{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__80-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-10-09","aktenzeichen":"X ZR 80/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 80/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. Oktober 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die\n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. März 2001 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin betreibt eine Werbeagentur. Sie nimmt die Beklagte, eine\n\nEinzelhandelsfilialistin mit zahlreichen Filialen, auf Zahlung der Vergütung für\n\nWerbekonzepte und deren Umsetzung in der Zeit vom 11. August bis\n\n16. Dezember 1997 in Anspruch.\n\nMit Vertrag vom 18. Dezember 1995 (Anl. K 1), der später durch einen im\n\nwesentlichen gleichlautenden Vertrag vom 28. März 1996 (Anl. K 4) abgelöst\n\nwurde, beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Entwicklung und Realisie-\n\nrung von Werbeideen für ihre deutschen Filialen. Die Anlage zum Vertrag sah\n\neine monatliche Pauschalvergütung vor, mit der \"sämtliche Aktivitäten (der Klä-\n\ngerin) bis einschl. Layout\" abgegolten werden sollten. Weitere Vergütungen\n\nsollten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages nur für außerhalb des vereinbarten\n\nLeistungsumfangs liegende Leistungen der Klägerin in Betracht kommen und\n\njeweils vorher vereinbart werden; andernfalls sollten sie ausgeschlossen sein.\n\n§ 7 Abs. 3 bestimmte, daß alle Fremdleistungen durch Vorlage entsprechender\n\nOriginalrechnungen zu belegen und ohne Aufschlag der Agentur an die Be-\n\nklagte weiterzugeben seien.\n\nDie Parteien verfuhren im folgenden nach diesem Rahmenvertrag, wobei\n\ndie Beklagte dazu überging, die Klägerin im Anschluß an die mit der Pauschal-\n\nvergütung abgegoltenen, mit dem Layout abschließenden Tätigkeiten auch mit\n\nder Vorbereitung der Produktion der Werbemittel, der sog. Druckvorstufe, zu\n\nbetrauen. Die auf dieser Stufe erforderlichen technischen Leistungen ließ die\n\nKlägerin durch ein hierauf spezialisiertes Unternehmen, die C. GmbH, aus-\n\nführen. Im Einverständnis mit den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten rech-\n\nnete die Klägerin ihre nicht durch die Pauschalvergütung gedeckten Leistungen\n\nnach (produktbezogenen) Preislisten ab.\n\nDie Klägerin beansprucht Vergütung für Leistungen, die in sechs im Be-\n\nrufungsurteil aufgeführten Rechnungen bezeichnet sind und jeweils eine Positi-\n\non \"Druckvorstufe\" ausweisen; auf diese Positionen entfallen insgesamt\n\n36.760,90 DM.\n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe nach § 7\n\nAbs. 3 des Vertrages lediglich die ihr selbst von der C. GmbH in Rechnung\n\ngestellten Beträge weitergeben dürfen; tatsächlich habe sie die Leistungen der\n\nC. GmbH mit erheblichen Aufschlägen als Eigenleistung berechnet. Mit der\n\ngleichen Begründung hat sie gegen den nach Abzug der Positionen \"Druckvor-\n\nstufe\" verbleibenden Betrag der Klageforderung (61.223,10 DM) die Aufrech-\n\nnung mit angeblichen Rückforderungsansprüchen hinsichtlich weiterer, im Be-\n\nrufungsurteil bezeichneter und von der Beklagten bereits beglichener Rechnun-\n\ngen der Klägerin erklärt.\n\nDas Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben, das\n\nBerufungsgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der\n\nKlägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils er-\n\nstrebt.\n\nDie Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die\n\nEntscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.\n\nI.\n\nZur Klageforderung\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe die von\n\nihr für die Druckvorstufe berechneten Beträge in Höhe von insgesamt\n\n36.760,90 DM, die unstreitig nicht für von der Klägerin selbst ausgeführte Ar-\n\nbeiten angefallen seien, sondern allenfalls für solche der C. GmbH, nicht zu\n\nbeanspruchen. Die Rahmenvereinbarung sehe eine solche Vergütung nicht vor,\n\nsondern bestimme in § 7 Abs. 3, daß sämtliche Fremdleistungen durch Original-\n\nrechnungen zu belegen und ohne Aufschlag der Agentur an die Beklagte \"wei-\n\nterzugeben\" seien.\n\nDie tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen ist revisions-\n\nrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln,\n\nanerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Ver-\n\nfahrensvorschriften verletzt sind (BGHZ 135, 269, 273; Sen.Urt. v. 25.2.1992\n\n- X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968; v. 11.4.2000 - X ZR 185/97, GRUR 2000,\n\n788, 789). Nach diesen Maßstäben hält die Auslegung des Berufungsgerichts\n\nden Angriffen der Revision stand.\n\nSie beanstandet die Annahme des Berufungsgerichts, § 7 Abs. 3 beziehe\n\nsich nicht nur auf die im Rahmen der Pauschalvergütung von der Klägerin zu\n\nerbringenden Leistungen, sondern auch und insbesondere auf zusätzlich zu\n\nbeauftragende Leistungen und ergebe nur dort auch einen Sinn, weil gerade in\n\ndiesem Bereich zusätzlich zu bezahlende Fremdleistungen anfielen. An dieser\n\nRüge mag zwar zutreffen, daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts,\n\nbei den nach §§ 1, 2 und 4 des Vertrages zu erbringenden Leistungen handele\n\nes sich regelmäßig um solche, die die Klägerin selbst zu erbringen gehabt habe\n\nund die mit dem Pauschalhonorar abgegolten sein sollten, auch in diesen Be-\n\nreichen regelmäßig oder häufig Leistungen Dritter, wie z.B. von Photographen\n\noder Bildagenturen, erforderlich sein mögen. Das erschüttert jedoch nicht die\n\nFeststellung des Berufungsgerichts, daß sich die Regelung auch auf zusätzlich\n\nzu beauftragende Leistungen beziehe und auch dort sinnvoll erscheine. Seine\n\nAuslegung der Vereinbarung ist daher jedenfalls möglich.\n\n2.\n\nDie weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hät-\n\nten hinsichtlich der Druckvorstufe auch nichts Abweichendes vereinbart, hält\n\nhingegen den Angriffen der Revision nicht stand.\n\na)\n\nBei der seiner Feststellung zugrundeliegenden Würdigung hat das\n\nBerufungsgericht erwogen: Die Zeugen J. (damaliger Spartenleiter Marketing\n\nder Beklagten) und H. (ihm nachgeordneter Marketingleiter) hätten zwar\n\nbekundet, ihnen sei bewußt gewesen, daß die Klägerin die Druckvorstufe \"au-\n\nßerhalb\" bzw. bei der C. GmbH habe erstellen lassen. Dies besage jedoch\n\nnichts darüber, wie die Klägerin solche Leistungen abzurechnen gehabt habe.\n\nDafür ergebe auch die von den Parteien praktizierte Abrechnung aufgrund von\n\nPreislisten der Klägerin nichts, denn die Beweisaufnahme habe gerade nicht\n\nergeben, daß der Beklagten bewußt gewesen sei, daß sich hinter den in den\n\nListen aufgeführten Preisen auch mit Agenturaufschlag versehene Fremdlei-\n\nstungen verbargen. Ein Vermerk des Zeugen H. vom 1. Februar 1996\n\n(Anl. K 22) und ein Schreiben des Zeugen J. an den Geschäftsführer der\n\nKlägerin vom selben Tage (Anl. K 47) ergäben ebenfalls nichts für eine einver-\n\nständliche Änderung des ursprünglichen Vertrages. Schließlich könne auch ein\n\nGesprächsprotokoll vom 10. Juli 1997 (Anl. K 34), in dem von den Preisen für\n\ndie Erstellung der Druckvorstufe die Rede sei, nur gelten, soweit die Klägerin\n\nentsprechende Leistungen selbst erbringe, was ihr nicht versagt gewesen sei.\n\nDiese Würdigung leidet an einem inneren Widerspruch; außerdem hat\n\ndas Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt und die Ergebnisse der\n\nerstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht ausgeschöpft.\n\nb)\n\nDas Berufungsgericht hat es versäumt, die einzelnen von ihm er-\n\nwogenen Sachverhaltselemente zueinander in Beziehung zu setzen. Wenn den\n\nleitenden Mitarbeitern J. und H. der Beklagten bewußt war, daß die Klä-\n\ngerin die Druckvorstufe nicht selbst ausführte, sondern von der C. GmbH\n\nerstellen ließ, und wenn die Parteien eine Abrechnung nach einer Preisliste der\n\nKlägerin praktizierten, in der die Klägerin eben diese Druckvorstufe (mit pro-\n\nduktbezogenen pauschalierten Gesamtbeträgen) in Ansatz brachte, so konnte\n\ndie Beklagte nicht darüber im unklaren sein, daß die Klägerin mit dem für die\n\nDruckvorstufe angesetzten Betrag auch die Leistungen der C. GmbH be-\n\nrechnete. Tatsächlich wird dies auch bestätigt durch das Schreiben des Zeugen\n\nJ. an den Geschäftsführer der Klägerin vom 1. Februar 1996. Dort heißt es,\n\nHerr H. habe ihn - J. - auf das Thema Verrechnung von Fremdkosten als\n\nAgenturleistung bei Projekten angesprochen; laut Herrn H. sollte in diesen\n\nFällen nach Preisliste abgerechnet werden, und so sei auch in der Vergangen-\n\nheit verfahren worden. Dann wird es dem Schreiben nicht gerecht, hierin eine\n\nbloße Absichtserklärung zu sehen, hinsichtlich deren Umsetzung dem Zeugen\n\nH. die endgültige Entscheidung vorbehalten werden sollte. Denn nachdem\n\nder Zeuge J. bereits als Auffassung seines Mitarbeiters H. wiedergibt, es\n\nsolle nach Preisliste abgerechnet werden, und selbst äußert, dagegen gebe es\n\nseines Erachtens keinen Einwand, wenn die Leistungen den Rahmenvertrag\n\nsprengten, wird der Geschäftsführer der Klägerin demgemäß abschließend nur\n\nnoch gebeten, \"das Thema im Detail mit Herrn H. \" zu entscheiden.\n\nc)\n\nBei seiner Einvernahme hat der Zeuge J. , was das Berufungs-\n\ngericht außer Acht läßt, auch eine Erklärung dafür gegeben, warum eine solche\n\nHandhabung dem Interesse der Beklagten entsprochen habe. Unter Bezug-\n\nnahme auf die von ihm vorgelegte schematische Darstellung \"Abläufe innerhalb\n\nder Marketingabteilung\" hat der Zeuge bekundet, daß mit der Vergabe der\n\nDruckvorstufe an die Klägerin, der zunächst nur die Tätigkeiten bis einschließ-\n\nlich Layoutphase oblagen, der ihm von dem Marketingleiter H. geschilder-\n\nten \"Brisanz\" der Schnittstelle zwischen dem in dem Schema dargestellten, bis\n\nzur Layoutphase reichenden \"Schritt 2: Kreative Umsetzung\" und dem nachfol-\n\ngenden \"Schritt 3: Vorproduktion\" Rechnung getragen werden sollte. Nach der\n\nAussage des Zeugen sollte vermieden werden, daß Fehler, die bei der kreati-\n\nven Umsetzung entstünden, infolge unzureichender Koordination in Schritt 3\n\nund alle weiteren Schritte übernommen würden. Durch (von der Klägerin wahr-\n\nzunehmende) externe Koordination habe die interne Koordination und Kontrolle\n\nbei der Beklagten und der dafür erforderliche eigene personelle Aufwand ent-\n\nsprechend verringert werden können. Er habe Herrn H. angewiesen, die\n\nPreisliste im Fall der Änderung der Marktsituation und bei technischem Fort-\n\nschritt den Gegebenheiten anzupassen, damit für die Beklagte möglichst gün-\n\nstige Preise realisiert werden konnten, und gehe davon aus, daß Herr H. \n\nfür diese, außerhalb des Rahmenvertrages zu erbringenden Arbeiten auch von\n\nanderen Firmen Preise eingeholt habe.\n\nWegen dieser, vom Berufungsgericht nicht im einzelnen gewürdigten\n\nAussage ist es derzeit nicht auszuschließen, daß es der Auffassung der für die\n\nBeklagte verantwortlich Handelnden entsprach, daß die Klägerin mit der Ge-\n\nsamtverantwortung für die Druckvorstufe zusätzliche Leistungen erbringen und\n\nbei deren Abrechnung nicht an die Vorgaben des bestehenden Vertrages ge-\n\nbunden sein sollte, sondern diese einschließlich der von der C. GmbH\n\ndurchgeführten Arbeiten nach ihrer Preisliste abrechnen sollte.\n\nd)\n\nDanach kommt es nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht\n\n- was die Revisionserwiderung bezweifelt - gehalten war, sich bei Würdigung\n\ndes gesamten Inhalts der Verhandlung auch mit den weiteren von der Revision\n\nangeführten, in den Tatsacheninstanzen von der Klägerin als Anlagen vorge-\n\nlegten, jedoch schriftsätzlich nicht näher erläuterten Schriftstücken auseinan-\n\nderzusetzen.\n\nBei der erneuten Sachprüfung wird das Berufungsgericht jedoch zu be-\n\nrücksichtigen haben, daß die erörterte Intention der Beklagten auch in ihrem\n\nSchreiben vom 24. Juli 1996 (Anl. K 48) hervortreten könnte, in dem u.a. die\n\nKlägerin zu einem \"Koordinationsmeeting\" eingeladen wird, dessen Zielsetzung\n\nes sei, den \"sachlich optimalen und in der Gesamtheit für P. kostengünstig-\n\nsten Ablauf zu definieren\", wobei \"das Thema der Druckvorlagenherstellung\n\n(Kosten, Effizienz, Zeit) und der Verantwortung für das grafische Endprodukt\n\nvon zentraler Bedeutung\" sei. Ähnliches gilt für das nachfolgende Schreiben der\n\nKlägerin vom 10. September 1996 (Anl. K 69, Bl. 6), in dem die Klägerin unter\n\nBezugnahme auf die Schreiben der Beklagten vom 28. und 29. August 1996\n\n(Anl. K 69, Bl. 4 f.) ihre Freude über die von der Beklagten getroffene Entschei-\n\ndung zum Ausdruck brachte, die Druckvorstufe über sie abzuwickeln; es folgen\n\nErläuterungen und Ergänzungen zur Preisliste der Klägerin vom 23. Juli 1996.\n\nWenn die Beklagte wußte, daß die Klägerin die Druckvorstufe über C. ab-\n\nwickelte, könnte dies darauf hindeuten, daß die Preisliste im Hinblick auf die bei\n\nder Klägerin liegende \"Gesamtverantwortung\" (Schreiben der Beklagten vom\n\n29. August 1996, Anl. K 69, Bl. 5) und den damit verbundenen eigenen Auf-\n\nwand gleichwohl maßgeblich sein sollte.\n\n3.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei zur Berech-\n\nnung der Druckvorstufe nach ihrer Preisliste nicht berechtigt gewesen, erweist\n\nsich auch nicht als aus anderen Gründen zutreffend.\n\nZwar ist es revisionsrechtlich hinzunehmen, wenn das Berufungsgericht\n\nanders als das Landgericht die Bestimmung des § 13 Abs. 1 des Rahmenver-\n\ntrages, nach der Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Wirk-\n\nsamkeit der Schriftform bedurften, auch auf die Bestimmungen des § 7 zur\n\nRechnungsstellung bezieht. Das hinderte die Parteien jedoch nicht, gleichwohl\n\nauch ohne Beachtung der Schriftform zu vereinbaren, daß für Leistungen im\n\nBereich der Druckvorstufe, die von der Klägerin oder unter ihrer Verantwortung\n\ndurch Dritte erbracht wurden, nicht nach den in der Anlage zum Vertrag für Lei-\n\nstungen außerhalb der pauschal vergüteten Aktivitäten bis einschließlich Layout\n\nvorgesehenen Stundensätzen, sondern produktbezogen nach Preisliste abge-\n\nrechnet werden sollte. War dies übereinstimmend gewollt, so ist insoweit von\n\neiner stillschweigenden Aufhebung des Schriftformerfordernisses auszugehen\n\n(BGHZ 71, 162, 164; BGH, Urt. v. 22.4.1982 - III ZR 122/80, WM 1982, 902).\n\nII.\n\n1.\n\nZur Aufrechnungsforderung\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der - nach Abzug der be-\n\nrechneten Leistungen für die Druckvorstufe - verbleibende Betrag der Klagefor-\n\nderung sei durch Aufrechnung mit Gegenforderungen in Höhe von 61.223,10\n\nDM erloschen. Der Beklagten stehe, soweit sie die von ihr bezeichneten Rech-\n\nnungen der Klägerin bezahlt habe, in Höhe des \"darin enthaltenen Agenturzu-\n\nschlags auf Fremdleistungen\" ein Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1\n\nSatz 1, 1. Alt. BGB zu. Die Berechnung der Aufschläge durch die Beklagte sei\n\nvon der Klägerin nicht bestritten worden. Sie mache lediglich geltend, die Lei-\n\nstungen seien nach Preisliste abgerechnet worden, weil zahlreiche Zusatzar-\n\nbeiten erforderlich gewesen seien. Daß dies tatsächlich der Fall gewesen sei,\n\nhabe die Beweisaufnahme jedoch nicht bestätigt, da der Zeuge H. hierzu\n\nim Detail keine Angaben habe machen können.\n\n2.\n\nAuch dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Klägerin\n\nhat vorgetragen, daß die in den in Rede stehenden Rechnungen bezeichneten\n\nLeistungen im Bereich der Druckvorstufe von ihr nach den Preislisten vom\n\n17. Februar 1997 (Anl. K 63), 17. Juli 1997 (Anl. K 61) und 12. August 1997\n\n(Anl. K 52) abgerechnet worden seien. Hierzu hat das Berufungsgericht - von\n\nseinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Entsprach\n\ndie Abrechnung nach Preisliste jedoch den Vereinbarungen der Parteien, was\n\ndas Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, kommt es nicht\n\nmehr darauf an, ob und in welchem Umfang im Einzelfall von der Klägerin\n\nselbst (Zusatz-) Arbeiten ausgeführt werden mußten.\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__80-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-09/x-zr-80-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__80-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__80-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-09/x-zr-80-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__80-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:41:10.126422+00:00"}}