{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__69-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-10-15","aktenzeichen":"X ZR 69/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Oktober 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 640 Abs. 1 i.d.F. vom 1.5.2000 Einer Fristsetzung nach § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine klageweise Durchsetzung des Werklohnanspruchs trotz fehlender Abnahme bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorlagen. ZPO § 282 Abs. 1 Nur unter besonderen Umständen kann daraus, daß die Partei in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen hat, wie es nach der Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedach- ten Prozeßführung entspricht, eine Verpflichtung der Partei abgeleitet werden, Er- mittlungen zur Feststellung ihr nicht bekannter tatsächlicher Umstände anzustellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 69/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nVerkündet am:\n15. Oktober 2002\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 640 Abs. 1 i.d.F. vom 1.5.2000\n\nEiner Fristsetzung nach § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur\nBeschleunigung fälliger Zahlungen bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die von der\nRechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine klageweise Durchsetzung\ndes Werklohnanspruchs trotz fehlender Abnahme bereits bei Inkrafttreten dieses\nGesetzes vorlagen.\n\nZPO § 282 Abs. 1\n\nNur unter besonderen Umständen kann daraus, daß die Partei in der mündlichen\nVerhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen hat, wie es\nnach der Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedach-\nten Prozeßführung entspricht, eine Verpflichtung der Partei abgeleitet werden, Er-\nmittlungen zur Feststellung ihr nicht bekannter tatsächlicher Umstände anzustellen.\n\nBGH, Urt. v. 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Oktober 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und\n\nAsendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 2. März 2001 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Werklohn für Liefe-\n\nrung und Montage einer Zu- und Abluftanlage für die Küche und die Gasträume\n\neines China-Restaurants in Anspruch. In der Auftragsbestätigung der Klägerin\n\nhieß es u.a.:\n\n\"Die Luftmengen und Temperaturen werden gemäß den geltenden\nVorschriften ausgeführt.\nDie Leistung erfolgt zum Pauschalpreis von DM 70.000,-- zuzüglich\nMehrwertsteuer.\n...\nBevor wir mit der Ausführung beginnen können, benötigen wir drin-\ngend noch folgende Unterlagen:\n...\n- Haubenanschluß, Anschlußwerte des Herstellers\n...\".\n\nNach mehrfacher Erinnerung teilte der Beklagte der Klägerin für die Kü-\n\nchenablufthaube einen Sollvolumenstrom von 3.000 m3/h mit.\n\nNachdem die Klägerin den von ihr in der Küche zunächst eingebauten\n\nund vom Beklagten als zu laut beanstandeten Lüfter gegen einen anderen\n\nausgetauscht hatte, verlangte sie vom Beklagten mit Schreiben vom 20. März\n\n1995 die Mitteilung eines Abnahmetermins. Das lehnte der Beklagte mit der\n\nBegründung ab, die Abluftanlagen im Damen-WC und in der Küche seien\n\nmangelhaft.\n\nDas Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens\n\ndie Klage mit der Begründung abgewiesen, die Küchenabluftanlage erreiche\nnicht das von den Parteien vereinbarte Luftstromvolumen von 3.000 m3/h.\n\nDas Berufungsgericht hat zunächst ein Ergänzungsgutachten eingeholt.\n\nAm Tag vor der letzten mündlichen Verhandlung hat der Beklagte einen kurz\n\nzuvor erstatteten TÜV-Prüfbericht vorgelegt, in dem für die Küche ein Abluft-\n\nvolumen von 3.150 m3/h und ein Zuluftvolumen von 1.520 m3/h angegeben\n\nwird. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den\n\nBeklagten zur Zahlung verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er den Klage-\n\nabweisungsantrag weiterverfolgt.\n\nDie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\n\nund zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem\n\nauch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, der Beklagte habe das\n\nWerk der Klägerin weder ausdrücklich noch stillschweigend abgenommen.\n\nDiese von der Revision als ihr günstig nicht angegriffene Feststellung läßt kei-\n\nnen Rechtsfehler erkennen.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß der Unter-\n\nnehmer auch ohne Abnahme sofort auf Zahlung seiner Vergütung klagen kann,\n\nwenn der Besteller die Abnahme grundlos und endgültig verweigert oder ein\n\nvorhandener Mangel nach seiner Art, seinem Umfang und vor allem seinen\n\nAuswirkungen derart unbedeutend ist, daß das Interesse des Bestellers an ei-\n\nner Beseitigung vor Abnahme nicht schützenswert ist und sich seine Verweige-\n\nrung deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Das entspricht der\n\nbisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(Urt. v. 25.1.1996\n\n- VII ZR 26/95, NJW 1996, 1280, 1281). Dabei hat das Berufungsgericht aller-\n\ndings nicht berücksichtigt, daß § 640 Abs. 1 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Be-\n\nschleunigung fälliger Zahlungen hierzu nunmehr eine gesetzliche Regelung\n\nenthält, indem er bestimmt, daß die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel\n\nnicht verweigert werden kann (Satz 2) und daß es der Abnahme gleichsteht,\n\nwenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer be-\n\nstimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist (Satz 3).\n\nNach Art. 229 § 1 Abs. 2 Satz 3 EGBGB finden diese Vorschriften auch auf vor\n\ndem 1. Mai 2000 abgeschlossene Verträge mit der Maßgabe Anwendung, daß\n\nder Lauf der in § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB bestimmten Frist erst mit dem 1. Mai\n\n2000 beginnt.\n\n2.\n\nDie Nichtberücksichtigung dieser Vorschriften ist im Ergebnis je-\n\ndoch unschädlich. Dabei kann dahinstehen, ob es nach neuer Rechtslage einer\n\nFristsetzung auch dann bedarf, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und\n\nendgültig verweigert, weil § 640 Abs. 1 BGB keine § 634 Abs. 2 BGB (in der bis\n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden und gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB für\n\ndas Streitverhältnis maßgebenden Fassung; im folgenden: a.F.) entsprechende\n\nVorschrift enthält (so Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 640 Rdn. 8; Roth, JZ\n\n2001, 543, 550; a.A. Motzke, NZBau 2000, 489, 495; Niemöller, BauR 2001,\n\n481, 485; s. ferner Kniffka, ZfBR 2000, 227, 230, der die Fortführung der bishe-\n\nrigen Rechtsprechung für erwägenswert hält). Ebenso kann dahinstehen, ob\n\ndas vom Berufungsgericht in Bezug genommene Schreiben vom 20. März 1995\n\neine Fristsetzung nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB enthält, deren Lauf gemäß\n\nArt. 229 § 1 Abs. 2 Satz 3 EGBGB mit dem 1. Mai 2000 begann. Da durch die\n\nNeuregelung die Rechtsstellung des Unternehmers verbessert und nicht ver-\n\nschlechtert werden sollte, bedarf es einer Fristsetzung jedenfalls dann nicht,\n\nwenn die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch des Bestellers ohne\n\nAbnahme bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger\n\nZahlungen vorlagen. Die Übergangsregelung schließt das nicht aus, da sie\n\nlediglich bestimmt, unter welchen Voraussetzungen seit dem 1. Mai 2000 auch\n\nbei vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträgen eine Abnahmeverpflich-\n\ntung des Bestellers oder ein der Abnahme gleichgestellter Tatbestand entste-\n\nhen kann.\n\n3.\n\nEinen Mangel der Lüftungsanlage im Damen-WC hat das Beru-\n\nfungsgericht verneint. Das wird von der Revision nicht angegriffen und läßt\n\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\n4.\n\nDas Berufungsgericht meint ferner, der Beklagte sei auch nicht\n\nwegen unzureichender Leistung der Abluftanlage in der Restaurantküche zur\n\nVerweigerung der Abnahme berechtigt. Der Beklagte habe der Klägerin auf\n\nderen Anfrage mitgeteilt, daß die Anlage in der Küche mit einem Volumenstrom\nvon 3.000 m3/h arbeiten solle; dies sei Gegenstand des zwischen den Parteien\n\ngeschlossenen Vertrages geworden. Diese Abluftleistung erbringe die Anlage,\n\nwie der gerichtliche Sachverständige in seinem vom Berufungsgericht einge-\n\nholten Ergänzungsgutachten festgestellt habe und auch der Beklagte dadurch\n\nbestätigt habe, daß er unter Bezugnahme auf das TÜV-Gutachten einen ge-\nmessenen Volumenstrom von 3.150 m3/h vorgetragen habe. Soweit der Be-\nklagte der Ansicht sei, der Sollvolumenstrom betrage 5.674 m3/h, sei dies des-\n\nhalb unerheblich, weil die seiner Ansicht nach zu geringe Dimensionierung al-\n\nlein in seinen Verantwortungsbereich falle.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na)\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen bereits gegen die Feststel-\n\nlung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten einen Sollvolumenstrom von\n3.000 m3/h vereinbart. Das Berufungsgericht bezieht sich hierzu auf das erstin-\n\nstanzliche Urteil, in dem das Landgericht aus der Bekundung des Zeugen\n\nA. , der Beklagte habe ihm gegenüber in einer Besprechung im November\n1994 einen erforderlichen Volumenstrom von 3.000 m3/h genannt, folgert, dies\n\nsei Bestandteil des Vertrages der Parteien geworden. Die Revision rügt zu\n\nRecht, daß Landgericht und Berufungsgericht hierbei den vorgetragenen\n\nSachverhalt nicht ausgeschöpft haben.\n\nNach der Auftragsbestätigung der Klägerin sollten \"die Luftmengen ...\n\ngemäß den geltenden Vorschriften ausgeführt\" werden; es war dort ferner an-\n\ngegeben, daß die Klägerin, bevor sie mit der Ausführung beginnen könne,\n\ndringend die Anschlußwerte des Herstellers (der Ofenhaube) benötige. Das\n\nBerufungsgericht hat es unterlassen, den (zunächst) mit diesem Inhalt zustan-\n\ndegekommenen Vertrag auszulegen. Sein Wortlaut deutet darauf hin, daß die\n\nKlägerin die Volumenströme so zu dimensionieren hatte, wie dies den anwend-\n\nbaren gesetzlichen Vorschriften und im übrigen den einschlägigen Normen und\n\nsonstigen Regeln der Technik für eine fachgerechte Entlüftung entsprach und\n\ndie Mitteilung der Anschlußwerte ihr lediglich die für eine entsprechende Aus-\n\nlegung der Anlage notwendigen Informationen über für ihre Leistung vorgege-\n\nbene Umstände liefern sollte.\n\nAuf der Grundlage einer solchen vertraglichen Regelung stellte aber die\n\nMitteilung des Volumenstromes durch den Beklagten zunächst nur die verein-\n\nbarte tatsächliche Information dar. Daß sie nach der Vorstellung der Parteien\n\nzugleich eine Änderung oder jedenfalls Konkretisierung des geschuldeten Lei-\n\nstungsinhalts bedeuten sollte, ist zwar nicht ausgeschlossen, bedürfte jedoch\n\nzusätzlicher tatsächlicher Anhaltspunkte für eine entsprechende Willensüber-\n\neinstimmung, die das Berufungsgericht nicht festgestellt hat.\n\nb)\n\nUnabhängig hiervon hat das Berufungsgericht nicht berücksich-\n\ntigt, daß nach ständiger Rechtsprechung ein Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1\n\nBGB a.F. schon dann vorliegt, wenn das Werk von der Beschaffenheit ab-\n\nweicht, die es für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch haben muß. Der\n\nAuftraggeber hat die Entstehung eines mangelfreien, zweckgerechten Werkes\n\nzu gewährleisten. Entspricht die Leistung nicht diesen Anforderungen, so ist\n\nsie fehlerhaft, und zwar unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der\n\nTechnik eingehalten worden sind. Ausschlaggebend ist allein, daß der Lei-\n\nstungsmangel zwangsläufig den angestrebten Erfolg beeinträchtigt (BGHZ 91,\n\n206, 212; BGH, Urt. v. 6.5.1985 - VII ZR 304/83, BauR 1985, 567, 568; Urt. v.\n\n20.4.1989 - VII ZR 80/88, BauR 1989, 462, 464; Urt. v. 19.1.1995 - VII ZR\n\n131/93, NJW-RR 1995, 472 f.; Sen.Urt. v. 17.12.1996 - X ZR 86/94, NJW-RR\n\n1997, 688, 689). Ein Mangel liegt deshalb auch dann vor, wenn eine bestimmte\n\nAusführung der Werkleistung vereinbart ist, sich jedoch als für die beabsich-\n\ntigte Verwendung untauglich erweist (BGHZ 91, 206, 213; BGH, Urt. v.\n\n20.11.1986 - VII ZR 360/85, BauR 1987, 207, 208).\n\nNach der vom Berufungsgericht nicht geprüften und daher für das Revi-\n\nsionsverfahren als richtig zu unterstellenden Behauptung des Beklagten muß\ndie Lüftungsanlage für einen Abluftvolumenstrom von 5.674 m3/h ausgelegt\n\nwerden. Sie ist daher selbst dann fehlerhaft ausgelegt, wenn die Parteien\nübereinstimmend ein Sollvolumen von 3.000 m3/h zugrundegelegt haben.\n\nc)\n\nAnders läge es nur dann, wenn der Beklagte der Klägerin eine\n\nbindende Anweisung erteilt hätte, die der Klägerin keine Wahl gelassen und\n\nabsolute Befolgung erheischt hätte (BGHZ 91, 206, 214). Derartiges hat das\n\nBerufungsgericht nicht festgestellt.\n\n5.\n\nDie vom Berufungsgericht angenommene grundlose Abnahme-\n\nverweigerung kann auch nicht aus anderen Gründen angenommen werden.\n\na)\n\nAllerdings trifft den Beklagten ein Mitverschulden an der unzurei-\n\nchenden Dimensionierung des Abluftvolumenstromes, da er der Klägerin feh-\n\nlerhafte Angaben gemacht hat. Das schloß jedoch die Verpflichtung der Kläge-\n\nrin zu einer fachgerechten Auslegung der Anlage jedenfalls deshalb nicht aus,\n\nweil die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bereits vor Ab-\n\nschluß ihrer Arbeiten Kenntnis davon erhalten hat, daß der vom Beklagten an-\n\ngegebene Abluftwert nicht zutraf. Sie bot deshalb dem Beklagten, wie sich aus\n\ndem im Berufungsurteil in Bezug genommenen erstinstanzlichen Urteil ergibt,\n\neine Erweiterung der Abluftanlage durch den Einbau von zwei neuen Schall-\ndämpfern und einem Lüfter, ausgelegt für einen Volumenstrom von 6.000 m3/h,\n\nzu einem Mehrpreis von 7.061,-- DM netto an. Nachdem der Beklagte dieses\n\nAngebot nicht annahm, baute die Klägerin den von ihr nach ihrem Vorbringen\n\naufgrund eines Versehens ursprünglich eingebauten - vom Beklagten als zu\n\nlaut gerügten - Lüfter mit einer Leistung von 4.850 m3/h wieder aus und an sei-\nner Stelle einen Lüfter mit einem Sollvolumenstrom von 3.000 m3/h ein. Danach\n\nhat aber die Klägerin den Lüfter mit dem unzureichenden Sollvolumenstrom\n\nerst zu einem Zeitpunkt eingebaut, als ihr der zu geringe Sollwert bereits be-\n\nkannt war; das durfte sie nicht tun.\n\nb)\n\nDie - auch - dadurch verursachte mangelhafte Werkleistung kann\n\nauch nicht deshalb allein dem Beklagten angelastet werden, weil er das Zu-\n\nsatzangebot der Klägerin nicht angenommen hat. Da die Parteien einen Pau-\n\nschalpreis für die Lieferung und Montage der Zu- und Abluftanlage für Küche\n\nund Gastraum vereinbart hatten, stand der Klägerin für den leistungsfähigeren\n\nLüfter als solchen keine Mehrvergütung zu. Eine zusätzliche Vergütung konnte\n\nsie nur für solche Mehraufwendungen beanspruchen, die ihr durch die nach-\n\nträgliche Umstellung auf einen höheren Sollvolumenstrom entstanden. Solche\n\nMehraufwendungen hat die Klägerin jedoch nicht beziffert und nicht gefordert.\n\n6.\n\nSoweit der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung unter\n\nBezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 11. Januar 2001 und den diesem bei-\n\ngefügten Prüfbericht der TÜV Anlagentechnik GmbH vom 8. Januar 2001 fer-\nner eine mit 1.530 m3/h unzureichende Auslegung der Küchenzuluftanlage be-\n\nmängelt hat, hat das Berufungsgericht dies zum einen für nicht nachvollziehbar\n\ngehalten, da die vorgelegte Meßwerttabelle für die Zuluft keinen Sollwert auf-\n\nweise. Zum anderen hat es gemeint, der Vortrag sei nach § 528 Abs. 2 ZPO als\n\nverspätet zurückzuweisen, weil der Beklagte ihn schon in erster Instanz hätte\n\nhalten können, insbesondere gemäß TPrüfVO die TÜV-Prüfung schon zu ei-\n\nnem wesentlichen früheren Zeitpunkt hätte vornehmen lassen müssen, und die\n\nEinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens die Erledigung des ent-\n\nscheidungsreifen Rechtsstreits verzögern würde.\n\nAuch das beanstandet die Revision mit Erfolg.\n\na)\n\nIn der Mängelliste des TÜV-Berichts heißt es unter Nr. 11 zur\n\nMinderleistung des Küchen-Zuluftvolumenstromes, sie betrage ca. 57 % ge-\n\ngenüber dem unter Punkt 1 der Bemerkungen berechneten Volumenstrom (=\n3.568 m3/h). Es wird ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Bilanz\n\naller Luftströme (Zu- und Abluft) im gesamten Küchenbereich ausgeglichen\n\nsein sollte. Ein mangelhafter Zuluftwert war damit nachvollziehbar dargelegt.\n\nb)\n\nDie Voraussetzungen des § 528 Abs. 2 ZPO (in der nach § 26\n\nNr. 5 EGZPO maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung)\n\nfür die Zurückweisung dieses Vorbringens lagen nicht vor.\n\nNach dieser Vorschrift sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die\n\nim ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht\n\noder entgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, nur\n\nzuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts\n\ndie Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei\n\ndas Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlas-\n\nsen hatte.\n\nSchon ein Verstoß des Beklagten gegen seine Prozeßförderungspflicht\n\nkann jedoch nicht angenommen werden. Eine Partei hat nach § 282 Abs. 1\n\nZPO in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel,\n\ninsbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweis-\n\nmittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozeßlage\n\neiner sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung\n\nentspricht. Die Vorschrift hält damit die Parteien zu konzentrierter Verfahrens-\n\nführung an; Vorbringen soll grundsätzlich nicht aus prozeßtaktischen Erwägun-\n\ngen zurückgehalten werden (vgl. MünchKomm./Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 282\n\nRdn. 2, 10; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 282 Rdn. 3). Eine Verpflichtung,\n\ntatsächliche Umstände, die der Partei nicht bekannt sind, erst zu ermitteln, ist\n\ndaraus grundsätzlich nicht abzuleiten, sondern kann nur durch besondere Um-\n\nstände begründet werden. Die Verletzung einer anderen Zwecken dienenden\n\nöffentlich-rechtlichen Verpflichtung, wie sie das Berufungsgericht hier ange-\n\nnommen hat, reicht zur Begründung einer entsprechenden prozessualen \"Er-\n\nmittlungspflicht\" nicht aus.\n\nZu der für eine Zurückweisung weiterhin erforderlichen groben Nachläs-\n\nsigkeit hat das Berufungsgericht überhaupt keine Feststellungen getroffen.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesge-\n\nrichtshofs liegt grobe Nachlässigkeit im Sinne der genannten Bestimmung\n\n- gleichermaßen wie im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO - nur dann vor, wenn eine\n\nProzeßpartei ihre Pflicht zur Prozeßführung in besonders gravierender Weise\n\nvernachlässigt, wenn sie also dasjenige unterläßt, was nach dem Stand des\n\nVerfahrens jeder Partei hätte als notwendig einleuchten müssen (vgl. BVerfG\n\nNJW 1985, 1149; BGH, Urt. v. 24.9.1986 - VIII ZR 255/85, NJW 1987, 501,\n\n502; Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 164/88, NJW 1991, 493, 494). Die diesen Vorwurf\n\nbegründenden Tatsachen muß das Gericht in seinem Urteil feststellen (BGH,\n\nUrt. v. 8.11.1990 - VII ZR 3/90, NJW-RR 1991, 701; Urt. v. 8.3.1991\n\n- V ZR 339/89, NJW-RR 1991, 767); auch daran fehlt es.\n\nJestaedt\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__69-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-15/x-zr-69-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__69-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__69-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-15/x-zr-69-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__69-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:41:51.863866+00:00"}}