{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_243-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-11-19","aktenzeichen":"X ZR 243/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. November 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle § 651 a Abs. 3 BGB a.F. (BGB § 651 a Abs. 4 n.F.); § 9 AGBG Bi, Cb (§ 307 Abs. 1 BGB n.F.) a) § 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. schreibt keine bestimmte Fassung einer möglichen Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter vor und eröffnet daher dem Reiseveranstalter einen Gestaltungsspielraum für die Fassung einer solchen Klausel. Eine diesen Rahmen ausfüllende Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB n.F.. b) Die Verweisung in § 651 a Abs. 4 BGB n.F. auf § 309 Nr. 1 BGB n.F. stellt klar, daß für Erhöhungen des Reisepreises neben der zeitlichen Schranke des § 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB n.F. auch die zeitliche Schranke des § 309 Nr. 1 BGB n.F. gilt; die Angemessenheitskontrolle der Klausel wird dadurch nicht ausgeschlossen. c) Eine Preisanpassungsklausel in Reiseverträgen, der zufolge sich der Reise- veranstalter vorbehält, \"die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestä- tigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abga- ben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder ei- ner Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt\", verstößt schon deshalb gegen das durch § 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. konkretisierte Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F., weil in einer Preiserhöhungsklausel in Reiseverträ- gen zumindest klargestellt sein muß, welcher Preis Grundlage der Forde- rung nach einem erhöhten Reisepreis ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nX ZR 243/01\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n19. November 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\n§ 651 a Abs. 3 BGB a.F. (BGB § 651 a Abs. 4 n.F.);\n\n§ 9 AGBG Bi, Cb (§ 307 Abs. 1 BGB n.F.)\n\na) § 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. schreibt keine bestimmte Fassung einer\n\nmöglichen Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen\n\nder Reiseveranstalter vor und eröffnet daher dem Reiseveranstalter einen\n\nGestaltungsspielraum für die Fassung einer solchen Klausel. Eine diesen\n\nRahmen ausfüllende Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307\n\nAbs. 1 BGB n.F..\n\nb) Die Verweisung in § 651 a Abs. 4 BGB n.F. auf § 309 Nr. 1 BGB n.F. stellt\n\nklar, daß für Erhöhungen des Reisepreises neben der zeitlichen Schranke\n\ndes § 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB n.F. auch die zeitliche Schranke des § 309\n\nNr. 1 BGB n.F. gilt; die Angemessenheitskontrolle der Klausel wird dadurch\n\nnicht ausgeschlossen.\n\nc) Eine Preisanpassungsklausel in Reiseverträgen, der zufolge sich der Reise-\n\nveranstalter vorbehält, \"die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestä-\n\ntigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abga-\n\nben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder ei-\n\nner Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem\n\nUmfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz\n\nauf den Reisepreis auswirkt\", verstößt schon deshalb gegen das durch\n\n§ 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. konkretisierte Transparenzgebot des § 307\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB n.F., weil in einer Preiserhöhungsklausel in Reiseverträ-\n\ngen zumindest klargestellt sein muß, welcher Preis Grundlage der Forde-\n\nrung nach einem erhöhten Reisepreis ist.\n\nBGH, Urteil v. 19. November 2002 - X ZR 243/01 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Oktober 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und\n\nAsendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das am 22. November 2001 verkündete Urteil\n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Ko-\n\nsten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22 a\n\nAGBG (jetzt § 4 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) eingetragener Verein, zu dessen sat-\n\nzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Auf-\n\nklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist als Reiseveranstalter\n\ntätig und verwendet regelmäßig \"Reisebedingungen Pauschal-Reisen\", die u.a.\n\nfolgende Regelungen enthalten:\n\n\"4. Leistungs- und Preisänderungen\n\na) ... gmbh behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der\n\nBuchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Be-\n\nförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistun-\n\ngen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Ände-\n\nrung der für die betreffenden Reisen geltenden Wechselkur-\n\nse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro\n\nPerson bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, so-\n\nfern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reise-\n\ntermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen\n\nÄnderung des Reisepreises oder einer Änderung einer we-\n\nsentlichen Reiseleistung setzt ... gmbh den Reisenden un-\n\nverzüglich, im Fall der Preiserhöhung spätestens 21 Tage\n\nvor Reiseantritt, davon in Kenntnis. Preiserhöhungen nach\n\ndiesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen\n\num mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung\n\neiner wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt,\n\nohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die\n\nTeilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu\n\nverlangen, wenn ... gmbh in der Lage ist, eine solche Reise\n\nohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot an-\n\nzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach\n\nder Erklärung von ... gmbh über die Preiserhöhung bzw. Än-\n\nderung der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu ma-\n\nchen.\"\n\nDer Kläger hat mit der Unterlassungsklage geltend gemacht, die Klausel\n\n\"... gmbh behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Bu-\n\nchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungs-\n\nkosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen-\n\noder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffen-\n\nden Reisen geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern,\n\nwie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den\n\nReisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem ver-\n\neinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen\",\n\nverstoße gegen §§ 9, 10 Nr. 4 AGBG, ferner gegen § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB\n\nin den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen. Die Klausel unterlie-\n\nge der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG, da dem Verwender durch § 651 a\n\nAbs. 3 BGB a.F. ein Gestaltungsspielraum eingeräumt sei. Die Klausel sei un-\n\nwirksam, weil sie zwar die Möglichkeit der Preiserhöhung, nicht aber die korre-\n\nspondierende Pflicht zur Preissenkung enthalte, wie sie nach Art. 4 Abs. 4 der\n\nRichtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG)\n\nvorgesehen sei. Die Klausel benachteilige die Kunden des Verwenders unan-\n\ngemessen, weil sie bei Vertragsschluß vorhersehbare und sogar schon einge-\n\ntretene Kostensteigerungen in die Preiserhöhungsgründe einbeziehe und keine\n\ngenauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte. Die Beklagte\n\nhat die Auffassung vertreten, die Klausel sei wirksam.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\nder Beklagten untersagt, die beanstandete Klausel oder dieser inhaltsgleiche\n\nKlauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bezug auf Reiseverträge zu\n\nverwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf solche\n\nKlauseln zu berufen, soweit der Vertrag nicht mit einem Unternehmer geschlos-\n\nsen wird oder wurde (veröffentlicht in RRa 2002, 32). Mit der zugelassenen Re-\n\nvision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung gegen das erstin-\n\nstanzliche Urteil. Der Kläger tritt der Revision entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI. Das Berufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte Einrichtung im\n\nSinne von §§ 13, 22 a AGBG für berechtigt gehalten, im Wege der Verbands-\n\nklage gegen die Verwendung der angegriffenen Klausel vorzugehen. Ferner hat\n\ndas Berufungsgericht §§ 651 a ff. BGB und das Gesetz zur Regelung des\n\nRechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in den bis zum\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassungen (nachfolgend a.F.) auf das Streitver-\n\nhältnis angewendet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Anhängige\n\nVerfahren nach dem AGBG werden nach den Vorschriften des Gesetzes über\n\nUnterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG)\n\nfortgesetzt (§ 16 Abs. 1 UKlaG). Auf Reiseverträge, die unter Verwendung der\n\numstrittenen Klausel vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, sind das\n\nBürgerliche Gesetzbuch und das AGB-Gesetz in der bis zu diesem Tag gelten-\n\nden Fassung (nachfolgend a.F.) anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB), für seit\n\ndem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt das Bürgerliche Gesetzbuch in\n\nder seit diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend n.F.).\n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat die umstrittene Klausel, die bundesweit\n\nverwendet wird, einer Inhaltskontrolle unterzogen, weil sie gesetzesergänzen-\n\nden Charakter habe und deshalb nicht nach § 8 AGBG von der Inhaltskontrolle\n\nfreigestellt sei. Die Verweisung auf § 11 Nr. 1 AGBG in § 651 a Abs. 3 Satz 3\n\nBGB a.F. rechtfertige keine abweichende Beurteilung.\n\n2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die angegriffene Klausel un-\n\nterfalle schon nach § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) nicht der Inhalts-\n\nkontrolle, weil sie nur deklaratorischen Charakter habe, aus dem ausschließli-\n\nchen Verweis in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 3 BGB\n\nn.F.) auf § 11 Nr. 1 AGBG (§ 309 Nr. 1 BGB n.F.) folge, daß es sich um eine\n\nSpezialregelung handle und der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Unan-\n\nwendbarkeit des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen ausgegangen sei, im übrigen habe das Berufungsgericht\n\nden systematischen Zusammenhang der Regelung in § 651 a Abs. 3 BGB a.F.\n\nmit den Regelungen in § 651 a Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB a.F. (§ 651 Abs. 4\n\nBGB und § 651 a Abs. 5 Satz 2 und 3 BGB n.F.) außer acht gelassen.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision kann aus der Verweisung in\n\n§ 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4 Satz 3 BGB n.F.) nicht darauf\n\ngeschlossen werden, daß die getroffene Regelung einer Inhaltskontrolle der\n\numstrittenen Klausel entgegensteht.\n\nNach § 8 AGBG (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) sind Klauseln der In-\n\nhaltskontrolle zugänglich, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder die-\n\nse ergänzen. Die durch die Neufassung des BGB unveränderte Regelung in\n\n§ 651 a, derzufolge der Reiseveranstalter den Reisepreis nur erhöhen darf,\n\nwenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag\n\nvorgesehen ist, enthält keine bestimmten Vorgaben, wie die vom Gesetz gefor-\n\nderten \"genauen Angaben\" im Vertrag zu machen sind. Das Gesetz schreibt\n\nkeine bestimmte Fassung einer möglichen Preiserhöhungsklausel vor und er-\n\nöffnet daher dem Reiseveranstalter einen Gestaltungsspielraum für die Fas-\n\nsung von Preiserhöhungsklauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen. Die Vorschrift stellt demzufolge nur einen Rahmen dar, in dem sich eine\n\nPreiserhöhungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen halten muß.\n\nVon dem ihr eröffneten Gestaltungsspielraum hat die Beklagte mit der\n\numstrittenen Klausel Gebrauch gemacht, denn nach ihr ist die Beklagte berech-\n\ntigt, \"die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise\" zu erhö-\n\nhen. Eine solche Regelung enthält § 651 a Abs. 3 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 4\n\nBGB n.F.) nicht. Gleiches gilt für die Berechtigung der Beklagten zur Preiserhö-\n\nhung in dem Umfang, in dem sich Erhöhungen ihrer Kosten \"pro Person bzw.\n\npro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirken\". Die umstrittene Preisanpassungs-\n\nklausel ist daher wie Preisanpassungsklauseln im allgemeinen eine das dispo-\n\nsitive Recht, das grundsätzlich von einer bindenden Preisvereinbarung der\n\nParteien ausgeht, ergänzende Klausel. Eine diesen Rahmen ausfüllende Klau-\n\nsel unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Inhalts-\n\nkontrolle nach § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 BGB n.F.; vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1989\n\n- VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115).\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision schließt die Verweisung in\n\n§ 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. auf § 11 Nr. 1 AGBG (§ 651 a Abs. 4 Satz 3,\n\n§ 309 Nr. 1 BGB n.F.) die Inhaltskontrolle der angegriffenen Klausel nicht aus.\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Preisänderungsvorbehalte,\n\nsoweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 AGBG unzulässig sind, an der Generalklausel\n\ndes § 9 AGBG zu messen sind (BGHZ 82, 21; Urt. v. 12.7.1989\n\n- VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115; vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl.,\n\n§ 9 AGBG Rdn. 67, § 11 Nr. 1 AGBG Rdn. 11; Wolf/Lindacher/Horn, AGBG,\n\n4. Aufl., § 11 Nr. 1 AGBG Rdn. 40). Die genannte Verweisung gibt - wie das\n\nBerufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine Veranlassung, von dieser\n\nRechtsprechung abzuweichen. Denn sie stellt lediglich klar, daß eine Preiser-\n\nhöhung unwirksam ist, die innerhalb der in § 651 a Abs. 3 Satz 2 BGB a.F.\n\n(§ 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB n.F.) bestimmten Frist gefordert wird. Für das Ver-\n\nlangen nach Erhöhung des Reisepreises gilt daher neben dieser zeitlichen\n\nSchranke auch die zeitliche Schranke des § 11 Nr. 1 AGBG (§ 309 Nr. 1 BGB\n\nn.F.; vgl. Soergel/Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 63). Die Angemes-\n\nsenheitskontrolle wird daher durch die Verweisung nicht ausgeschlossen (vgl.\n\nRGRK-Recken, BGB, 12. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 67; Staudinger/J. Eckert,\n\nBGB, Bearb. 2001, § 651 a BGB Rdn. 141; MünchKomm/Tonner, BGB, 3. Aufl.,\n\n§ 651 a BGB Rdn. 72, 74).\n\nc) Das Berufungsgericht hat schließlich entgegen der Auffassung der\n\nRevision auch nicht den systematischen Zusammenhang der Vorschriften des\n\n§ 651 a BGB verkannt.\n\nAus dem Umstand, daß der Reisende nach § 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB\n\na.F. (§ 651 a Abs. 5 Satz 2 BGB n.F.) bei einer Preiserhöhung von mehr als\n\n5 % des vertraglich festgelegten Reisepreises die dort bestimmten Rechte hat,\n\nkann nicht geschlossen werden, daß Preiserhöhungsklauseln der vorliegenden\n\nArt zulässig seien. Nach der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen\n\n(90/314/EWG, Abl. EG Nr. L 158/59), in deren Umsetzung § 651 a BGB ergan-\n\ngen ist, dürfen die vertraglich festgelegten Preise grundsätzlich nicht geändert\n\nwerden, es sei denn, die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung ist im\n\nVertrag ausdrücklich vorgesehen und der Vertrag genügt den in Art. 4 Abs. 4\n\nder Richtlinie aufgestellten Bedingungen, zu denen gehört, daß der Vertrag ge-\n\nnaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält. Indem § 651 a\n\nAbs. 3 Satz 1 BGB a.F. diese Vorgaben umgesetzt hat, entfaltet er Schutzwir-\n\nkungen insbesondere auch zugunsten derjenigen Reisenden, die bei einer 5 %\n\ndes Reisepreises überschreitenden Preiserhöhung am Vertrag festhalten, in-\n\ndem sie von den in § 651 a Abs. 4 BGB a.F. (§ 651 a Abs. 5 BGB n.F.) be-\n\nstimmten Rechten keinen Gebrauch machen. Aus dem Zusammenhang der\n\nVorschriften kann daher entgegen der Auffassung der Revision nicht hergeleitet\n\nwerden, daß dem Reisenden Preiserhöhungen bis zu 5 % des vertraglich fest-\n\ngelegten Reisepreises immer zumutbar seien.\n\nIII. 1. Das Berufungsgericht hat die angegriffene Klausel wegen Versto-\n\nßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam gehalten, weil sie keine hinreichend\n\ngenauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte. Nach dem ein-\n\ndeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. müßten die Angaben zur\n\nBerechnung des neuen Preises bereits in der Preisanpassungsklausel enthal-\n\nten und mithin vorab abstrakt formuliert sein.\n\nDem werde die angegriffene Klausel nicht gerecht. Es fehle bereits die\n\nAngabe der Bezugszeitpunkte für die Ermittlung der an den Kunden weiterzu-\n\nreichenden Kostensteigerungen. Insbesondere bleibe unklar, ob alle seit der\n\nPreisbildung oder der Drucklegung des Prospekts eingetretenen Mehrbelastun-\n\ngen der Beklagten oder nur diejenigen nach Vertragsschluß mit dem Kunden in\n\ndie Berechnung einzubeziehen seien. Im ersten Fall wäre ein gerechter Interes-\n\nsenausgleich zwischen den Vertragspartnern nicht mehr gewahrt. Die Unklar-\n\nheit lasse sich auch nicht im Wege der Auslegung beheben. Das Gebot der un-\n\nverzüglichen Unterrichtung des Kunden von Nachforderungen hindere die Be-\n\nklagte nur, die Entscheidung über die Preiserhöhung längere Zeit hinauszu-\n\nschieben, nicht jedoch, in eine rechtzeitig mitgeteilte Erhöhung frühere, selbst\n\nvorvertragliche Kostensteigerungen einzuschließen, die der Kunde weder über-\n\nblicken noch anhand vorgegebener Berechnungskriterien nachvollziehen kön-\n\nne. Darüber hinaus enthalte die Klausel keine ausreichenden Angaben zu den\n\nfür die einzelnen Kostenpositionen heranzuziehenden Verteilungsmaßstäben,\n\nda Reiseveranstalter nicht Einzelleistungen für jede Pauschalreise, sondern\n\nKontingente buchten, so daß Kostensteigerungen auf die einzelnen Pauschal-\n\nreisen umgelegt werden müßten. Die Klausel begnüge sich mit der Bezeich-\n\nnung zweier Maßstäbe (pro Person bzw. pro Sitzplatz), ohne diesen konkrete\n\nKostenfaktoren zuzuordnen und klarzustellen, welcher Umlegungsschlüssel für\n\nwelche Kostenfaktoren gelte. Der Kunde sei daher nicht in der Lage, das Er-\n\ngebnis an vorgegebenen Berechnungskriterien zu messen, was ihn unange-\n\nmessen benachteilige. Nichts anderes gelte für die fehlende Angabe eines Be-\n\nrechnungsweges für den neuen Preis. Es sei gerade Aufgabe des Erfordernis-\n\nses der \"genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises\", dem Kunden\n\nKriterien an die Hand zu geben, auf welchem Berechnungsweg (durch welche\n\nRechenoperation) der neue Preis ermittelt werde und mit deren Hilfe er den ihm\n\nabverlangten Erhöhungsbetrag überprüfen könne.\n\n2. Die Revision rügt, die in der umstrittenen Klausel genannte Berech-\n\nnungsweise genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine genaue Angabe\n\nzur Berechnung des neuen Preises; die Angaben zur Berechnung des neuen\n\nPreises müßten nicht bereits in der Preisanpassungsklausel enthalten sein; es\n\nsei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich, daß die\n\nKlausel selbst die maßgeblichen Beurteilungskriterien so genau benenne, daß\n\nder Kunde nur noch aufgrund einer Rechenoperation die Berechtigung der\n\nPreiserhöhung nachvollziehen könne. Sie macht weiter geltend, die Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts laufe auf eine Offenlegung der geheimhaltungsbedürfti-\n\ngen Kalkulation des Verwenders hinaus. Im übrigen schließe die angegriffene\n\nKlausel mit der Formulierung \"wie sich (die Kostensteigerung) pro Person bzw.\n\npro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt\" eine pauschale Preiserhöhung aus.\n\nDiesen Rügen hält das angefochtene Urteil im Ergebnis stand. Die um-\n\nstrittene Klausel verstößt insgesamt gegen das sich aus § 9 AGBG (§ 307\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB n.F.) ergebende und durch § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.\n\n(§ 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.) konkretisierte Transparenzgebot und be-\n\nnachteiligt deshalb die Kunden der Beklagten unangemessen.\n\na) Die vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedene Frage, ob die\n\numstrittene Klausel den Anforderungen, die das Gesetz mit der Formulierung\n\n\"genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises\" an den Vertragsinhalt\n\ndes Reisevertrags stellt, genügt, ist in der Literatur umstritten (verneinend Graf\n\nv. Westphalen/Kappus, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Reise- und Ho-\n\ntelaufnahmebedingungen 1996, Rdn. 58, 59; MünchKomm/Tonner, aaO,\n\n§ 651 a BGB Rdn. 70; Erman/Seiler, BGB, 10. Aufl., § 651 a BGB Rdn. 32; Füh-\n\nrich, RRa 2000, 43 ff.; ders. NJW 2000, 3672; a.A. Staudinger/J. Eckert, aaO,\n\n§ 651 a BGB Rdn. 146; Bidinger/Müller, Reisevertragsrecht, 2. Aufl., § 651 a\n\nBGB Anm. 28; Schmid, NJW 2000, 1301).\n\nAus dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.\n\n(§ 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.), der Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie über Pau-\n\nschalreisen insoweit wortlautgetreu umgesetzt hat, ergibt sich, daß die vom Ge-\n\nsetz geforderten genauen Angaben zur Berechnung der Preiserhöhung im Ver-\n\ntrag enthalten sein müssen und eine erst in den nach der InformationsVO ge-\n\nbotenen Informationen enthaltene oder nach Vertragsschluß versandte Infor-\n\nmation darüber, wie sich die in dem Vertrag vereinbarte Preiserhöhung berech-\n\nnet, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Davon ist das Berufungsge-\n\nricht zutreffend ausgegangen.\n\nDiese Regelung entspricht dem in der Rechtsprechung anerkannten und\n\nnunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. auch kodifizierten Grundsatz, daß es\n\nfür die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel entscheidend darauf ankommt,\n\ndaß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommen-\n\nden Preissteigerungen bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel\n\nerkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenomme-\n\nnen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGHZ 94,\n\n335; BGH, Urt. v. 26.5.1986 - VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134). Dem Transpa-\n\nrenzgebot für Preiserhöhungsklauseln des nationalen Rechts entspricht Art. 4\n\nAbs. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, der\n\ndurch § 651 a BGB umgesetzt worden ist. Aus den Erwägungen der Richtlinie\n\nist zu entnehmen, daß Reiseveranstaltern zwar die Möglichkeit eingeräumt\n\nwird, Preisänderungen vertraglich vorzusehen, daß diese Möglichkeit aber unter\n\ngewissen Bedingungen steht, die Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie aufstellt. Dazu ge-\n\nhört, daß der Vertrag genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises ent-\n\nhält. Reiseveranstalter, die sich durch Verwendung entsprechender Klauseln\n\ndie Möglichkeit einer Preisänderung vorbehalten wollen, sind daher gehalten,\n\ndie Bedingungen des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie und damit auch des § 651 a\n\nAbs. 3 Satz 1 BGB a.F. einzuhalten. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie enthält demzu-\n\nfolge ein schon in der bisherigen Rechtsprechung zu § 9 AGBG anerkanntes\n\nTransparenzgebot, mit dem ein wesentliches Schutzbedürfnis des Vertrags-\n\npartners des Reiseveranstalters gesetzlich anerkannt wird, die Preiserhöhung\n\nauch rechnerisch auf ihre Berechtigung überprüfen zu können.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision genügt die umstrittene Klausel\n\nschon deshalb nicht dem Transparenzgebot, weil sie mit der Formulierung, die\n\nBeklagte behalte sich eine Erhöhung der ausgeschriebenen \"und\" mit der Bu-\n\nchung bestätigten Preise vor, nicht nur Preiserhöhungen wegen nach Vertrags-\n\nschluß gestiegener Kosten ermöglicht, sondern möglicherweise auch wegen\n\nsolcher Kosten, deren Anstieg bei Vertragsschluß schon bekannt war. Die For-\n\nmulierung \"ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise\" eröffnet\n\ndie Möglichkeit, das in der Formulierung verwendete \"und\" dahin auszulegen,\n\ndaß die Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben nach Herausgabe der\n\nProspekte und Buchungsbestätigung eingetreten sein muß. Die Formulierung\n\nkann aber auch dahin verstanden werden, daß eine Kostenerhöhung nach\n\n\"Ausschreibung\" der Preise genügen soll, um den bei der Buchung noch bestä-\n\ntigten Reisepreis nachträglich erhöhen zu können. Schließlich kann die Formu-\n\nlierung auch noch dahin ausgelegt werden, daß sich die Beklagte vorbehält,\n\nsowohl den ausgeschriebenen als auch einen davon abweichenden vertraglich\n\nvereinbarten Preis wegen nach der Ausschreibung eingetretener Kostensteige-\n\nrungen zu erhöhen. Sie erlaubt es demzufolge, Preiserhöhungen auch dann zu\n\nverlangen, wenn die mit der Klausel erfaßten Kostensteigerungen nach Druck-\n\nlegung der Prospekte, aber bereits vor Vertragsschluß eingetreten sind. Sie ist\n\nmehrdeutig und unterliegt daher infolge ihrer Mehrdeutigkeit der gebotenen\n\nkundenfeindlichen Auslegung (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 5 AGBG\n\nRdn. 5 ff. m.w.N.). Weil der Reisende aus der Klausel nicht ersehen kann, wel-\n\ncher Preis der Forderung nach einem erhöhten Entgelt zu Grunde liegt, ist die\n\nangegriffene Klausel schon wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des\n\n§ 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 BGB n.F.) unwirksam.\n\nIV. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Vorlage an den Europäischen\n\nGerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie\n\n90/314/EWG über Pauschalreisen.\n\nDie Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwei-\n\nsen.\n\nJestaedt\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_243-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-19/x-zr-243-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651a","ref_norm":"651a","n":41},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651","ref_norm":"651","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_243-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_243-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-19/x-zr-243-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_243-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:45:40.789869+00:00"}}