{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-10-21","aktenzeichen":"X ZR 218/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 271 Abs. 1 Streiten die Parteien, ob die Schuld fällig ist, nachdem der Gläubiger die Leistung verlangt hat, ist es Sache des Schuldners darzulegen und im Bestreitensfalle zu be- weisen, daß aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu leisten ist. Dies trifft auch bei Streit zu, wann im konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich abgelaufen und deshalb Fälligkeit eingetreten ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 218/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n21. Oktober 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 271 Abs. 1\n\nStreiten die Parteien, ob die Schuld fällig ist, nachdem der Gläubiger die Leistung\n\nverlangt hat, ist es Sache des Schuldners darzulegen und im Bestreitensfalle zu be-\n\nweisen, daß aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des\n\nFalls erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu leisten ist. Dies trifft auch bei\n\nStreit zu, wann im konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich\n\nabgelaufen und deshalb Fälligkeit eingetreten ist.\n\nBGH, Urt. v. 21. Oktober 2003 - X ZR 218/01 - OLG München\n\nLG Landshut\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\ndie Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 21. August 2001 ver-\n\nkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Wider-\n\nklage abgewiesen und die Beklagte zur Zahlung von mehr als\n\n24.470,62 DM nebst 9,25 % Zinsen aus 23.158,77 DM seit dem\n\n21. Juni 2000 sowie aus weiteren 1.311,85 DM seit dem 25. Juni\n\n2000 verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu anderweiter Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte hatte ein Grundstück erworben, in dessen Boden sich Alt-\n\nlasten befanden. Sie wollte das Grundstück mit Häusern bebauen und diese\n\nsodann veräußern. Die Gemeinde war zu einem entsprechenden Bebauungs-\n\nplan bereit, wenn die Beklagte bis August 2000 den Nachweis über eine Bo-\n\ndensanierung und die Entsorgung des kontaminierten Erdreichs führe.\n\nIm November 1999 beauftragte die Beklagte die Klägerin, den Boden\n\nauszubaggern, in Haufen zwischenzulagern, und - nach deren Untersuchung\n\nauf die jeweilige Schadstoffbelastung durch ein Labor und nach entsprechen-\n\nder Entsorgungsgenehmigung des Wasserwirtschaftsamts - zu Deponien zu\n\nfahren und dort zu entsorgen.\n\nDie Klägerin begann jedenfalls am 25. November 1999 mit den Arbeiten.\n\nDer Beklagten ging deren Erledigung nicht schnell genug voran. Sie monierte\n\ndas in Gesprächen auf der Baustelle und in schriftlicher Form. So verlangte die\n\nBeklagte mit Schreiben vom 19. April 2000, den Bodenaustausch bis späte-\n\nstens 28. April 2000 abzuschließen, weil ein anderes Unternehmen am 2. Mai\n\n2000 mit seinen Arbeiten beginnen wolle. Mit Schreiben vom 16. Mai 2000\n\nstellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, daß die Klägerin sich seit dem\n\n28. April 2000 in Verzug befinde, und kündigte an, der Klägerin den durch ihre\n\nangeblich schleppende Arbeitsweise entstandenen Schaden in Rechnung zu\n\nstellen. Dabei forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Arbeiten unverzüglich\n\nmit genügend Personal und Maschineneinsatz fortzusetzen. Es hieß dann\n\nweiter: \"Sollten Sie bis Freitag den 19. Mai 2000 nicht mit der von uns ge-\n\nwünschten Anzahl von Lkw und Personal auf der Baustelle sein, sehen wir uns\n\ngezwungen, eine zweite Firma einzuschalten. Die dadurch entstehenden\n\nMehrkosten werden wir Ihnen in Rechnung stellen. ...\".\n\nMit Schreiben vom 19. Mai 2000 kündigte die Beklagte der Klägerin\n\nschließlich fristlos und forderte sie auf, die Baustelle am Montag, dem 22. Mai\n\n2000, zu räumen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach. Noch im Mai\n\n2000 beauftragte die Beklagte ein anderes Entsorgungsunternehmen.\n\nDie Klägerin hat als Restwerklohn für tatsächlich erbrachte Arbeiten\n\n99.298,15 DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hat sich demgegenüber\n\nauf den Standpunkt gestellt, für die Entsorgung bestimmten Materials insge-\n\nsamt 24.470,62 DM zuviel an die Klägerin gezahlt zu haben, weil die von die-\n\nser insoweit behauptete Preisabsprache nicht zustande gekommen sei. Außer-\n\ndem sei sie, die Beklagte, durch das zögerliche Arbeiten der Klägerin geschä-\n\ndigt, weil ihr zusätzliche Kosten für die Einschaltung des neuen Entsorgungs-\n\nunternehmens und im Hinblick auf die Finanzierung des Grundstücksgeschäfts\n\nentstanden seien. Die Beklagte meint deshalb, jedenfalls noch 30.000,-- DM\n\nvon der Klägerin verlangen zu können, und hat wegen dieses Betrags nebst\n\nZinsen Widerklage erhoben.\n\nDas Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe ei-\n\nnes Betrags von 95.079,67 DM nebst Zinsen stattgegeben und die Widerklage\n\nabgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist erfolglos\n\ngeblieben. Die daraufhin von der Beklagten eingelegte Revision hat der Senat\n\nnicht angenommen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 24.470,62 DM nebst\n\n9,25 % Zinsen aus 23.158,77 DM seit dem 21. Juni 2000 sowie aus weiteren\n\n1.311,85 DM seit dem 25. Juni 2000 verurteilt worden ist.\n\nDie Beklagte verfolgt im übrigen ihren Klageabweisungs- und Widerkla-\n\ngeantrag weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel der Beklagten entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision der Beklagten hat im Umfang der Annahme der\n\nRevision Erfolg. Sie führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht.\n\n1. Die Abweisung der Widerklage und die Verurteilung der Beklagten,\n\nsoweit sie nicht durch Nichtannahme der Revision rechtskräftig ist, beruhen\n\ndarauf, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin geschuldete Werkher-\n\nstellung als nicht verspätet angesehen hat, weil die Leistungspflicht noch nicht\n\nfällig gewesen sei, als die Klägerin der Aufforderung der Beklagten nachkam\n\nund die Baustelle räumte. Im Hinblick auf die Fälligkeit hat das Berufungsge-\n\nricht ausgeführt: Die Parteien hätten weder ursprünglich noch nachträglich be-\n\nstimmte oder bestimmbare Fristen für die Fertigstellung bzw. eine teilweise\n\nFertigstellung des Vorhabens vereinbart. Die von der Klägerin zu erbringende\n\nLeistung sei auch nicht nach den Umständen des Falles fällig geworden. Hier-\n\nzu habe die Beklagte nämlich nicht substantiiert vorgetragen. Die Beklagte\n\nhätte vortragen müssen, wann mit ordentlichem, aber nicht überdurchschnittli-\n\nchem Einsatz der Klägerin nach objektiven Erfahrungswerten üblicherweise die\n\nArbeiten hätten abgeschlossen sein müssen. Dazu hätte insbesondere Vortrag\n\ngehört, mit wieviel Personaleinsatz und mit wie vielen Lkw hätte gearbeitet\n\nwerden müssen.\n\n2. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Tragweite von § 271 Abs. 1 BGB verkannt.\n\na) § 271 Abs. 1 BGB betrifft die Zeit für die Leistung. Gemeint ist damit\n\nder Tag oder ein anderer bestimmter Zeitpunkt, an dem der Gläubiger die Lei-\n\nstung verlangen und der Schuldner sie bewirken kann. Die Vorschrift ordnet\n\ninsoweit an, daß dies sofort geschehen kann, wenn eine Zeit für die Leistung\n\nweder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. § 271 Abs. 1 BGB\n\nenthält damit eine zur sofortigen Fälligkeit und Erfüllbarkeit führende Regel, die\n\nso lange anzuwenden ist, bis feststeht, daß - sieht man Fällen einer gesetzli-\n\nchen Bestimmung der Leistungszeit ab - ein bestimmter anderer Leistungszeit-\n\npunkt rechtsgeschäftlich bestimmt ist oder sich sonstwie aus den Umständen\n\ndes Falls ergibt. Dementsprechend braucht der Gläubiger zur Fälligkeit der\n\ngeltend gemachten Forderung nicht besonders vorzutragen; es ist vielmehr\n\nSache des Schuldners, der sich auf Fehlen der Fälligkeit beruft, darzulegen\n\nund im Bestreitensfalle zu beweisen, daß aufgrund einer rechtsgeschäftlichen\n\nFestlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten anderen\n\nspäteren Zeitpunkt zu leisten war bzw. ist (MünchKomm.BGB/Krüger, 4. Aufl.,\n\n§ 271 Rdn. 37 m.w.N.; Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 301).\n\nBei Anwendung dieser unmittelbar aus § 271 Abs. 1 BGB folgenden\n\nGrundsätze ist allerdings zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs zum Werkvertragsrecht der Unternehmer im Zweifel\n\nnach Vertragsschluß mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in ange-\n\nmessener Zeit zügig zu Ende zu führen hat, wobei die für die Herstellung not-\n\nwendige Zeit in Rechnung zu stellen ist (Urt. v. 08.03.2001 - VII ZR 470/99,\n\nMDR 2001, 846 m.w.N.). Diese Erkenntnis enthebt den Schuldner jedoch nur\n\nvon Vortrag, daß das Werk überhaupt erst zu einem späteren, nach dem Ent-\n\nstehen der Schuld liegenden Zeitpunkt fertigzustellen ist. Bei Streit, wann im\n\nkonkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich abgelaufen ist\n\nund deshalb Fälligkeit eintritt, bleibt der Schuldner aber für die insoweit maß-\n\ngeblichen Umstände darlegungs- und beweispflichtig.\n\nb) Auf den Streitfall angewendet bedeutet das, daß das angefochtene\n\nUrteil, soweit die Revision angenommen worden ist, keinen Bestand haben\n\nkann. Das Berufungsgericht hat - unbeanstandet durch die Revision und die\n\nRevisionserwiderung - festgestellt, daß die Parteien eine Fälligkeitsregelung\n\nnicht getroffen haben. Es kommt danach darauf an, wann nach den Umständen\n\ndes Streitfalls die angemessene Fertigstellungsfrist abgelaufen ist. Hierzu hat\n\ndas Berufungsgericht Feststellungen jedoch nicht getroffen, weil es die Be-\n\nklagte für insoweit darlegungspflichtig angesehen hat, obwohl sie Gläubiger\n\nder Werkleistung ist und deshalb für sie die Regel des § 271 Abs. 1 BGB\n\nstreitet.\n\nc) Das Berufungsgericht wird deshalb die Fälligkeitsfrage erneut zu ent-\n\nscheiden haben, und zwar auf der Grundlage dessen, was die Klägerin als\n\nSchuldnerin der Werkleistung zu den Umständen vorgebracht hat und mögli-\n\ncherweise ergänzend vorbringt, die eine sachgerechte Bewertung zulassen,\n\nwann im Streitfall die angemessene Fertigstellungsfrist ablief bzw. abgelaufen\n\nwäre. Läßt sich nicht die für einen Beweis erforderliche Überzeugung gewin-\n\nnen, daß diese Frist erst zu einem Zeitpunkt endete, der nach einer Mahnung\n\nder Klägerin durch die Beklagte liegt, kommt ein Schadensersatzanspruch ge-\n\nmäß § 326 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung\n\n(a.F.) in Betracht, den die Beklagte der Klageforderung entgegensetzen und\n\nder die Widerklage rechtfertigen kann. Eine Mahnung durch die Beklagte hätte\n\ndann nämlich verzugsbegründende Wirkung. Ein Schadensersatzanspruch\n\nwegen Nichterfüllung gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. in Fällen, in denen es wie\n\nhier zu einer Abnahme des Werks nicht gekommen ist, wäre auch nicht durch\n\n§§ 634 ff. BGB a.F. ausgeschlossen (Sen.Urt. v. 26.09.1996 - X ZR 33/94,\n\nNJW 1997, 50). Auch eine nachträgliche Kündigung des Werkvertrages hin-\n\nderte Entstehung und Fortbestand eines solchen Anspruchs nicht.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-21/x-zr-218-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":5}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-21/x-zr-218-01","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-21/x-zr-218-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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