{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_207-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-05-24","aktenzeichen":"X ZR 207/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 207/01 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n24. Mai 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nund Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) \n\ndes Bundespatentgerichts vom 24. Juli 2001 wird auf Kosten des \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 19. Juli 1991 angemelde-\n\nten deutschen Patents 41 24 066 (Streitpatents), das 21 Patentansprüche um-\n\nfaßt. \n\nPatentanspruch 1 lautet: \n\nElektrisches Leuchtensystem mit einer mittels einem oder mehrerer \n\nSchienenhalter an Wänden oder Decken befestigbaren bandförmi-\n\ngen Halteschiene, die eine isolierende Mittelschicht, eine erste lei-\n\ntende Außenschicht an der einen Seite der Mittelschicht und eine \n\nzweite leitende Außenschicht an der gegenüberliegenden Seite der \n\nMittelschicht aufweist, sowie mit mindestens einem je Lampe tra-\n\ngenden Lampenhalter, mit dem die Lampe mit den beiden Außen-\n\nschichten elektrisch verbunden \n\nist, wobei der Lampenhalter \n\nund/oder der Schienenhalter zwei aus einem elektrisch leitfähigen \n\nMaterial bestehende Halteelemente aufweist, die an den einander \n\ngegenüberliegenden Außenschichten der Halteschiene unter Aus-\n\nbildung eines flächigen elektrischen Kontakts anliegen, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\n- daß die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316, 316') \n\nstarr ausgebildet und zumindest im Bereich der Halteschiene \n\n(10) jeweils aus einem Stück sind, und \n\n- daß die Halteelemente (16, 16'; 116, 116'; 216, 216'; 316, 316') \n\nunter Aufrechterhaltung der elektrischen Trennung zur Festle-\n\ngung der Relativlage zwischen Lampenhalter (11, 111) und/oder \n\nSchienenhalter (211, 311) und Halteschiene (10) gegeneinander \n\nverspannbar sind, derart, daß sie direkt an der Halteschiene fi-\n\nxierbar sind. \n\nWegen der übrigen Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift Be-\n\nzug genommen. \n\nMit seiner Klage greift der Kläger die Patentansprüche 1 und 21 an und \n\nmacht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei insoweit nicht neu und \n\nberuhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang \n\nfür nichtig erklärt. \n\nNach Auskunft des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. Mai \n\n2005 ist das Streitpatent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr am 10. Febru-\n\nar 2005 erloschen. \n\nMit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsan-\n\ntrag weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen. In der mündlichen Ver-\n\nhandlung war der Beklagte nicht erschienen und nicht vertreten. \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Dr.-Ing. R. S. \n\nein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung er-\n\nläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht hat \n\ndas Streitpatent im angegriffenen Umfang zu Recht für nichtig erklärt, weil der \n\nGegenstand der angegriffenen Patentansprüche 1 und 21 nicht patentfähig ist; \n\ner ist nicht neu (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 3 PatG). \n\nI. Einer abschließenden Entscheidung steht nicht entgegen, daß der Be-\n\nklagte im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten war. Wie sich \n\naus § 82 PatG, der gemäß § 118 PatG auch im Berufungsverfahren Anwen-\n\ndung findet, ergibt, kann im Falle der Säumnis der ordnungsgemäß geladenen \n\nPartei in der Sache entschieden werden (ständige Rechtsprechung des Se-\n\nnats; vgl. Urt. v. 01.02.1994 - X ZR 57/93, GRUR 1994, 360 - Schutzüberzug \n\nfür Klosettbrillen; Urt. v. 30.04.1996 - X ZR 114/92, GRUR 1996, 757 - Tra-\n\ncheotomiegerät). Auf diese Folge des Nichterscheinens ist der Beklagte mit der \n\nLadung hingewiesen worden. \n\nII. Das nach Erlöschen des Streitpatents erforderliche besondere \n\nRechtsschutzbedürfnis für die Nichtigkeitsklage ergibt sich hier daraus, daß ein \n\nVerletzungsrechtsstreit zwischen den Parteien vor dem Landgericht München I \n\nanhängig ist (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Senats; Urt. v. \n\n29.09.1964 - Ia ZR 285/63, GRUR 1965, 231 - Zierfalten; Urt. v. 26.06.1973 \n\n- X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr; Keukenschrijver, Patent-\n\nnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl., Rdn. 120 mit weiteren Hinweisen). \n\nIII. Das Streitpatent betrifft ein elektrisches Leuchtensystem. \n\n1. Die Beschreibung des Streitpatents erläutert eingangs, daß derartige \n\nLeuchtensysteme im Bereich der Niederspannungsbeleuchtung eingesetzt \n\nwerden. In Verbindung mit entsprechenden Lampen oder Leuchtmitteln ermög-\n\nlichten sie eine nicht unbeachtliche Stromeinsparung gegenüber einer her-\n\nkömmlichen 220-V-Beleuchtung. Außerdem könnten die stromführenden Ele-\n\nmente ohne besondere Isolierungsmaßnahmen im Raum frei zugänglich ver-\n\nlegt werden, so daß sie ein beliebtes Gestaltungsobjekt im Einrichtungsbereich \n\ngeworden seien. \n\nDas Streitpatent geht sodann auf das deutsche Gebrauchsmuster \n\n88 14 295 ein, aus dem ein elektrisches Leuchtensystem mit einer bandförmi-\n\ngen Halteschiene bekannt sei, an der die Lampe mittels U-förmig gebogener \n\nDrahtbügel befestigt werde. Nachteilig sei bei dieser Lösung, daß sich der \n\nLampenhalter relativ zur Längsachse der Halteschiene nicht verschwenken \n\nlasse und hinsichtlich seiner Stabilität verbesserungsbedürftig sei. Aus dem \n\ndeutschen Gebrauchsmuster 83 11 846 ergebe sich eine Lösung, bei der der \n\nLampenhalter aus einem elektrisch nicht leitenden U-Profil bestehe, dessen \n\nbeide Schenkel an ihren Innenseiten jeweils eine flexible, elektrisch leitfähige \n\nBlattfeder trügen, die über einen Arretierbolzen mit einem die Lampe tragenden \n\nLeuchtgestänge elektrisch und mechanisch in Verbindung stehe. \n\nDie Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, ein e-\n\nlektrisches Leuchtensystem zu schaffen, das eine sichere und einfache Befes-\n\ntigung von Lampenhalter und Halteschiene ermöglicht und eine sichere Strom-\n\nübertragung gewährleistet. \n\n2. Das Streitpatent schlägt ein Leuchtensystem vor mit \n\na) einer mittels einem oder mehrerer Schienenhalter an Wänden \n\noder Decken befestigbaren bandförmigen Halteschiene, \n\nb) die eine isolierende Mittelschicht, eine erste leitende Außen-\n\nschicht an der einen Seite der Mittelschicht und eine zweite lei-\n\ntende Außenschicht an der gegenüberliegenden Seite der Mit-\n\ntelschicht aufweist, sowie \n\nc) mit mindestens einem je eine Lampe tragenden Lampenhalter, \n\nwobei die Lampe mit dem Lampenhalter mit den beiden Au-\n\nßenschichten elektrisch verbunden ist, \n\nd) wobei der Lampenhalter und/oder der Schienenhalter zwei aus \n\neinem elektrisch leitfähigen Material bestehende Halteelemen-\n\nte aufweist; \n\ne) die Halteelemente liegen an den einander gegenüberliegenden \n\nAußenschichten der Halteschiene unter Ausbildung eines flä-\n\nchigen elektrischen Kontaktes an; \n\nf) die Halteelemente sind starr ausgebildet und zumindest im Be-\n\nreich der Halteschiene jeweils aus einem Stück; \n\ng) die Halteelemente sind unter Aufrechterhaltung der elektri-\n\nschen Trennung zur Festlegung der Relativlage zwischen Lam-\n\npenhalter und/oder Schienenhalter und Halteschiene derart \n\ngegeneinander verspannbar, daß sie direkt an der Halteschie-\n\nne fixierbar sind. \n\nZu den Halteelementen (Merkmale e bis g) wird in der Beschreibung \n\n(Sp. 1 Z. 44 ff.) ausgeführt, daß für den Lampenhalter und/oder Schienenhalter \n\nzwei im wesentlichen starre, trennbare Halteelemente vorzusehen sind, die von \n\nentgegengesetzten Seiten her mit der Halteschiene in Anlage gebracht und \n\ngegenseitig - beispielsweise durch Verschrauben - verspannt werden können, \n\nwodurch die Halteschiene fest zwischen den Halteelementen eingeklemmt \n\nwird. Als Vorteile dieser Anordnung bezeichnet es die Streitpatentschrift, daß \n\neine feste und starre mechanische Verbindung zwischen der Halteschiene, die \n\nbandförmig ausgebildet ist, und den an der Halteschiene anliegenden Halte-\n\nelementen erreicht werde, was in beträchtlichem Maße die Stabilität des ge-\n\nsamten Leuchtensystems gewährleiste (Sp. 1 Z. 50-59). Außerdem sei die \n\nMontage des Lampenhalters sehr einfach. Die beiden Halteelemente müßten \n\nlediglich von den Seiten an die Halteschiene angelegt und miteinander ver-\n\nschraubt werden. Dabei werde zugleich der elektrische Kontakt geschaffen, \n\nund zusätzliche elektrische Leitungen seien nicht erforderlich (Sp. 1 Z. 59-65). \n\nIV. Ein elektrisches Leuchtensystem mit allen oben wiedergegebenen \n\nMerkmalen des Streitpatents war bereits aus der veröffentlichten europäischen \n\nPatentanmeldung 0 129 325 bekannt. Diese betrifft ebenfalls ein Stromschie-\n\nnenleuchtensystem. Es umfaßt eine Schiene, die aus einem Strangpreßprofil \n\naus isolierendem Material besteht, sowie ein Paar längliche, an beiden Seiten \n\ndes Strangpreßprofils abgestützte Leiterschienen. Der Querschnitt des Strang-\n\npreßprofils ist ein T, dessen senkrechter Mittelsteg die Leiterschienen aufnimmt \n\nund dessen oberer Quersteg zur Befestigung der Schiene an Decke oder \n\nWand ausgebildet ist. Die europäische Patentanmeldung beschreibt auf S. 3 \n\nZ. 18-23 sodann eine bevorzugte Ausführungsform, bei der ein zweites separa-\n\ntes Strangpreßprofil vorgesehen ist. Dieses zusätzliche Profil dient der Befesti-\n\ngung an Decke oder Wand. Nach der Beschreibung (S. 2 Z. 34 - S. 3 Z. 3) sind \n\ndie Leiterschienen vorzugsweise als Flachprofil ausgebildet und werden an \n\nbeiden Seiten eines Mittelstegs des Strangpreßprofils angeordnet. Sie können \n\ndurch ein Flanschenpaar, das mit Abstand zum Mittelsteg und den Leiterschie-\n\nnen angeordnet ist, geschützt werden. Die Beschreibung weist jedoch darauf \n\nhin, daß dies nicht notwendig ist, weil die Leiterschienen wegen der niedrigen \n\nSpannung keines Schutzes bedürften (S. 3 Z. 4-9). Damit beschreibt diese \n\nSchrift eine rechteckige Stromschiene, die eine isolierende Mittelschicht auf-\n\nweist, an gegenüberliegenden Seiten je eine leitende Außenschicht besitzt und \n\nmit Schienenhaltern befestigt werden kann. Damit erfüllt das Stromschienen-\n\nleuchtensystem nach dieser Schrift die Merkmale a und b der obigen Merk-\n\nmalsgliederung. Auch die Merkmale c bis e sind in dieser Schrift beschrieben. \n\nNach Patentanspruch 1 ist ein Lampenträger vorgesehen, der ein Kontaktpaar \n\n(nach der Beschreibung aus Messing) besitzt, wobei nach Patentanspruch 5 \n\ndie Kontaktflächen so ausgebildet sind, daß sie mit den flachen Außenflächen \n\nder Leitschienen zusammenpassen. \n\nDie Stromentnahme des Lampenhalters wird in Fig. 2 dieser Schrift ver-\n\ndeutlicht. Danach werden die Kontakte in Pfeilrichtung A von beiden Seiten zur \n\nMitte gedrückt, so daß zwischen ihnen und den auf beiden Seiten des Mittel-\n\nstegs befindlichen Kupferleitern ein effektiver elektrischer Kontakt hergestellt \n\nwird. Zum Zwecke des Anpressens der Kontakte besitzen diese je einen äuße-\n\nren Zapfen, der jeweils durch ein Führungsteil (26) des zentralen zylindrischen \n\nKörpers (15) ragt. Den Körper (15) umgibt im unteren Teil eine Nockenhülse \n\n(27), die sich nach oben in Nockenteilen (30) fortsetzt. Diese Nockenteile sind \n\nkonisch ausgebildet und reichen über die äußeren Enden der Zapfen hinaus. \n\nDreht man die Nockenhülse im Uhrzeigersinn, so verstärkt sich der Druck auf \n\ndie äußeren Enden der Zapfen, bis sie die Kontakte mit Andruck von außen \n\ngegen die Kupferschienen verspannen. Mit dieser Vorrichtung zum Anpressen \n\nder Kontakte sind auch die Merkmale f und g der obigen Merkmalsgliederung \n\nverwirklicht. Die Halteelemente (hier die Kontakte) sind starr ausgebildet und \n\nbestehen aus einem Stück. Die Kontakte sind durch Verdrehen der konischen \n\nNockenteile gegeneinander verspannbar, so daß sie direkt an der Schiene fi-\n\nxiert werden können, wobei die elektrische Trennung aufrechterhalten wird und \n\ndie Relativlage zwischen Lampenhalter und Schiene festgelegt ist. Damit sind \n\nalle Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erfüllt. \n\nPatentanspruch 21 betrifft ein elektrisches Leuchtensystem nach einem \n\nder vorhergehenden Ansprüche, also auch nach Patentanspruch 1, bei dem die \n\nHalteelemente aus Aluminium oder einer Aluminiumlegierung bestehen. Auch \n\ndie Beklagte macht nicht geltend, daß allein diese Materialwahl auf erfinderi-\n\nscher Tätigkeit beruhe. Das Bundespatentgericht hat zu Recht darauf abge-\n\nstellt, daß Aluminium und Aluminiumlegierungen ein für elektrische Leiter und \n\nLeuchten aus elektrotechnischen wie auch ästhetischen Gründen bekanntes \n\nund übliches Material ist. \n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung \n\nmit § 91 ZPO. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_207-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-24/x-zr-207-01","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_207-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_207-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-24/x-zr-207-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_207-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:39:17.286300+00:00"}}