{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_233-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-01-11","aktenzeichen":"X ZR 233/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 263, 264; PatG § 10 Verkündet am: 11. Januar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle T-Geschiebe Ist der Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung Gegenstand des Sach- vortrags der Klagepartei und hat diese einen Unterlassungsantrag gestellt, der zwar unzutreffend formuliert ist, aber erkennen läßt, daß das Unterlassungsbe- gehren darauf gerichtet ist, dem Beklagten eine mittelbare Patentverletzung zu untersagen, so ist die mittelbare Patentverletzung Streitgegenstand mit der Folge, daß das Gericht die Fassung des Unterlassungsantrags mit den Partei- en zu erörtern und auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuweisen hat (§ 139 ZPO). Ändert der Kläger die Fassung des Unterlassungsbegehrens von sich aus oder auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis, so unterfällt das berichtigte Unterlassungsbegehren der Regelung in § 264 ZPO. Es ist zu be- scheiden, ohne daß es auf die Zustimmung des Beklagten oder die Sachdien- lichkeit im Sinne des § 263 ZPO ankommt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 233/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ \nBGHR : ja \n\n : nein \n\nZPO §§ 263, 264; PatG § 10 \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nT-Geschiebe \n\nIst der Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung Gegenstand des Sach-\nvortrags der Klagepartei und hat diese einen Unterlassungsantrag gestellt, der \nzwar unzutreffend formuliert ist, aber erkennen läßt, daß das Unterlassungsbe-\ngehren darauf gerichtet ist, dem Beklagten eine mittelbare Patentverletzung zu \nuntersagen, so ist die mittelbare Patentverletzung Streitgegenstand mit der \nFolge, daß das Gericht die Fassung des Unterlassungsantrags mit den Partei-\nen zu erörtern und auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuweisen hat \n(§ 139 ZPO). Ändert der Kläger die Fassung des Unterlassungsbegehrens von \nsich aus oder auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis, so unterfällt das \nberichtigte Unterlassungsbegehren der Regelung in § 264 ZPO. Es ist zu be-\nscheiden, ohne daß es auf die Zustimmung des Beklagten oder die Sachdien-\nlichkeit im Sinne des § 263 ZPO ankommt. \n\nBGH, Urt. v. 11. Januar 2005 - X ZR 233/01 - OLG München \n LG München \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und \n\ndie Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 11. Oktober 2001 ver-\n\nkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik \n\nDeutschland erteilten und am 4. März 1987 angemeldeten Europäischen Pa-\n\ntents 0 239 821 (Klagepatent). Sie nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung \n\nauf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. \n\nDas Klagepatent betrifft eine in der Zahnprothetik zur lösbaren Befesti-\n\ngung von Zahnprothesen und Brücken am Restgebiß verwendete Vorrichtung \n\n(T-Geschiebe). Nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens, in dem der \n\nfrühere Patentanspruch 5 in den Patentanspruch 1 aufgenommen und die Be-\n\nschreibung angepaßt wurden, wurde die neue europäische Patentschrift am \n\n24. November 1993 veröffentlicht. Patentanspruch 1 lautet in dieser Fassung \n\nwie folgt: \n\n\"T-Geschiebe zur lösbaren Befestigung von Zahnprothesen und \n\nBrücken am Restgebiß, bestehend aus einer Matrize (1) und einer \n\nmit einem durchgehenden Schlitz (4) versehenen, mittels einer ko-\n\nnischen Schraube (6) aktivierbaren Patrize (2), an deren Längsbal-\n\nken ein Steg (3) angebracht ist, der mit einem Schlitz versehen ist, \n\nwelcher in den durch die Patrize durchgehenden Schlitz mündet, \n\ndadurch gekennzeichnet, daß die Schraube (6) innerhalb des Stegs \n\n(3) parallel zu dem Schlitzgrund (5) in den Schlitz (4) einführbar ist, \n\nund daß der Konus (9) im Schaftbereich der Schraube (6) ange-\n\nordnet ist, wobei der Konus (9) bei eingedrehter Schraube (6) im \n\nmittleren Bereich des Steges (3) sich befindet, bezogen auf die Ge-\n\nsamthöhe.\" \n\nDie Beklagte vertreibt unter der Produktbezeichnung \"M. \" bun- \n\ndesweit ein T-Geschiebe gemäß Prospekt Anlage K 4. Für dieses Geschiebe \n\nist der Beklagten das prioritätsjüngere deutsche Patent 196 49 969 erteilt. Das \n\nvon der Beklagten vertriebene T-Geschiebe ist dort als Ausführungsbeispiel in \n\nden Fig. 1 bis 5 b abgebildet. \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, das T-Geschiebe der Beklag-\n\nten mache von allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Klagepatents iden-\n\ntischen Gebrauch. Werde die Patrize dieses Geschiebes wie von der Beklagten \n\nempfohlen auf 2,6 mm gekürzt, liege jedenfalls eine Patentverletzung durch \n\näquivalente Mittel, zumindest aber eine mittelbare Patentverletzung vor. \n\nDie Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, \n\nes zu unterlassen, \n\n1. Patrizen als Bestandteil eines T-Geschiebes zur lösbaren Be-\n\nfestigung von Zahnprothesen und Brücken am Restgebiß, be-\n\nstehend aus einer Matrize und einer mit einem durchgehen-\n\nden Schlitz versehenen, mittels einer konischen Schraube ak-\n\ntivierbaren Patrize, an deren Längsbalken ein Steg angebracht \n\nist, der mit einem Schlitz versehen ist, welcher in den durch \n\ndie Patrize durchgehenden Schlitz mündet, im Gebiet der \n\nBundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den \n\nVerkehr zu bringen oder zu diesem Zweck entweder einzufüh-\n\nren oder zu besitzen, \n\nbei denen die Schraube innerhalb des Stegs parallel zu dem \n\nSchlitzgrund in den Schlitz einführbar ist, und bei denen der \n\nKonus im Schaftbereich der Schraube angeordnet ist, wobei \n\nder Konus sich bei eingedrehter Schraube im mittleren Be-\n\nreich des Stegs befindet, bezogen auf die Gesamthöhe, \n\nhilfsweise, \n\n1. a) Patrizen als Bestandteil eines T-Geschiebes zur lösbaren Be-\n\nfestigung von Zahnprothesen und Brücken am Restgebiß, be-\n\nstehend aus einer Matrize und einer mit einem durchgehen-\n\nden Schlitz versehenen, mittels einer konischen Schraube ak-\n\ntivierbaren Patrize, an deren Längsbalken ein Steg angebracht \n\nist, der mit einem Schlitz versehen ist, welcher in den durch \n\ndie Patrize durchgehenden Schlitz mündet, im Gebiet der \n\nBundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den \n\nVerkehr zu bringen oder zu diesem Zweck entweder einzufüh-\n\nren oder zu besitzen, \n\nbei denen die Schraube innerhalb des Stegs parallel zu dem \n\nSchlitzgrund in den Schlitz einführbar ist, und bei denen der \n\nKonus im Schaftbereich der Schraube angeordnet ist, wobei \n\nder Konus sich bei eingedrehter Schraube im mittleren Be-\n\nreich des Stegs befindet, bezogen auf seine Gesamthöhe un-\n\nter Berücksichtigung möglicher Kürzungen durch die Abneh-\n\nmer, \n\nweiter hilfsweise, \n\n1. b) Patrizen als Bestandteil eines T-Geschiebes zur lösbaren Be-\n\nfestigung von Zahnprothesen und Brücken am Restgebiß, be-\n\nstehend aus einer Matrize und einer mit einem durchgehen-\n\nden Schlitz versehenen, mittels einer konischen Schraube ak-\n\ntivierbaren Patrize, an deren Längsbalken ein Steg angebracht \n\nist, der mit einem Schlitz versehen ist, welcher in den durch \n\ndie Patrize durchgehenden Schlitz mündet, im Gebiet der \n\nBundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den \n\nVerkehr zu bringen oder zu diesem Zweck entweder einzufüh-\n\nren oder zu besitzen, \n\nbei denen die Schraube innerhalb eines sich an den Steg an-\n\nschließenden Zusatzteils parallel zu dem Schlitzgrund in den \n\nSchlitz einführbar ist, und bei denen der Konus im Schaftbe-\n\nreich der Schraube angeordnet ist, wobei der Konus sich bei \n\neingedrehter Schraube auf der Höhe des mittleren Bereichs \n\ndes Steges befindet, bezogen auf seine Gesamthöhe unter \n\nBerücksichtigung möglicher Kürzungen durch die Abnehmer, \n\nweiter hilfsweise, \n\n1. c) Patrizen als Bestandteil eines T-Geschiebes zur lösbaren Be-\n\nfestigung von Zahnprothesen und Brücken am Restgebiß, be-\n\nstehend aus einer Matrize und einer mit einem durchgehen-\n\nden Schlitz versehenen, mittels einer konischen Schraube ak-\n\ntivierbaren Patrize, an deren Längsbalken ein Steg angebracht \n\nist, der mit einem Schlitz versehen ist, welcher in den durch \n\ndie Patrize durchgehenden Schlitz mündet, im Gebiet der \n\nBundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den \n\nVerkehr zu bringen oder zu diesem Zweck entweder einzufüh-\n\nren oder zu besitzen, \n\nbei denen die Schraube innerhalb eines sich an den Steg an-\n\nschließenden Zusatzteils parallel zu dem Schlitzgrund in den \n\nSchlitz einführbar ist, und bei denen der Konus im Schaftbe-\n\nreich der Schraube angeordnet ist, wobei der Konus sich bei \n\neingedrehter Schraube auf der Höhe des mittleren Bereichs \n\ndes Zusatzteils befindet. \n\nDarüber hinaus hat sie einen Antrag auf Feststellung der Schadenser-\n\nsatzpflicht und einen Antrag auf Auskunftserteilung gestellt. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Prof. \n\nDr. L. eine Benutzung des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln festge- \n\nstellt. Es hat die Klage in den Unterlassungsanträgen 1, 1 a und 1 b abgewie-\n\nsen und die Beklagte nach dem Hilfsantrag 1 c zur Unterlassung und Auskunft \n\nverurteilt sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage auch \n\ninsoweit abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDen im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag 1 d der Klägerin, mit dem die \n\nKlägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, \n\nPatrizen als Bestandteil eines T-Geschiebes zur lösbaren Befesti-\n\ngung von Zahnprothesen und Brücken am Restgebiß, bestehend \n\naus einer Matrize und einer mit einem durchgehenden Schlitz ver-\n\nsehenen, mittels einer konischen Schraube aktivierbaren Patrize, \n\nan deren Längsbalken ein Steg angebracht ist, der mit einem \n\nSchlitz versehen ist, welcher in den durch die Patrize durchgehen-\n\nden Schlitz mündet, \n\nin Deutschland an nicht zur Benutzung des deutschen Teils der \n\nEP 0 239 821 B 2 berechtigte Personen anzubieten und/oder zu lie-\n\nfern, \n\nbei denen die Schraube innerhalb eines sich an den Steg anschlie-\n\nßenden Zusatzteils parallel zu dem Schlitzgrund in den Schlitz ein-\n\nführbar ist und bei denen der Konus im Schaftbereich der Schraube \n\nangeordnet ist, wobei der Konus sich bei eingedrehter Schraube \n\nauf der Höhe des mittleren Bereichs des Zusatzteils befindet, \n\nwenn die Patrize mitsamt Steg so weit gekürzt werden kann, daß \n\nder Konus sich bei eingedrehter Schraube auf der Höhe des mittle-\n\nren Bereichs des Steges befindet, \n\nund wenn die Abnehmer nicht bei Meidung einer Vertragsstrafe \n\nverpflichtet werden, eine solche Kürzung nicht vorzunehmen, \n\nhat das Berufungsgericht, nachdem die Beklagte der Bescheidung dieses An-\n\ntrags nicht zugestimmt hatte, nicht sachlich beschieden, weil es diesen Antrag \n\nnicht für sachdienlich gehalten und den geänderten Antrag nicht zugelassen \n\nhat. \n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der nur noch die \n\nAnsprüche wegen mittelbarer Patentverletzung mit dem Begehren weiter ver-\n\nfolgt werden, die Beklagte nach dem Hilfsantrag 1 d zu verurteilen. Die Beklag-\n\nte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu anderweiter \n\nVerhandlung und Entscheidung. \n\nI. 1. Das Klagepatent betrifft ein T-Geschiebe zur lösbaren Befestigung \n\nvon Zahnprothesen und Brücken am Restgebiß, das aus einer Matrize und ei-\n\nner mit einem durchgehenden Schlitz versehenen, mittels einer konischen \n\nSchraube aktivierbaren Patrize besteht, an deren Längsbalken ein Steg ange-\n\nbracht ist, der mit einem Schlitz versehen ist, welcher in den durch die Patrize \n\ndurchgehenden Schlitz mündet. Der Beschreibung des Klagepatents zufolge \n\nwaren am Prioritätstag T-Geschiebe in großer Zahl und vielen Ausführungsfor-\n\nmen bekannt. Dazu gehören T-Geschiebe, bei denen der Patrizenkörper von \n\nder okklusalen oder der gingivalen Seite aus geschlitzt ist, so daß durch eine \n\nVerbreiterung des Schlitzes mit speziellen Werkzeugen die durch den Schlitz \n\ngebildeten Lamellen der Patrize aufgebogen (aktiviert) und diese in der um-\n\nschließenden Matrize festgeklemmt werden. An derartigen Ausbildungen von \n\nT-Geschieben kritisiert das Klagepatent, daß sich die Lamellen im Gebrauch \n\nder Prothese wieder zusammendrücken, so daß sich der Sitz des \n\nT-Geschiebes lockert (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 11 - 35). Weiter nennt die \n\nBeschreibung des Klagepatents T-Geschiebe aus dem Stand der Technik, bei \n\ndenen die Patrize mit einem durchgehenden Steg versehen ist und die Patri-\n\nzenhälften durch einen partiell geschlitzten Steg zusammengehalten werden, \n\nder am Längsbalken der Patrize angebracht ist. Bei dieser Ausführungsform er-\n\nfolgt die Spreizung des Schlitzes durch eine mit einem konischen Kopf verse-\n\nhene Schraube, die sagittal in die Stirnfläche der geschlitzten Patrize einge-\n\ndreht wird. An dieser Ausführungsform kritisiert das Klagepatent, daß die au-\n\nseinandergetriebenen Patrizenkörper nach der Aktivierung starr sind, weil sich \n\ndie an sich federnden Patrizenhälften am Schraubenkopf abstützen (Beschrei-\n\nbung Spalte 1, Zeilen 36 - 54). \n\n2. Demgegenüber soll nach der Lehre des Klagepatents ein \n\nT-Geschiebe zur lösbaren Befestigung von Zahnprothesen und Brücken am \n\nRestgebiß geschaffen werden, das aus einer Matrize und einer mit einem \n\ndurchgehenden Schlitz versehenen, mittels einer konischen Schraube aktivier-\n\nbaren Patrize besteht, an deren Längsbalken ein Steg angebracht ist, der mit \n\neinem Schlitz versehen ist, welcher in den durch die Patrize durchgehenden \n\nSchlitz mündet, das auch nach der Aktivierung noch federnd ist und so eine in-\n\ndividuell einstellbare, gleichmäßige Friktion der Patrize in der Matrize ermög-\n\nlicht (Beschreibung Spalte 1, Zeile 55, bis Spalte 2, Zeile 8). \n\n3. Hierzu schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Aufgliede-\n\nrung durch das Berufungsgericht folgendes vor: \n\nDas T-Geschiebe zur lösbaren Befestigung von Zahnprothesen und \n\nBrücken am Restgebiß besteht aus \n\na) einer Matrize (1) \n\nb) und einer Patrize (2) \n\nc) die Patrize ist mit einem durchgehenden Schlitz (4) versehen; \n\nd) die Patrize ist mittels einer konischen Schraube (6) aktivierbar; \n\ne) am Längsbalken der Patrize ist ein Steg (3) angebracht; \n\nf) der Steg ist mit einem Schlitz versehen; \n\ng) der Schlitz mündet in den durch die Patrize hindurchgehenden \n\nSchlitz; \n\nh) die Schraube (6) ist in den Schlitz (4) einführbar; \n\ni) und zwar innerhalb des Stegs (3) parallel zum Schlitzgrund (5); \n\nj) der Konus (9) ist im Schaftbereich der Schraube (6) angeordnet; \n\nk) der Konus (9) befindet sich bei eingedrehter Schraube (6) im \n\nmittleren Bereich des Steges (3), bezogen auf die Gesamthöhe. \n\nDas Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht sind rechtsfeh-\n\nlerfrei davon ausgegangen, daß Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Kla-\n\ngepatents ein so ausgebildetes T-Geschiebe ist. Hiervon geht auch die Revisi-\n\non aus. \n\nII. 1. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben eine \n\nwortsinngemäße Verletzung des Klagepatents verneint. Die Revision nimmt die \n\nAbweisung des Hauptantrags und der Hilfsanträge zu 1 a und 1 b hin. \n\n2. Das Berufungsgericht hat auch eine Verletzung des Klagepatents \n\ndurch Verwendung äquivalenter Mittel verneint und den hierauf gerichteten \n\nHilfsantrag zu 1 c abgewiesen. Die Revision nimmt die Abweisung dieses Kla-\n\ngeantrags ebenfalls hin. \n\nIII. 1. Soweit das Berufungsgericht den wegen mittelbarer Patentverlet-\n\nzung in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag 1 d nicht sachlich beschie-\n\nden hat, hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht stand. \n\na) Das Berufungsgericht hat in dem Hilfsantrag 1 d eine Klageänderung \n\nim Sinne von § 263 ZPO gesehen, die es mangels Sachdienlichkeit nicht zuge-\n\nlassen hat, weil deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern \n\nwürde. Dazu hat es ausgeführt, dies ergebe sich schon daraus, daß sich die \n\nBeklagte berechtigterweise auf den neuen Klageantrag nicht eingelassen habe \n\nund neu über ihn hätte verhandelt werden müssen. Ferner würden die bisheri-\n\ngen Tatsachenermittlungen nicht ausreichen, um auch über diesen neuen An-\n\ntrag zu entscheiden. Ob die Beklagte ein T-Geschiebe liefere, das so verkürzt \n\nwerden könne, daß es letztlich patentverletzend wirke, sei bisher noch nicht \n\nausreichend diskutiert worden. Ein weiteres Sachverständigengutachten über \n\ndiese Möglichkeit könnte unumgänglich sein (BU 21). \n\nb) Dies greift die Revision mit Erfolg an, ohne daß es einer Entscheidung \n\nder Frage bedarf, ob hier tatsächlich eine Klageänderung vorlag und ob das \n\nBerufungsgericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit einer Klageänderung \n\nim Sinne von § 263 ZPO verkannt und die Grenzen seines Ermessens über-\n\nschritten hat, weil es bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit einer Klageände-\n\nrung nach ständiger Rechtsprechung auf eine objektive Beurteilung ankommt, \n\nob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff \n\nim Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu \n\ngewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH Urt. v. 10.1.1985 \n\n- II ZR 93/83, NJW 1985, 1841; Urt. v. 10.6.1991 - II ZR 247/90, NJW 1991, \n\n2906). \n\nBereits in der Klageschrift hatte die Klägerin im einzelnen vorgetragen, \n\ndaß die T-Geschiebe der Beklagten ausweislich des Werbeprospekts dazu be-\n\nstimmt seien, von den Abnehmern gekürzt zu werden, und daß bei einer Kür-\n\nzung des T-Geschiebes der Beklagten durch deren Abnehmer zumindest eine \n\nmittelbare Patentverletzung vorliege. Mit den Hilfsanträgen 1 a und 1 b hatte \n\ndie Klägerin Anträge gestellt, mit denen der Beklagten der Vertrieb von \n\nT-Geschieben unter Berücksichtigung möglicher Kürzungen durch die Abneh-\n\nmer der Beklagten untersagt werden sollte. Damit war der Tatbestand der mit-\n\ntelbaren Patentverletzung von Anbeginn des Prozesses Streitgegenstand des \n\nUnterlassungsbegehrens. Darauf, daß die ursprünglichen Hilfsanträge 1 a und \n\nb den Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nicht zutreffend erfaßt ha-\n\nben und zweifelhaft ist, ob der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag 1 d \n\ndie behaupteten Merkmale einer mittelbaren Patentverletzung im Streitfall zu-\n\ntreffend angibt, kommt es nicht an. Ist der Tatbestand einer mittelbaren Patent-\n\nverletzung Gegenstand des Sachvortrags der Klagepartei und hat diese einen \n\nUnterlassungsantrag gestellt, der zwar unzutreffend formuliert ist, aber erken-\n\nnen läßt, daß das Unterlassungsbegehren darauf gerichtet ist, dem Beklagten \n\n- auch - eine mittelbare Patentverletzung zu untersagen, dann ist die mittelbare \n\nPatentverletzung Streitgegenstand mit der Folge, daß das Gericht die Fassung \n\ndes Unterlassungsantrags mit den Parteien zu erörtern und auf eine sachge-\n\nrechte Antragstellung hinzuweisen hat (§ 139 ZPO). Ändert der Kläger die Fas-\n\nsung des Unterlassungsbegehrens von sich aus oder auf einen entsprechen-\n\nden gerichtlichen Hinweis, so unterfällt das berichtigte Unterlassungsbegehren \n\nder Regelung in § 264 ZPO. Es ist zu bescheiden, ohne daß es auf die Zu-\n\nstimmung des Beklagten oder die Sachdienlichkeit im Sinne des § 263 ZPO \n\nankommt. \n\nIV. Die Sache ist daher zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nDas Berufungsgericht wird über den Hilfsantrag zu 1 d - gegebenenfalls \n\nunter Hinweis auf eine zutreffende Antragstellung - zu entscheiden haben. Bei \n\nder erneuten Entscheidung wird zu prüfen sein, ob - wie das Berufungsgericht \n\ngemeint hat - weitere Sachaufklärung erforderlich ist oder ob bereits auf der \n\nGrundlage der getroffenen Feststellungen der Tatbestand einer mittelbaren Pa-\n\ntentverletzung nicht in Betracht kommt. Dieser setzt voraus, daß das vom an-\n\ngeblichen Patentverletzer vertriebene Mittel nicht nur durch die jeweiligen Ab-\n\nnehmer dazu bestimmt, sondern auch geeignet ist, für die Benutzung der Erfin-\n\ndung verwendet zu werden (§ 10 Abs. 1 PatG). Nach ihrer Beschreibung in der \n\nPatentschrift löst die Lehre des Streitpatents das Problem, ein T-Geschiebe so \n\nauszubilden, daß es auch nach der Aktivierung noch federnd ist und eine indi-\n\nviduell einstellbare, gleichmäßige Friktion der Patrize in der Matrize ermöglicht \n\n(Beschreibung Spalte 2, Zeilen 5 - 8), dadurch, daß sich der Konus am Schrau-\n\nbenschaft bei eingedrehter Schraube im mittleren Bereich des Steges befindet \n\n(Beschreibung Spalte 2, Zeilen 13 - 15), wobei die Angabe \"mittlerer Bereich \n\ndes Steges\" nach der Beschreibung des Streitpatents auf die Gesamthöhe des \n\nSteges bezogen und klargestellt ist, daß unter der Gesamthöhe des Steges die \n\nGesamthöhe der Patrize zu verstehen ist (Beschreibung Spalte 2, Zeilen 15 - \n\n16). Die Beschreibung des Klagepatents erläutert weiter, daß durch die Lage \n\ndes Konus im mittleren Bereich der Gesamthöhe der Patrize die beiden Patri-\n\nzenhälften über deren gesamte Länge parallel gespreizt werden, also anders \n\nals bei einem Eingreifen des Konus am basalen Ende der Patrize, das eher zu \n\neiner spitzwinkligen Spreizung führen wird. Wie das Berufungsgericht - von der \n\nRevision nicht angegriffen - festgestellt hat, macht das T-Geschiebe der Be-\n\nklagten mit Blick hierauf weder wortsinngemäß noch durch äquivalente Mittel \n\nvom Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Klagepatents Gebrauch, da der \n\nzur Spreizung der Patrizenhälften verwendete Konus - bezogen auf ihre Höhe - \n\nnicht im mittleren Bereich, sondern an ihrem basalen Ende angeordnet ist. \n\nDurch eine Kürzung der Patrize rückt zwar, wie die Klägerin geltend gemacht \n\nhat, der mittlere Bereich der Patrize an deren basales Ende heran. Dies ändert \n\nnach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nichts an \n\ndem Umstand, daß die Spreizung der Patrizenhälften bei dem T-Geschiebe der \n\nBeklagten an deren basalem Ende bezogen auf den für die Klemmwirkung ein-\n\ngesetzten Teil des Steges erfolgt. Im Hinblick auf die bisherigen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts wird den Parteien Gelegenheit zu geben sein, abschlie-\n\nßend zur Frage der mittelbaren Patentverletzung sachlich vorzutragen und Stel-\n\nlung zu nehmen. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\nAsendorf \n\n Kirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_233-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/x-zr-233-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_233-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_233-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/x-zr-233-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_233-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:18:01.206856+00:00"}}