \"auf \n\nder sicheren Seite\" arbeitet und in jedem Fall eine feste und dauerhafte Ver-\n\nbindung zwischen dem Hüllelement, der weichelastischen Fluidrohrleitung \n\nund dem starrem Innenrohr erhält, bei der die weichelastische Fluidrohrlei-\n\ntung einerseits durch lineare Schrumpfung des Materials für das Hüllelement \n\nund den von der Schrumpfung ausgehenden Druck, andererseits durch die \n\nvon dem starren Innenrohr der Schrumpfung entgegenwirkende Kraft auf \n\ndem starren Innenrohr eingeklemmt wird (Reibschluß durch behinderte \n\nSchrumpfung). Zwar entzieht sich, wie der gerichtliche Sachverständige be-\n\nstätigt hat, die Optimierung der die Klemmwirkung bewirkenden Kräfte einer \n\ngenauen Berechnung. Dem Fachmann ist dieser Umstand aber bekannt, so \n\ndaß er zur Optimierung auf ohnehin erforderliche Versuche zurückgreift und \n\ndie Abstimmung der zu berücksichtigenden Faktoren nach deren Ergebnis \n\nausrichtet. \n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte der Fachmann da-\n\nher am Prioritätstag des Streitpatents dessen Lehre unter Einsatz seines all-\n\ngemeinen Fachwissens ausführen und mit Erfolg arbeiten. Dem steht das \n\nvon der Klägerin eingereichte Privatgutachten von Professor R. nicht \n\nentgegen. Soweit dieser auf der Grundlage von ihm durchgeführter Versu-\n\nche zu dem Ergebnis gekommen ist, durch Spritzgießen der patentgemäßen \n\nHüllelemente ohne Nachdruck seien brauchbare Verbindungen nicht herzu-\n\nstellen, hat der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage bestätigt, daß \n\ndem Fachmann am Prioritätstag des Streitpatents aus seinen Kenntnissen \n\nder Spritzgießtechnik bekannt war, beim Füllen der Form des Werkzeugs ei-\n\nnen gewissen Nachdruck einzusetzen, um die Form hinreichend mit Material \n\nzu füllen. Der Fachmann konnte daher die Prozeßbedingungen, unter denen \n\ndas Hüllelement gespritzt wird, entsprechend einstellen und den Spritzvor-\n\ngang mit dem erforderlichen Nachdruck ausführen. \n\nIV. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand nach Patentan-\n\nspruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung im Stand der Technik \n\nvorweggenommen ist, da er jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit be-\n\nruht (Art. 56 EPÜ). Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dem \n\nFachmann dieser Gegenstand durch die französische Patentanmeldung 2 \n\n562 986 nahegelegt worden. \n\nIm Stand der Technik waren am Prioritätstag Mehrfachverbindungs-\n\nsysteme für Fluidrohrleitungen bekannt, die insbesondere für Wärmetau-\n\nschersysteme in Kraftfahrzeugen bestimmt sind. So offenbart die französi-\n\nsche Patentanmeldung 2 562 986 dem Fachmann Vorrichtungen für die Ver-\n\nbindung und Abzweigung von starren oder flexiblen Fluidrohrleitungen in \n\nWärmetauschersystemen von Kraftfahrzeugen (Merkmal 1; Beschreibung \n\ndeutsche Übersetzung Seite 2, zweiter Absätze 2 und 3) und nennt insbe-\n\nsondere Leitungen aus Kautschuk, also Leitungen aus elastomerem Material \n\n(Merkmal 3), die mit Hilfe des Mehrfachverbindungssystems verbunden wer-\n\nden sollen (Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 2, letzter Absatz). \n\nDer Fachmann entnimmt dieser Druckschrift, daß ein solches System eine \n\nMehrzahl starrer Rohre aufweist (Merkmal 2; Beschreibung deutsche Über-\n\nsetzung Seite 4, erster Spiegelstrich). In die Leitungen, die wie bereits aus-\n\ngeführt aus elastomerem Material bestehen können, wird ein Endstück eines \n\nRohres eingepreßt (Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 4, zweiter \n\nSpiegelstrich), so daß die Enden der weichelastischen Rohrleitungen auf \n\ndas starre Innenrohr montiert sind (Merkmal 2). Die Druckschrift weist dem \n\nFachmann den Weg, zur Erreichung einer festen und dichten Verbindung \n\n(Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 5, 6 übergreifender Absatz) ein \n\nHüllement vorzusehen, das den Endbereich der Verbindung des starren In-\n\nnenrohrs mit der auf das Innenrohr gepreßten Leitung zumindest teilweise \n\nbedeckt, also ein äußeres Hüllelement darstellt (Merkmal 4 teilweise), das \n\nim Bereich des Endes der auf das starre Innenrohr gepreßten Wände der \n\nweichelastischen Fluidrohrleitungen angeordnet ist (Merkmal 6 teilweise). \n\nDie Druckschrift offenbart dem Fachmann insbesondere, als Material, aus \n\ndem das Hüllelement hergestellt wird, Kunstharz vorzusehen, worunter der \n\nFachmann nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sach-\n\nverständigen Polymermaterial (Merkmal 4) und insbesondere Polyamid ver-\n\nsteht, da die Automobilindustrie auch schon vor dem Prioritätstag für Wär-\n\nmetauschersysteme der vorliegenden Art die Herstellung der Leitungssy-\n\nsteme aus Polyamid nachgefragt hat, so daß dieses Material für den Fach-\n\nmann das Material der Wahl war. Der Fachmann, der sich am Prioritätstag \n\nvor die Aufgabe gestellt sah, Vorrichtungen zur Verbindung und/oder Ab-\n\nzweigung von weichelastischen Fluidrohrleitungen in Wärmetauscherkreis-\n\nläufen für Automobile und Schwerfahrzeuge zu verbessern, ist daher durch \n\ndiese Druckschrift auf alle Merkmale des äußeren Aufbaus eines Systems, \n\nwie es mit Patentanspruch 1 des Streitpatents gelehrt wird, hingewiesen \n\nworden. \n\nDie Druckschrift gibt dem Fachmann allerdings keinen direkten Hin-\n\nweis darauf, das Polymermaterial zur Herstellung des äußeren Hüllelements \n\ndurch Spritzgießen aufzubringen, sondern spricht in allgemeiner Weise da-\n\nvon, daß das Hüllelement \"geformt bzw. gepreßt\" sein soll (deutsche Über-\n\nsetzung Seite 4, dritter Spiegelstrich), und zeigt in Fig. 9 den Querschnitt ei-\n\nner Form, in der das Hüllelement \"ausgeformt\" wird (Beschreibung deutsche \n\nÜbersetzung Seite 5, Abs. 2, mit Fig. 9). Dem Fachmann war aber, wie der \n\ngerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben \n\nhat, am Prioritätstag die Technik der Formung von Kunststoffteilen im Wege \n\ndes Spritzgießens bekannt, so daß er dieses Verfahren der Kunststoffverar-\n\nbeitung für die Formung eines Hüllelements ohne weiteres in Betracht gezo-\n\ngen hat. Dies wird durch den Umstand bestätigt, daß die Automobilindustrie \n\nschon vor dem Prioritätstag des Streitpatents insbesondere aus Polyamid \n\ngefertigte Leitungssysteme für Wärmetauscherkreisläufe in Automobilen \n\nnachgefragt hat, so daß Polyamid für den Fachmann das Material der Wahl \n\nzur Formung des Hüllelements war. Kunststoffteile aus Polyamid im Wege \n\ndes Spritzgießens herzustellen war, wie die Druckschrift Menges/Mohren, \n\nAnleitung für den Bau von Spritzgießwerkzeugen, belegt, für den hier zu \n\nGrunde zu legenden Fachmann ein bekanntes Verfahren, das er ohne weite-\n\nres in Betracht gezogen hat, wenn er sich vor die Aufgabe gestellt sah, ein \n\näußeres Hüllelement für Verbindungssysteme für Wärmetauscherkreise in \n\nAutomobilen herzustellen. \n\nAllerdings gibt die französische Druckschrift dem Fachmann keinen \n\ndirekten Hinweis darauf, das Polymermaterial für das Hüllelement so auszu-\n\nwählen, daß es eine lineare Schwindung von mindestens 1 % aufweist. Sie \n\nbefaßt sich weder mit der Eigenschaft von Kunstharzen, nach ihrer Verflüs-\n\nsigung und nach der Formung Volumen- und linearen Schwund aufzuwei-\n\nsen, noch mit der Frage, ob der lineare Schwund gespritzter Kunststoffteile \n\ndazu ausgenutzt werden kann, eine Fluidrohrleitung aus elastomerem Mate-\n\nrial auf einem starren Innenrohr sicher und dicht zu befestigen. Sie gab dem \n\nFachmann daher auch keinen Hinweis darauf, das Material für die Herstel-\n\nlung des Hüllelements danach auszuwählen, daß es eine Abkühl-Kontraktion \n\nvon mindestens 1 % aufweist. Wie der gerichtliche Sachverständige auf \n\nmehrfache Befragung eingehend und überzeugend dargelegt hat, ist dem \n\nFachmann am Prioritätstag aber bekannt gewesen, daß Polymermaterial \n\nnach seiner Verflüssigung und nach dem Gießen oder Spritzgießen im Zuge \n\nder Abkühlung des gegossenen oder gespritzten Formteils schwindet. \n\nDiese Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen wird nicht nur \n\ndurch die französische Patentschrift 1 488 316 belegt, sondern insbesonde-\n\nre auch durch die bereits genannte Druckschrift Menges/Mohren. Die fran-\n\nzösische Patentschrift 1 488 316 betrifft die Herstellung von rohrförmigen \n\nVerbindungen aus glasfaserverstärktem Kunstharz und weist den Fachmann \n\ndarauf hin, daß bei der Verarbeitung polymeren Materials mit der Wirkung \n\ndes Schrumpfens und der Abnahme des in Form gegossenen Materials zu \n\nrechnen ist (Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 7, Zeilen 24 - 26). \n\nAuch die US-Patentschrift 3 847 694 belegt, daß es zum allgemeinen Fach-\n\nwissen in der Technik des Verbindens von Rohrleitungen gehörte, daß aus \n\nPolymeren hergestellte Kunststoffteile nach der Erhitzung schwinden, im \n\nZuge ihrer Abkühlung komprimieren und dadurch Druck ausüben (deutsche \n\nÜbersetzung Seite 2 erster Absatz). Die Darlegungen des gerichtlichen \n\nSachverständigen werden insbesondere durch die bereits genannte Druck-\n\nschrift Menges/Mohren belegt, die nicht nur das Ausmaß der linearen \n\nSchwindung für bestimmte Polymere, die im Wege des Spitzgießens verar-\n\nbeitet werden, in der Tabelle S. 219 aufführt, sondern auch formelmäßig die \n\nGrundlagen der Volumenschwindung (S. 216) und der linearen Schwindung \n\n(S. 218) darstellt. \n\nDeshalb bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit, sondern lag im \n\nRahmen des Könnens des Fachmanns, zu der Erkenntnis zu kommen, daß \n\ndas Hüllelement, wie es die französische Patentanmeldung 2 562 968 vor-\n\nschlägt, um die Teile der Verbindung oder Abzweigung fest zu verschließen \n\nund den Zusammenschluß (jonction) zwischen den Leitungen und dem Ein-\n\nsatz zu verbessern, eine Klemmwirkung notwendigerweise deshalb hervor-\n\nruft, weil Polymere, die im Wege des Gießens oder Spritzgießens zu Form-\n\nteilen verarbeitet werden, im Zuge ihrer Abkühlung nicht nur einer Volumen-, \n\nsondern auch einer linearen Schwindung unterliegen und daher, wenn sie \n\nauf einen Widerstand etwa in Form einer aus elastomerem Material herge-\n\nstellten Leitung, die auf eine starres Rohr aufgezogen ist, einen Kompressi-\n\nonsdruck ausüben, der die Leitung aus elastomerem Material auf dem star-\n\nren Rohr durch behinderte Schrumpfung des polymeren Materials festlegt. \n\nEine auf erfinderischer Tätigkeit beruhende Leistung kann insbesondere \n\nnicht darin gesehen werden, daß nach der Lehre des Streitpatents nur ein \n\nsolches Polymermaterial zur Herstellung des äußeren Hüllelements verwen-\n\ndet werden soll, dessen Abkühl-Kontraktion mindestens 1 % seines Außen-\n\ndurchmessers beträgt. Denn wie bereits ausgeführt worden ist, war Polya-\n\nmid für die Fertigung von Systemen der hier einschlägigen Art der von der \n\nAutomobilindustrie nachgefragte Werkstoff und daher für den Fachmann das \n\nMaterial der Wahl zur Anfertigung des äußeren Hüllelements. Dieses poly-\n\nmere Material weist die beanspruchte lineare Schwindung von mindestens \n\n1% auf. \n\nEine auf erfinderischer Tätigkeit beruhende Leistung kann entgegen \n\ndem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht \n\ndarin gesehen werden, daß nach der Lehre des Streitpatents Fluidrohrlei-\n\ntungen aus elastomerem Material mit einem äußeren Hüllelement aus poly-\n\nmerem Material auf dem starren Innenrohr festgeklemmt werden, so daß, \n\nwenn die Kompressionskraft des Hüllelements im Laufe der Zeit nachläßt, \n\ndie durch behinderte Schrumpfung ausgeübte Klemmwirkung aufrecht erhal-\n\nten bleibt, weil sich das elastomere Material in diesem Fall zusammenzieht \n\nund so die verminderte Kompressionskraft des Hüllelements durch eine Ge-\n\ngenkraft des elastomeren Materials der Fluidrohrleitungen ausgeglichen \n\nwerden könne. Die Beklagte übersieht insoweit, daß sich die französische \n\nPatentanmeldung 2 562 986 nicht nur auf Rohrleitungen aus Kunstharzen \n\nbezieht, für die ein solcher Effekt, sofern er in praktisch erheblichem Maße \n\nauftreten sollte, zweifelhaft sein mag oder ausgeschlossen werden könnte, \n\nsondern auch auf Rohrleitungen aus Kautschuk, so daß dem Fachmann, \n\ndem die Wirkungsweise der behinderten Schrumpfung nach den überzeu-\n\ngenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen bekannt ist, dieser \n\nEffekt aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt ist, weil er aus den Ei-\n\ngenschaften der gleichermaßen nach der französischen Patentanmeldung \n\nwie nach der Lehre des Streitpatents verwendeten Materialien notwendiger-\n\nweise folgt. \n\nV. Die Patentansprüche 2 bis 7 lassen erfinderischen Gehalt nicht er-\n\nkennen; ein solcher ist von der Beklagten auch nicht geltend gemacht wor-\n\nden. \n\nVI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbin-\n\ndung mit §§ 91, 97 ZPO. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Asendorf \n\n Kirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__97-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/x-zr-97-01","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__97-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__97-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-15/x-zr-97-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__97-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:31:23.061242+00:00"}}