{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_215-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-06-03","aktenzeichen":"X ZR 215/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. Juni 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Chirurgische Instrumente GWB § 34 a.F. Ein entgeltlicher Lizenzvertrag unterliegt dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F..","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 215/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nVerkündet am:\n3. Juni 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nChirurgische Instrumente\n\nGWB § 34 a.F.\n\nEin entgeltlicher Lizenzvertrag unterliegt dem Schriftformerfordernis des § 34\n\nGWB a.F..\n\nBGH, Urt. v. 3. Juni 2003 - X ZR 215/01 - OLG Karlsruhe\n\n LG Mannheim\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die\n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 10. Oktober 2001 ver-\n\nkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Arzt und Zahnarzt und betätigt sich als Erfinder auf dem\n\nGebiet der Medizintechnik. Bei der Vermarktung seiner Entwicklungen arbeite-\n\nten die Parteien zusammen, indem die Beklagte die Gerätschaften herstellte\n\nund vertrieb. 1988 bis Anfang 1989 verhandelten und korrespondierten die\n\nParteien wegen des Abschlusses eines schriftlichen Lizenzvertrags, der eine\n\nausschließliche Lizenz an verschiedenen Patentanmeldungen des Klägers vor-\n\nsehen sollte, die chirurgische Instrumente betreffen. Es existierte auch ein Li-\n\nzenzvertragsentwurf, der jedoch nicht unterzeichnet wurde.\n\nDie Beklagte zahlte bis einschließlich Ende 1993 nach jeweils vierteljähr-\n\nlicher Abrechnung der von ihr mit den Entwicklungen des Klägers getätigten\n\nUmsätze an den Kläger eine Umsatzlizenz, die zunächst 10 %, dann 12,5 %\n\nund schließlich 15 % betrug. Insgesamt leistete die Beklagte auf diese Weise\n\nan den Kläger etwa 3 Mio. DM. Für die Umsätze mit Schrauben und Platten, die\n\nmit einer deutschen Anmeldung 36 ... am 22. Januar 1986 zum Patent ange-\n\nmeldet worden waren, betrug die Umsatzlizenz von 15 % im 3. und 4. Quartal\n\n1993 insgesamt 205.257,76 DM, worin \n\nfür den Monat Dezember 1996\n\n36.532,75 DM enthalten waren. Diese Patentanmeldung führte nicht zu einem\n\ndeutschen Patent. Sie wurde vielmehr durch Beschluß des Deutschen Patent-\n\namts vom 21. Oktober 1993 zurückgewiesen, gegen den der Kläger ein\n\nRechtsmittel nicht einlegte.\n\nMit Schreiben vom 21. April 1994 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß\n\nsie die als freiwillig bezeichneten Zahlungen in Zukunft einstelle, einen beste-\n\nhenden Vertrag hilfsweise fristlos aus wichtigem Grunde kündige, aber zu neu-\n\nen Lizenzverhandlungen hinsichtlich der die Schutzrechte des Klägers betref-\n\nfenden Produkte bereit sei. Die Beklagte nutzte in der Folgezeit die Entwicklun-\n\ngen des Klägers dann auch - wenn auch nur in geringerem Umfange - weiter.\n\nDer Kläger hat die Beklagte im Wege der Stufenklage zunächst auf Aus-\n\nkunft über die Umsätze in Anspruch genommen, die sie im Zusammenhang mit\n\nihm gehörenden Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechten seit dem\n\n10. Oktober 1994 erzielt hat. In der ersten Stufe ist die Beklagte rechtskräftig\n\nverurteilt worden, seit dem 1. Mai 1994 getätigte Umsätze hinsichtlich des eu-\n\nropäischen Patents 0 6..., des US-Patents 4 9..., der deutschen Patentanmel-\n\ndung 38 ..., des europäischen Patents 0 2... und des deutschen Gebrauchsmu-\n\nsters 88 ... anzugeben. Diese Auskunft hat die Beklagte erteilt. Bei der Zugrun-\n\ndelegung einer 15 %igen Umsatzlizenz ergibt sich eine Schuld der Beklagten\n\nvon 51.784,29 DM.\n\nIn der zweiten Stufe hat der Kläger Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen\n\nverlangt. Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, ein Lizenzvertrag\n\nsei nicht zustande gekommen, weshalb sie lediglich im Wege der Lizenzanalo-\n\ngie die angemessene Lizenz zu entrichten habe, die sie mit 5 % angibt. Gegen-\n\nüber der danach sich errechnenden Forderung von 17.261,43 DM (= 1/3 von\n\n51.784,29 DM) hat die Beklagte die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsan-\n\nspruch in Höhe von 36.532,75 DM erklärt, den sie im Hinblick darauf bean-\n\nsprucht, daß sie hinsichtlich der Patentanmeldung 36 ... angesichts deren\n\nrechtskräftiger Zurückweisung für Umsätze im Dezember 1993 nichts mehr zu\n\nzahlen gehabt hätte. Die Beklagte hat ferner im Wege der Widerklage Zahlung\n\nvon 270.726,01 DM nebst Zinsen begehrt, weil sie diesen Betrag bei Zugrun-\n\ndelegung einer Lizenz von lediglich 5 % für die Umsätze im 2. bis 4. Quartal\n\n1993 zuviel gezahlt habe.\n\nDas Landgericht hat - bis auf einen Teil der Zinsforderung - der Klage\n\nstattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ge-\n\ngen dieses Schlußurteil des Landgerichts ist erfolglos geblieben. Die Beklagte\n\nverfolgt nunmehr mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag und ihr Wider-\n\nklagebegehren weiter. Der Kläger ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat dem Verhalten der Parteien entnommen,\n\ndaß sie einen Lizenzvertrag geschlossen haben, der die Beklagte berechtigt,\n\nSchutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen des Klägers zu nutzen, und sie\n\nverpflichtet, - bezogen auf die in Streit stehende Zeit - ein Entgelt in Höhe von\n\n15 % des mit den vertragsgegenständlichen Produkten erzielten Umsatzes an\n\nden Kläger zu zahlen. Das Berufungsgericht hat also den Kläger als berechtigt\n\nangesehen, auf vertraglicher Grundlage Lizenzen zu fordern und bereits von\n\nder Beklagten gezahlte Lizenzen zu behalten. Unabhängig von den Angriffen\n\nder Revision gegen die tatrichterliche Annahme eines stillschweigenden Ver-\n\ntragsschlusses und die Fortgeltung des auf diese Weise zustande gekomme-\n\nnen Lizenzvertrags über die Kündigungserklärung der Beklagten hinaus kann\n\nhierauf die Verurteilung der Beklagten und die Abweisung ihrer Widerklage je-\n\ndoch nicht gestützt werden, weil die Parteien ihre Vereinbarungen nicht schrift-\n\nlich abgefaßt haben und der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Lizenz-\n\nvertrag deshalb gemäß § 125 Satz 1 BGB wegen Verstoßes gegen das bis zum\n\n31. Dezember 1998 zu beachtende und angesichts des Zeitpunkts des hier zu\n\nbeurteilenden Vertragsschlusses deshalb auch insoweit maßgebliche (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 11.12.2001 - KZR 13/00, GRUR 2002, 647 - Sabet/Massa, m.w.N.)\n\nSchriftformerfordernis des § 34 GWB in der bis dahin geltenden Fassung (a.F.)\n\nnichtig ist.\n\n2. Das Formerfordernis des § 34 GWB a.F. erfaßt u.a. Verträge über die\n\nBenutzung von Schutzrechten, die dem Lizenznehmer Beschränkungen im Ge-\n\nschäftsverkehr auferlegen (§ 20 Abs. 1 GWB a.F.). Es gilt nicht etwa nur dann,\n\nwenn die vereinbarten Beschränkungen über den Inhalt des Schutzrechts hi-\n\nnausgehen, wie es in § 20 Abs. 1 GWB a.F. weiter heißt (st. Rspr.; etwa BGH,\n\nUrt. v. 17.3.1998 - KZR 42/96, GRUR 1998, 838 - Lizenz- und Beratungsver-\n\ntrag; Urt. v. 24.2.1975 - KZR 3/74, GRUR 1975, 498 - Werkstück-Verbindungs-\n\nmaschinen). Eine solche Einschränkung wäre mit dem Schutzzweck des § 34\n\nGWB a.F. nicht vereinbar. Denn diese Vorschrift soll die Kartellbehörden und\n\n-gerichte in die Lage versetzen, auf schriftlich dokumentierter Grundlage zu\n\nprüfen, ob die tatsächlich getroffenen Vereinbarungen u.a. nach § 20 GWB a.F.\n\nunwirksam sind bzw. eine gesetzliche Ausnahme von einem Kartellverbot vor-\n\nliegt (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1999 - KZR 23/97, GRUR 1999, 602 - Markant).\n\n3. Der Lizenzvertrag der Parteien unterfällt § 34 GWB a.F.. Er hat nicht\n\nnur die Benutzung von Schutzrechten zum Gegenstand, sondern legt der Be-\n\nklagten auch Beschränkungen im Geschäftsverkehr auf, weil die Parteien die\n\nZahlung von Lizenzgebühren vereinbart haben. Diese Pflicht bedeutet eine Be-\n\nschränkung im Geschäftsverkehr, weil hierdurch die Wettbewerbsposition der\n\nBeklagten beeinflußt wird, indem ihr Angebot auf dem Markt durch die Lizenz-\n\nzahlungspflicht mit Kosten belastet wird.\n\nEs gibt zwar auch Stimmen (vgl. Axster in Gemeinschaftskommentar\n\nzum GWB, 3. Aufl., §§ 20, 21 Rdn. 102 ff.), welche die Lizenzzahlungsver-\n\npflichtung als solche nicht bereits als zur Anwendung der Formvorschrift des\n\n§ 34 GWB a.F. führende Beschränkung im Geschäftsverkehr ansehen, weil sie\n\ndie Gegenleistung für die Benutzung des Schutzrechts darstellt. Dabei wird je-\n\ndoch nicht hinreichend berücksichtigt, daß mit der Pflicht zur Lizenzzahlung\n\ndurchaus eine Belastung einhergehen kann, die über den Inhalt des Schutz-\n\nrechts hinausgeht. Angesichts des Zwecks des § 34 GWB a.F. macht dies er-\n\nforderlich, daß bereits wegen der vereinbarten Lizenzzahlungspflicht ein Vertrag\n\nüber die Benutzung von Schutzrechten schriftlich abgefaßt wird und in dieser\n\nForm auf seine Vereinbarkeit mit dem Kartellrecht überprüft werden kann. Der\n\nGegenmeinung ist der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung\n\nauch nicht gefolgt. So hat sein Kartellsenat beispielsweise im Urteil vom\n\n16. Oktober 1962 (KZR 11/61, GRUR 1963, 207 - Kieselsäure) ausgesprochen,\n\ndaß eine über die Laufzeit des Schutzrechts hinausgehende Verpflichtung zur\n\nEntrichtung einer Lizenzgebühr grundsätzlich eine über den Inhalt des Schutz-\n\nrechts hinausgehende Beschränkung i.S. des § 20 GWB a.F. darstelle (so auch\n\nz.B. Langen/Bunte/Hennig, KartR, 8. Aufl., § 34 GWB Rdn. 5). Schon dies\n\ndeutete zumindest darauf hin, daß die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzge-\n\nbühren bereits als Beschränkung des Lizenznehmers anzusehen ist. Im Urteil\n\nvom 17. Oktober 1968 (KZR 11/66, GRUR 1969, 409 - Metallrahmen) hat sich\n\nder Bundesgerichtshof in Übereinstimmung hiermit im Zusammenhang mit der\n\nPrüfung der Frage, ob der Lizenznehmer für die Nutzung eines nicht patentfähi-\n\ngen, aber (noch) nicht für nichtig erklärten Schutzrechts zahlen muß, dahin\n\nausgedrückt, daß \"die in der Verpflichtung zur Lizenzzahlung liegende Be-\n\nschränkung im Geschäftsverkehr\", solange die durch das Schutzrecht begrün-\n\ndete Vorzugsstellung bestehe, nicht i.S. des § 20 Abs. 1 GWB über den Inhalt\n\ndes Schutzrechts hinausgehen könne. Ähnlich heißt es im Urteil vom\n\n14. November 1968 (BGHZ 51, 263, 267 - Silobehälter), daß es nach Sinn und\n\nZweck des § 20 GWB gerechtfertigt sei, \"die nicht über den Inhalt des künftigen\n\nSchutzrechts hinausgehenden Beschränkungen des Lizenznehmers ..., insbe-\n\nsondere seine Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren, als durch § 20\n\nGWB kartellrechtlich gedeckt zu betrachten\". Sich hierauf berufend hat auch der\n\nerkennende Senat im Urteil vom 26. Juni 1969 (X ZR 52/66, GRUR 1969, 677\n\n- Rüben-Verladeeinrichtung) angenommen, daß in der Verpflichtung zur Li-\n\nzenzzahlung eine Beschränkung im Geschäftsverkehr liege.\n\n4. Das Berufungsgericht wird deshalb das Klage- und Widerklagebegeh-\n\nren nach Maßgabe der Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung erneut\n\nzu prüfen haben (vgl. Senat, Urt. v. 14.5.2002 - X ZR 144/00, GRUR 2002, 787\n\n- Abstreiferleiste). Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß die Beklagte geltend\n\ngemacht hat, auch ein formloser Vertrag über eine einfache Lizenz sei nicht\n\nzustande gekommen, weil die Absicht der Parteien allein auf den Abschluß ei-\n\nnes ausschließlichen Lizenzvertrags gerichtet gewesen sei. Dies gibt Anlaß, der\n\nFrage nachzugehen, ob die Beklagte ihre bisherigen Zahlungen überhaupt er-\n\nbracht hat, um sich von einer bestimmten Forderung zu befreien. Diese Frage\n\nist jedenfalls dafür bedeutsam, ob die Beklagte sich auf die in § 812 Abs. 1\n\nSatz 1 1. Altern. BGB geregelte Alternative der Erfüllung einer Verbindlichkeit\n\nberufen kann.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_215-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-03/x-zr-215-01","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":8},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_215-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_215-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-03/x-zr-215-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_215-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:27:42.285817+00:00"}}