{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__81-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"X ZR 81/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PatG § 14; EPÜ Art. 69 Verkündet am: 22. November 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Stapeltrockner a) Die Prüfung, ob eine angegriffene Ausführungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit gleichwirkenden Mitteln löst, erfordert die Ermittlung des Sinngehalts des Patentanspruchs und der Wirkungen, die mit den anspruchsgemäßen Merkmalen - je für sich und in ihrer Gesamt- heit - erzielt werden, sowie die tatrichterliche Feststellung, ob und gegebe- nenfalls mit welchen konkreten, vom Wortsinn des Patentanspruchs abwei- chenden Mitteln diese Wirkungen von der angegriffenen Ausführungsform erreicht werden. b) Es ist eine Rechtsfrage, ob die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um eine abweichende Ausführungsform als gleichwirkend aufzufin- den, derart am Sinngehalt des Patentanspruchs orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform als gleichwertige Lösung in Betracht zog.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 81/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nPatG § 14; EPÜ Art. 69 \n\nVerkündet am: \n22. November 2005 \nGroß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nStapeltrockner \n\na) Die Prüfung, ob eine angegriffene Ausführungsform das der Erfindung \nzugrunde liegende Problem mit gleichwirkenden Mitteln löst, erfordert die \nErmittlung des Sinngehalts des Patentanspruchs und der Wirkungen, die \nmit den anspruchsgemäßen Merkmalen - je für sich und in ihrer Gesamt-\nheit - erzielt werden, sowie die tatrichterliche Feststellung, ob und gegebe-\nnenfalls mit welchen konkreten, vom Wortsinn des Patentanspruchs abwei-\nchenden Mitteln diese Wirkungen von der angegriffenen Ausführungsform \nerreicht werden. \n\nb) Es ist eine Rechtsfrage, ob die Überlegungen, die der Fachmann anstellen \nmuss, um eine abweichende Ausführungsform als gleichwirkend aufzufin-\nden, derart am Sinngehalt des Patentanspruchs orientiert sind, dass der \nFachmann die abweichende Ausführungsform als gleichwertige Lösung in \nBetracht zog. \n\nBGH, Urt. v. 22. November 2005 - X ZR 81/01 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 1. März 2001 verkün-\n\ndete Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts in Hamburg aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch. \n\nDie Klägerin ist aufgrund eines Vertrags vom 28. November/4. Dezember 1996 \n\nLizenznehmerin der B. , die der Klägerin außerdem ihre Scha- \n\ndensersatz- und Auskunftsansprüche gegen die Beklagte abgetreten hat. Zu \n\nden im Lizenzvertrag aufgeführten Patenten gehört auch das inzwischen infolge \n\ndes Ablaufs der Schutzdauer erloschene europäische Patent 0 049 737 (Klage-\n\npatent), das am 4. Juli 1981 angemeldet und u.a. mit Wirkung für die Bundes-\n\nrepublik Deutschland erteilt worden ist. Verfahrenssprache ist Englisch. Das \n\nKlagepatent betrifft \"Method and apparatus of treating a plurality of planar arti-\n\ncles\". Die Patentansprüche 1-3 befassen sich mit dem patentgemäßen Verfah-\n\nren; Patentanspruch 4, der die patentgemäße Vorrichtung betrifft, lautet: \n\n\"Apparatus for exposing and drying a stack of planar articles (23) \n\nin abutting face-to-face contact characterized by a plurality of \n\nguide members (31, 32) defining a path (14, 24) having a series of \n\nconnected reversing curves, said guide members (31, 32) pre-\n\nsenting said path with a plurality of smooth parallel guide surface \n\nfor confining said stack of articles (23) to travel therethrough; by \n\nmeans to engage and push said stack through said path (14, 24); \n\nand by means (16) to direct air to said path (14, 24) at the outer \n\nportions of said curves.\" \n\n2 \n\nDie Beklagte vertreibt Fertigungsstraßen für die Blechverarbeitung und \n\nbringt unterschiedliche Industrieöfen zum Trocknen von Dosendeckeln auf den \n\nMarkt, die von der C. GmbH \n\nin D. produziert wer- \n\nden. In der Angebotspalette der Beklagten befindet sich u.a. ein Trocknungs-\n\nofen mit der Modellnummer D… , bei dem Dosendeckel auf zwei \n\nparallelen Trocknungswegen in einem kurvenförmigen Verlauf durch den Luft-\n\nstrom geführt werden. Die auf zwei grobgliedrigen Förderketten angeordneten \n\nDeckel werden von diesen durch den Ofen gezogen. Dabei werden die Deckel \n\neinzeln von einem Magneten auf die sich bewegende Kette mit einem Abstand \n\nvon ca. 0,4 mm auf der Grundfläche aufgesetzt. Die nachfolgende Abbildung \n\nzeigt die Förderketten und die Anordnung der Dosendeckel. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin \n\nsei lediglich einfache Lizenznehmerin und insoweit aufgrund eigener Ansprüche \n\nnicht aktivlegitimiert. Eine \"hinreichende Prozessführungsbefugnis\" der Klägerin \n\nergebe sich auch nicht aus der mit nachgelassenen Schriftsatz eingereichten \n\n\"Prozessstandschaftserklärung\". Diese setze die Klägerin nicht wirksam in die \n\nLage, Rechte der B. im eigenen Namen geltend zu machen. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat, nachdem die Klägerin eine weitere Ermächti-\n\ngung zur Prozessführung vorgelegt hatte, die Beklagte antragsgemäß zur Un-\n\nterlassung und Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung verurteilt sowie \n\nfestgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu \n\nersetzen, der der B. durch die zu unterlassenden Handlungen \n\nentstanden ist oder künftig noch entstehen wird. \n\n5 \n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Verur-\n\nteilung zur Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht an-\n\ngreift. Die Klägerin tritt der Revision entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht. \n\nI. 1. Mit der Rüge, das Berufungsurteil könne schon deshalb keinen Be-\n\nstand haben, weil das Berufungsgericht zu Unrecht selbst in der Sache ent-\n\nschieden habe, hat die Revision keinen Erfolg. Das Berufungsgericht konnte \n\njedenfalls von einer Zurückverweisung absehen und selbst entscheiden, wenn \n\nes dies für sachdienlich hielt (§ 540 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat die \n\nSachdienlichkeit rechtsfehlerfrei bejaht. Der Senat hat die von der Revision \n\nhiergegen erhobenen Rügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. \n\n8 \n\n2. Soweit die Revision rügt, dass der Tenor des Berufungsurteils von Pa-\n\ntentanspruch 4 in mehreren Punkten abweiche, greift diese Rüge ebenfalls \n\nnicht durch. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der Tenor ei-\n\nnes Verletzungsurteils nicht aus der Wiedergabe der Patentansprüche beste-\n\nhen kann, sondern die Mittel, aus denen sich die Benutzung des Patentan-\n\nspruchs ergeben soll, im Klageantrag und der ihm entsprechenden Urteilsfor-\n\nmel so konkret bezeichnet werden müssen, dass die Urteilsformel die Grundla-\n\nge für die Zwangsvollstreckung bilden kann (BGHZ 162, 365 - Blasfolien-\n\nherstellung). \n\nII. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht die \n\nVoraussetzungen einer Patentverletzung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. \n\n1. Das Klagepatent betrifft ein Gerät zum Behandeln einer Anzahl ebener \n\nGegenstände. Patentanspruch 4 bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Expo-\n\nnieren und Trocknen eines Stapels ebener Gegenstände, die Seite an Seite \n\nliegen. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nDie Klagepatentschrift (Sp. 1 Z. 48 - Sp. 2 Z. 17) schildert es als Problem \n\nbei der Herstellung von Getränkedosen, das Dichtungsmittel, das auf den mit \n\nFlansch versehenen Deckel aufgebracht ist, um den Deckel später auf den Do-\n\nsenkörper aufzubringen, zu härten oder zu trocknen. Die Dosendeckel werden, \n\ndamit sie besser zu handhaben sind, nach dem Aufbringen des Dichtungsmit-\n\ntels zu säulenartigen Stapeln zusammengefasst und in diesen Stapeln zum \n\nnächsten Arbeitsvorgang transportiert. Werden solche Stapel gebildet, so ist es \n\nnach der Beschreibung des Klagepatents schwierig, Luftströme oder Wärme so \n\nauf die Dosendeckel zu lenken, dass das Trocknen des am Umfang des Do-\n\nsendeckels aufgebrachten Dichtungsmittels beschleunigt wird. Bei der Verwen-\n\ndung herkömmlicher Dichtungsmittel auf Lösungsbasis verdampfe selbst in ge-\n\nstapeltem Zustand das Dichtungsmittel verhältnismäßig leicht. Bei den vermehrt \n\nnachgefragten lösungsmittelfreien Dichtungsmitteln auf Wasserbasis dauere \n\nder Trocknungsvorgang jedoch wesentlich länger, nämlich bis zu zehn Tagen. \n\n12 \n\nDas Klagepatent stellt die Nachteile dar, die bei Einsatz solcher Dich-\n\ntungsmittel auftreten (Sp. 2 Z. 18 ff.). Das Erreichen von praktikablen Trock-\n\nnungszeiten für Dichtungsmittel auf Wasserbasis mache bisher das Entstapeln \n\nder Deckel erforderlich, um damit die Luftströme direkt auf das Dichtungsmittel \n\nauftreffen und dieses wirksam trocknen zu lassen. Nach dem Klagepatent sol-\n\nlen diese Nachteile vermieden werden, indem die gestapelten Deckel beim \n\nDurchlaufen von Kurven mit entgegengesetzten Richtungen aufgefächert wer-\n\nden, hierdurch die abgedeckte Oberfläche der gestapelten Gegenstände freige-\n\nlegt wird und damit der gesamte Deckelumfang und das darauf aufgetragene \n\nDichtungsmittel durch den Heißluftstrom erreichbar wird (Sp. 2 Z. 28 f.). \n\n13 \n\n2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, das Wesen der Erfin-\n\ndung bestehe darin, dass die ebenen Gegenstände, z.B. Dosendeckel, nicht \n\neinzeln (etwa separat in Kammern), sondern in einem - mehr oder weniger - \n\ngeschlossenen Verband durch den Trocknungsofen geführt würden und der \n\nkurvenförmige Verlauf der Strecke zwangsläufig eine Auffächerung der Deckel \n\nan der jeweiligen Außenseite der Krümmung bewirke, wobei bis dahin durch \n\ndas Aneinanderstoßen der Deckel verdeckte äußere Bereiche der Oberfläche \n\nfreigelegt würden, weil sich dort Berührungspunkte/-flächen der teilweise an-\n\neinander stoßenden Deckel verschöben und damit auch an diesen Stellen bis-\n\nlang verdeckte Bereiche der Dichtungsmasse nunmehr für den Heißluftstrom \n\nzugänglich gemacht würden. \n\n14 \n\n3. Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht ge-\n\nhe bei dieser Auslegung des Klagepatents weit über das Offenbarte hinaus. \n\nDas Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Vorrich-\n\ntung nach dem Klagepatent um einen starren, Kraft übertragenden Deckelsta-\n\npel handele, der mit Hilfe von glatten parallelen Führungsteilen, die auf den De-\n\nckel begrenzend und Kurven bildend einwirkten, über den Weg durch den \n\nTrocknungsofen geschoben würden. Das Berufungsgericht habe diese erfin-\n\ndungswesentlichen Merkmale außer Acht gelassen. Dies zeige auch, dass das \n\nBerufungsgericht nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Feststellun-\n\ngen ohne Zuziehung eines Sachverständigen aufgrund eigener Sachkunde zu \n\ntreffen. \n\n15 \n\n4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedarf es zur Beurtei-\n\nlung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, zunächst der Befassung mit \n\ndem technischen Sinngehalt, den der vom Klagepatent angesprochene Fach-\n\nmann mit den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und mit den Pa-\n\ntentansprüchen in ihrer Gesamtheit verbindet (BGHZ 150, 149, 153 - Schneid-\n\nmesser I; BGHZ 105, 1, 10 - Ionenanalyse). Diese Ermittlung kann sich gege-\n\nbenenfalls auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale konzentrieren. \n\nAuch dann darf jedoch der Gesamtzusammenhang nicht aus dem Auge verlo-\n\nren werden, da Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale stets nur dazu \n\ndienen, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als \n\neiner Einheit zu ermitteln (BGHZ 159, 221, 226 - Drehzahlermittlung). \n\n16 \n\nDas angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen nicht. Die Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts beschränken sich letztlich auf die Auseinander-\n\nsetzung mit den Einwänden der Beklagten. Das Berufungsgericht hat nicht den \n\nSinngehalt ermittelt, der sich aus der Sicht eines Fachmanns aus dem Klagepa-\n\ntent in seiner Gesamtheit ergibt. Der durch Auslegung zu ermittelnde Sinnge-\n\nhalt des Patentanspruchs ist aber nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die \n\nmaßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Klage-\n\npatents (BGHZ 106, 84, 90 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. \n\n03.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; BGHZ \n\n150, 149, 153 - Schneidmesser I). \n\n17 \n\nErst wenn diese Grundlage ermittelt ist, kann sachgerecht geprüft wer-\n\nden, ob die angegriffene Ausführungsform das der Erfindung zugrunde liegende \n\nProblem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst \n\nund seine Fachkenntnisse einen Fachmann befähigen, die abgewandelten Mit-\n\ntel als gleichwirkend aufzufinden, sowie schließlich, ob die Überlegungen, die \n\nein Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch \n\nunter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann \n\ndie abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegen-\n\nständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGHZ 150, 149, 153, 154 \n\n- Schneidmesser I). \n\n18 \n\nDie Ermittlung des technischen Sinngehalts des Klagepatents kann der \n\nSenat selbst vornehmen. Wie ein Patent auszulegen und ob ein Patentan-\n\nspruch im Instanzenzug richtig erkannt und in seinem Inhalt verstanden worden \n\nist, ist eine Rechtsfrage (BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungsein-\n\nrichtung). \n\n19 \n\n5. Die Merkmalsgliederung - als bloßes Hilfsmittel für die Beurteilung ei-\n\nnes Eingriffs in das geschützte Recht – kann der Senat selbstständig vorneh-\n\nmen. Er gliedert die Vorrichtung nach Patentanspruch 4 wie folgt: \n\n1. Die Vorrichtung dient zum Exponieren und Trocknen von ebe-\n\nnen Gegenständen. \n\n2. Die Gegenstände bilden einen Stapel und liegen Seite an Seite \n\naneinander an (in abutting face-to-face contact). \n\n3. Eine Mehrzahl von Führungsteilen bildet einen Weg mit einer \n\nFolge von untereinander verbundenen, sich umkehrenden \n\nKrümmungen. \n\n4. Die Führungsteile bilden den Weg mit einer Mehrzahl von glat-\n\nten parallelen Führungsflächen, die dem Stapel die Bewegung \n\ndurch diese aufzwingen (for confining said stack to travel the-\n\nrethrough). \n\n5. Die Vorrichtung verfügt über Mittel, die auf den Stapel einwirken \n\nund ihn durch den Weg schieben. \n\n6. Auf den äußeren Krümmungen wird Luft gegen den Weg ge-\n\nlenkt. \n\n20 \n\nDas Klagepatent gibt in Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Behandeln \n\ndes größeren Teils der aneinanderstoßenden Flächen einer Mehrzahl von ebe-\n\nnen Gegenständen an, die Seite an Seite (in face-to-face contact) zueinander \n\nstehen. Die Klagepatentschrift Sp. 1 Z. 48 f. nennt insbesondere Dosendeckel \n\nvon Getränkebehältern als solche Gegenstände und zeigt als Fig. 6 einen sol-\n\nchen typischen Deckel. Ein derartiger Deckel weist einen Flansch und eine \n\nWölbung auf, die ein Aneinanderliegen über die gesamte Fläche ausschließen. \n\nDaher bedeutet \"abutting face-to-face contact\" im Sinne des Klagepatents ein \n\nAneinanderliegen mit einer Berührung der Flächen benachbarter Gegenstände \n\nan einigen Stellen. Diese Gegenstände sollen entlang eines gewünschten \n\nWegs gefördert (pushed) werden und zwar in der Weise, dass jeder der Ge-\n\ngenstände seine Bewegungskraft (motive force) vom Kontakt mit dem ihm fol-\n\ngenden Gegenstand erhält und seinerseits Bewegungskraft auf den ihm vor-\n\nhergehenden Gegenstand durch den Kontakt mit diesem überträgt (Sp. 2 \n\nZ. 43-48). Damit geben Patentanspruch 1 für das Verfahren und entsprechend \n\nauch Patentanspruch 4 für die patentgemäße Vorrichtung an, dass das Fördern \n\nder Gegenstände über den gewünschten Weg mittels Schub erfolgen soll, der \n\ndurch den Kontakt \"face-to-face\" vom im Stapel letzten der Gegenstände auf \n\ndie vorhergehenden weitergegeben wird. Damit enthält der Begriff \"Stapel\" \n\n(stack) ebener Gegenstände im Patentanspruch 4 eine andere Bedeutung, als \n\ndas Berufungsgericht (BU 19 unten/20 oben) sie ihm beigemessen hat. Der \n\nBegriff dient nicht nur der Abgrenzung von den nach dem Stand der Technik \n\nbekannten Anlagen, bei denen die zu trocknenden Deckel einzeln und etwa \n\ndurch Fördertaschen getrennt - also ohne gegenseitige Berührung - durch den \n\nTrockenofen transportiert werden. Er gibt vielmehr zusammen mit den zuvor \n\nerörterten Merkmalen die Art und Weise an, in der das Fördern der Gegenstän-\n\nde durch den Trocknungsofen erfolgen soll. Dabei ist auch zu berücksichtigen, \n\ndass die Beschreibung ausdrücklich bekannte Verfahren und Vorrichtungen, bei \n\ndenen eine Vereinzelung der Deckel erfolgt, als nachteilig, vor allem aufgrund \n\nihrer Komplexität und hohen Kosten, verwirft (Sp. 2 Z. 18-27). Anhaltspunkte für \n\nandere Mittel zur Förderung der Dosendeckel durch den Trocknungsofen finden \n\nsich in der Klagepatentschrift nicht. Das Berufungsgericht hat auch nicht fest-\n\ngestellt und die Parteien haben nicht dargelegt, dass das allgemeine Wissen \n\neines Fachmanns, der sich mit der Lehre des Klagepatents auseinandersetzte, \n\ndiesen andere Möglichkeiten der Beförderung mit derselben Wirkung als vom \n\nWortsinn des Patentanspruchs umfasst erkennen ließ. Zu der Auffächerung der \n\ngeschobenen Deckelstapel ist dem Patentanspruch 4 des Klagepatents weiter \n\nzu entnehmen, dass diese mittels der Führungsteile erreicht werden soll. Diese \n\nsollen einen Weg mit sich umkehrenden Krümmungen bilden, und über ihn soll \n\nder Stapel von Gegenständen gefördert werden, wobei die glatten parallelen \n\nFührungsflächen dem Stapel die Bewegungsrichtung vorgeben. Bei der Art der \n\nFörderung der Stapel kommt diesen Führungsteilen besondere Bedeutung zu. \n\nErst sie gewährleisten die geordnete Fortbewegung über den gewünschten \n\nWeg. Ohne sie würde schon das Fördern des Stapels Schwierigkeiten bereiten, \n\nerst recht wäre das Auffächern in der Weise, dass der größere Teil jedes der in \n\ndem Stapel befindlichen Gegenstände dem Behandlungsmedium exponiert ist, \n\nausgeschlossen. \n\n21 \n\n6. Legt man diese Auslegung zugrunde, so genügen die Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts zur angegriffenen Ausführungsform nicht für die Beurtei-\n\nlung, ob eine Verletzung des Klagepatents vorliegt. Das Berufungsgericht hat \n\nzunächst schon nicht festgestellt, wie die angegriffene Ausführungsform im Ein-\n\nzelnen beschaffen ist. Dies hat grundsätzlich die Klägerin darzulegen, wobei ihr \n\nallerdings nach Treu und Glauben Beweiserleichterungen zugute kommen kön-\n\nnen, wenn und soweit sie Tatsachen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen \n\nErschwernissen spezifizieren kann, während ihre Offenlegung für den Gegner \n\nsowohl ohne weiteres möglich als auch zumutbar ist (Sen.Urt. v. 30.09.2003 \n\n- X ZR 114/00, GRUR 2004, 268 f. - Blasenfreie Gummibahn II). Das Beru-\n\nfungsgericht hat sodann aufgrund entsprechenden Parteivortrags Feststellun-\n\ngen dazu zu treffen, wie die angegriffene Ausführungsform beschaffen ist und \n\nworin die Unterschiede zu einer dem Wortsinn des Patentanspruchs entspre-\n\nchenden Lösung bestehen. \n\n22 \n\nErst im Anschluss daran kann festgestellt werden, ob die angegriffene \n\nAusführungsform, wie das Berufungsgericht angenommen hat, das der Erfin-\n\ndung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv \n\ngleichwirkenden Mitteln löst. Dazu sind tatrichterliche Feststellungen erforder-\n\nlich, die in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden können. Das Beru-\n\nfungsgericht wird bei der Nachholung dieser Feststellungen zu beachten haben, \n\ndass Gleichwirkung im patentrechtlichen Sinne Erzielung der erfindungsgemä-\n\nßen Wirkungen bedeutet. Die Frage der Gleichwirkung kann deshalb nicht al-\n\nlein aufgrund eines Einzelvergleichs der Wirkung entschieden werden, die ei-\n\nnerseits einem einzelnen oder mehreren einzelnen Merkmalen des Patentan-\n\nspruchs zukommt, andererseits mit der statt dessen bei einer beanstandeten \n\nAusführung vorhandenen Ausgestaltung erreicht werden kann. Entscheidend \n\nist, welche einzelnen Wirkungen die patentgemäßen Merkmale - für sich und \n\ninsgesamt - gerade zur Lösung des dem Patentanspruch zugrunde liegenden \n\nProblems bereitstellen. Es ist deshalb nötig, den Patentanspruch einer Unter-\n\nsuchung daraufhin zu unterziehen, welche von den einzelnen Wirkungen, die \n\nmit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung des zugrunde liegen-\n\nden Problems patentgemäß zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit \n\nrepräsentiert die patentierte Lösung und stellt deshalb die für den anzustellen-\n\nden Vergleich maßgebliche Wirkung dar (Sen.Urt. v. 28.06.2000 - X ZR 128/98, \n\nGRUR 2000, 1005,1006 - Bratgeschirr). \n\n23 \n\nSofern das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegrif-\n\nfene Ausführungsform die erfindungsgemäßen Wirkungen erzielt, wird es weiter \n\nzu prüfen haben, ob seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigten, die ab-\n\ngewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (BGHZ 150, 149, 153 \n\n- Schneidmesser I). War auch dies der Fall, wird das Berufungsgericht der Fra-\n\nge nachzugehen haben, ob die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstel-\n\nlen musste, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestell-\n\nten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende \n\nAusführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleich-\n\nwertige Lösung in Betracht zog (BGHZ 150, 149, 154). Bei dieser Frage handelt \n\nes sich allerdings um eine Rechtsfrage, die der revisionsrechtlichen Prüfung \n\nzugänglich ist. Sie hängt jedoch entscheidend von den zunächst in der Tatsa-\n\ncheninstanz zu klärenden tatsächlichen Grundlagen ab, die das Berufungsge-\n\nricht nunmehr zu ermitteln haben wird. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Meier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.1998 - 315 O 120/98 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 01.03.2001 - 3 U 219/98 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__81-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/x-zr-81-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__81-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__81-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/x-zr-81-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__81-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:13:30.425771+00:00"}}