{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_244-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-09-21","aktenzeichen":"X ZR 244/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 244/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n21. September 2004 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. September 2004 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die \n\nRichterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 13. November 2001 \n\nverkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ko-\n\nblenz aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von der beklagten Stadt Zahlung von Restwerklohn \n\nin Höhe von 296.410,41 DM nebst Zinsen für die Ausführung des Gewerks \n\n\"Badewassertechnik\", nämlich die Erstellung einer Wasseraufbereitungsanlage \n\nan dem Objekt R. \n\nin B. . Die Beklagte, die \n\nfünf \n\nAbschlagsrechnungen beglichen hat, zahlte auf die Schlußrechnung der Kläge-\n\nrin nur einen Teilbetrag von 100.000,-- DM, der mit der Klage in der Hauptsa-\n\nche geltend gemachte Betrag ist offen geblieben. Die Beklagte hat weitere Zah-\n\nlungen mit der Begründung verweigert, die Schlußrechnung sei nicht prüffähig, \n\naußerdem sei die - seit 1994 von ihr betriebene - Wasseraufbereitungsanlage \n\nmangelhaft. Mit Schreiben vom 7. März 1995 hat die Beklagte eine Vertragser-\n\nfüllung durch die Klägerin abgelehnt und angekündigt, sie werde von ihrem \n\nRecht zur Ersatzvornahme Gebrauch machen. \n\nDas Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die Berufung der \n\nBeklagten ist erfolglos geblieben, während das Berufungsgericht der Klägerin \n\nauf deren Anschlußberufung weitere Zinsen zugesprochen hat. Mit der Revisi-\n\non verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin ver-\n\nteidigt das angefochtene Urteil. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die \n\nEntscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. Da-\n\nbei bedarf es im Revisionsverfahren keiner abschließenden Klärung, ob die \n\nbeklagte Stadt B. \n\ntatsächlich passiv legitimiert oder nur Gesell- \n\nschafterin der R. GmbH und diese passiv \n\nle- \n\ngitimiert ist. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsrechts-\n\nzug diese Frage erneut zu prüfen haben. \n\nII. 1. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Restwerklohn-\n\nanspruch der Klägerin fällig sei. Dazu hat es ausgeführt, die Schlußrechnung \n\nder Klägerin vom 14. Juli 1994 sei prüffähig. Das Berufungsgericht hat hierzu \n\nfestgestellt, daß die Klägerin den Abschlagsrechnungen jeweils Aufmaßblätter \n\nmit fortlaufender Seitenkennzeichnung und der Schlußrechnung die im Beru-\n\nfungsurteil in Bezug genommenen Seiten 34 bis 43 beigefügt habe; im übrigen \n\nseien die Formblätter so detailliert, daß die Massen auch auf Grund dieser Auf-\n\nlistungen ohne weiteres nachvollzogen werden könnten. Warum unter diesen \n\nUmständen die Schlußrechnung im Gegensatz zu den Abschlagsrechnungen \n\nnicht prüffähig sein solle, werde nicht dargetan und sei auch nicht ersichtlich. \n\nNach der Vereinbarung der Parteien komme es lediglich darauf an, daß die \n\nAbrechnung nach den Formblättern der seinerzeit für die Bestellerin tätigen \n\nK. \n\n(\"K. \") \n\nerfolgt \n\nsei. \n\nDas \n\nFehlen \n\nvon \n\nAufmaßblättern und Stundenlohnzetteln sei deshalb unschädlich. \n\nb) Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe nicht \n\nbeachtet, daß der Unternehmer die Vergütung aus einem Einheitspreisvertrag \n\nauch nach dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs prüfbar ab-\n\nrechnen müsse. Die Schlußrechnung der Klägerin sei nicht prüfbar. Die Einzel-\n\npositionen des Aufmaßes seien der Schlußrechnung nicht zuzuordnen, denn \n\nder in der Schlußrechnung ausgewiesene Betrag sei nicht nach einzelnen Posi-\n\ntionen in den Aufmaßblättern aufgeschlüsselt. \n\nc) Dieser Rüge muß der Erfolg versagt bleiben. \n\nDas Berufungsgericht hat die Prüffähigkeit der Schlußrechnung der Klä-\n\ngerin rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Anwendung der VOB/B war nicht verein-\n\nbart. Nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien konnte die \n\nBeklagte nicht mehr als die Nachprüfbarkeit und Berechenbarkeit der Schluß-\n\nrechnung verlangen. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Klä-\n\ngerin Aufmaßblätter mit fortlaufender Seitenberechnung vorgelegt hat. Das Be-\n\ngehren der Beklagten, eine Schlußrechnung zu erhalten, die eine Zuordnung \n\nder einzelnen Positionen zu den einzelnen Aufmaßblättern ermöglichen soll, \n\nfindet in den vertraglichen Vereinbarungen keine Stütze. \n\n2. Nicht tragfähig ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht die \n\nFälligkeit der Klageforderung bejaht hat. Der Beklagten kann nämlich entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts das Bestehen eines Zurückbehaltungs-\n\nrechts wegen Werkmängeln nicht mit der Begründung abgesprochen werden, \n\nmit der das Berufungsgericht dieses verneint. \n\na) Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Mangel des vertrag-\n\nlich geschuldeten Werks auch hinsichtlich der von ihm festgestellten vom Lei-\n\nstungsverzeichnis und von den Vorgaben in DIN-Normen abweichenden Di-\n\nmensionierung der Öffnungen der Mannlöcher nicht festgestellt werden, weil \n\ndiese für Wartung und Reparaturarbeiten ausreichend dimensioniert seien. Da-\n\nbei geht das Berufungsgericht ersichtlich davon aus, daß sich die Beklagte je-\n\ndenfalls so behandeln lassen muß, als sei das Werk abgenommen. \n\nb) Die Revision rügt, die Auffassung des Berufungsgerichts beruhe auf \n\neinem unzutreffenden Fehlerbegriff und auf unzureichender Sachaufklärung. \n\nDie Größe der Mannlöcher entspreche nicht den Vorgaben des Leistungsver-\n\nzeichnisses und der DIN-Norm. Den Schluß, daß die Funktionstauglichkeit \n\nnicht beeinträchtigt werde, ziehe der Sachverständige selbst nicht. Zudem \n\nkomme es nicht auf eine allgemeine Funktionstauglichkeit, sondern auf die \n\nTauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch an. Hierfür müßten, \n\nwas das Berufungsgericht außer Betracht lasse, Wasseraufbereitungsanlagen \n\nin öffentlichen Schwimmbädern schon aus Gründen der Verkehrssicherheit den \n\nDIN-Normen entsprechen; das gelte erst recht dann, wenn der Vertrag ent-\n\nsprechende Vorgaben enthalte. \n\nc) Diesem Angriff kann der Erfolg nicht versagt bleiben. \n\naa) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß ein Man-\n\ngel im Sinn des Werkvertragsrechts nicht nur dann vorliegt, wenn die Werklei-\n\nstung nicht den Regeln der Technik entspricht, sondern schon dann, wenn das \n\nWerk von der Beschaffenheit abweicht, die es für den vertraglich vorausgesetz-\n\nten Gebrauch haben muß. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nliegt ein Mangel dann vor, wenn die Werkausführung von dem geschuldeten \n\nWerkerfolg abweicht und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag vorausge-\n\nsetzte Gebrauch gemindert wird (BGH, Urt. v. 07.03.2002 - VII ZR 1/00, NJW \n\n2002, 2543 = BauR 2002, 1536, zum Architektenvertrag; vgl. auch BGHZ 153, \n\n279, 283). Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\ndemnach allein, daß der dem Werk anhaftende Mangel den angestrebten Er-\n\nfolg zwangsläufig beeinträchtigt (BGHZ 91, 206, 212; BGH, Urt. v. 20.04.1989 \n\n- VII ZR 222/87, BauR 1989, 462, 464 = NJW-RR 1989, 849 m.w.N.; Urt. v. \n\n19.01.1995 - VII ZR 131/93, BauR 1995, 230 = NJW-RR 1995, 472). Das Beru-\n\nfungsgericht meint - sachverständig beraten - jedoch, von einer Beeinträchti-\n\ngung der Gebrauchstauglichkeit könne nicht ausgegangen werden. Dabei hat \n\nes sich ersichtlich das Ergebnis des Gutachtens des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen A. zu eigen gemacht, wonach insbesondere hinsichtlich einiger \n\nBehälter bei den Mannlöchern Abweichungen von den Vorgaben des vertrag-\n\nlich vereinbarten Leistungsverzeichnisses oder der DIN-Norm bestehen, diese \n\naber als unerheblich angesehen, weil sie nicht zu einer Beeinträchtigung der \n\nGebrauchstauglichkeit führten. Dies ist jedoch keine tragfähige Begründung für \n\ndie Verneinung eines Mangels. \n\nEin Werk ist nach dem für das vorliegende Rechtsverhältnis weiterhin \n\nmaßgeblichen Recht mangelhaft, wenn es mit einem Fehler behaftet ist, der \n\nden Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Gebrauch \n\nvorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert (§ 633 Abs. 1 BGB in der \n\nnach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB weiterhin maßgeblichen, vor dem 01.01.2002 \n\ngeltenden Fassung - nachfolgend: a.F.). Dabei darf der Begriff des Fehlers \n\nnicht rein objektiv verstanden werden; er wird vielmehr subjektiv vom Ver-\n\ntragswillen der Parteien (\"geschuldeter Werkerfolg\") mitbestimmt (vgl. zu § 459 \n\nBGB a.F.: BGH, Urt. v. 20.03.1987 - V ZR 27/86, NJW 1987, 2511), wie dies \n\nauch der Neuregelung in § 633 Abs. 2 Satz 1 n.F. entspricht, wonach das Werk \n\ndann frei von Sachmängeln ist, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. \n\nDies hat im übrigen schon die ganz überwiegende Rechtspraxis vor Inkrafttre-\n\nten der Neuregelung so vertreten (vgl. Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., \n\n1997/1998, vor § 633 Rdn. 17, sowie zu § 459 BGB: Schmidt-Räntsch, Das \n\nneue Schuldrecht, 2002, Rdn. 695). Das Berufungsgericht hat das nur unzurei-\n\nchend berücksichtigt, weil es allein auf das Fehlen einer Beeinträchtigung der \n\nFunktionstauglichkeit des Werks, also ein objektives Kriterium, abstellt und au-\n\nßer acht läßt, daß vertraglich eine bestimmte Größe festgelegt war; so hat es \n\nder VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als unerheblich, weil einem Mangel \n\nnicht entgegenstehend, angesehen, daß die Werkausführung wirtschaftlich und \n\ntechnisch besser ist als die vereinbarte (Urt. v. 07.03.2002, aaO). \n\nIII. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein beachtlicher Fehler \n\nauch hinsichtlich der Dimensionierung der Mannlöcher nicht vorliege, erweist \n\nsich nach alledem nicht als tragfähig. Dies nötigt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDieses wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug zu prüfen haben, ob die \n\nvon ihm selbst festgestellte Abweichung der Istbeschaffenheit des Werks von \n\nseiner Sollbeschaffenheit den vertragsgemäß geschuldeten Erfolg beeinträch-\n\ntigt. Es wird erforderlichenfalls auch Gelegenheit haben, sich erneut mit den \n\nweiteren behaupteten Fehlern auseinanderzusetzen und sich mit der von der \n\nRevision aufgegriffenen Frage zu befassen, ob die in der Berufungsinstanz gel-\n\ntend gemachten weiteren Mängel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist gerügt \n\nworden sind. \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAmbrosius \n\nMühlens \n\n Asendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_244-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-21/x-zr-244-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_244-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_244-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-21/x-zr-244-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_244-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:25.101840+00:00"}}