{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_253-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-11-19","aktenzeichen":"X ZR 253/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 651 a Abs. 3 BGB a.F.; AGBG § 9 Abs. 1 Bi, Cb Die in Pauschalreiseverträgen verwendete Klausel \"Preisänderungen sind nach Abschluß des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem verein- barten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt.\" ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n19. November 2002\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nX ZR 253/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk : ja\nBGHZ\nBGHR : ja\n\n: nein\n\n§ 651 a Abs. 3 BGB a.F.; AGBG § 9 Abs. 1 Bi, Cb\n\nDie in Pauschalreiseverträgen verwendete Klausel \"Preisänderungen sind nach\nAbschluß des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten\noder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang\nmöglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis\nauswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem verein-\nbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden\nSie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis\ngesetzt.\" ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1\nAGBG unwirksam.\n\nBGH, Urt. v. 19. November 2002 - X ZR 253/01 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis\n\nund die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das am 22. November 2001 verkündete Urteil\n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Ko-\n\nsten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22 a\n\nAGBG (jetzt § 4 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) eingetragener Verein, zu dessen sat-\n\nzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Auf-\n\nklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist als Reiseveranstalter\n\ntätig und verwendete in der Sommersaison 2000 regelmäßig \"Reise- und Zah-\n\nlungsbedingungen\", die u.a. folgende Regelungen enthalten:\n\n\"4.\n\nLeistungs- und Preisänderungen\n\n 4.3. Preisänderungen sind nach Abschluß des Reisevertrages im\n\nFalle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abga-\n\nben für bestimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem\n\nUmfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro\n\nSitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem\n\nZugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reise-\n\nantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein,\n\nwerden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor\n\nReiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen da-\n\nnach sind nicht zulässig. Bei einer Preiserhöhung von über\n\n5 % des Reisepreises oder im Fall einer erheblichen Ände-\n\nrung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt,\n\nohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die\n\nTeilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise aus\n\nunserem Reiseprogramm zu verlangen, wenn wir in der Lage\n\nsind, Ihnen eine solche anzubieten. Sie haben diese Rechte\n\nunverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung\n\noder Änderung der Reiseleistung uns gegenüber geltend zu\n\nmachen.\"\n\nSeit der Wintersaison 2000/2001 hat die Beklagte diese Klausel durch\n\neine abgewandelte, im Wesentlichen jedoch inhaltsgleiche Fassung ersetzt.\n\nDer Kläger hat mit der Unterlassungsklage geltend gemacht, die in der\n\nKlausel enthaltene Regelung\n\n\"Preisänderungen sind nach Abschluß des Reisevertrages im Falle\n\nder Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für be-\n\nstimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie\n\nsich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis\n\nauswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und\n\ndem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies\n\nder Fall sein, werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage\n\nvor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt.\"\n\nverstoße gegen §§ 9, 10 Nr. 4 AGBG, ferner gegen § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB.\n\nDie Klausel sei unwirksam, weil sie zwar die Möglichkeit der Preiserhöhung,\n\nnicht aber die korrespondierende Pflicht zur Preissenkung enthalte, wie sie\n\nArt. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen\n\n(90/314/EWG) vorsehe. Sie benachteilige die Kunden des Verwenders unan-\n\ngemessen, weil sie bei Vertragsschluß vorhersehbare und sogar schon einge-\n\ntretene Kostensteigerungen in die Preiserhöhungsgründe einbeziehe und keine\n\ngenauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte. Die Beklagte\n\nhat die Auffassung vertreten, die Klausel sei wirksam.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (veröffentlicht in RRa 2001,\n\n57 ff.). Das Berufungsgericht hat der Beklagten untersagt, die beanstandete\n\nKlausel oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen in bezug auf Reiseverträge zu verwenden oder sich bei der Abwicklung\n\nbestehender Verträge auf solche Klauseln zu berufen, soweit der Vertrag nicht\n\nmit einem Unternehmer geschlossen wird. Mit der zugelassenen Revision er-\n\nstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung gegen das erstinstanzliche\n\nUrteil. Der Kläger tritt der Revision entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI. Das Berufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte Einrichtung im\n\nSinne von §§ 13, 22 a AGBG für berechtigt gehalten, im Wege der Verbands-\n\nklage gegen die Verwendung der angegriffenen Klausel vorzugehen. Ferner hat\n\ndas Berufungsgericht §§ 651 a ff. BGB und das Gesetz zur Regelung des\n\nRechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in den bis zum\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassungen (nachfolgend a.F.) auf das Streitver-\n\nhältnis angewendet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Anhängige\n\nVerfahren nach dem AGBG werden nach den Vorschriften des Gesetzes über\n\nUnterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG)\n\nfortgesetzt (§ 16 Abs. 1 UKlaG). Auf Reiseverträge, die unter Verwendung der\n\numstrittenen Klausel vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, sind das\n\nBürgerliche Gesetzbuch und das AGB-Gesetz in der bis zu diesem Tag gelten-\n\nden Fassung (nachfolgend a.F.) anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB), nur für seit\n\ndem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt das Bürgerliche Gesetzbuch in\n\nder seit diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend n.F.).\n\nII. Das Berufungsgericht hat die umstrittene Klausel, die bundesweit ver-\n\nwendet wird, einer Inhaltskontrolle unterzogen, weil sie gesetzesergänzenden\n\nCharakter habe und deshalb nicht nach § 8 AGBG von der Inhaltskontrolle frei-\n\ngestellt sei. Die Verweisung auf § 11 Nr. 1 AGBG in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB\n\na.F. rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Das begegnet keinen rechtli-\n\nchen Bedenken (vgl. Sen. Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 243/01, zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt) und wird von der Revision auch nicht angegriffen.\n\nIII. 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die angegriffe-\n\nne Klausel sei nicht schon deshalb unwirksam, weil das Preiserhöhungsrecht\n\nnicht an eine korrespondierende Preissenkungspflicht gebunden sei. Die Klau-\n\nsel verstoße aber deshalb gegen § 9 Abs. 1 AGBG, weil sie keine hinreichend\n\ngenauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte und die Kunden\n\nder Beklagten dadurch unangemessen benachteilige. Das Berufungsgericht hat\n\ndazu ausgeführt, es sei streitig, welche Anforderungen an die von § 651 a Abs.\n\n3 Satz 1 BGB a.F. geforderten \"genauen Angaben zur Berechnung des neuen\n\nPreises\" zu stellen seien. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3\n\nSatz 1 BGB a.F. müßten die Angaben zur Berechnung des neuen Preises be-\n\nreits in der Preisanpassungsklausel enthalten und mithin vorab abstrakt formu-\n\nliert sein. Deshalb müsse bereits die Preisanpassungsklausel die maßgeblichen\n\nBerechnungskriterien zur Ermittlung des neuen Preises benennen und den\n\nKunden in die Lage versetzen, diesen anhand der gegebenenfalls mitzuteilen-\n\nden Einzelangaben für die betreffende Reise nach Grund und Höhe nachzuvoll-\n\nziehen.\n\nDem werde die angegriffene Klausel nicht gerecht. Bereits der Begriff der\n\n\"Fluggebühren\" sei unklar und lasse nicht erkennen, ob damit Gebühren für\n\nSicherheitskontrollen, für die Abfertigung etc. oder vielmehr allgemeine Flugko-\n\nsten gemeint seien. Damit werde dem Kunden der Überblick, welche Mehrko-\n\nsten auf ihn zukommen können, erschwert. Jedenfalls fehle die Angabe der Be-\n\nzugszeitpunkte für die Ermittlung der an den Kunden weiterzureichenden Ko-\n\nstensteigerungen. Insbesondere bleibe unklar, ob alle seit der Preisbildung oder\n\nder Drucklegung des Prospekts eingetretenen Mehrbelastungen der Beklagten\n\noder nur diejenigen nach Vertragsschluß mit dem Kunden in die Berechnung\n\neinzubeziehen seien. Die Unklarheit lasse sich auch nicht im Wege der Ver-\n\ntragsauslegung beheben, da das Gebot der \"unverzüglichen\" Unterrichtung des\n\nKunden die Beklagte nur hindere, die Entscheidung über eine Preiserhöhung\n\nlängere Zeit hinauszuzögern, nicht jedoch in rechtzeitig mitgeteilte Preiserhö-\n\nhungen frühere vorvertragliche Kostensteigerungen einzubeziehen. Damit lasse\n\ndie Klausel Berechnungsweisen des neuen Preises zu, die unangemessene\n\nPreiserhöhungen abdecken würde. Darüber hinaus enthalte die Klausel keine\n\nausreichenden Angaben zu den für die einzelnen Kostenpositionen heranzuzie-\n\nhenden Verteilungsmaßstäben, da Reiseveranstalter in der Regel nicht Einzel-\n\nleistungen für jede Pauschalreise, sondern Kontingente buchen würden, so daß\n\nKostensteigerungen auf die einzelnen Pauschalreiseverträge umgelegt werden\n\nmüßten. Der Maßstab, nach dem diese Umlegung erfolge, sei dem Reisenden\n\nin der Regel unbekannt, so daß der Kunde nicht in der Lage sei, das Ergebnis\n\ndes Preiserhöhungsverlangens an vorgegebenen Berechnungskriterien zu\n\nmessen. Der Klausel sei schließlich auch nicht zu entnehmen, auf welchem Be-\n\nrechnungsweg (durch welche Rechenoperation) der neue Preis ermittelt werden\n\nsolle.\n\n2. Das angefochtene Urteil hält den dagegen erhobenen Rügen der Re-\n\nvision im Ergebnis stand. Die umstrittene Klausel verstößt insgesamt gegen das\n\nsich aus § 9 AGBG ergebende und durch § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. kon-\n\nkretisierte Transparenzgebot und benachteiligt deshalb die Kunden der Be-\n\nklagten unangemessen.\n\na) Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.,\n\nder Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalrei-\n\nsen insoweit wortlautgetreu umgesetzt hat, ergibt sich, daß die vom Gesetz\n\ngeforderten genauen Angaben zur Berechnung der Preiserhöhung im Vertrag\n\nenthalten sein müssen und eine erst in den nach der InformationsVO gebote-\n\nnen Informationen enthaltene oder nach Vertragsschluß versandte Information\n\ndarüber, wie sich die in dem Vertrag vereinbarte Preiserhöhung berechnet, den\n\ngesetzlichen Anforderungen nicht genügt (vgl. Sen.Urt. v. 19.11.2002\n\n- X ZR 243/01). Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.\n\nDiese Regelung entspricht dem schon bisher in der Rechtsprechung an-\n\nerkannten und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. auch kodifizierten\n\nGrundsatz, daß es für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel entschei-\n\ndend darauf ankommt, daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang\n\nder auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluß aus der For-\n\nmulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klausel-\n\nverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst\n\nmessen kann (BGHZ 94, 335; BGH, Urt. v. 26.5.1986 - VIII ZR 218/85, NJW\n\n1986, 3134). Dem Transparenzgebot für Preiserhöhungsklauseln des nationa-\n\nlen Rechts entspricht Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie über Pauschalreisen, der durch\n\n§ 651 a BGB umgesetzt worden ist. Aus den Erwägungen der Richtlinie ist zu\n\nentnehmen, daß Reiseveranstaltern zwar die Möglichkeit eingeräumt wird, Prei-\n\nsänderungen vertraglich vorzusehen, daß diese Möglichkeit aber unter den Be-\n\ndingungen steht, die Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie aufstellt. Dazu gehört, daß der\n\nVertrag genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält. Reise-\n\nveranstalter, die sich durch Verwendung entsprechender Klauseln die Möglich-\n\nkeit einer Preisänderung vorbehalten wollen, sind daher gehalten, die Bedin-\n\ngungen des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie und damit auch des § 651 a Abs. 3 Satz\n\n1 BGB a.F. einzuhalten. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie enthält demzufolge ein\n\nschon in der bisherigen Rechtsprechung zu § 9 AGBG anerkanntes Transpa-\n\nrenzgebot, mit dem ein wesentliches Schutzbedürfnis des Vertragspartners des\n\nReiseveranstalters gesetzlich anerkannt wird, die Preiserhöhung auch rechne-\n\nrisch auf ihre Berechtigung überprüfen zu können.\n\nb) Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Revision rügt - der in der\n\nKlausel verwendete Begriff der \"Fluggebühren\" unklar ist und unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des Transparenzgebots zu beanstanden ist.\n\nDenn entgegen der Auffassung der Revision genügt die umstrittene\n\nKlausel schon deshalb nicht dem Transparenzgebot, weil der Vertragspartner\n\nder Beklagten aus der Klausel nicht ersehen kann, auf welcher Grundlage die\n\nForderung nach einem erhöhten Entgelt erhoben wird. Die Formulierung im er-\n\nsten Satz der Klausel, daß Preisänderungen nach Abschluß des Reisevertrages\n\n\"im Falle der Erhöhung\" der Beförderungskosten oder Fluggebühren möglich\n\nsind, kann dahin ausgelegt werden, daß nur solche Kostenerhöhungen zum\n\nAnlaß von Erhöhungen des vertraglich vereinbarten Reisepreises genommen\n\nwerden dürfen, die nach Abschluß des Reisevertrages eingetreten sind. Eine\n\nBegrenzung der Möglichkeit, Preisänderungen vorzunehmen, die auf Kostener-\n\nhöhungen zurückzuführen sind, die nach Vertragsschluß eingetreten sind, ent-\n\nhält die Formulierung jedoch nicht. Sie kann daher auch dahin ausgelegt wer-\n\nden, daß der Beklagten durch die Klausel gestattet wird, Preisänderungen we-\n\ngen Kostensteigerungen zu verlangen, die bereits vor Vertragsschluß eingetre-\n\nten sind oder zu diesem Zeitpunkt bereits abzusehen waren.\n\nEine Begrenzung auf nach Abschluß des Reisevertrags eingetretene Ko-\n\nstensteigerungen ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, daß die\n\nBeklagte nach dem zweiten Satz der Klausel verpflichtet ist, den Reisenden\n\nunverzüglich über die Erhöhung des vertraglich vereinbarten Reisepreises zu\n\nunterrichten. Denn die Klausel besagt, daß die unverzügliche Unterrichtung des\n\nKunden zu erfolgen hat, \"wenn dies der Fall ist\". An welchen Fall - den Fall der\n\nPreisänderung oder den Fall vor oder nach Vertragsschluß eingetretener Ko-\n\nstensteigerungen - die Pflicht zur unverzüglichen Information anknüpft, läßt die\n\nFormulierung offen. Sie kann daher dahin ausgelegt werden, daß die Pflicht zur\n\nunverzüglichen Unterrichtung des Kunden an den Eintritt von Kostensteigerun-\n\ngen gebunden ist. Sie kann aber auch dahin ausgelegt werden, daß die Pflicht\n\nzur Unterrichtung des Kunden daran anknüpft, daß sich die Beklagte veranlaßt\n\nsieht, einen erhöhten Reisepreis zu fordern. Die Klausel begrenzt infolge dieser\n\nMehrdeutigkeit daher entgegen der Auffassung der Revision die Möglichkeit,\n\nPreisänderungen vorzunehmen, nicht auf nach dem Abschluß des Reisever-\n\ntrags eingetretene Kostensteigerungen, sondern eröffnet in der Zusammen-\n\nschau ihrer beiden Sätze der Beklagten die Möglichkeit, nach ihrer Wahl nicht\n\nnur nach, sondern auch schon vor Vertragsschluß eingetretene oder abzuse-\n\nhende Kostensteigerungen zur Grundlage einer Preisanpassung zu nehmen.\n\nDa die Klausel unklar läßt, welche Art von Kostensteigerungen dem\n\nVerlangen nach einem erhöhten Reisepreis zugrunde liegen, ist sie mehrdeutig\n\nund unterliegt infolge ihrer Mehrdeutigkeit der gebotenen kundenfeindlichen\n\nAuslegung (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 5 AGBG\n\nRdn. 5 ff. m.w.N.). Sie ist mit dem dargelegten Inhalt wegen Verstoßes gegen\n\ndas Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, da das Transparenz-\n\ngebot nicht nur erfordert, daß der Kunde aus der Klausel ersehen kann, welcher\n\nReisepreis (der Katalogpreis oder der im Vertrag gegebenenfalls abweichend\n\nvereinbarte Preis) der Forderung nach einem erhöhten Entgelt zu Grunde liegt\n\n(vgl. Sen.Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 243/01), sondern auch, daß der Kunde aus\n\nder Klausel ersehen kann, ob vor oder nach Vertragsschluß eingetretene Ko-\n\nstensteigerungen Anlaß für die Forderung nach einem erhöhten Reisepreis\n\nsind.\n\nNichts anderes gilt, soweit die angegriffene Klausel bestimmt, daß Prei-\n\nsänderungen in dem Umfang möglich sind, wie sich die Erhöhung pro Kopf\n\n\"bzw.\" pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt. Die Formulierung läßt der Be-\n\nklagten die Wahl, Kostenerhöhungen entweder nach dem Maßstab \"pro Kopf\"\n\noder nach dem Maßstab \"pro Sitzplatz\" auf die Vertragspartner umzulegen. Da-\n\nher kann der Reisende aus der Klausel bei Vertragsschluß nicht erkennen,\n\nnach welchem Maßstab Preisänderungen auf ihn zukommen können, so daß\n\ndie angegriffene Klausel auch insoweit nicht dem Transparenzgebot des § 9\n\nAbs. 1 AGBG genügt.\n\nIV. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob - wie das Beru-\n\nfungsgericht gemeint hat - auch der in der Klausel verwendete Begriff der\n\n\"Fluggebühren\" mehrdeutig ist. Es bedarf auch keiner Vorlage an den Europäi-\n\nschen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie\n\n90/314/EWG über Pauschalreisen.\n\nDie Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwei-\n\nsen.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_253-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-19/x-zr-253-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651a","ref_norm":"651a","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_253-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_253-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-19/x-zr-253-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_253-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:47:32.197543+00:00"}}