{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_213-01B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"X ZR 213/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. März 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Vorausbezahlte Telefongespräche EPÜ Art. 56; PatG § 4 Ob sich der Gegenstand einer Erfindung für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, ist eine Rechtsfrage, die mittels wer- tender Würdigung der ist, die - unmittelbar oder mittelbar - geeignet sind, etwas über die Voraussetzungen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen. tatsächlichen Umstände zu beurteilen","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 213/01 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n7. März 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nVorausbezahlte Telefongespräche \n\nEPÜ Art. 56; PatG § 4 \n\nOb sich der Gegenstand einer Erfindung für den Fachmann in naheliegender \nWeise aus dem Stand der Technik ergibt, ist eine Rechtsfrage, die mittels wer-\ntender Würdigung der \nist, die \n- unmittelbar oder mittelbar - geeignet sind, etwas über die Voraussetzungen für \ndas Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen. \n\ntatsächlichen Umstände zu beurteilen \n\nBGH, Urt. v. 7. März 2006 - X ZR 213/01 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nund Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das am 1. August 2001 ver-\n\nkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa-\n\ntentgerichts abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für die \n\nBundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 572 991 (Streit-\n\npatents). Das Streitpatent wurde am 2. Juni 1993 unter Inanspruchnahme der \n\nPriorität einer israelischen Patentanmeldung vom 2. Juni 1992 angemeldet. Es \n\nbetrifft \"a method of processing prepaid telephone calls\" und umfasst sechs Pa-\n\ntentansprüche. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch: \n\n\"A method of processing telephone calls, particularly for use in con-\n\nnection with public telephones, comprising the steps of \n\n(a) programming a respective Public Automatic Branch exchange \n\n(PABX) to become toll-free accessible for incoming calls \n\nthrough dialling any one out of a series of predetermined num-\n\nbers stored in a data-bank of the PABX; \n\n(b) enabling a calling party to complete a connection with a called \n\nparty; \n\n(c) cutting-off the said connection after a prefixed time/counter \n\npulses interval; \n\n(d) erasing from the data-bank any number that had once been \n\ndialled; \n\n(e) marking the said series of numbers, each on a vendible carrier \n\nmember in an invisible - however readily exposable - manner; \n\nand \n\n(f) offering the vendible carrier members for sale to the general \n\npublic, \n\nso that purchasers of the carrier members, after exposing the re-\n\nspective number, are enabled to place a call for the duration of \n\nthe said interval.\" \n\nWegen der weiteren Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift ver-\n\nwiesen. \n\nMit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, die Lehre des \n\nStreitpatents sei nicht patentfähig, denn sie betreffe geschäftliche Tätigkeiten, \n\nsei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 \n\nbis 3, 5 und 6 für nichtig erklärt und die Nichtigkeitsklage im Übrigen abgewie-\n\nsen. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser die \n\nvollständige Klageabweisung erreichen will. \n\nDie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. Herbert K. \n\n ein schriftliches \n\nGutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-\n\ngänzt hat. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nDie zulässige Berufung hat Erfolg. \n\n1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus \n\nbezahlten Telefonanrufen (prepaid telephone calls). Die Beschreibung bezeich-\n\nnet es als neueste Entwicklung, die mit Münzen zu bedienenden öffentlichen \n\nTelefonapparate durch Apparate zu ersetzen, bei denen eine Magnetkarte zum \n\nEinsatz kommt. Diese Entwicklung habe sich aus der Erkenntnis der Nachteile \n\nder Münztelefone ergeben, die darin bestünden, dass der Benutzer im Besitz \n\nvon passenden Münzen sein müsse sowie dass die Apparate regelmäßig ge-\n\nwartet werden müssten und Vandalismus und Diebstahl ausgesetzt seien. \n\n10 \n\nBei dem Einsatz von bekannten Magnetkarten, speziellen Telefonkarten \n\noder Kreditkarten, sei, so die Beschreibung, zwar das Problem zum Teil, näm-\n\nlich insofern gelöst, als eine Karte für eine größere Anzahl von Telefonanrufen \n\neingesetzt werden könne. Nachteilig sei aber die beträchtliche Anfangsinvestiti-\n\non in die Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung für die mit Magnetkarten \n\nzu betreibenden Telefonapparate. \n\n11 \n\nDie Streitpatentschrift beschreibt sodann das Verfahren nach der US-\n\nPatentschrift 4 706 275 (D 2). Das dort vorgeschlagene Verfahren und System \n\nzur Verarbeitung im Voraus bezahlter Telefonanrufe stütze sich auf spezielle, \n\nzertifizierbare Codezahlen. Diese würden den Anrufern gegen Erwerb eines \n\nGuthabens zugeteilt. Die Guthaben würden im Computer spezieller zentraler \n\nStationen gespeichert, so dass von jedem beliebigen privaten Telefon angeru-\n\nfen werden könne. An diesem Verfahren kritisiert die Streitpatentschrift als \n\nNachteil, dass derjenige, der interessiert sei, dieses Verfahren zu nutzen, eine \n\nganze Reihe vorbereitender Schritte durchlaufen müsse - meistens über Kredit-\n\nkartenunternehmen -, um eine entsprechende Berechtigung zur Nutzung des \n\nSystems zu erhalten. \n\n12 \n\nDie Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, die \n\nNachteile der öffentlichen Münz- und Magnetkartentelefonanschlüsse zu ver-\n\nmeiden und zugleich jede vorherige Verbindung mit Telefonkarten- und/oder \n\nKreditkartenunternehmen überflüssig zu machen. \n\n13 \n\nPatentanspruch 1 des Streitpatents schlägt dazu als Lösung ein Verfah-\n\nren mit folgenden Schritten vor: \n\na) Programmieren einer öffentlichen automatischen Nebenstellen- \n\n(oder TK-) Anlage (Public Automatic Branch exchange - PABX) \n\nzum gebührenfreien Zugang für eingehende Anrufe durch Wäh-\n\nlen einer Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Num-\n\nmern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind; \n\nb) Ermöglichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzu-\n\nstellen; \n\nc) Abbrechen der Verbindung nach einer \n\nfestgesetzten \n\nZeit/Zählimpulszeitraum; \n\nd) Löschen jeder Nummer, die einmal gewählt worden ist, aus der \n\nDatenbank; \n\ne) Notieren jeder Nummer aus der Serie auf einem verkäuflichen \n\nTrägerelement in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise; \n\nund \n\nf) Anbieten der verkäuflichen Trägerelemente zum Verkauf an das \n\nPublikum. \n\n14 \n\nSchritt a setzt danach eine Stelle (\"Public Automatic Branch exchange \n\n- PABX\") voraus, bei der die Anrufe eingehen. Deren Computersystem wird so \n\nprogrammiert, dass es für die eingehenden Anrufe Daten überprüfen kann. Der \n\nNutzer wählt eine Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in \n\nder Datenbank des PABX gespeichert sind. Die Beschreibung (Sp. 2 Z. 43) gibt \n\nan, dass es sich um eine geheime Zugangsnummer (\"secret code number \n\n(SCN)\") handelt, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird (Sp. 2 Z. 46) und \n\nvon einem zuverlässigen Druckunternehmen in rechnergesteuerter Weise auf \n\ndie vom Telefonkunden zu erwerbende Karte aufgedruckt und mit einer un-\n\ndurchsichtigen Schicht überzogen wird, die leicht beseitigt werden kann, z.B. \n\ndurch Abkratzen mit einer Münze wie bei Lotterielosen (Sp. 2 Z. 52-56). Diese \n\neingegebene Nummer wird in der Datenbank des PABX gesucht, identifiziert \n\nund das Gebührenguthaben analysiert. Ist ein solches vorhanden, gibt das \n\nPABX für eine dem im Voraus gezahlten Betrag entsprechende begrenzte Zeit-\n\ndauer oder Anzahl von Zählimpulsen den Weg für das Wählen der Teilnehmer-\n\nnummer frei (Sp. 3 Z. 3-10). \n\n15 \n\nSchritt b ermöglicht es sodann dem Anrufer, eine Verbindung mit dem \n\nvon ihm gewünschten Anschluss herzustellen. Patentanspruch 1 und auch die \n\nBeschreibung geben nicht an, wie dies im Einzelnen geschieht. Ist die festge-\n\nsetzte Zeit oder der Zählimpulszeitraum verstrichen, so wird gemäß Schritt c die \n\nVerbindung abgebrochen. Die deutsche Übersetzung des Patentanspruchs \n\nspricht von \"Unterbrechen\", die englische Fassung verwendet jedoch den Beg-\n\nriff \"cutting-off\" und bringt damit zum Ausdruck, dass die Verbindung abge-\n\nschnitten, also beendet wird (Sp. 3 Z. 9, 10). \n\n16 \n\nSchritt e gibt an, wie die SCN dem Erwerber der Karte bekannt gegeben \n\nwird. Die SCN soll auf dem Trägerelement verdeckt angebracht sein, der Er-\n\nwerber soll sie jedoch leicht freilegen können. Dies erschwert es, dass die SCN \n\neinem anderen als dem Erwerber bekannt wird, falls dieser sie nicht aus der \n\nHand gibt oder verliert. Gemäß Schritt f sollen die Trägerelemente dem Publi-\n\nkum angeboten werden. \n\n17 \n\n2. Bei diesem im Patentanspruch 1 beschriebenen Verfahren handelt es \n\nsich nicht um ein solches für gedankliche Tätigkeiten, für das gemäß Art. 52 \n\nAbs. 2 Buchst. c EPÜ Patentschutz nicht in Betracht kommt. Es enthält nämlich \n\nnicht nur den Vorschlag, für die Abwicklung eines Geschäfts einen Computer \n\nals Mittel zur Verarbeitung verfahrensrelevanter Daten einzusetzen. Das Streit-\n\npatent betrifft vielmehr das technische Problem, im Voraus bezahlte Telefonan-\n\nrufe zu ermöglichen, ohne dass dazu öffentliche Fernsprechapparate notwendig \n\nwären, die mit Kartenlesern ausgestattet sein müssen. Damit enthält das Streit-\n\npatent jedenfalls auch Anweisungen, denen ein konkretes technisches Problem \n\nzugrunde liegt, das mit technischen Mitteln gelöst werden soll (vgl. Sen. BGHZ \n\n159, 197 - Elektronischer Zahlungsverkehr). \n\n18 \n\n3. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu; er wird durch die hier allein \n\nin Betracht kommende US-Patentschrift 4 706 275 (D 2) nicht vorweggenom-\n\nmen. \n\n19 \n\nDiese befasst sich mit Telefonsystemen, bei denen der Telefonkunde ei-\n\nne Vorauszahlung leistet und von einem beliebigen Telefon ein Telefonge-\n\nspräch führen kann, solange er den im Voraus gezahlten Betrag nicht ver-\n\nbraucht hat. Nach Patentanspruch 1 soll die dazu vorgeschlagene Methode fol-\n\ngende Schritte umfassen: \n\na) Erhalt eines Spezialcodes durch die Hinterlegung einer Voraus-\n\nzahlungssumme; \n\nb) Speicherung der Vorauszahlungssumme im Speicher einer \n\nspeziellen Vermittlung, zur Verwendung bei der Verifizierung \n\nder Anrufergespräche; \n\nc) Anwahl der genannten speziellen Vermittlung, wenn eine Tele-\n\nfonverbindung gewünscht ist; \n\nd) Eingabe des Spezialcodes zur Verifizierung; \n\ne) Eingabe der Nummer des Angerufenen; \n\nf) Verifizierung des Spezialcodes und Vergleich der Vorauszah-\n\nlungssumme abzüglich der Gebühren für vorangegangene Te-\n\nlefonate im Speicher und der Mindestkosten der eingegebenen \n\nAnrufe; \n\ng) Verbindung des Angerufenen mit dem Anrufenden als Antwort \n\nauf die Verifizierung; \n\nh) Überwachung der Vorauszahlungssumme abzüglich der lau-\n\nfenden Kosten für den Anruf; und \n\ni) Abbruch des Anrufs, wenn die vorausgezahlte Summe ver-\n\nbraucht wurde. \n\n20 \n\nDamit umfasst Patentanspruch 1 der US-Patentschrift 4 706 275 in den \n\nSchritten b bis f, was Patentanspruch 1 des Streitpatents in Schritt a zusam-\n\nmenfasst. Allerdings gibt Schritt a des Patentanspruchs 1 des Streitpatents an, \n\ndass das Wählen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten \n\nNummern, die in der Datenbank des PABX gespeichert sind, erforderlich ist, \n\nwährend in Schritt a des Patentanspruchs 1 der US-Patentschrift 4 706 275 \n\nvom Erhalt eines Spezialcodes durch die Hinterlegung einer Vorauszahlungs-\n\nsumme die Rede ist. Wie dieser Spezialcode zustande kommt, lässt die US-\n\nPatentschrift ebenso offen wie die Frage, wie der Kunde den Spezialcode er-\n\nhält. Die Beschreibung gibt dazu lediglich an, dass der Kunde nach einer Bar- \n\noder Kreditkartenzahlung einen speziellen Code erhält. Der gutgeschriebene \n\nBetrag wird in einem Speicher zusammen mit dem Spezialcode abgelegt. Damit \n\nwird in der US-Patentschrift eine Lösung beschrieben, bei der der Kunde - auf \n\nwelche Weise auch immer - ein Guthaben erwirbt und ihm dann der spezielle \n\nCode, der zusammen mit dem Guthaben in der Datenbank gespeichert wird, \n\nzugänglich gemacht wird. Soweit ein Erwerb der Karte an \"Verkaufs\"- \n\npunkten erwähnt wird, wird nicht dargelegt, wie der Ablauf sich in diesem Falle \n\ngestaltet. Nach dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen \n\nbesteht eine Möglichkeit darin, dass die Vertriebsstelle sich per Telefon oder \n\nComputer in die Datenbank des Diensteanbieters einwählt und ihr dort eine ge-\n\nheime Codenummer vom Computersystem zugewiesen wird. Nach Eingabe \n\ndes vom Kunden genannten Betrags für das Gesprächsguthaben und der Ver-\n\ntriebsstellennummer zahlt der Kunde sodann entweder bar oder per Kreditkarte, \n\nund es wird schließlich etwa auf einem nur für den Kunden einsehbarem Dru-\n\ncker ein Beleg mit der geheimen Codenummer ausgedruckt. \n\n21 \n\nSchritt b des Patentanspruchs 1 des Streitpatents entspricht Schritt g des \n\nPatentanspruchs 1 der US-Patentschrift. Nach Abgleichung des Identifikations-\n\ncodes bzw. der SCN wird eine Verbindung zu dem angerufenen Anschluss \n\nhergestellt. \n\n22 \n\nSchritt c in Patentanspruch 1 des Streitpatents und Schritt i in Patentan-\n\nspruch 1 der US-Patentschrift sind ebenfalls identisch. Ist das Guthaben ver-\n\nbraucht, wird der Anruf abgebrochen. \n\n23 \n\nSchritt d in Patentanspruch 1 des Streitpatents geht über den Inhalt des \n\nPatentanspruchs 1 der US-Patentschrift hinaus. Dort ist das Löschen der ge-\n\nwählten Nummern nicht vorgesehen. \n\n24 \n\nSchritt e in Patentanspruch 1 des Streitpatents ist in der US-Patentschrift \n\nnicht enthalten; wie der Kunde den Spezialcode erfährt, wird dort nicht darge-\n\nstellt. \n\n25 \n\nSchritt f in Patentanspruch 1 des Streitpatents schließlich entspricht \n\nSchritt a in Patentanspruch 1 der US-Patentschrift insofern, als auch danach \n\nder Spezialcode und das Guthaben durch Zahlung des Guthabenbetrags er-\n\nworben werden können. \n\n26 \n\n4. Die Unterschiede zwischen dem Gegenstand des Streitpatents und \n\nder US-Patentschrift bestehen demnach darin, dass nach der Lehre der US-\n\nPatentschrift der Kunde durch Einzahlung eines Geldbetrags ein Guthaben er-\n\nwirbt, dem Guthaben in der Datenbank des Diensteanbieters der Spezialcode \n\nzugeordnet und dem Kunden sodann dieser Code mitgeteilt wird. Das setzt eine \n\nMehrzahl von Schritten im Zusammenhang mit dem Erwerb des im Computer \n\ngespeicherten Guthabens und der Ausgabe des Codes voraus, die individuell \n\nbei dem Geschäft mit dem Kunden abgewickelt werden. Demgegenüber wer-\n\nden nach der Lehre des Streitpatents vorkonfektionierte Nummern aus einer \n\nSerie in der Datenbank des PABX gespeichert. Diese Nummern werden in un-\n\nsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise auf einem Trägerelement dem Kun-\n\nden angeboten. Erwirbt er ein Trägerelement, so kann der Kunde die Nummer \n\nfreilegen und das der Nummer zugeordnete Guthaben zum Telefonieren nut-\n\nzen; weiterer Schritte bedarf es dazu nicht, insbesondere ist ein weiterer Kon-\n\ntakt der Vertriebsstelle zur Datenbank des Diensteanbieters nicht erforderlich. \n\nEs wird mithin dem Kunden durch den Anbieter ein Guthaben vorgegeben und \n\ndieses sogleich einer bestimmten Nummer zugeordnet, die der Kunde in ver-\n\ndeckter Form erhält und die es ihm ermöglicht, die gewünschte Telefonverbin-\n\ndung herzustellen. \n\n27 \n\nDie Beweisaufnahme hat keine Kenntnisse oder Erfahrungen des Fach-\n\nmanns ergeben, unter deren Berücksichtigung es für ihn aufgrund des Standes \n\nder Technik nahelag, diese Lösung aufzufinden. \n\n28 \n\nOb sich der Gegenstand einer Erfindung für den Fachmann in nahelie-\n\ngender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, ist keine Tat-, sondern eine \n\nRechtsfrage. Der angesprochene Fachmann ist nicht mit einer tatsächlich exis-\n\ntierenden Person gleichzusetzen. Eine dem Gebot der Rechtssicherheit genü-\n\ngende einheitliche Beurteilung einer Erfindung wäre auf der Grundlage individu-\n\neller Kenntnisse und Fähigkeiten auch gar nicht möglich. Fachmännisches \n\nDenken, Erkennen und Vorstellen wird deshalb bemüht, um mit dem auf dem \n\nbetreffenden Gebiet der Technik üblichen Fachwissen sowie den durchschnittli-\n\nchen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten der dort tätigen Fachleute und \n\ndem hierdurch geprägten Verständnis vom Inhalt einer technischen Lehre eine \n\nverlässliche Entscheidungsgrundlage zu gewinnen. Die maßgebliche Sicht \n\nselbst \n\nist unmittelbarer Feststellung entzogen \n\n(BGHZ 160, 204, 213 \n\n- Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Dies gilt nicht nur für das sinnvolle \n\nVerständnis einer Lehre zum technischen Handeln, sondern gleichermaßen für \n\ndie Beantwortung der Frage, ob der festgestellte Stand der Technik diese tech-\n\nnische Lehre nahegelegt hat. Die Beurteilung, ob die erfindungsgemäße Lösung \n\nfür den Fachmann nach seinem festgestellten Wissen und Können nahegele-\n\ngen hat, ist demgemäß auch nicht Aufgabe des Sachverständigen, sondern \n\nobliegt als Akt wertender Erkenntnis dem Gericht (BGHZ 128, 270, 275 \n\n- elektrische Steckverbindung; Sen.Urt. v. 25.11.2003 - X ZR 162/00, GRUR \n\n2004, 411, 413 - Diabehältnis). Das Gericht hat dabei sämtliche tatsächlichen \n\nUmstände zu würdigen, die - unmittelbar oder mittelbar - geeignet sind, etwas \n\nüber die Voraussetzungen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung \n\nauszusagen. \n\n29 \n\nMit dem gerichtlichen Sachverständigen geht der Senat davon aus, dass \n\nPersonen, die sich zum Prioritätszeitpunkt mit der Entwicklung von Neuerungen \n\nauf dem Gebiet der vorbezahlten Telefonate befassten, ausgebildete Nachrich-\n\ntentechniker und/oder Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem \n\nGebiet der Telekommunikation waren. Soweit der gerichtliche Sachverständige \n\nim Termin ausgeführt hat, es seien im Hinblick auf die wirtschaftliche Form der \n\nVermarktung auch Kenntnisse im kaufmännischen Bereich erforderlich gewe-\n\nsen, mögen solche Kenntnisse in die Entwicklung eines Verfahrens, wie es Ge-\n\ngenstand des Streitpatents ist, eingeflossen sein, bei der Lösung des techni-\n\nschen Problems, im Voraus bezahlte Telefonanrufe zu ermöglichen, stand je-\n\ndoch die Fachkenntnis des Nachrichtentechnikers oder Informatikers im Vor-\n\ndergrund. \n\n30 \n\nDer Fachmann, der es sich zur Aufgabe gestellt hatte, eine möglichst \n\neinfache und preiswerte Lösung für die Verarbeitung von im Voraus bezahlten \n\nTelefonanrufen zu finden, kannte die Möglichkeit, dazu Chip- oder Magnetkar-\n\nten einzusetzen. Diese werden in der Streitpatentschrift ausdrücklich erwähnt. \n\nSie haben den Nachteil, dass aufwendige Lesegeräte erforderlich sind und dass \n\nder Kunde nur ein Telefon benutzen kann, das ein solches Lesegerät aufweist. \n\nDie Lösung der US-Patentschrift vermied zwar diese Nachteile, machte aber \n\neine Verbindung zwischen der Verkaufsstelle und der Datenbank des \n\nDiensteanbieters und eine individuelle Abwicklung erforderlich; die Möglichkeit \n\neiner Vorkonfektionierung eröffnete sie nicht. Im Falle des Erwerbs eines Gut-\n\nhabens durch einen Kunden war es erforderlich, mittels elektrischer oder elekt-\n\nronischer Übermittlung Kontakt zu der Datenbank des Diensteanbieters aufzu-\n\nnehmen, wo das vom Kunden gewünschte Guthaben einem Spezialcode zuge-\n\nordnet werden musste. Sodann musste diese Identifikationsnummer über die \n\nVerbindung mit der Verkaufsstelle dem Kunden zugänglich gemacht werden. \n\nDer Fachmann kannte damit zwei Arten der Speicherung der zur Durchführung \n\nvorbezahlter Telefonanrufe erforderlichen Daten, nämlich zum einen die Varian-\n\nte, bei der die Daten sämtlich auf einem auf der Karte befindlichen Chip oder \n\nMagnetstreifen gespeichert sind, und zum anderen die Variante, dass die Daten \n\nin einer Datenbank in der Weise gespeichert sind, dass ein bestimmtes Gutha-\n\nben einer bestimmten Identifikationsnummer zugeordnet ist. Er kannte außer-\n\ndem zwei Arten des Vertriebs von vorbezahlten Telefonanrufen, nämlich zum \n\neinen den \"Verkauf\" der Chip- oder Magnetkarte, auf der Guthaben mit stan-\n\ndardisierten festen Beträgen gespeichert sind und die deshalb einen Vertrieb an \n\nvariablen Verkaufsstellen ermöglichen, und zum anderen den Erwerb des Gut-\n\nhabens, die anschließende Zuordnung eines Spezialcodes zu diesem Guthaben \n\nund die Übermittlung des Spezialcodes an den Kunden als Legitimation zur \n\nDurchführung von vorbezahlten Telefonaten, der durch diesen Aufwand und die \n\ndamit verbundenen Anforderungen an die Vertriebsstellen dem Vertrieb Gren-\n\nzen setzte. Der gerichtliche Sachverständige hat es zwar für möglich gehalten, \n\ndass der Fachmann, der die verschiedenen Systeme mit ihren spezifischen \n\nNachteilen kennt, in der Lage ist, diese zu kombinieren, er hat dies jedoch für \n\nden Zeitpunkt der Priorität des Streitpatents als \"unsicher\" bezeichnet. Der Se-\n\nnat hat keine Umstände feststellen können, die den Fachmann hierzu veranlas-\n\nsen konnten. \n\n31 \n\nWählte der Fachmann die Möglichkeit, die erforderlichen Daten auf einer \n\nzentralen Datenbank zu speichern, so fand er dazu in der US-Patentschrift eine \n\nLösung. Wollte er den Nachteil vermeiden, dass der Vertrieb Datenleitungen \n\nvon der Vertriebsstelle zur Datenbank erforderlich machte, konnte er hierauf nur \n\nverzichten, wenn er dem Kunden die Identifikationsnummer auf andere Weise \n\nbekannt gab. Der Senat sieht jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies dem \n\nFachmann die insbesondere bei Chipkarten übliche Standardisierung auf be-\n\nstimmte Beträge nahelegte, die es ihm dann ermöglichte, die Identifikations-\n\nnummer schon vor dem Erwerb des Guthabens durch den Kunden diesem Gut-\n\nhaben zuzuordnen. Dieser Schritt brachte nur dann eine Vereinfachung des \n\nVertriebs mit sich, wenn der Fachmann zugleich eine Lösung für das Problem \n\nerkannte, wie die Identifikationsnummer dem Kunden bekannt gegeben werden \n\nkonnte. Hierfür gab es bei der Chipkarte kein Vorbild, weil sich dieses Problem \n\ndort nicht stellt. Es genügte also nicht der Übergang von individuell bestimmten \n\nGuthaben auf von vornherein standardisierte Guthabenbeträge, vielmehr erfor-\n\nderte dieser Übergang weitere Schritte, nämlich die vorherige Zuordnung von \n\nGuthaben und Identifikationsnummer in der Datenbank und die Bekanntgabe \n\ndieser Nummer an den Kunden. Aus dem vorgeschilderten Stand der Technik \n\nkonnte der Fachmann Anregungen für diese Schritte nicht entnehmen. Kann \n\nsomit nicht festgestellt werden, dass der Gegenstand des Streitpatents sich in \n\nnaheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab, so liegt der Nichtig-\n\nkeitsgrund des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ \n\nnicht vor. Die Nichtigkeitsklage ist daher abzuweisen. Dies gilt auch, soweit die \n\nübrigen Patentansprüche von der Nichtigkeitsklage betroffen sind. Diese be-\n\nschreiben zweckmäßige Ausgestaltungen des Verfahrens nach Patentan-\n\nspruch 1 und haben mit diesem Bestand. \n\n32 \n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung \n\nmit § 91 ZPO. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 01.08.2001 - 4 Ni 60/00 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_213-01B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/x-zr-213-01","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_213-01B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_213-01B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/x-zr-213-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_213-01B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:25:11.354945+00:00"}}