{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_261-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-01-21","aktenzeichen":"X ZR 261/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nX ZR 261/01\n\nVerkündet am:\n21. Januar 2003\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 7. Dezember 2000\n\nverkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nDüsseldorf aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte beauftragte die Klägerin, eine Gesellschaft polnischen\n\nRechts, unter dem 27. September 1996 in einer als Werkvertrag bezeichneten\n\nVereinbarung mit der Fertigung von Stahlbaukonstruktionen, die die Klägerin in\n\nder Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 1999 als Subunterneh-\n\nmerin der Beklagten vornehmen sollte. Der Vereinbarung angeschlossen war\n\neine als Leistungsverzeichnis bezeichnete Zusammenstellung der Einzelpreise\n\nfür Materialzuschnitt, Zusammenbau, Schweißen, Vormontage und Anstrich für\n\n\"ca. 1.300 t Stahlkonstruktionen wie Stützen, Riegel, Bühnen, Luft- und Abgas-\n\nkanäle\". Später unterzeichneten die Parteien ein weiteres Leistungsverzeichnis\n\nfür den Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis zum 30. Mai 2000, das jeweils Einzel-\n\npreise für die \"Komplettfertigung inkl. Anstrich\" und die Montage sowie Mengen\n\nfür bestimmte Stahlbauarbeiten enthielt. Zwischen Juni und August 1998 er-\n\nteilte die Beklagte der Klägerin sieben Einzelaufträge, für die die Klägerin mit\n\nRechnungen vom 9. Juli 1998, 10. August 1998 und 3. September 1998 unter\n\nBezugnahme auf die Leistungsverzeichnisse insgesamt 146.914 DM geltend\n\nmachte. Hierauf zahlte die Beklagte 24.635,79 DM. Nachdem es zwischen den\n\nParteien zu Unstimmigkeiten gekommen war, erklärte die Beklagte die fristlose\n\nKündigung des Werkvertrags.\n\nDie Klägerin verlangt unter Bezugnahme auf eine Schlußrechnung vom\n\n12. Oktober 1998 restlichen Werklohn in Höhe von 122.278,21 DM. Die Be-\n\nklagte hält die Vereinbarung der Parteien für einen unwirksamen Vertrag zur\n\nArbeitnehmerüberlassung und verweigert weitere Zahlungen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\ndas Ersturteil abgeändert und der Klage in Höhe von 78.722,61 DM stattgege-\n\nben.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie den Kla-\n\ngeabweisungsantrag weiterverfolgt.\n\nDie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\n\nund zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem\n\nauch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.\n\nI.1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Werklohnanspruch zu-\n\ngesprochen. Es meint, entgegen der Auffassung des Landgerichts liege kein\n\nFall von – nicht genehmigter – Arbeitnehmerüberlassung, sondern ein Rah-\n\nmenwerkvertrag mit Abruf von Einzelaufträgen vor. Ein wesentliches Indiz sei\n\ninsoweit die Vertragsgestaltung, die ihrem Wortlaut nach eindeutig auf einen\n\nWerkvertrag zugeschnitten sei (Geltung der VOB/B, Einheitspreise als Fest-\n\npreise, daneben Wartezeiten im Stundenlohn, Regelungen zur Abnahme, zur\n\nGewährleistung und zum Sicherheitseinbehalt). Da es sich um einen Rahmen-\n\nvertrag handele, erstaune die wenig präzise Beschreibung der Einzelleistungen\n\nnicht. Demgegenüber sei der Arbeitsablauf im Werk der Beklagten von gerin-\n\ngem Indizwert, weil Subunternehmer in der Regel wenig Spielraum bei der Ge-\n\nstaltung der Auftragsdurchführung hätten, erst recht, wenn sie – wie im Streit-\n\nfall – Teilleistungen für einen Gesamtauftrag erbrächten, der von ihrem Auf-\n\ntraggeber federführend erledigt werde. Insoweit könne es bis zu Einzelanwei-\n\nsungen kommen, ohne daß daraus auf eine Arbeitnehmerüberlassung zu\n\nschließen sei. Auch eine enge zeitliche und räumliche Einbindung in die Ab-\n\nläufe beim Hauptauftraggeber liege in der Natur der Sache und diene mithin\n\ngegenüber dem Wortlaut der Einzelaufträge und der -abrechnung ohne deutli-\n\nchen Bezug auf Zeitaufwand kaum als Abgrenzungsmerkmal.\n\n2. Diese Würdigung der getroffenen Vereinbarungen hält den Angriffen\n\nder Revision nicht stand.\n\na) Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis ei-\n\nnes selbständigen Werkunternehmers insbesondere durch den Grad der per-\n\nsönlichen Abhängigkeit. Danach ist Arbeitnehmer, wer seine vertraglich ge-\n\nschuldete Leistung im Rahmen einer von einem Dritten bestimmten Arbeitsor-\n\nganisation zu erbringen hat und in diese eingegliedert ist, weil er hinsichtlich\n\nOrt, Zeit und Ausführung seiner Tätigkeit einem umfassenden Weisungsrecht\n\nseines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Hingegen ist nicht Arbeit-\n\nnehmer, sondern selbständig, wer im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestal-\n\nten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (BAGE 78, 252, 256 f.; BGHZ 75,\n\n299, 301; Sen.Urt. v. 25.6.2002 – X ZR 83/00, NJW 2002, 3317 f.).\n\nFür die rechtliche Einordnung eines konkreten Vertrages ist weder die\n\nvon den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Be-\n\nzeichnung maßgeblich, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt (BGHZ 75,\n\n299, 301 f.). Die Vertragschließenden können die zwingenden Schutzvor-\n\nschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht dadurch umgehen, daß\n\nsie einen vom tatsächlichen Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wäh-\n\nlen. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus dem Wortlaut des Vertrages als\n\nauch aus dessen praktischer Durchführung ergeben. Widersprechen beide\n\neinander, so ist die tatsächliche Handhabung maßgebend, weil sich aus ihr am\n\nehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflich-\n\nten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt ha-\n\nben. Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragspartner bestimmt den Ge-\n\nschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG, DB 1993, 2337; Sen.Urt. v.\n\n25.6.2002 aaO, NJW 2002, 3317, 3318).\n\nb) Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht diese Grund-\n\nsätze nicht hinreichend beachtet hat. Es hat sich am Vertragswortlaut orientiert\n\nund dabei dem Erfahrungssatz nicht Rechnung getragen, daß dieser gerade in\n\nFällen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung vielfach den wirklichen Willen der\n\nVertragsparteien nur unvollkommen wiedergibt.\n\nc) Im Streitfall kommt hinzu, daß bereits der Vertragswortlaut keines-\n\nwegs eindeutig auf ein Werkvertragsverhältnis hinweist. Insbesondere hat das\n\nBerufungsgericht der von ihm selbst als \"wenig präzise\" bezeichneten Be-\n\nschreibung der geschuldeten Gesamt- und Einzelleistungen bei einem ur-\n\nsprünglichen Auftragsvolumen von über 1,6 Millionen DM und einer vorgese-\n\nhenen Vertragslaufzeit von zwei Jahren nicht die gebotene Beachtung ge-\n\nschenkt. Vor allem im ersten Leistungsverzeichnis wird im Ergebnis lediglich\n\nein Preis pro Tonne für Stahlbauarbeiten, nämlich für Zuschnitt, Zusammen-\n\nbau, Schweißen, Vormontage und Anstrich nicht näher bezeichneter Stahlkon-\n\nstruktionen wie Stützen, Riegel, Bühnen, Luft- und Abgaskanäle festgelegt.\n\nDas zweite Leistungsverzeichnis enthält im wesentlichen eine Differenzierung\n\ndes Einheitspreises nach Luft- und Rauchgaskanälen, Trennkammern, Koh-\n\nlenstaubleitungen, -brennern, Kesselaufhängungen und dergleichen. Auch die\n\nEinzelaufträge, auf die das Berufungsgericht sich bezogen hat, nehmen hierauf\n\nBezug (z.B. \"diverse Brennerumbauten gem. vorl. Zeichnungen ... gem. Pos. 5\n\nLV vom 1.6.98\"; \"Dampfabscheider (Zyklonen) zum Gesamtpreis von DM\n\n54.000,00, 300 Stück ... gem. Pos. 7 LV vom 1.6.98\"). Das ist zwar mit einem\n\nWerkvertrag nicht unvereinbar, paßt aber, was das Berufungsgericht nicht be-\n\nachtet, jedenfalls ebensogut zu einer mengenbezogenen Vergütung für die Ar-\n\nbeitsleistung überlassener Arbeitnehmer.\n\nd) Bei einer solchen Sachlage kommt es entscheidend auf die tatsächli-\n\nche Vertragsdurchführung an, von der das Berufungsgericht zu Unrecht meint,\n\nsie sei nur von geringem Indizwert.\n\nHierzu haben die Parteien übereinstimmend dargelegt, die polnischen\n\nArbeitskräfte der Klägerin seien von der Beklagten ausgesucht und auf Verlan-\n\ngen der Beklagten von der Klägerin eingestellt worden, um im Rahmen des\n\nVertragsverhältnisses zwischen den Parteien eingesetzt zu werden. Schon das\n\nist ein Indiz dafür, daß es der Beklagten nicht auf ein von der Klägerin herzu-\n\nstellendes Werk, sondern auf die Arbeitsleistung der ihr von der Klägerin zur\n\nVerfügung zu stellenden Arbeitskräfte ankam.\n\nDie Beklagte hat ferner unter Beweisantritt vorgetragen, die Arbeitneh-\n\nmer der Klägerin hätten Arbeiten durchgeführt, die zuvor von ihren eigenen\n\nArbeitnehmern durchgeführt worden seien. Sie seien von ihrem Betriebsleiter\n\nJ. eingearbeitet und täglich vor Aufnahme der Arbeiten eingewiesen und\n\nmit Material und Werkzeug versorgt worden; sie hätten ferner die von ihr\n\n– der Beklagten – gestellte Arbeitskleidung getragen. Der Betriebsleiter J. \n\nhabe zu Beginn eines Arbeitstages die Arbeit eingeteilt und den einzelnen Mit-\n\narbeitern der Klägerin zugeordnet; er sei ferner als Aufsichtsperson im laufen-\n\nden Arbeitsprozeß aufgetreten und habe Einzelweisungen erteilt. Sie, die Be-\n\nklagte, habe die Arbeitszeiten festgelegt und auch Überstunden angeordnet;\n\nferner sei es ihr möglich gewesen, einzelne Arbeitskräfte der Klägerin von\n\nProjekten abzuziehen und kurzfristig an anderer Stelle im Betrieb einzusetzen.\n\n3. Unter Berücksichtigung dieses für das Revisionsverfahren zu unter-\n\nstellenden Sachverhalts ergibt sich jedoch, daß die Arbeitnehmer der Klägerin\n\nin den Organisations- und Produktionsablauf der Beklagten an den Einsatzor-\n\nten eingegliedert und deren arbeitsrechtlichen Weisungen unterworfen waren.\n\nDas Vertragsverhältnis der Parteien ist dann mit dem Landgericht nicht als\n\nWerkvertrag, sondern als Arbeitnehmerüberlassung zu qualifizieren.\n\nII. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, damit das Berufungsgericht\n\ndie fehlenden Feststellungen zur tatsächlichen Vertragspraxis und dem sich\n\ndaraus ergebenden wirklichen Vertragswillen der Parteien nachholen kann.\n\nSollte das Berufungsgericht hiernach zu dem Ergebnis gelangen, daß\n\ndie Vereinbarung der Parteien eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung\n\nzum Gegenstand hat und damit wegen Fehlens der nach Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG\n\nerforderlichen Erlaubnis nach Art. 1 § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist, wird ein An-\n\nspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung zu prüfen sein. Dabei\n\nwird das Berufungsgericht, sofern es feststellt, daß die Klägerin der Beklagten\n\nüberlassene Arbeitnehmer entlohnt hat, die Höhe des Anspruchs gegebenen-\n\nfalls nach § 287 ZPO zu schätzen haben (Sen.Urt. v. 25.6.2002 aaO, NJW\n\n2002, 3317, 3320). Zu Recht macht die Revisionserwiderung in diesem Zu-\n\nsammenhang geltend, daß die Klägerin hierzu dadurch vorgetragen hat, daß\n\nsie Anzahl der Arbeitnehmer, Stundenlöhne und die zeitliche Dauer der Arbei-\n\nten, für die sie Werklohn verlangt, dargetan und zugleich behauptet hat, die\n\nhierbei tätigen Arbeitnehmer entsprechend den angegebenen Stundenlöhnen\n\nbezahlt zu haben.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_261-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-21/x-zr-261-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_261-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_261-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-21/x-zr-261-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_261-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:00:18.571631+00:00"}}