{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__67-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-03-09","aktenzeichen":"X ZR 67/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 67/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n9. März 2004\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und\n\ndie Richter Prof. Dr. Jestaedt, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 22. Februar 2001 ver-\n\nkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Vater des Klägers (Zedent) ist Eigentümer eines Grundstücks in\n\nB. (N. ), auf dem bis 1976 eine Tankstelle betrieben worden war;\n\nim Westteil des Grundstücks befanden sich im Eigentum des Zedenten stehen-\n\nde drei alte Erdtanks. Im Jahr 1995 vermietete der Zedent das Grundstück an\n\nein Mineralölunternehmen zum Betrieb einer Tankstelle; er verpflichtete sich\n\ndabei, das Grundstück eingeebnet und geräumt zu übergeben. Der Zedent be-\n\nauftragte den Beklagten, einen Architekten, Angebote für die Abbrucharbeiten\n\neinzuholen, den Auftrag an den günstigsten Anbieter zu vergeben sowie die\n\nAbbrucharbeiten zu organisieren und zu überwachen. Bei den daraufhin durch\n\ndas Abbruchunternehmen R. durchgeführten Arbeiten kam es bei der\n\nZerlegung eines der Erdtanks zu einer Verpuffung, was zu einer Unterbrechung\n\nder Arbeiten und zu Mehraufwand führte, den der Zedent auf 68.186,88 DM\n\nbeziffert und in dieser Höhe gegen den Beklagten geltend gemacht hat. Der\n\nBeklagte hat den Anspruch dem Grund und der Höhe nach bestritten und sich\n\nauf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil zu-\n\nsätzliche Kosten wegen der Verpuffung nicht dargetan seien. Die Berufung des\n\nKlägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein\n\nZahlungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Ent-\n\nscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß zwischen dem Zeden-\n\nten und dem Beklagten ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei. Das wird\n\nvon der Revision nicht angegriffen und begegnet keinen durchgreifenden recht-\n\nlichen Bedenken.\n\n2. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB\n\na.F. verneint. Das begegnet jedenfalls im Ergebnis schon deshalb keinen\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil es die vom Beklagten erhobene\n\nVerjährungseinrede hat durchgreifen lassen. Da es sich um Arbeiten an einem\n\nGrundstück und nicht an einem Bauwerk gehandelt habe, die Errichtung der\n\nneuen Tankstelle nämlich durch den Mieter (und nicht durch den Eigentümer)\n\nvorgesehen gewesen sei, und die Abrißarbeiten in keinem Zusammenhang mit\n\nden vorgesehenen Bauarbeiten gestanden hätten, gelte die einjährige Verjäh-\n\nrungsfrist. Die Abnahme sei spätestens mit Hinnahme der Rechnungen am\n\n9. Oktober 1996 erfolgt; die Klageerhebung am 5. Mai 1998 habe die Verjäh-\n\nrung daher nicht mehr unterbrechen können.\n\nDie demgegenüber erhobene Revisionsrüge, es habe sich um Arbeiten\n\n\"an einem Bauwerk\", gehandelt, ist nicht begründet. Nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs zu dem vor dem 1. Januar 2002 geltenden\n\nRecht kommt die fünfjährige Verjährungsfrist dann zur Anwendung, wenn das\n\ngeschuldete Werk selbst in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung\n\neines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht (Sen.Urt. v. 19.3.2002\n\n- X ZR 49/00, NJW 2002, 2100 = ZfBR 2002, 557). Dabei müssen sich die ge-\n\nschuldeten Arbeiten derart auf ein bestimmtes Bauwerk beziehen, daß bei\n\nwertender Betrachtung die Feststellung gerechtfertigt ist, der Unternehmer habe\n\nbei dessen Errichtung mitgewirkt (Senat aaO). Unter Arbeiten bei Bauwerken\n\nsind sämtliche Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen\n\n(st. Rspr. des VII. Zivilsenats, z.B. BGHZ 53, 43, 45 sowie Urt. v. 16.9.1993\n\n- VII ZR 180/92, BauR 1994, 101 m.w.N.). Das trifft auf bloße Abbrucharbeiten,\n\num die es vorliegend geht, nicht zu. Auch die Beseitigung von Altlasten auf ei-\n\nnem Grundstück als solche ist nach altem Recht bei wertender Betrachtung so\n\nweit vom Ausheben der Baugrube oder von der Erstellung von Versorgungsan-\n\nschlüssen entfernt, daß sie allein noch nicht der Erstellung des Bauwerks zuge-\n\nordnet werden kann.\n\n3. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob sich der Kläger mit Erfolg\n\naus abgetretenem Recht auf deliktische Schadensersatzansprüche nach § 823\n\nAbs. 1 BGB, insbesondere aus einer Verletzung des Eigentums des Zedenten\n\ndurch Kontaminierung bisher nicht kontaminierten Bodens berufen kann. Daß\n\nsich der Kläger auf eine solche Kontaminierung berufen hat, folgt aus den Fest-\n\nstellungen im Tatbestand des Berufungsurteils nebst den dort in Bezug ge-\n\nnommenen Anlagen. Zwar wurde diese Kontaminierung nicht unmittelbar durch\n\ndas Verhalten des Beklagten herbeigeführt. Der vom Kläger vorgetragene\n\nSachverhalt bot allerdings Anlaß zu der Prüfung, ob der Beklagte dadurch eine\n\nUrsache für die Kontaminierung geschaffen hat, daß er - entgegen seinen ver-\n\ntraglichen Verpflichtungen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nnicht nur die Vergabe der Abbrucharbeiten an den günstigsten Anbieter, son-\n\ndern auch die Organisation und Überwachung dieser Arbeiten erfaßten - gegen\n\nihm hiernach auch gegenüber dem Zedenten obliegende Verpflichtungen ver-\n\nstoßen und hierdurch zum Entstehen der Kontaminierung beigetragen hat. Ein\n\nBestehen dahingehender aus dem Vertrag folgender Pflichten kann angesichts\n\nder dem Beklagten obliegenden Organisations- und Überwachungspflichten\n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls nicht ohne weiteres\n\nmit der Erwägung verneint werden, daß dieser die Gefahrenlage, auf Grund\n\nderer es zu der Verpuffung kam, nicht kannte. Das Berufungsgericht wird viel-\n\nmehr im wiedereröffneten Berufungsrechtszug den Umfang der Pflichten des\n\nBeklagten als mit der Organisation und Überwachung der Arbeiten betrauten\n\nSonderfachmanns erneut zu bestimmen und daraus zu folgern haben, ob die-\n\nsem eine Pflichtverletzung zur Last fiel. Hierbei wird es auch das Schreiben der\n\nA. AG an Rechtsanwalt D. vom 18. September 1995 zu würdigen haben,\n\nvon dessen Kenntnis seitens des Beklagten im Revisionsverfahren auszugehen\n\nist.\n\n4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund\n\nals im Ergebnis zutreffend. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\nwar der Klagevortrag zur Schadenshöhe jedenfalls nicht in vollem Umfang un-\n\nsubstantiiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt\n\neine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbin-\n\ndung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als ent-\n\nstanden erscheinen zu lassen (vgl. nur Sen.Urt. v. 7.3.2001 - X ZR 160/99;\n\nNJW-RR 2001, 887). Dies ist in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt\n\ngeschehen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es sei nicht er-\n\nsichtlich, daß der ausgelaufene, verseuchte Sand völlig unbelasteten Boden\n\nverunreinigt habe und welche Kosten für die Beseitigung solchen Erdreichs\n\nhätten aufgewendet werden müssen, überspannt es die Anforderungen an die\n\nDarlegungspflicht. So hat der Kläger behauptet, bei den in der Rechnung P. \n\n aufgeführten Arbeiten habe es sich ausschließlich um Maßnahmen gehan-\n\ndelt, die als Folge davon aufgetreten seien, daß der Tank geborsten sei und\n\nsein Inhalt den Boden so kontaminiert habe, daß er habe abgetragen werden\n\nmüssen. Dies genügte insoweit zunächst für eine Schadensdarlegung. Ob die-\n\nse Kosten auf jeden Fall angefallen wären, ist nach den Grundsätzen der Vor-\n\nteilsausgleichung zu beurteilen (vgl. BGHZ 91, 206, 211); dies hatte der Be-\n\nklagte als Auftragnehmer und nicht der Kläger darzulegen und zu beweisen\n\n(BGH, Urt. v.10.11.1988 - VII ZR 272/87, BauR 1989, 361, 365 = BGHR BGB\n\n§ 635 \"Sowieso\"-Kosten 2, insoweit nicht in NJW 1989, 717 abgedruckt).\n\nDie nach alledem in Betracht kommenden deliktischen Ansprüche waren\n\nbei Klageerhebung nicht verjährt (vgl. BGHZ 66, 315, 319).\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nKeukenschrijver\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__67-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-09/x-zr-67-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__67-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__67-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-09/x-zr-67-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__67-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:25:00.020132+00:00"}}