{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_229-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-07-12","aktenzeichen":"X ZR 229/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 229/01 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n12. Juli 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die \n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 4. Oktober 2001 ver-\n\nkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-\n\ntentgerichts abgeändert: \n\nDas deutsche Patent 36 06 770 wird für nichtig erklärt. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte \n\nist eingetragene \n\nInhaberin des deutschen Patents \n\n36 06 770 (Streitpatent), das auf einer Anmeldung vom 1. März 1986 beruht. \n\nPatentanspruch 1 des Streitpatents lautet in der Fassung des Beschlus-\n\nses des Bundespatentgerichts vom 18. September 1996 wie folgt: \n\nGasisolierte gekapselte Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage be-\n\nstehend aus mehreren Schaltfeldern in einer gemeinsamen Gas-\n\nfüllung im wesentlichen mit Lasttrennschaltern, Antriebselementen, \n\nSammelschienen und angeschlossenen Leitungen, denen Er-\n\ndungsschalter zugeordnet sind, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zumindest alle die-\n\njenigen Erdungsschalter (5), die den einspeisenden Leitungen (6, \n\n7, 8) zugeordnet sind, vorgespannte Kraftspeicherantriebe (10) mit \n\neiner gemeinsamen, mit mindestens einem nachgiebigen Ab-\n\nschnitt (12) der Kapselung verbundenen Auslöseeinrichtung besit-\n\nzen. \n\nWegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf Patentan-\n\nspruch 1 zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 des Streitpatents wird auf die zu \n\nden Akten gereichte deutsche Patentschrift 36 06 770 C 3 verwiesen. \n\nDie Klägerin hält das Streitpatent für nicht patentfähig, weil sein Gegen-\n\nstand sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Tech-\n\nnik ergeben habe. Das Bundespatentgericht hat die deshalb erhobene Nichtig-\n\nkeitsklage jedoch abgewiesen. \n\nDie Klägerin verfolgt ihren Antrag, \n\ndas deutsche Patent 36 06 770 für nichtig zu erklären, \n\nnunmehr mit der Berufung weiter. Die Beklagte tritt diesem Rechtsmittel entge-\n\ngen. \n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-\n\nachtens des Prof. Dr.-Ing. E. G. \n\n , das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung \n\nerläutert und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein schriftliches Gutachten des öf-\n\nfentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen für elektrische Energiever-\n\nsorgungsanlagen Dr.-Ing. K. W. vorgelegt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Das Streit-\n\npatent ist für nichtig zu erklären, weil sein Gegenstand nicht patentfähig ist \n\n(§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). \n\n1. Das Streitpatent betrifft eine Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage. \n\nSolche Anlagen kommen in mit Mittelspannung betriebenen Netzen dort zum \n\nEinsatz, wo anschließend die Mittelspannung in Niederspannung umgewandelt \n\nwird. Sie bestehen regelmäßig aus mehreren Schaltfeldern, wobei mindestens \n\nzwei von ihnen Leitungen betreffen, die der Ein- oder Durchleitung der Netz-\n\nspannung dienen, und mindestens ein Schaltfeld einen Leitungsabgang zu ei-\n\nnem Verbraucher (etwa dem Transformator) betrifft. Die Schaltfelder für die ers-\n\nte Art von Leitungen, die im Streitpatent als einspeisende Leitungen bezeichnet \n\nsind, dienen dem Öffnen oder Schließen des Netzstromkreises mittels eines \n\nLasttrennschalters, der in geöffneter Stellung eine Trennstrecke im Mittelspan-\n\nnungsnetz herstellen kann. Mittelspannungs-Schaltanlagen gibt es u.a. in gas-\n\nisolierter gekapselter Form, bei der die Komponenten der Schaltfelder wie Last-\n\nschalter, Lasttrennschalter, Antriebselemente, Sammelschienen, Leitungen und \n\nErdungsschalter sich in einem gegen die Umgebung abgeschotteten Raum \n\n(hermetisch abgeschlossenen Behälter, vgl. Spalte 2 Zeile 25 f. des Streitpa-\n\ntents) befinden, der zu Zwecken der Isolierung mit Gas, z.B. SF6, gefüllt ist. \n\nInnerhalb von Schaltanlagen in Mittelspannungsnetzen kann es unerwar-\n\ntet zu einem Störlichtbogen kommen. Hierbei handelt es sich um einen uner-\n\nwünschten Kurzschluß, der neben einer Lichtentwicklung Hitze und plötzlichen \n\nDruck auslöst. Damit dieser eine gekapselte Anlage nicht beschädigen kann, \n\nkann diese eine Druckentlastungsvorrichtung, etwa einen Flanschdeckel, auf-\n\nweisen. In Spalte 1 Zeilen 5-12 gibt das Streitpatent an, bei Untersuchungen \n\nüber das Verhalten von SF6-Anlagen im Störlichtbogenfall habe sich herausge-\n\nstellt, daß in den Fällen, in denen durch den Druck des Lichtbogens Druckent-\n\nlastungseinrichtungen ansprächen, mit dem Austreten von Lichtbogenzerset-\n\nzungsprodukten zu rechnen sei. Dieses Austreten von Lichtbogenzersetzungs-\n\nprodukten sei jedoch aus Sicherheitsgründen unerwünscht. Die Erörterung mit \n\ndem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung hat erge-\n\nben, daß u.a. das Entstehen hochgiftiger Stoffe zu besorgen ist. \n\nEs soll deshalb - wie es in Spalte 1 Zeilen 13 ff. des Streitpatents heißt - \n\neine gasisolierte gekapselte Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage bestehend \n\naus mehreren Schaltfeldern in einer gemeinsamen Gasfüllung zur Verfügung \n\ngestellt werden, bei der eventuell entstehende Zersetzungsprodukte möglichst \n\nnicht aus der Schaltanlage austreten und die Menge der entstehenden Zerset-\n\nzungsprodukte möglichst gering bleibt. \n\n2. Das mit Patentanspruch 1 des Streitpatents insoweit Beanspruchte \n\nläßt sich merkmalsmäßig wie folgt gliedern: \n\n1. Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage, die \n\na) eine Kapselung aufweist (gekapselt ist), \n\n(1) die mindestens einen nachgiebigen Abschnitt hat, \n\nb) gasisoliert ist und \n\nc) aus mehreren Schaltfeldern besteht, \n\n(1) die sich in einer gemeinsamen Gasfüllung befinden. \n\n2. die Schaltfelder (1 c) weisen im wesentlichen auf \n\na) Lasttrennschalter, \n\nb) Antriebselemente, \n\nc) Sammelschienen, \n\nd) angeschlossene Leitungen, etwa einspeisende Leitungen, \n\ne) Erdungsschalter, die \n\n(1) angeschlossenen Leitungen zugeordnet sind. \n\n3. zumindest alle einspeisenden Leitungen zugeordneten Erdungs-\n\nschalter (2 e, 2 e (1)) \n\na) sind als vorgespannte Kraftspeicherelemente ausgestaltet, die \n\nb) eine gemeinsame Auslöseeinrichtung besitzen, die \n\nc) mit mindestens einem nachgiebigen Abschnitt der Kapselung \n\n(1 a (1)) verbunden ist. \n\nDiese Lösung macht sich demnach zunutze, daß der Druck, den ein Stör-\n\nlichtbogen erzeugt, zum Erkennen dieses Störfalls genutzt werden kann. Sie \n\nbesteht in einer Vorrichtung, deren Kapselung mindestens einen Abschnitt auf-\n\nweist, der - weil nachgiebig - durch den von einem in einem Schaltfeld auftre-\n\ntenden Störlichtbogen erzeugten Druck ausgelenkt werden und in diesem Fall \n\neine gemeinsame Einrichtung betätigen kann, die zumindest alle einspeisenden \n\nLeitungen zugeordneten Erdungsschalter schlagartig schalten (schließen) kann, \n\nweil sie vorgespannte Kraftspeicherantriebe besitzen. So ist es möglich, den \n\nStörlichtbogen schnell gegen Erde kurzzuschließen und zum Erlöschen zu brin-\n\ngen, indem alle einspeisenden Leitungen gleichzeitig gegen Erde kurzgeschlos-\n\nsen werden. Die durch den Lichtbogen erzeugte Hitze und der Druck, die Kom-\n\nponenten und Anlage beschädigen, bei SF6-Anlagen für Menschen schädliche \n\nZersetzungsprodukte erzeugen und das Innere der Anlage verschmutzen kön-\n\nnen, entstehen nur für kurze Zeit. Die Anlage bleibt geschlossen und die \n\nnachteiligen Folgen eines Störlichtbogens für sie und die Umwelt sind be-\n\nschränkt oder entfallen. \n\n3. a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu, \n\nweil - wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat und auch die Klägerin \n\nnicht in Zweifel zieht - keine Entgegenhaltung eine Vorrichtung betrifft, die alle \n\npatentgemäßen Merkmale in Kombination aufweist. Das trifft insbesondere auch \n\nfür die beiden Entgegenhaltungen zu, auf welche die Klägerin hauptsächlich ihre \n\nBehauptung stützt, die Lehre nach Patentanspruch 1 habe nahegelegen. Die \n\nFirmenschrift \n\n\"Mittelspannungs-Schaltanlagen Typ M. \" \n\nbe- \n\nhandelt eine Mittelspannungs-Schaltanlage, die ein gekapseltes und mit SF6-\n\nGas gefülltes Gehäuse aufweist, in dessen Inneren mehrere Schaltfelder ange-\n\nordnet sind, die Schalter, Antriebselemente, Sammelschienen und einspeisende \n\nLeitungen sowie Erdungsschalter aufweisen, wobei die Erdungsschalter den \n\neinspeisenden Leitungen zugeordnet sind und vorgespannte Kraftspeicheran-\n\ntriebe haben (vgl. Merkmale 1 a, 1 b, 1 c (1), 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, 2 e (1), 3 a). Über \n\ndas Vorhandensein weiterer patentgemäßer Merkmale macht diese Schrift je-\n\ndoch keine Aussage. Das deutsche Gebrauchsmuster 75 20 784 hingegen be-\n\ntrifft lediglich ein gekapseltes Schaltfeld, zu dem allerdings ein Erdungsschalter \n\ngehört, der über einen Einschaltkraftspeicher (vgl. Merkmale 3, 3 a) und eine \n\nmechanische Auslöseeinrichtung (vgl. Merkmal 3 b) verfügt, und der - wie ins-\n\nbesondere aus Figur 4 des deutschen Gebrauchsmusters ersichtlich - einge-\n\nschaltet werden kann, indem der infolge eines Störlichtbogens auftretende \n\nDruck eine nachgiebige Wand des Gehäuses auslenkt (vgl. Merkmale 1 a, 3 c). \n\nb) Die Bereitstellung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des \n\nStreitpatents beruhte jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n(1) Bei der Beantwortung der Frage, ob der Gegenstand des Patentan-\n\nspruchs 1 durch den Stand der Technik nahegelegt war, ist auf die Kenntnisse \n\nund Fähigkeiten eines Ingenieurs der Elektrotechnik mit absolviertem Universi-\n\ntäts- oder Fachhochschulstudium abzustellen, der praktische Erfahrungen mit \n\ndem Einbau und der Verwendung von Ortsnetzschaltanlagen hat und dessen \n\nBerufserfahrung auch das Gebiet der Entwicklung solcher Mittelspannungs-\n\nSchaltanlagen einschließt. Denn nach den übereinstimmenden Angaben des \n\ngerichtlichen Sachverständigen und des Privatgutachters der Beklagten werden \n\nsolche Personen von den einschlägigen Unternehmen der Branche zur Entwick-\n\nlung von Neuerungen auf diesem Gebiet der Technik herangezogen. \n\n(2) Diesem Personenkreis waren mit SF6 isolierte Schaltanlagen und der \n\nUmstand, daß diese nur einen Bruchteil der Baugröße früherer Konstruktionen \n\nbenötigen, seit etwa 1970 aus Hochspannungsnetzen bekannt. Hierauf hat die \n\nBeklagte in der mündlichen Verhandlung selbst hingewiesen. Der gerichtliche \n\nSachverständige hat ferner unbeanstandet durch die Parteien angegeben, daß \n\ndie Fachwelt bereits vor dem Anmeldedatum des Streitpatents daran gegangen \n\nwar, den Vorteil deutlich geringerer Baugröße von mit SF6 isolierten Schaltanla-\n\ngen auch in Mittelspannungsnetzen zu nutzen. Die Firmenschrift \"Mittelspan-\n\nnungs-Schaltanlagen Typ M. \" \n\nist hierfür Beleg. Unabhängig \n\nvon der Beantwortung der in der mündlichen Verhandlung kontrovers diskutier-\n\nten Frage, ob diese Firmenschrift nur eine Schaltanlage mit Leistungsschaltern \n\nbetrifft oder ob sie bereits die Verwendung der dort gezeigten und beschriebe-\n\nnen Vorrichtung als Ortsnetzschaltanlage offenbart, muß hieraus gefolgert wer-\n\nden, daß es zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents jedenfalls nahelag, auch \n\nOrtsnetzschaltanlagen in Mittelspannungsnetzen mit den ihnen typischen meh-\n\nreren Schaltfeldern sowie Leitungen, Schaltern und sonstigen Elementen in ge-\n\nkapselter und mittels SF6 isolierter Form herzustellen und zu nutzen. Denn der \n\nVorteil deutlich geringerer Baugröße ist auch bei diesen Anlagen gleichermaßen \n\ninteressant, und für technische oder praktische Schwierigkeiten, die erforderli-\n\nchen Einrichtungen einer Ortsnetzschaltanlage auf kleinerem Raum unterzu-\n\nbringen, ist nichts ersichtlich oder dargetan. Das rechtfertigt die Feststellung, \n\ndaß - wovon auch die Fassung des Patentanspruchs 1 (Oberbegriff) ausgeht - \n\ndem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents eine gasisolierte ge-\n\nkapselte Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage, bestehend aus mehreren \n\nSchaltfeldern in einer gemeinsamen Gasfüllung im wesentlichen mit Lasttrenn-\n\nschaltern, Antriebselementen, Sammelschienen und angeschlossenen Leitun-\n\ngen (Merkmale 1, 1 a, 1 b und c, 2 a bis d), zur Verfügung stand. Das schloß \n\nferner zugleich ein, Erdungsschalter allen einspeisenden Leitungen zuzuordnen. \n\nDenn an diesen müssen fallweise Arbeiten vorgenommen werden, was es \n\n- woran der gerichtliche Sachverständige keine Zweifel gelassen hat - sinnvoll \n\nerscheinen ließ, gerade sie durch einen Erdungsschalter zu sichern. Auch die \n\nBeklagte hat nicht in Zweifel gezogen, daß Leitungen in Mittelspannungs-\n\nSchaltanlagen üblicherweise mit solchen Erdungsschaltern ausgerüstet wurden. \n\nDie dies bestätigende Angabe des gerichtlichen Sachverständigen wird ihrer-\n\nseits durch entsprechende bildliche Darstellung in der Firmenschrift \"Mittelspan-\n\nnungs-Schaltanlagen Typ M. \" bestätigt. \n\n(3) Wie bei allen Bauformen von Mittelspannungs-Schaltanlagen besteht \n\nauch bei einer Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage mit den sich damit erge-\n\nbenden Merkmalen 1, 1 a, 1 b und c, 2 a bis f, f (1) die Gefahr eines unerwarte-\n\nten Störlichtbogens in einem der vorhandenen Schaltfelder und der damit ver-\n\nbundenen Nachteile. Dem mußte Rechnung getragen werden. Ersichtlich ka-\n\nmen insoweit lediglich drei Möglichkeiten einer Gestaltung in Betracht, nämlich \n\ndie Konstruktion eines Behälters, der Hitze und Druck als Folge eines Störlicht-\n\nbogens standhält, Bestückung des Behälters mit - wie es in der Beschreibung \n\ndes Streitpatents heißt - Druckentlastungseinrichtungen und schließlich eine \n\ngeeignete Erfassung und Bekämpfung des entstehenden Störlichtbogens in der \n\nOrtsnetzschaltanlage selbst. Während die beiden ersten Möglichkeiten die Stö-\n\nrung gleichsam hinnehmen und darauf bauen, daß infolge des unerwarteten \n\nKurzschlusses ein Leistungsschalter im Mittelspannungsnetz rechtzeitig schaltet \n\n(abschaltet) und hierdurch allzu nachteilige Folgen verhindert werden, wird bei \n\nWahl der dritten Möglichkeit bereits der Ursache unerwünschter Folgen eines \n\nStörlichtbogens unmittelbar entgegengewirkt. Wie der gerichtliche Sachverstän-\n\ndige bestätigt hat, war diese dritte Möglichkeit aus fachlicher Sicht vorzugswür-\n\ndig, weil sie dem Übel an der Quelle zu begegnen versucht. Gründe, bei einer \n\nOrtsnetzschaltanlage sich diese Möglichkeit gleichwohl nicht zunutze zu ma-\n\nchen, sind nicht hervorgetreten. Der Senat geht deshalb davon aus, daß es \n\nfachmännischem Verständnis zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents ent-\n\nsprach, eine Lösung zu suchen, die dem Störlichtbogenfall durch Erfassung in \n\nder Schaltanlage Rechnung trägt. Bestätigung findet dies durch den Aufsatz von \n\nJosef Hesse, Manfred Niegl und Harald Stahl aus dem Jahre 1983, weil dieser \n\nvon der \"Begrenzung der Auswirkungen von inneren Lichtbogenstörungen\" (so \n\nder Titel) durch sogenannte Lichtbogenwächter, d.h. durch Mittel handelt, die \n\ndas Auftreten von inneren Lichtbogen an Ort und Stelle erkennen und Geräte \n\nder Anlage schalten lassen. \n\n(4) Wegen der physikalischen Folgen eines Störlichtbogens (Entstehung \n\neines leuchtenden Kanals, von Wärme und von Druck) lag für den Fachmann \n\nzum Anmeldezeitpunkt ferner auf der Hand, daß er entweder mit licht-, druck- \n\noder temperaturempfindlicher Erfassung (Detektion) arbeiten konnte und er sich \n\nfür eine dieser Alternativen oder eine Kombination von ihnen entscheiden muß-\n\nte. Bestätigt wird das sowohl durch die Darstellung in dem soeben erwähnten \n\nAufsatz als auch in dem deutschen Gebrauchsmuster 75 20 784, weil dort diese \n\ndrei Möglichkeiten als gleichberechtigte Lösungen dargestellt sind. In der mit \n\nPatentanspruch 1 des Streitpatents getroffenen Wahl, die auf die Druckentwick-\n\nlung eines Störlichtbogens reagierende Detektion zu nutzen, kann deshalb \n\nebenfalls nichts Erfinderisches erblickt werden. \n\n(5) Das trifft auch für die Auslösung von Erdungsschaltern der Ortsnetz-\n\nschaltanlage zu, die einspeisenden Leitungen zugeordnet sind. Denn - wie der \n\ngerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - ge-\n\nhörte es zum Fachwissen zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents, daß solche \n\nErdungsschalter im Falle eines Störlichtbogens diesen kurzschließen und zum \n\nErlöschen bringen können. Beleg hierfür ist wiederum das deutsche Gebrauchs-\n\nmuster 75 20 784, weil dort schon 1975 darauf hingewiesen war, daß Einrich-\n\ntungen bekannt geworden seien, die im Falle eines Störlichtbogens durch ein \n\nAuslösesystem einen Erdungs- und Kurzschließschalter betätigten, der auf den \n\nHauptstromkreis wirke und eine Kurzschlußfortschaltung bewirke. Aber auch die \n\ndeutsche Offenlegungsschrift 31 31 417 erwähnte bereits die Auslösung von \n\nErdungsschaltern im Störlichtbogenfall. Da in Ortsnetzschaltanlagen - wie aus-\n\ngeführt - einspeisenden Leitungen üblicherweise ohnehin aus den bereits erör-\n\nterten Gründen Erdungsschalter zugeordnet sind, lag es deshalb nahe, diese \n\nEinrichtungen mittels der den Druck eines Störlichtbogens erfassenden Detekti-\n\non anzusprechen und schalten zu lassen. \n\n(6) Entgegen der Meinung der Beklagten steht dem nicht entgegen, daß \n\nPatentanspruch 1 des Streitpatents durch die gemeinsame Auslösung der allen \n\neinspeisenden Leitungen zugeordneten Erdungsschalter gekennzeichnet ist. \n\nDenn die Erörterung gerade dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhand-\n\nlung hat ergeben, daß es dem in der bisher beschriebenen Weise vorgehenden \n\nFachmann zum Anmeldezeitpunkt vorgegeben war, für eine solche gemeinsame \n\nAuslösung zu sorgen. \n\nDie Beklagte selbst hat vortragen lassen, daß von ihr angestellte Versu-\n\nche zwar die technische Möglichkeit eines selektiven Kurzschlusses einzelner \n\neinspeisender Leitungen aufgezeigt hätten; praktisch komme im Falle eines \n\nStörlichtbogens in Ortsnetzschaltanlagen bei Nutzung der den angeschlossenen \n\nLeitungen üblicherweise zugeordneten Erdungsschalter aber lediglich deren \n\ngemeinsame Schaltung in Betracht. Der gerichtliche Sachverständige ist in sei-\n\nnem gerichtlichen Gutachten ebenfalls von der Notwendigkeit gemeinsamen \n\nKurzschließens aller einspeisenden Leitungen ausgegangen und hat das in der \n\nmündlichen Verhandlung bestätigt. Wesentlicher Grund hierfür \n\nist, daß \n\n- worüber die Parteien auch nicht streiten - bei Ortsnetzschaltanlagen in Mittel-\n\nspannungsnetzen die Stromzuführung wechseln kann und die sich daraus erge-\n\nbende Möglichkeit, daß die Spannung einmal an der einen Leitung, zu anderen \n\nZeitpunkten an der anderen Leitung anliegt, auch gewollt ist, um die Stromver-\n\nsorgung sicherzustellen. Das hat zur Folge, daß im Falle der Erfassung einer \n\ndurch einen Störlichtbogen ausgelösten Druckwelle in der Ortsnetzschaltanlage \n\nnicht bekannt ist, über welche Leitung zu diesem Zeitpunkt die Einspeisung er-\n\nfolgt. Ein gewollter Kurzschluß, der den Störlichtbogen sicher zum Erlöschen \n\nbringt, ist unter diesen Umständen dort nur möglich, wenn die Schaltung gleich-\n\nzeitig alle einspeisenden Leitungen erfaßt. \n\nDurch diese Gegebenheiten waren - wie der gerichtliche Sachverständi-\n\nge auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - Ortsnetzschalt-\n\nanlagen in Mittelspannungsnetzen bereits zum Anmeldedatum gekennzeichnet. \n\nAngesichts der Berufserfahrung, auf welche die hier maßgeblichen Fachleute \n\nzurückgreifen konnten, kann auch keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegen, \n\ndaß diese Gegebenheiten bereits damals zum allgemeinen Fachwissen inner-\n\nhalb dieser Fachwelt gehörten. Ein ihr zugehöriger Fachmann mußte deshalb \n\nhieraus den Schluß ziehen, daß allein die gemeinsame Beeinflussung aller ein-\n\nspeisenden Leitungen das Mittel der Wahl war, wenn ein Störlichtbogen Druck \n\nin einer Ortsnetzschaltanlage erzeugt und hierauf sinnvoll reagiert werden muß. \n\nDer Hinweis der Beklagten, dem Gutachten des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen sei zu entnehmen, bei Energieunternehmen habe man eine selektive \n\nAbschaltung am Ort des Störlichtbogens gefordert, ändert an dieser Beurteilung \n\nnichts. Im Zusammenhang mit der insoweit von der Beklagten herangezogenen \n\nAussage des gerichtlichen Sachverständigen hat dieser ausdrücklich hervorge-\n\nhoben, daß ein Störlichtbogen zur Erdung und zum Kurzschluß aller einspei-\n\nsenden Leitungen führen müsse, wenn diese Schutzmaßnahme gegen einen \n\nStörlichtbogen wirksam sein solle. Etwaige Anforderungen von Energieversor-\n\ngungsunternehmen, gleichwohl nur selektiv vorzugehen, die durch Verhältnisse \n\nin anderen Einrichtungen in Hoch- oder Mittelspannungsnetzen veranlaßt gewe-\n\nsen sein mögen, entbehrten mithin bei Ortsnetzschaltanlagen der sachlichen \n\nBerechtigung und können deshalb nicht als geeignet angesehen werden, die \n\nfachliche Sicht der maßgeblichen Fachleute zum Anmeldedatum zu beeinflus-\n\nsen. \n\n(7) Der konkreten Umsetzung von Erdung und gemeinsamem Kurz-\n\nschließen aller einspeisenden Leitungen, die mit der Merkmalsgruppe 3 bean-\n\nsprucht ist, liegt schließlich nur handwerkliches Können und Vorgehen zugrun-\n\nde, so daß auch sie als Folge der vorstehend beschriebenen naheliegenden \n\nSchritte nahegelegt war. Zur Erfassung der Erhöhung inneren Drucks ist bei \n\neinem Gehäuse ersichtlich bereits (mindestens) ein nachgiebiger und damit \n\nauslenkbarer Abschnitt ausreichend. Die Erkenntnis, daß in allen Schaltfeldern \n\nzu reagieren sei, führte zwingend zu einer gemeinsamen Auslöseeinrichtung. \n\nDie Nutzung von Kraftspeichern bei den Erdungsschaltern war ausweislich des \n\nbereits erwähnten Stands der Technik und des deutschen Gebrauchsmusters \n\n79 29 553 als probates Mittel bekannt, für deren schnelle Auslösung zu sorgen. \n\n4. Die Unteransprüche des Streitpatents teilen das Schicksal des Patent-\n\nanspruchs 1. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß deren zusätzlichem Inhalt \n\nmehr als im Fachkönnen liegende Erkenntnisse für eine sinnvolle Gestaltung \n\neiner Ortsnetzschaltanlage zugrunde liegen könnten. Der gerichtliche Sachver-\n\nständige hat das ebenso gesehen. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, daß \n\ndie Unteransprüche des Streitpatents unabhängig von Patentanspruch 1 Erfin-\n\nderisches aufwiesen. \n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 1 PatG. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAsendorf \n\nKirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_229-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-12/x-zr-229-01","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_229-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_229-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-12/x-zr-229-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_229-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:54:12.181509+00:00"}}