{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__27-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-07-16","aktenzeichen":"X ZR 27/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Juli 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 631 Abs. 1, § 611 Abs. 1 a) Forschungs- und Entwicklungsleistungen können Gegenstand eines Dienstvertrags wie auch eines Werkvertrags sein. b) Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitser- gebnis deren Erfolg geschuldet wird. Bei der tatrichterlichen Feststellung, was bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung Vertragsgegenstand ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; die ver- tragliche Beschreibung eines Ziels ist allein kein hinreichendes Indiz für die Annahme eines Werkvertrags.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 27/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nVerkündet am:\n16. Juli 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 631 Abs. 1, § 611 Abs. 1\n\na) Forschungs- und Entwicklungsleistungen können Gegenstand eines\n\nDienstvertrags wie auch eines Werkvertrags sein.\n\nb) Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum\nAusdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an,\nob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitser-\ngebnis deren Erfolg geschuldet wird. Bei der tatrichterlichen Feststellung,\nwas bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung Vertragsgegenstand ist,\nsind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; die ver-\ntragliche Beschreibung eines Ziels ist allein kein hinreichendes Indiz für die\nAnnahme eines Werkvertrags.\n\nBGH, Urt. v. 16. Juli 2002 - X ZR 27/01 - OLG Hamburg\nLG Hamburg\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die\n\nRichter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 10. Januar 2001 ver-\n\nkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin entwickelt und vertreibt Diagnostika. Die Beklagte ist eine\n\nStiftung bürgerlichen Rechts, die das H.-Institut für experimentelle Virologie und\n\nImmunologie an der Universität H. betreibt.\n\nDie Klägerin wollte einen Immunoassay zur Diagnose einer Autoimmun-\n\nerkrankung der Leber, der primär biliären Zirrhose (PBC), entwickeln. Zum\n\nNachweis der bei PBC auftretenden Antikörper sollten rekombinante Antigene\n\neingesetzt werden. Wegen der Herstellung solcher Antigene wandte sich die\n\nKlägerin an die Beklagte. Die Klägerin strebte eine Förderung im Rahmen des\n\nProgramms \"Förderung von Vorhaben zur Produkterneuerung in den neuen\n\nBundesländern und Berlin (Ost)\" des Bundesministeriums für Forschung und\n\nTechnologie (BMFT) an, die ihr auch bewilligt wurde.\n\nMit Schreiben vom 21. August 1994 sandte die Beklagte eine von ihrem\n\n(späteren) Vorstandsmitglied Dr. W. erstellte \"Grobskizze eines Projekts im\n\nRahmen des Programms 'Produkterneuerung'\" an die Klägerin. In der Grob-\n\nskizze wird ausgeführt, charakteristisch für PBC sei das Auftreten von Autoanti-\n\nkörpern. Deren Nachweis sei von großer Bedeutung für die Diagnostik. In neue-\n\nrer Zeit seien einige der entsprechenden Antigene molekularbiologisch charak-\n\nterisiert worden, was die Etablierung von spezifischeren Antikörpertests ermög-\n\nlichen \"sollte\". In dem nachfolgenden Abschnitt \"Arbeitsplan\" wird die Aufgabe\n\ndahin konkretisiert, daß bekannte PBC-spezifische Autoantigene wie Sp100,\n\nPML, Lamine, Laminrezeptor B und mitochondriale Autoantigene in Bakterien,\n\nHefen und höheren Eukaryonten exprimiert werden sollten. Es sollten verschie-\n\ndene Vektoren benutzt und diejenigen mit der höchsten Expressionseffizienz\n\nausgewählt werden. Die Antigenität der gereinigten rekombinanten Autoantige-\n\nne sollte mit vorhandenen PBC-Serumbanken getestet werden. Unter der Über-\n\nschrift \"Zeitplan und notwendige Personal- und Sachmittel\" heißt es, \"die Her-\n\nstellung der cDNA und Expression der Antigene und die Prüfung der Eignung\n\nfür ELISAs [= enzyme-linked immunosorbent assays] sollte innerhalb von zwei\n\nJahren durchführbar sein\". Für die Arbeiten am HPI (Institut der Beklagten) sei-\n\nen eine Stelle für einen Wissenschaftler (BAT IIa) für zwei Jahre (ca.\n\n70.000,- DM/Jahr) und Sachmittel von 30.000,- DM/Jahr notwendig.\n\nAuf der Grundlage der Grobskizze erstellte die Klägerin einen Arbeits-\n\nplan (Anlage 2a zur Grobskizze) und ein mit \"FuE-Aufträge\" überschriebenes\n\nDokument (Anlage 3 zur Grobskizze). Diese Unterlagen legte sie ihrem För-\n\ndermittelantrag zugrunde. Zumindest den Arbeitsplan überließ sie auch der Be-\n\nklagten. Im Arbeitsplan werden sechs \"Meilensteine\" definiert; dabei ist für je-\n\nden Meilenstein ein Termin angegeben. Im Dokument \"FuE-Aufträge\" sind kor-\n\nrespondierend dazu sechs Aufträge unter Nennung eines Lieferdatums und der\n\nKosten aufgelistet.\n\nIn der Folgezeit stellte die Beklagte alle zwei Monate jeweils 20.000,- DM\n\nin Rechnung. Die Klägerin zahlte für den Zeitraum von Februar 1995 bis\n\nMai 1996 insgesamt 160.000,- DM.\n\nBis Juni 1996 stellte die Beklagte der Klägerin das im Auftrag 1 be-\n\nschriebene Protein und geringe Mengen des in Auftrag 3 beschriebenen Pro-\n\nteins zur Verfügung. Nachdem die Beklagte auf Anfrage eine \"kostenneutrale\"\n\nVerlängerung des Projekts abgelehnt hatte, kündigte die Klägerin die Zusam-\n\nmenarbeit mit Schreiben vom 30. Juli 1996.\n\nDie Klägerin hat die Rückzahlung von 120.000,- DM nebst Zinsen be-\n\ngehrt. Das Landgericht hat ihr 80.000,- DM zugesprochen. Die Berufung der\n\nBeklagten ist ohne Erfolg geblieben.\n\nMit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf vollständige Abwei-\n\nsung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Parteien sei\n\nein Vertrag zustande gekommen, der nach Werkvertragsrecht zu beurteilen sei.\n\nDer von der Klägerin erstellte Arbeitsplan weise \"bestimmte Entwicklungsziele\"\n\naus, die zu bestimmten Daten erreicht werden sollten. Dieser Darstellung der\n\nZusammenarbeit durch die Klägerin habe die Beklagte nicht widersprochen. Die\n\nDarstellung beruhe - namentlich in ihren zeitlichen und finanziellen Dimensio-\n\nnen - auf der Grobskizze der Beklagten. Die Grobskizze lasse ernstliche Zweifel\n\nan der Realisierbarkeit des Projektes nicht erkennen.\n\nIn dem Schreiben der Klägerin vom 30. Juli 1996 liege eine Rücktrittser-\n\nklärung. Die Beklagte habe nicht dargetan, daß sie mit den Meilensteinen 2\n\nund 4 nicht im Rückstand gewesen sei. Sie habe daher die anteilige Vergütung\n\nfür diese Meilensteine (je 40.000,- DM) zurückzuzahlen.\n\n2. Die Revision meint demgegenüber, das Vertragsverhältnis sei nicht\n\nnach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Die Beklagte habe sich gegenüber der\n\nKlägerin nicht verpflichtet, die in dem Arbeitsplan vorgesehenen rekombinanten\n\nAntigene herzustellen. In der Grobskizze habe sie weder die Realisierbarkeit\n\ndes Projekts noch die Einhaltung einer Frist versprochen. Jedenfalls habe das\n\nBerufungsgericht versäumt, festzustellen, was als Werkerfolg habe geschuldet\n\nsein sollen. Die Beklagte sei zur Erforschung von Antigenen ohne spezifische\n\nErgebnisvorgaben beauftragt worden. Diese Forschungsarbeit habe sie gelei-\n\nstet.\n\nII. Die Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.\n\n1. Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag\n\nzum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an,\n\nob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis\n\nderen Erfolg geschuldet wird (Sen.Urt. v. 9.6.1984 - X ZR 93/83, NJW 1984,\n\n2406 f.). Bei der tatrichterlichen Feststellung, was bei Fehlen einer ausdrückli-\n\nchen Regelung Vertragsgegenstand ist, sind die gesamten Umstände des Ein-\n\nzelfalls zu berücksichtigen (MünchKomm./Soergel, BGB 3. Aufl., § 631 Rdn. 15;\n\nRGRK/Glanzmann, BGB, 12. Aufl., Vor § 631, Rdn. 3; Soergel/Teichmann,\n\nBGB, 12. Aufl., Vor § 631, Rdn. 12; Staudinger/F. Peters, BGB, Neube-\n\narb. 2000, Vorbem. zu § 631, Rdn. 24; vgl. auch BGH, Urt. v. 25.5.1972\n\n- VII ZR 49/71, WM 1972, 947 f. unter I).\n\nDiese Grundsätze gelten auch für Verträge, in denen sich der Auftrag-\n\nnehmer zur Erbringung von Forschungs- oder Entwicklungsleistungen ver-\n\npflichtet. Beide Arten von Leistungen können Gegenstand eines Dienstvertrags\n\nwie auch eines Werkvertrags sein. Im ersteren Fall schuldet der Auftragnehmer\n\nlediglich ein den Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechendes Vorge-\n\nhen, im letzteren Fall die Herbeiführung eines Erfolgs. Dieser Erfolg kann in\n\neinem bestimmten Arbeitsergebnis oder auch nur in der ordnungsgemäßen\n\nDurchführung von Untersuchungen und der Anfertigung von Berichten beste-\n\nhen. Was im Einzelfall geschuldet ist, unterliegt der Vereinbarung der Parteien.\n\nSofern der Vertrag hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält, kann für\n\ndessen Auslegung eine Vielzahl von Umständen von Bedeutung sein. Für das\n\nVorliegen eines Werkvertrags kann es sprechen, wenn die Parteien die zu erle-\n\ndigende Aufgabe und den Umfang der Arbeiten konkret festlegen (Ullrich, Fest-\n\nschrift Fikentscher, 1998, S. 298 ff., 305; Plander/Schliek, RdA 1990, 219, 223;\n\nvgl. auch Sen.Urt. v. 1.2.2000 - X ZR 198/97, NJW 2000, 1107, unter I) oder\n\neine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren (Plander/Schliek, RdA 1990, 219,\n\n226 f.; Möffert, Der Forschungs- und Entwicklungsvertrag, 2. Aufl. 2001, S. 39).\n\nFür die Frage, ob der Auftragnehmer für den Eintritt eines Erfolgs einste-\n\nhen will, kann auch von Bedeutung sein, mit welcher Wahrscheinlichkeit nach\n\nder Vorstellung der Parteien mit dem Eintritt eines Erfolgs gerechnet werden\n\nkann. Zwar ist es weder logisch noch rechtlich ausgeschlossen, daß der Werk-\n\nunternehmer das Erfolgsrisiko auch dann übernimmt, wenn der Eintritt des Er-\n\nfolgs ungewiß ist (so zutreffend Ullrich, aaO S. 309 f.; Staudinger/F. Peters,\n\naaO Vorbem. zu § 631, Rdn. 24; a.A. Plander/Schliek, RdA 1990, 219, 223;\n\nRGRK/Glanzmann, aaO Vor § 631, Rdn. 3). Je größer die mit der Tätigkeit er-\n\nkennbar verbundenen Unwägbarkeiten sind, um so ferner kann es aber auch\n\naus Sicht eines verständigen Bestellers liegen, daß der Unternehmer das Er-\n\nfolgsrisiko dennoch übernehmen will. Eine Regel, daß der Forschungsvertrag\n\ngrundsätzlich als Dienstvertrag und der Entwicklungsvertrag grundsätzlich als\n\nWerkvertrag zu qualifizieren ist (so Möffert, aaO S. 37 f.), läßt sich dabei aber\n\nschon deshalb kaum aufstellen, weil die Grenzen zwischen Forschung und\n\nEntwicklung im Einzelfall fließend sein können (zum letzteren auch Möffert, aaO\n\nS. 38). Unabhängig davon steht es den Vertragsparteien im Einzelfall frei, trotz\n\neines relativ hohen Risikos einen Werkvertrag zu schließen.\n\nFerner können weitere Regelungen der vertraglichen Vereinbarung die\n\nVorstellungen der Parteien darüber widerspiegeln, wer das - größere und gerin-\n\ngere - Risiko tragen soll, daß das erstrebte Forschungs- oder Entwicklungsziel\n\nnicht oder nicht mit dem bei Vertragsschluß erwarteten Aufwand erreicht wird.\n\nSo kann die Vergütung eine \"Risikoprämie\" für den Unternehmer enthalten. An-\n\ndererseits kann die Vergütung, insbesondere dann, wenn sie zeitaufwandsab-\n\nhängig in Form von Raten oder regelmäßigen Abschlagszahlungen zu leisten\n\nist, auch darauf hinweisen, daß der Unternehmer das Risiko eines Scheiterns\n\ndes Forschungs- oder Entwicklungsvorhabens wirtschaftlich oder - etwa bei\n\neinem öffentlich-rechtlich gebundenen Werkunternehmer - rechtlich vernünfti-\n\ngerweise nicht übernehmen kann, was wiederum ein Indiz dafür sein kann, daß\n\neine solche Risikoübernahme von den Vertragsparteien nicht gewollt ist.\n\nDie Zuordnung eines konkreten Vertrags ist nur unter Berücksichtigung\n\nund Abwägung aller insoweit bedeutsamen Gesichtspunkte des Einzelfalls\n\nmöglich.\n\n2. Das Berufungsgericht hat hierzu keine ausreichenden Feststellungen\n\ngetroffen. Das Berufungsurteil läßt nicht hinreichend erkennen, was das Beru-\n\nfungsgericht als von der Beklagten vertraglich geschuldet ansieht. Ohne eine\n\nnähere Bestimmung der Vertragsleistung läßt sich diese nicht rechtlich qualifi-\n\nzieren. Damit fehlt eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Schlußfol-\n\ngerung, die Beklagte habe im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB einen Erfolg ver-\n\nsprochen.\n\na) Das Berufungsgericht zieht zur Bestimmung der geschuldeten Lei-\n\nstung nicht nur die \"Grobskizze\", sondern auch die von der Klägerin ergänzend\n\ndazu erstellten Unterlagen heran. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nIm Berufungsurteil wird in diesem Zusammenhang allerdings nur der mit\n\n\"Anlage 2a\" bezeichnete Arbeitsplan erwähnt. Dieser Plan ist als Grundlage für\n\ndie Bestimmung dessen, was die Beklagte schuldete, ungeeignet. Die darin\n\naufgeführten Meilensteine betreffen, soweit hier von Interesse, jeweils den\n\n\"Aufbau eines Enzymimmunoassays\" zum Nachweis bestimmter Antikörper.\n\nDaß die Beklagte Immunoassays, d.h. Immunitätstests, zu entwickeln hatte, hat\n\ndas Berufungsgericht aber nicht festgestellt und ist auch von der Klägerin nicht\n\nbehauptet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte der Beklagten\n\nnur die Herstellung von \"Grundstoffen\" obliegen. Diese Aufgabe ist nicht im Ar-\n\nbeitsplan, sondern in der mit \"FuE-Aufträge\" überschriebenen Anlage 3 be-\n\nschrieben, wo von der Herstellung von näher bezeichneten Antigenen die Rede\n\nist.\n\nDas Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht einleitend Be-\n\nzug nimmt, ist zu dem Ergebnis gelangt, daß auch das mit \"Anlage 3\" bezeich-\n\nnete Dokument zur Vertragsgrundlage geworden ist. Es hat dies daraus ge-\n\nschlossen, daß die Parteien das Projekt auf der Basis dieser Unterlagen tat-\n\nsächlich durchgeführt haben. Diese tatrichterliche Würdigung ist möglich und\n\nläßt keine Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Revision wendet ein, die Klägerin habe den Arbeitsplan und die Liste\n\nder FuE-Aufträge nach der Behauptung der Beklagten allein zur Beantragung\n\nvon Fördermitteln erstellt. Mit dieser Behauptung hat sich das Landgericht, dem\n\nsich das Berufungsgericht angeschlossen hat, auseinandergesetzt. Einen revi-\n\nsionsrechtlich beachtlichen Fehler der Tatsachenwürdigung der Vorinstanzen\n\nzeigt die Revision nicht auf.\n\nb) Das Berufungsgericht hat im Anschluß an das Landgericht aus dem\n\nUmstand, daß der Arbeitsplan und die Liste der FuE-Aufträge konkrete Ent-\n\nwicklungsziele bzw. \"Meilensteine\" enthalten, gefolgert, daß die Beklagte für die\n\nErreichung dieser Ziele einzustehen hat. Diese Beurteilung ist, wie die Revision\n\nzu Recht rügt, nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nDie vertragliche Beschreibung eines Ziels ist allein kein hinreichendes\n\nIndiz für die Annahme eines Werkvertrags. Zwar ist eine konkrete Beschreibung\n\ndes zu erreichenden Erfolgs, wie bereits dargelegt, ein typisches Merkmal eines\n\nWerkvertrags. Auch bei einem Dienstvertrag kann aber die geschuldete Tätig-\n\nkeit der Erreichung eines bestimmten Ziels dienen. Die konkrete Beschreibung\n\ndieses Ziels im Vertragstext ist dann lediglich ein Mittel, um näher einzugren-\n\nzen, in welche Richtung die vom Auftragnehmer zu erbringende Tätigkeit gehen\n\nsoll. Deshalb ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände\n\nzu ermitteln, welche Bedeutung einer im Vertrag enthaltenen Aufgabenbe-\n\nschreibung zukommt. Dies ist bislang nicht geschehen. Bei der Auslegung des\n\nVertrags hätten hier vor allem folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden\n\nmüssen:\n\naa) In der \"Grobskizze\", auf deren Inhalt nach den Feststellungen der\n\nVorinstanzen die weiteren zur Auslegung herangezogenen Unterlagen beruhen,\n\nwird die Erreichbarkeit eines hinreichend PBC-spezifischen Testverfahrens\n\nnicht als sicher hingestellt. Das entspricht dem Umstand, daß Aussagen über\n\nSpezifität und Sensitivität eines Antikörpertests nicht möglich waren, solange\n\ndieser Test nicht vorlag und hierauf getestet werden konnte. Die Grobskizze ist\n\ndemgemäß in dem Anschreiben der Beklagten auch als \"Grobskizze über das\n\ngemeinsame Projekt\" bezeichnet. Der Umschreibung des angestrebten Erfolgs\n\nin der Grobskizze kann daher für sich noch nicht entnommen werden, daß im\n\nVerhältnis der Parteien die Beklagte für den Erfolg einstehen sollte.\n\nIn diesem Zusammenhang kann auch Bedeutung erlangen, wie der Be-\n\ngriff \"Meilenstein\" bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten der in Rede ste-\n\nhenden Art üblicherweise verstanden wird. Die Beklagte hat, wie die Revision\n\nzutreffend rügt, hierzu unter Beweis gestellt, daß dieser allgemein übliche Be-\n\ngriff lediglich die Richtung der Forschung und die Verpflichtung festlege, regel-\n\nmäßig über deren Stand zu berichten. Hiermit hat sich das Berufungsgericht\n\nnicht auseinandergesetzt.\n\nbb) Weder die Grobskizze noch die weiteren Unterlagen enthalten eine\n\ngenaue Festlegung, wie die Antikörpertests zusammengesetzt sein sollen. Das\n\nwird schon daran deutlich, daß es heißt, es sollten bekannte PBC-spezifische\n\nAntigene \"wie\" Sp100, PML usw. hergestellt werden. Zudem war vorgesehen,\n\nfür die Expression in E. coli die - teils als vorhanden bezeichneten, teils erst\n\ndurch Polymerase-Kettenreaktion und entsprechende synthetische Oligonu-\n\nkleotide herzustellenden - cDNA sowohl in voller Länge als auch in Teilen in\n\nprokaryontische Vektoren zu klonieren, wobei wiederum verschiedene Vektoren\n\nverwendet und die effizientesten ausgewählt werden sollten. Das deutet darauf\n\nhin, daß sich durch die Untersuchungen der Beklagten erweisen sollte, welche\n\nKombination der bekannten Antigene die besten Ergebnisse versprach und\n\nwelche Wirkungen sich bei der Verwendung bestimmter, möglicherweise spezi-\n\nfischerer Teile der betreffenden Sequenzen und bei der Verwendung unter-\n\nschiedlicher Vektoren ergaben. Dementsprechend wird etwa in dem Bericht der\n\nBeklagten vom 4. Juni 1995 angeregt, gemeinsam über die Herstellung von\n\nTeilfragmenten des Sp100-Proteins nachzudenken, da es durchaus möglich\n\nsei, daß diese eine höhere Antigenität (als das von der Beklagten zu diesem\n\nZeitpunkt hergestellte rekombinante Sp100-Protein) aufwiesen. In dem Bericht\n\nvom 4. Februar 1996 heißt es, daß es gelungen sei, eine cDNA, die für einen\n\nTeil des mitochondrialen Antigens M2 kodiere, zu isolieren, die jedoch von der\n\npublizierten Sequenz abweiche und auf eine bisher in der Literatur nicht be-\n\nschriebene Variante des M2-Gens hindeute; mit ihr konnte nach dem Schreiben\n\noffenbar der gewünschte autoantigene Bereich nicht exprimiert werden.\n\nDas Landgericht hat dies im Ansatz gesehen und daraus den Schluß ge-\n\nzogen, die von ihm angenommene \"Ergebnisbezogenheit\" des Projekts besage\n\nnichts darüber, in welcher Quantität und Qualität die Beklagte die im Arbeitsplan\n\naufgeführten Antigene herstellen mußte. Die Beklagte sei aber jedenfalls dazu\n\nverpflichtet gewesen, zunächst wenigstens Teile der Proteine zu entwickeln und\n\nder Klägerin zu übergeben, damit diese habe testen können, ob bereits diese\n\nProteinteile ausreichende Wirkungen erzielten.\n\nDies steht im Widerspruch zum Inhalt der \"Grobskizze\". Dieser deutet\n\ndarauf hin, daß die Untersuchung der Eignung der Autoantigene Sache der Be-\n\nklagten war. Der Klägerin ist dort lediglich die Aufgabe der Etablierung und\n\nEvaluierung der Tests für die klinische Routinediagnostik in Form von marktrei-\n\nfen Testsystemen zugewiesen. Im übrigen ergäbe eine Verpflichtung der Be-\n\nklagten zur Herstellung irgendwelcher nicht näher definierter Teilsequenzen\n\nauch weder einen fachlichen noch einen wirtschaftlichen Sinn. Das spricht da-\n\ngegen, daß nach dem Willen der Parteien hierin der von der Beklagten vertrag-\n\nlich geschuldete Erfolg liegen sollte.\n\ncc) Schließlich begründet die Grobskizze das angegebene \"Gesamtfi-\n\nnanzvolumen\" damit, daß für die Arbeiten am Institut eine Stelle für einen Wis-\n\nsenschaftler (BAT IIa) für zwei Jahre und Sachmittel von 30.000,- DM/Jahr not-\n\nwendig seien. Tatsächlich sind die Parteien so verfahren, daß die Beklagte der\n\nKlägerin regelmäßig Rechnungen übersandt hat, die jeweils unter dem Betreff\n\n\"Kostenerstattung für BMFT-geförderte Zusammenarbeit\" auf die Erstattung von\n\nin zwei Monaten entstandenen Personal- und Sachkosten von 20.000,- DM ge-\n\nrichtet waren und von der Klägerin beglichen worden sind. Auch diese rein per-\n\nsonal- und zeitaufwandsbezogene abschnittsweise Vergütungszahlung kann\n\nBedeutung für die Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung gewin-\n\nnen.\n\n3. Das Berufungsgericht wird daher die erforderlichen Feststellungen\n\nnachzuholen haben, welche vertraglichen Leistungen die Beklagte nach den\n\nVorstellungen der Parteien erbringen sollte und worin gegebenenfalls ein von\n\nder Beklagten geschuldeter Erfolg im einzelnen bestehen sollte. Bei der Beur-\n\nteilung dieser Fragen wird es zu prüfen haben, ob es sachverständiger Bera-\n\ntung bedarf.\n\nSollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, die Be-\n\nklagte habe einen bestimmten Erfolg, wie etwa die Zurverfügungstellung für\n\neinen hinreichend spezifischen und empfindlichen Antikörpertest geeigneter\n\nrekombinanter Antigene, geschuldet, so wird es zu berücksichtigen haben, daß\n\ndies nicht notwendigerweise auch bedeutet, daß die Beklagte gegen eine Ver-\n\ngütung von jeweils 40.000,- DM innerhalb bestimmter Fristen bestimmte einzel-\n\nne Antigene herzustellen hatte.\n\nDer Grobskizze ist das nicht ohne weiteres zu entnehmen. Sie spricht le-\n\ndiglich davon, daß die Herstellung der cDNA, die Expression der Antigene und\n\ndie Prüfung der Eignung für ELISAs innerhalb von zwei Jahren durchführbar\n\nsein \"sollte\". Das angegebene, auf bestimmte Personal- und Sachkosten und\n\neinen Zeitraum von zwei Jahren bezogene \"Gesamtfinanzvolumen\" läßt sich\n\nauch so verstehen, daß die Beklagte eine (zeit-)aufwandsbezogene Vergütung\n\nerhalten\n\nsollte, die mit 200.000,- DM veranschlagt worden ist. Auch in diesem Zusam-\n\nmenhang kann gegebenenfalls die tatsächlich praktizierte Form der Vergü-\n\ntungszahlung Rückschlüsse auf den Vertragswillen der Parteien zulassen.\n\nMelullis\n\nScharen\n\n Keukenschrijver\n\n Mühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__27-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-16/x-zr-27-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__27-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__27-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-16/x-zr-27-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR__27-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:20:21.328798+00:00"}}