{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_220-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-12-17","aktenzeichen":"X ZR 220/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Abs. 1 Bg, Cl Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Miet-, Kauf-, Wartungs- und Schutzvertrages für eine Fernmeldeanlage enthaltene Klausel \"Dieser Wartungsvertrag läuft bis zum Ende des zehnten Jah- res, das auf die Betriebsbereitschaft – bzw. bei bereits in Be- trieb befindlichen Anlagen – auf das bei Vertragsschluß lau- fende Kalenderjahr folgt. Werden infolge von Lohn- oder son- stigen Kostenänderungen die listenmäßigen Wartungspreise der ... erhöht oder ermäßigt, so kann die ... eine entsprechen- de Änderung des Wartungspreises vornehmen, soweit dieser noch nicht zur Zahlung fällig geworden ist\" ist auch bei Verwendung gegenüber einem Kaufmann bei Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung für die Dauer der Bindung unwirksam.","text_plain":"Berichtigt durch Beschluß\nvom 21. Januar 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n17. Dezember 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nX ZR 220/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk : ja\nBGHZ\nBGHR\n\n: nein\n: ja\n\nAGBG § 9 Abs. 1 Bg, Cl\n\nDie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Miet-, Kauf-, Wartungs-\nund Schutzvertrages für eine Fernmeldeanlage enthaltene Klausel\n\n\"Dieser Wartungsvertrag läuft bis zum Ende des zehnten Jah-\nres, das auf die Betriebsbereitschaft – bzw. bei bereits in Be-\ntrieb befindlichen Anlagen – auf das bei Vertragsschluß lau-\nfende Kalenderjahr folgt. Werden infolge von Lohn- oder son-\nstigen Kostenänderungen die listenmäßigen Wartungspreise\nder ... erhöht oder ermäßigt, so kann die ... eine entsprechen-\nde Änderung des Wartungspreises vornehmen, soweit dieser\nnoch nicht zur Zahlung fällig geworden ist\"\n\nist auch bei Verwendung gegenüber einem Kaufmann bei Fehlen einer\nsachlichen Rechtfertigung für die Dauer der Bindung unwirksam.\n\nBGH, Urt. v. 17. Dezember 2002 – X ZR 220/01 – OLG Hamburg\nLG Hamburg\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 1. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\nden Richter Keukenschijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Oktober\n\n2001 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten zu 1 und unter Abweisung der Kla-\n\ngeerweiterung zweiter Instanz wird das Urteil der 22. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Hamburg vom 19. April 2000 teilweise abgeän-\n\ndert:\n\nDie Klage wird auch im übrigen abgewiesen.\n\nAuf die Widerklage wird festgestellt, daß der Klägerin aus dem\n\nWartungsvertrag vom 27. April 1994 Nr. 5141106 keine weiteren\n\nZahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 gegen die Be-\n\nklagten zustehen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin vertreibt, installiert und wartet Telefonanlagen. Sie schloß\n\nmit der Beklagten zu 1, die durch Umwandlung aus der C. P. \n\nB. mbH in H. hervorgegangen und deren persönlich haftende\n\nGesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, am 27. April 1995 einen als Miet-, Kauf-,\n\nWartungs- und Schutzvertrag bezeichneten Vertrag. Zum Zeitpunkt der Über-\n\nsendung des von der Klägerin vorformulierten Vertrages war noch nicht ent-\n\nschieden, ob die Beklagte zu 1 die Telefonanlage mieten oder kaufen werde.\n\nMit der Unterzeichnung des Vertrages entschied sich die Beklagte für den Kauf\n\nder Anlage zum Preis von 27.772,50 DM. Außerdem wurde die Klägerin mit der\n\nWartung der Anlage beauftragt. Bezüglich der Wartung heißt es in Nr. 3 des\n\nVertrages unter anderem:\n\n\"Der Wartungspreis beträgt monatlich 204,-- DM zzgl. der bei Fäl-\n\nligkeit geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ausschließlich\n\nder an die DBP Telekom/Deutsche Post zu entrichtenden Gebüh-\n\nren.\n\nDieser Wartungsvertrag läuft bis zum Ende des zehnten Jahres,\n\ndas auf die Betriebsbereitschaft - bzw. bei bereits in Betrieb befind-\n\nlichen Anlagen - auf das bei Vertragsschluß laufende Kalenderjahr\n\nfolgt.\n\nWerden infolge von Lohn- oder sonstigen Kostenänderungen die li-\n\nstenmäßigen Wartungspreise der A. erhöht oder ermäßigt, so kann\n\ndie A. eine entsprechende Änderung des Wartungspreises vor-\n\nnehmen, soweit dieser noch nicht zur Zahlung fällig geworden ist.\"\n\nIn der Klausel sind der Betrag des Entgelts für die Wartung und das Wort\n\n\"zehnten\" von der Klägerin maschinenschriftlich in den vorgedruckten Ver-\n\ntragstext eingesetzt worden, bevor dieser der Beklagten zu 1 zur Unterschrift\n\nübersandt wurde.\n\nIn den Folgejahren erhöhte die Klägerin den Wartungspreis zweimal auf\n\nzuletzt 233,-- DM monatlich, ohne daß dies von der Beklagten zu 1 beanstandet\n\nwurde. Die Beklagte zu 1 hat mit Schreiben vom 31. März 1999 die Kündigung\n\ndes Vertragsverhältnisses zum 30. Juni 1999 erklärt und das Wartungsentgelt\n\nfür das 3. und 4. Quartal nicht mehr entrichtet. Die Klägerin hat die Beklagte\n\nzu 1 deshalb auf Zahlung des Wartungsentgelts für das 3. und 4. Quartal 1999\n\nin Höhe von 1.621,68 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, weil sie die\n\nKündigung für unberechtigt und die Klausel über die Laufzeit des Wartungsver-\n\ntrages für wirksam hält. Außerdem hat sie die Klage in zweiter Instanz nach der\n\nUmwandlung der Beklagten zu 1 in eine Kommanditgesellschaft auf die Be-\n\nklagte zu 2 erweitert. Die Beklagten haben unter anderem in der Laufzeitrege-\n\nlung einen Verstoß gegen § 9 AGBG gesehen und deshalb ihre Kündigung für\n\nberechtigt gehalten. Sie haben Widerklage erhoben und beantragt festzustellen,\n\ndaß der Klägerin gegen sie aus dem Wartungsvertrag vom 27. April 1995 keine\n\nweiteren Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 zustehen.\n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen\n\nstattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die\n\nBerufung der Klägerin zurückgewiesen und die Beklagte zu 2 wie einen Ge-\n\nsamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.621,68 DM nebst Zinsen zu zahlen.\n\nDie Beklagten verfolgen mit der zugelassenen Revision ihr zweitinstanz-\n\nliches Begehren weiter. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Abweisung der Klage und Verurteilung der Kläge-\n\nrin nach dem Widerklageantrag. Die Klage ist unbegründet und die Widerklage\n\nbegründet, weil die in Nr. 3 des Vertrages vom 27. April 1995 enthaltene Lauf-\n\nzeitregelung für den Wartungsvertrag unwirksam ist (§ 9 Abs. 1 AGBG). Die\n\nBeklagte zu 1 hat den Vertrag deshalb wirksam zum 30. Juni 1999 gekündigt.\n\n1. Das Berufungsgericht hat in den in Nr. 3 des Vertrages vom 27. April\n\n1995 enthaltenen Bestimmungen Allgemeine Geschäftsbedingungen gesehen,\n\ndie von der Klägerin gestellt wurden. Dies wird von der Revision nicht bean-\n\nstandet und unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Inhaltskon-\n\ntrolle der umstrittenen Klausel ist § 9 AGBG in der bis zum 31. Dezember 2001\n\ngeltenden Fassung auch weiterhin anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB).\n\nDas Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß die\n\nin der umstrittenen Klausel vereinbarte zehnjährige Dauer des Wartungsvertra-\n\nges nicht schon nach § 11 Nr. 12 a AGBG unwirksam ist, weil die Beklagte\n\nKaufmann ist. § 11 AGBG findet deshalb keine Anwendung (§ 24 Satz 1 Nr. 1\n\nAGBG). § 11 Nr. 12 a AGBG enthält auch kein Indiz dafür, daß entsprechende\n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr unwirksam sei-\n\nen (Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, WM 1997, 1624, 1625). Daher ist im Ein-\n\nzelfall zu prüfen, ob die als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte Lauf-\n\nzeit den Anforderungen der Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG genügt\n\n(Sen.Urt. v. 8.4.1997, aaO m.w.N.).\n\n2. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Laufzeitregelung in\n\nNr. 3 des Kauf- und Wartungsvertrages halte einer Nachprüfung nach § 9\n\nAGBG stand. Von einem Kaufmann müsse erwartet werden, daß er bei Ab-\n\nschluß eines zehnjährigen Wartungsvertrages in etwa abschätzen könne, ob\n\ndie Anlage während der gesamten Laufzeit seinen Bedürfnissen genügen wer-\n\nde. Ein Wartungsvertrag mit langer Laufzeit habe auch erhebliche Vorteile für\n\nden Auftraggeber. Das Serviceunternehmen wiederum habe wegen der erfor-\n\nderlichen Personaldispositionen und Lagerhaltung ein berechtigtes Interesse an\n\nlängerfristigen Verträgen.\n\nb) Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\naa) Die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der bean-\n\nstandeten Klausel sind in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar,\n\nweil es um die Inhaltskontrolle einer Vertragsklausel und damit um die Anwen-\n\ndung des dem Bundesrecht angehörenden § 9 AGBG auf den festgestellten\n\nSachverhalt geht. Diese rechtliche Bewertung ist ohne Einschränkung revisibel\n\n(BGH, Urt. v. 4.7.1997 - V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 m.w.N.).\n\nbb) Die Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgese-\n\nhene und im kaufmännischen Verkehr verwendete Klausel, die eine zehnjährige\n\noder längere Bindung des Vertragspartners an einen Wartungsvertrag über\n\nFernmeldeanlagen vorsieht, der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG stand-\n\nhält, ist im Schrifttum umstritten (vgl. einerseits Strauß, NJW 1995, 697; ande-\n\nrerseits Löwe, NJW 1995, 1726). Der Streitfall nötigt nicht zu einer generellen\n\nEntscheidung dieser Frage. Denn die Revision macht zu Recht geltend, daß die\n\nim Rahmen der Angemessenheitskontrolle des § 9 Abs. 1 AGBG vorzuneh-\n\nmende Gesamtabwägung aller für und gegen die in den Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehene Laufzeitenregelung sprechen-\n\nden Umstände im Streitfall dazu führt, daß die in dem Vertrag vorgesehene\n\nLaufzeitenregelung unwirksam ist.\n\ncc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt\n\neine Klausel, in der der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten\n\ndes Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interes-\n\nsen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen ange-\n\nmessenen Ausgleich zuzugestehen, eine unangemessene Benachteiligung des\n\nVertragspartners des Klauselverwenders im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG dar\n\n(BGHZ 147, 279, 282 ; 120, 108, 118; 90, 280, 284; 74, 383, 390; BGH Urt. v.\n\n10.2.1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133, 1134; Urt. v. 13.2.1985\n\n- VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Ob eine die Laufzeit eines Vertrages be-\n\ntreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders in diesem Sinne entge-\n\ngen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit\n\nHilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider\n\nParteien im Einzelfall festzustellen. Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf\n\nSeiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern der gesamte Ver-\n\ntragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insge-\n\nsamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGHZ 143, 103, 114;\n\n106, 259, 263; 101, 357, 366; 82, 238, 240 f.; 65, 107, 111 f. m.w.N.; Ul-\n\nmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9, Rdn. 85). Dabei kann von einem\n\nKaufmann bei Abschluß eines Wartungsvertrages über eine technische Anlage\n\nerwartet werden, daß er abschätzen kann, ob die Anlage während der gesam-\n\nten Laufzeit des Vertrages seinen Bedürfnissen genügt. Bei der Vereinbarung\n\nvon Laufzeiten von zehn Jahren und mehr ist andererseits zu berücksichtigen,\n\ndaß es auf Seiten des Klauselverwenders in der Regel besonderer Umstände\n\nbedarf, die eine Laufzeit von 10 Jahren und mehr rechtfertigen können. Die Un-\n\nangemessenheit einer derart langfristigen Bindung kann deshalb dann zu beja-\n\nhen sein, wenn durch sie allein oder ihre Ausgestaltung die persönliche Selb-\n\nständigkeit und Freiheit sowie ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Bewegungs-\n\nspielraum eines Vertragspartners so beschränkt werden, daß er dem Gegen-\n\nüber auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist (Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95,\n\naaO).\n\nBei der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung der Interessen ist\n\nbei der Beurteilung der umstrittenen Klausel zunächst zu berücksichtigen, daß\n\ndie Beklagte zu 1 die zu wartende Anlage nicht von der Klägerin gemietet, son-\n\ndern käuflich erwoben hat.\n\nEinerseits kann von einer kaufmännischen Erwerberin wie der Beklagten\n\nzu 1 erwartet werden, daß sie beim Erwerb der Anlage nicht nur ihren gegen-\n\nwärtigen, sondern auch ihren künftigen Bedarf abschätzt, so daß allein aus dem\n\nUmstand, daß sie sich im Wartungsvertrag für die von ihr erworbene Anlage\n\neiner Bindung von gut zehn Jahren unterworfen hat, nicht bereits darauf ge-\n\nschlossen werden kann, sie werde durch die Dauer ihrer Bindung an den War-\n\ntungsvertrag unangemessen benachteiligt. Das gilt auch, soweit sich die Be-\n\nklagte zu 1 durch die Dauer der Bindung gehindert sehen sollte, die käuflich\n\nerworbene Anlage durch eine andere zu ersetzen. Die Bindung an den War-\n\ntungsvertrag mag wirtschaftliche Nachteile für den Fall mit sich bringen, daß die\n\nBeklagten die Anlage vor Ablauf der Bindungsfrist durch eine andere und mo-\n\ndernere Anlage ersetzen wollen; auch insoweit gilt jedoch, daß es der Beklag-\n\nten zu 1 oblag, nicht nur ihren gegenwärtigen, sondern auch ihren zukünftigen\n\nBedarf, sowohl was die Anlage selbst als auch was deren Wartung betrifft, ab-\n\nzuschätzen und einen auch hinsichtlich der Bindungsdauer entsprechenden\n\nVertrag zu schließen.\n\nAndererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das höchstzuläs-\n\nsige Maß der Bindung an einen Vertrag davon abhängt, wie erheblich die Ge-\n\ngenleistungen sind, die der bindende Teil nach dem Vertrag zu erbringen hat.\n\nDie höchstzulässige Dauer der Vertragslaufzeit ist demzufolge davon abhängig,\n\nwelcher Kapitalaufwand dem die Vertragslaufzeit vorgebenden Vertragsteil für\n\ndie Erfüllung des Vertrages entsteht. Hohe Entwicklungs- oder Vorhaltekosten,\n\ndie sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren, rechtfertigen daher regel-\n\nmäßig eine längerfristige Bindung des anderen Teils an den Vertrag (BGH, Urt.\n\nv. 3.11.1999 - VIII ZR 269/98, NJW 2000, 1110, 1113 m.w.N.). Daher ist in der\n\nRechtsprechung auch anerkannt, daß die formularmäßige Vereinbarung einer\n\nzehnjährigen Laufzeit eines Mietvertrages über eine Fernsprechnebenstellen-\n\nanlage rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ihr entsprechende Vorhalteko-\n\nsten des bindenden Teils gegenüberstehen \n\n(BGH, Urt. v. 10.2.1985\n\n- VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Beim käuflichen Erwerb einer Telefonanla-\n\nge trägt der Erwerber die Anschaffungskosten. Der Klauselverwender ist daher\n\nnicht darauf angewiesen, daß sich über eine längere Vertragsdauer wesentlich\n\ndurch die Anschaffungskosten und den Kapitalaufwand hierfür mitbestimmte\n\nhohe Anfangsinvestitionen in die zu wartende Anlage amortisieren.\n\nEs stellt hiernach jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung\n\ndes Vertragspartners dar, wenn Nr. 3 des Wartungsvertrages nicht nur eine\n\nzehnjährige Bindung an den Wartungsvertrag enthält, sondern die Klausel der\n\nKlägerin darüber hinaus ein Recht zur Preisanpassung gibt, ohne dem Ver-\n\ntragspartner im Falle von Preiserhöhungen ein Lösungsrecht vom Vertrag ein-\n\nzuräumen. Denn infolgedessen bietet die zehnjährige Bindung dem Vertrags-\n\npartner nicht den Vorteil der Preissicherheit, der den Nachteil der langjährigen\n\nBindung ausgleichen könnte.\n\nBei dieser Sachlage kann die formularmäßig gestellte Bindungsfrist von\n\n10 Jahren nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, daß zur Erfüllung des\n\nWartungsvertrages durch die Klägerin Vorhaltekosten für Gerät, Ersatzteile und\n\nPersonal anfallen; daß diese Vorhaltekosten - soweit sie überhaupt anfallen -\n\neine Bindung in diesem Umfang erfordern, ist durch die Klägerin nicht dargelegt\n\nworden. Hinzu kommt, daß sich nicht zwangsläufig erschließt, daß diese Kosten\n\nim Falle einer Vermietung wie im Falle eines Verkaufs, zwischen denen die\n\nKlausel nicht differenziert, in gleicher Weise entstehen.\n\nDaraus folgt, daß die Klausel Vertragspartner der Klägerin, die wie die\n\nBeklagte zu 1 die Anlage käuflich erworben haben, ohne Rücksicht auf die\n\nÜbernahme der Investitionskosten für die zu wartende Anlage und ohne Rück-\n\nsicht auf die Möglichkeit einseitiger Preiserhöhungen ohne gleichzeitige Mög-\n\nlichkeit für den Vertragspartner, sich im Falle der Preiserhöhung vom Vertrag zu\n\nlösen, einer zehnjährigen Bindung unterwirft. Eine solche als Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingung gestellte Laufzeitregelung stellt im Gesamtzusammenhang\n\ndes Vertrages eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls der Vertrags-\n\npartner dar, die - wie die Beklagte zu 1 - die zu wartende Anlage von der Kläge-\n\nrin kaufen. Die umstrittene Klausel ist daher gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirk-\n\nsam. Sie stellt vor dem Hintergrund der Interessenlage der Parteien eines mit\n\neinem Vertrag über die Vermietung oder den Verkauf technischer Anlagen ver-\n\nbundenen Wartungsvertrages eine im allgemeinen unbillige und ungerechte\n\nRegelung dar, die das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Nachteil\n\ndes Käufers einer technischen Anlage erheblich stört.\n\n3. Daraus folgt, daß die von den Beklagten ausgesprochene Kündigung\n\nwirksam war (§ 621 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fas-\n\nsung, vgl. Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, aaO). Das Berufungsurteil ist da-\n\nher aufzuheben, die Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen und die\n\nmit der Widerklage begehrte Feststellung zu treffen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\nMelullis \n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 220/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Januar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-\n\nrin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDer Tenor des Senatsurteils vom 17. Dezember 2002 wird wegen\n\neines Schreibfehlers in der auf die Widerklage getroffenen Fest-\n\nstellung dahin berichtigt, daß der Klägerin aus dem Wartungsver-\n\ntrag vom 27. April 1995 Nr. 5141106 keine weiteren Zahlungsan-\n\nsprüche bis zum 31. Dezember 2005 gegen die Beklagten zuste-\n\nhen.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_220-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/x-zr-220-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 621","ref_norm":"621","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_220-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_220-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/x-zr-220-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_220-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:51:14.143236+00:00"}}