{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_199-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-09-10","aktenzeichen":"X ZR 199/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. September 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Ozon BGB § 242 Cc; ArbEG §§ 9, 12 Ist eine Vereinbarung über die Erfindervergütung nicht getroffen und kommt der Ar- beitgeber seiner Pflicht zur Vergütungsfestsetzung nicht nach, so stellt das Zuwarten des Arbeitnehmererfinders mit der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs für sich allein keinen Umstand dar, der ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebers dahin begründen kann, der Arbeitnehmererfinder werde auch in Zukunft keinen Ver- gütungsanspruch geltend machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 199/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n10. September 2002\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nOzon\n\nBGB § 242 Cc; ArbEG §§ 9, 12\n\nIst eine Vereinbarung über die Erfindervergütung nicht getroffen und kommt der Ar-\nbeitgeber seiner Pflicht zur Vergütungsfestsetzung nicht nach, so stellt das Zuwarten\ndes Arbeitnehmererfinders mit der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs für\nsich allein keinen Umstand dar, der ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebers\ndahin begründen kann, der Arbeitnehmererfinder werde auch in Zukunft keinen Ver-\ngütungsanspruch geltend machen.\n\nBGH, Urt. v. 10. September 2002 - X ZR 199/01 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis\n\nund die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 13. September 2001 wird auf Kosten der\n\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger trat zum 1. Januar 1988 als Angestellter in die Dienste der\n\nBeklagten. Dem Anstellungsvertrag vom 7. Dezember 1987 entsprechend\n\nübernahm er die Leitung des Bereichs \"Ozon\", der von ihm aufgebaut wurde.\n\nWährend der Zeit seiner Beschäftigung als Angestellter machte der Kläger\n\nmehrere Erfindungen, von denen im vorliegenden Revisionsverfahren noch\n\nzwei von Bedeutung sind. Die erste Erfindung betrifft eine Vorrichtung zur Er-\n\nzeugung von Ozon. Sie wurde von der Beklagten am 3. Juni 1988 beim Deut-\n\nschen Patentamt und später unter Inanspruchnahme der Priorität der deut-\n\nschen Anmeldung international angemeldet. Auf die internationale Anmeldung\n\nist das am 13. Januar 1993 veröffentlichte europäische Patent 378 608 und auf\n\ndie deutsche Anmeldung das am 1. Dezember 1994 veröffentlichte deutsche\n\nPatent 38 19 304 erteilt worden. Die zweite Erfindung des Klägers betrifft ein\n\nVerfahren und eine Anlage zur Behandlung von mit Schadstoffen belasteten\n\nFlüssigkeiten. Insoweit ist der Beklagten auf die Anmeldung vom 19. Juni 1989\n\ndas am 30. Juni 1994 veröffentlichte deutsche Patent 39 19 885 und auf die\n\nunter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Anmeldung von der Be-\n\nklagten getätigte internationale Anmeldung das am 4. August 1993 veröffent-\n\nlichte europäische Patent 478 583 erteilt worden. Am 16. Mai 1989 fand eine\n\nBesprechung mit dem mit der Anmeldung der zweiten Erfindung beauftragten\n\nPatentanwalt statt, in der dieser die Erfindung betreffende handschriftliche Auf-\n\nzeichnungen und Skizzen vom Kläger erhielt. Die auf beide Erfindungen der\n\nBeklagten erteilten Schutzrechte stehen in Kraft und werden von der Beklagten\n\nbenutzt.\n\nMit Gesellschafterbeschluß vom 2. Juni 1989 wurde der Kläger zum\n\ntechnischen Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Ein neuer Anstellungsver-\n\ntrag wurde nicht geschlossen. Zum 1. Januar 1996 übertrug die Beklagte, die\n\nseither als Holding fungiert, das operative Geschäft auf Tochtergesellschaften.\n\nIm Rahmen dieser Umstrukturierung übernahm der Kläger die Geschäftsfüh-\n\nrung \n\nder W. \n\n GmbH \n\nund \n\nder W. \n\ngleichzeitig schied er als Geschäftsführer der Holding aus. Im Dezember 1997\n\nwurde der Kläger als Geschäftsführer der Tochtergesellschaften abberufen und\n\ndas Anstellungsverhältnis zum 30. Juni 1998 gekündigt.\n\nmbH;\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 20. Mai 1998 forderte der Kläger wegen\n\nder von der Beklagten in Anspruch genommenen Erfindungen Zahlung von Er-\n\nfindervergütung.\n\nDer Kläger hat im wesentlichen geltend gemacht, die zweite Erfindung\n\nsei spätestens im Mai 1989 fertig gewesen und daher wie die erste Erfindung\n\neine Diensterfindung. Vor dem anwaltlichen Schreiben vom 20. Mai 1998 habe\n\ner seine Ansprüche bereits im September 1995 sowie im Oktober 1996 in zwei\n\nGeschäftsleitersitzungen und im August 1997 in einem Gespräch mit dem Ge-\n\nschäftsführer K. geltend gemacht. Die Beklagte hat die Ansprüche des Klä-\n\ngers mit der Begründung zurückgewiesen, die zweite Erfindung habe der Klä-\n\nger zu einer Zeit gemacht, als er bereits Geschäftsführer der Beklagten gewe-\n\nsen sei, die Klageansprüche seien durch Sonderzahlungen an den Kläger ab-\n\ngegolten, überdies verjährt, zumindest aber verwirkt, da der Kläger seine An-\n\nsprüche erstmals 1998 erhoben habe.\n\nAuf die Stufenklage hat das Landgericht die Beklagte durch Teilurteil\n\ndem auf die beiden genannten Erfindungen gestützten Rechnungslegungs- und\n\nAuskunftsantrag entsprechend verurteilt. Hinsichtlich der auf eine weitere Er-\n\nfindung des Klägers gestützten Klageanträge hat das Landgericht die Klage\n\nabgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch Ver-\n\nsäumnisurteil zurückgewiesen und dieses mit Urteil vom 13. September 2001\n\naufrechterhalten. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Ab-\n\nweisung der Klage auch im übrigen. Der Kläger ist der Revision entgegenge-\n\ntreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die beiden noch in Streit\n\nstehenden Erfindungen während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zwi-\n\nschen den Parteien fertiggestellt worden und deshalb Diensterfindungen seien,\n\ndie die Beklagte unbeschränkt in Anspruch genommen habe, verwerte und\n\ndeshalb die geforderten Auskünfte und die begehrte Rechnungslegung schul-\n\nde, damit der Kläger seine Ansprüche auf Erfindervergütung berechnen könne.\n\nDaran hat sich nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die spätere Be-\n\nstellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten nichts geändert. Die\n\nVergütungsansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt. Das steht in Ein-\n\nklang mit der Rechtsprechung des Senats, läßt einen Rechtsfehler nicht erken-\n\nnen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des Einwands der\n\nVerwirkung von dem Grundsatz ausgegangen, ein Arbeitnehmer verwirke sei-\n\nnen Anspruch auf Erfindervergütung, wenn er mit der Geltendmachung seines\n\nAnspruchs so lange Zeit zuwarte, daß der Arbeitgeber bei verständiger Würdi-\n\ngung aller Umstände des Einzelfalls dem Verhalten des Arbeitnehmers ent-\n\nnehmen dürfe, dieser werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen, und\n\nsich in seinen Vermögensentscheidungen darauf eingerichtet habe und sich\n\nhabe darauf einrichten dürfen, der Arbeitnehmer werde auch künftig von der\n\nGeltendmachung seines Anspruchs absehen. Es hat ferner ausgeführt, die\n\nVerwirkung von Ansprüchen auf Zahlung von Erfindervergütung und Scha-\n\ndensersatz wegen Patentverletzung sei in Fällen angenommen worden, in de-\n\nnen der Anspruchsteller erstmals nach Ablauf der Schutzrechte mit seinen An-\n\nsprüchen hervorgetreten sei. Eine solche Fallgestaltung liege nicht vor. Das\n\nentspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 23.6.1977\n\n- X ZR 6/75, GRUR 1977, 784 - Blitzlichtgeräte; vgl. BGHZ 146, 217\n\n- Temperaturwächter).\n\n2. Die Revision meint zu Unrecht, das Berufungsgericht habe aus den\n\ngenannten Senatsurteilen rechtsfehlerhaft den Grundsatz abgeleitet, daß Ver-\n\nwirkung nur dann eintreten könne, wenn die Laufzeit des Schutzrechts bei\n\nGeltendmachung der Ansprüche auf Erfindervergütung bereits abgelaufen sei.\n\nDas Berufungsgericht habe damit rechtsfehlerhaft nicht zwischen der Dauer\n\nder Vergütungspflicht und der Frage der Verwirkung des Anspruchs auf Zah-\n\nlung von Erfindervergütung unterschieden.\n\nEinen solchen Grundsatz hat das Berufungsgericht weder aus den ge-\n\nnannten Senatsurteilen abgeleitet noch sonst ausdrücklich oder sinngemäß\n\naufgestellt. Es ist vielmehr zutreffend nur davon ausgegangen, daß in Fällen, in\n\ndenen die Anmeldeverfahren noch schweben oder in denen die auf die Anmel-\n\ndung von Diensterfindungen erteilten Schutzrechte in Kraft stehen und vom\n\nArbeitgeber benutzt werden, der Arbeitgeber regelmäßig nicht damit rechnen\n\nkann, der Arbeitnehmererfinder werde keine Vergütung von ihm verlangen.\n\nAuch das steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urt. v.\n\n23.6.1977 - X ZR 6/75, aaO).\n\nIII. 1. Das Berufungsgericht hat das für die Verwirkung erforderliche\n\nZeitmoment auf der Grundlage des Sachvortrags der Beklagten verneint, der\n\nKläger habe erstmals mit Schreiben vom 20. Mai 1998 ihr gegenüber Vergü-\n\ntungsansprüche wegen der streitbefangenen Erfindungen geltend gemacht.\n\nDarauf, daß die Erfindungen mit Kenntnis des Klägers bereits in den Jahren\n\n1988 und 1989 von der Beklagten in Benutzung genommen worden seien und\n\nder Kläger schon damals vorläufige Vergütungsansprüche hätte geltend ma-\n\nchen können, komme es nicht an. Denn im Streitfall gehe es nicht um vorläufi-\n\nge Vergütungsansprüche, sondern um die Vergütung des Diensterfinders da-\n\nfür, daß er dem Arbeitgeber eine Alleinstellung verschafft habe. Mit dem an-\n\ngefochtenen Teilurteil des Landgerichts sei daher im Hinblick auf das Zeitmo-\n\nment maßgeblich darauf abzustellen, daß der Arbeitgeber spätestens drei Mo-\n\nnate nach Erteilung des Schutzrechts - falls zuvor wie im Streitfall keine Ver-\n\neinbarung zustande gekommen sei - die Vergütung festzusetzen habe. Da die\n\nPatenterteilung auf die Diensterfindungen Mitte und Ende 1994 erfolgt sei, ge-\n\nhe es zum einen nur um ein rund vierjähriges Zuwarten des Klägers mit der\n\nGeltendmachung seiner Vergütungsansprüche, das zum anderen angesichts\n\nder dreißigjährigen Verjährungsfrist für nicht konkretisierte Vergütungsansprü-\n\nche eines Arbeitnehmererfinders sowie angesichts des Umstandes, daß die der\n\nBeklagten erteilten Schutzrechte noch in Kraft stehen, nicht als besonders lang\n\nanzusehen sei.\n\nDas gelte auch bei Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen dem\n\nZeitmoment und dem Umstandsmoment; denn es lägen keine Umstände vor,\n\ndas rund vierjährige Zuwarten des Klägers als derartig lang anzusehen, daß\n\ndie Beklagte auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände hätte an-\n\nnehmen dürfen, der Kläger werde seine Vergütungsansprüche nicht mehr gel-\n\ntend machen. Entscheidend sei, daß die auf die Erfindungen erteilten Schutz-\n\nrechte in Kraft stünden und von der Beklagten weiterhin benutzt würden. Für\n\ndie Behauptung der Beklagten, der Kläger sei bereits vor seiner Geschäfts-\n\nführerbestellung als Leiter der Abteilung Forschung und Entwicklung für die\n\nBearbeitung der Arbeitnehmererfindersachen einschließlich seiner eigenen\n\nzuständig gewesen, hat das Berufungsgericht keine Grundlage im Anstellungs-\n\nvertrag des Klägers gefunden. Mit der Bestellung des Klägers zum Geschäfts-\n\nführer seien zwar weitergehende Verpflichtungen verbunden gewesen, auch\n\nwenn kein neuer Anstellungsvertrag geschlossen worden sei. Er sei jedoch\n\nauch als Geschäftsführer an § 181 BGB gebunden und nicht allein vertre-\n\ntungsberechtigt gewesen, so daß er seine eigenen Vergütungsansprüche nicht\n\nhabe festsetzen können. Er habe diese allenfalls anmahnen können. Daß er\n\ndies unterlassen habe, stelle möglicherweise eine Verletzung seiner Pflichten\n\nals Geschäftsführer dar; diese könne sich aber angesichts eines naheliegen-\n\nden überwiegenden Mitverschuldens des Gesellschafter-Geschäftsführers K. \n\nallenfalls auf die Höhe des Vergütungsanspruchs auswirken, diesen aber nicht\n\nvöllig ausschließen. Hinsichtlich der Mitwirkung des Klägers an den Jahresab-\n\nschlüssen und seiner Stellung als Mitgesellschafter mit einer Beteiligung von\n\neinem Prozent gelte nichts anderes, zumal nach dem unwiderlegten Vortrag\n\ndes Klägers der die Beklagte beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer\n\nK. Buchführung und Bilanzierung in eigener Verantwortung und unter weit-\n\ngehendem Ausschluß der Mitgeschäftsführer habe durchführen lassen, die\n\nBeteiligung des Klägers auf Drängen des Gesellschafters K. erfolgt sei und\n\nder Kläger den Kaufpreis von 220.000 DM durch einen Kredit seitens des\n\nMehrheitsgesellschafters und der Bank der Beklagten habe finanzieren müs-\n\nsen, so daß sich der Kläger in einer extrem abhängigen Position befunden ha-\n\nbe. Schließlich hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Vorbringen der Be-\n\nklagten könne nicht entnommen werden, der Gesellschafter-Geschäftsführer\n\nK. habe keine Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmererfinderrechts\n\nund den sich daraus ergebenden Ansprüchen, so daß er sich insoweit allein\n\nauf den Kläger verlassen habe. Der Senat sei nach den Umständen davon\n\nüberzeugt, daß der Geschäftsführer K. von den Erfindungen des Klägers,\n\nden hierauf erteilten Patenten und um deren fortlaufende Nutzung gewußt habe\n\nund daß ihm auch bekannt gewesen sei, daß die Nutzung unbeschränkt in An-\n\nspruch genommener Diensterfindungen Vergütungsansprüche begründen\n\nkann. Das Verhalten des Klägers habe daher keinen Vertrauenstatbestand be-\n\ngründet, den er sich entgegenhalten lassen müsse. Auch der Geschäftsführer\n\nK. habe es in der Hand gehabt, Klarheit zu schaffen.\n\nDen Rechtsgrund für die Sonderzahlung, die der Kläger erhalten hat, hat\n\ndas Berufungsgericht in § 3 des Anstellungsvertrags vom 7. Dezember 1987\n\ngesehen, demzufolge der Kläger zusätzlich zu seinem Gehalt einen Bonus in\n\nForm einer am Umsatz des Unternehmens orientierten Beteiligung zu bean-\n\nspruchen hatte. Es hat ausgeführt, es sei nicht zu erkennen, daß die danach zu\n\nleistenden Sonderzahlungen in einem Zusammenhang mit den Erfindervergü-\n\ntungsansprüchen des Klägers stehen könnten.\n\n2. Auch diese Ausführungen greift die Revision ohne Erfolg an.\n\nEin Recht kann nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Um-\n\nstände verwirkt werden. Ob ein Recht oder ein Anspruch im Einzelfall verwirkt\n\nist, ist grundsätzlich durch den Tatrichter zu beurteilen, der den ihm unterbrei-\n\nteten Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen hat. Dem Revisionsgericht\n\nist es verwehrt, eine vertretbare tatrichterliche Würdigung durch eine eigene\n\nabweichende zu ersetzen, wenn in der Würdigung durch den Tatrichter kein\n\nRechtsfehler hervortritt (Sen.Urt. v. 17.3.1994 - X ZR 16/93, GRUR 1994, 597\n\n- Zerlegvorrichtung für Baumstämme; BGHZ 146, 217 - Temperaturwächter\n\nm.w.N.). Einen durchgreifenden Rechtsfehler legt die Revision nicht dar.\n\na) Die Revision rügt im Ergebnis ohne Erfolg, das Berufungsgericht sei\n\nrechtsfehlerhaft von einem lediglich etwa vierjährigen Zuwarten des Klägers\n\nausgegangen, weil es bei der Beurteilung des Verwirkungseinwands und des\n\nfür die Verwirkung von Vergütungsansprüchen für unbeschränkt in Anspruch\n\ngenommene Diensterfindungen erforderlichen Zeitmoments den Zeitpunkt der\n\nPatenterteilung und die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ArbEG bestehende Frist für\n\ndie Konkretisierung des Vergütungsanspruchs von 3 Monaten berücksichtigt\n\nhabe.\n\nDas Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des für die Verwirkung ei-\n\nnes Anspruchs erforderlichen Zeitmoments zutreffend der gesetzlichen Rege-\n\nlung über die Pflicht des Arbeitgebers, die Erfindervergütung gegebenenfalls\n\neinseitig festzusetzen, Rechnung getragen. Zwar weist die Revision im Aus-\n\ngangspunkt zutreffend darauf hin, daß der noch nicht konkretisierte Anspruch\n\nauf Erfindervergütung im Fall der unbeschränkten Inanspruchnahme gemäß §\n\n9 Abs. 1 ArbEG bereits mit dem Zugang der Erklärung über die unbeschränkte\n\nInanspruchnahme beim Arbeitnehmererfinder dem Grunde nach entsteht (BGH,\n\nUrt. v. 2.12.1960 - I ZR 23/59, GRUR 1961, 338 - Chlormethylierung; BGHZ 37,\n\n281 - Cromegal; vgl. Busse, PatG 5. Aufl., § 9 ArbEG Rdn. 13), so daß der Ar-\n\nbeitnehmererfinder den Vergütungsanspruch grundsätzlich auch bereits mit\n\ndem Zugang der Erklärung über die unbeschränkte Inanspruchnahme der\n\nDiensterfindung geltend machen kann. Daraus folgt aber entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision nicht notwendig, daß der Beginn des für eine Verwirkung\n\ndes Anspruchs auf Erfindervergütung erforderlichen Zeitraums mit der Erklä-\n\nrung der unbeschränkten Inanspruchnahme oder mit der Aufnahme der Benut-\n\nzung der Diensterfindung anzusetzen wäre. Denn die Annahme, der Arbeit-\n\nnehmererfinder sei bei Meidung von Rechtsnachteilen gehalten oder gar ver-\n\npflichtet, bereits zu diesem Zeitpunkt mit Ansprüchen auf Zahlung von Erfin-\n\ndervergütung gegenüber dem Arbeitgeber hervorzutreten, widerspricht Grund-\n\ngedanken des Arbeitnehmererfindergesetzes.\n\nDie Frage, wann und in welcher Weise Art und Höhe der Vergütung\n\nverfahrensmäßig festzulegen sind, ist im einzelnen in § 12 ArbEG geregelt\n\n(BGH, Urt. v. 2.12.1960 - I ZR 23/59, aaO - Chlormethylierung; vgl. auch\n\nBusse, aaO, § 9 ArbEG Rdn. 15; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfinderver-\n\ngütung, 2. Aufl., Einl. Rdn. 42, 50 f.). Gemäß § 12 Abs. 1, 3 ArbEG liegt im\n\nFalle des Nichtvorliegens einer Vereinbarung über die Vergütung das Recht\n\nund die Pflicht, den Vergütungsanspruch zu berechnen, festzusetzen und die\n\nfestgesetzte Vergütung auszuzahlen, beim Arbeitgeber (BGHZ 126, 109 - Co-\n\npolyester I). Die Pflicht zur einseitigen Festsetzung trifft den Arbeitgeber allein\n\ninfolge des fruchtlosen Ablaufs der angemessenen Frist, spätestens 3 Monate\n\nnach Erteilung des Schutzrechts, wobei unerheblich ist, aus welchem Grunde\n\neine Vereinbarung über die Erfindervergütung unterblieben ist (BGH, Urt. v.\n\n2.12.1960 - I ZR 23/59, aaO - Chlormethylierung). Dabei lassen die in § 12\n\nArbEG bestimmten Fristen, das Erfordernis der Schriftform für bestimmte Erklä-\n\nrungen und die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Festsetzung erken-\n\nnen, daß § 12 ArbEG eine Schutzvorschrift an sich für alle Beteiligten, insbe-\n\nsondere aber für den Diensterfinder ist (BGHZ 61, 153 - Absperrventil). Da die\n\ngesetzliche Pflicht, im Falle des Ausbleibens einer Vereinbarung über die Er-\n\nfindervergütung diese einseitig in angemessener Frist nach der unbeschränk-\n\nten Inanspruchnahme, spätestens aber 3 Monate nach Erteilung eines auf die\n\nErfindung angemeldeten Schutzrechts, festzusetzen, beim Arbeitgeber liegt,\n\nkann sich dieser angesichts der besonderen Pflichtenverteilung des Gesetzes\n\nüber Arbeitnehmererfindungen bis zur Erteilung des Schutzrechts regelmäßig\n\nnicht darauf berufen, der Arbeitnehmer habe mit der ersten Geltendmachung\n\nseines Anspruchs in einer Weise zugewartet, die bei ihm einen schutzwürdigen\n\nVertrauenstatbestand dahin begründe, der Arbeitnehmererfinder werde seinen\n\nAnspruch auch in Zukunft nicht mehr geltend machen. Der Schutzwürdigkeit\n\neines solchen Vertrauens, sofern es bei der Beklagten bestanden haben sollte,\n\nsteht bereits entgegen, daß der Arbeitgeber von sich aus der Pflicht zur einsei-\n\ntigen Festsetzung der Vergütung in angemessener Frist, spätestens zu dem in\n\n§ 12 Abs. 3 Satz 2 ArbEG vorgesehenen Endtermin, nachzukommen hat, wenn\n\neine Vereinbarung über die zu zahlende Erfindervergütung nicht zustande ge-\n\nkommen ist.\n\nSolange nach dieser gesetzlichen Regelung mangels einer Vergütungs-\n\nvereinbarung die Pflicht zur (einseitigen) Festsetzung der Erfindervergütung\n\nbeim Arbeitgeber liegt, kann der Arbeitnehmer daher mit der Geltendmachung\n\nseines Erfindervergütungsanspruchs grundsätzlich zuwarten, bis auf die\n\nDiensterfindung das Patent erteilt ist und der Arbeitgeber unter Ausschöpfung\n\nder Endfrist des § 12 Abs. 3 Satz 2 ArbEG die Vergütung festsetzt. Ein Zuwar-\n\nten des Arbeitnehmererfinders während dieser Zeit ist nach dem Grundgedan-\n\nken des Gesetzes nicht geeignet, beim Verpflichteten des Anspruchs den Ein-\n\ndruck zu erwecken, er werde künftig von Ansprüchen verschont bleiben. Des-\n\nhalb kann dieses Zuwarten auch nicht als dem Arbeitnehmererfinder zurechen-\n\nbares und vertrauensbildendes Vorverhalten qualifiziert werden, das bei der\n\nGegenseite einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründen könnte,\n\nangesichts dessen die Geltendmachung des Erfindervergütungsanspruchs erst\n\nnach Erteilung des Schutzrechts als widersprüchliches Verhalten erscheinen\n\nkann (vgl. dazu MünchKomm.BGB/Roth, 4. Aufl., § 242 BGB Rdn. 464, 465;\n\nSoergel/Siebert/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 336, 338). Unter Be-\n\nrücksichtigung der gesetzlichen Pflicht des Arbeitgebers, den noch nicht kon-\n\nkretisierten vorläufigen oder endgültigen Vergütungsanspruch des Arbeitneh-\n\nmererfinders fristgemäß festzusetzen, ist daher allein in dem Umstand, daß der\n\nArbeitnehmererfinder während des Laufs der Frist für die Festsetzung der Er-\n\nfindervergütung mit seinen Ansprüchen dem Arbeitgeber gegenüber noch nicht\n\nhervortritt, kein Verhalten zu sehen, das auf Seiten des Arbeitgebers einen\n\nschutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet, angesichts dessen die erst-\n\nmalige Geltendmachung von Erfindervergütungsansprüchen nach der be-\n\nstandskräftigen Erteilung des auf die Diensterfindung angemeldeten Schutz-\n\nrechts als widersprüchliches Verhalten erscheint. Es setzt demzufolge ohne\n\ndas Hinzutreten weiterer Umstände den für die Verwirkung erforderlichen Zeit-\n\nablauf nicht in Gang.\n\nNichts anderes gilt für die Rüge der Revision, die vom Berufungsgericht\n\nvorgenommene Differenzierung zwischen vorläufigem und endgültigem Ver-\n\ngütungsanspruch sei rechtsfehlerhaft, bereits die unterlassene Geltendma-\n\nchung des vorläufigen Vergütungsanspruchs sei für den Verwirkungseinwand\n\nrelevant. Denn die Pflicht zur einseitigen Festsetzung der Vergütung trifft den\n\nArbeitgeber nach der unbeschränkten Inanspruchnahme mit Aufnahme der Be-\n\nnutzung der Diensterfindung innerhalb angemessener Frist (§ 12 Abs. 1 Ar-\n\nbEG; BGHZ 37, 281 - Cromegal), also sowohl bezüglich des vorläufigen Ver-\n\ngütungsanspruchs als auch bezüglich des mit der rechtsbeständigen Erteilung\n\ndes Schutzrechts endgültigen Vergütungsanspruchs, sofern nicht eine Verein-\n\nbarung über die Erfindervergütung getroffen worden ist. Kommt der Arbeitgeber\n\nin diesem Fall weder der Pflicht zur Festsetzung des vorläufigen noch der\n\nPflicht zur Festsetzung der endgültigen Vergütung für die Inanspruchnahme\n\nund Nutzung der Diensterfindung nach, so stellt das Zuwarten des Arbeitneh-\n\nmererfinders mit der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs weder in dem\n\neinen noch in dem anderen Fall noch in der Kumulation der beiden Fälle für\n\nsich allein einen Umstand dar, aus dem sich die Schutzwürdigkeit des Vertrau-\n\nens des Arbeitgebers darauf herleiten läßt, der Arbeitnehmererfinder werde\n\nauch in Zukunft mit seinen Vergütungsansprüchen nicht hervortreten.\n\nb) Auch mit ihren übrigen Rügen zeigt die Revision einen Rechtsfehler\n\ndes Berufungsurteils nicht auf.\n\nDas Berufungsgericht hat bei der Prüfung des Verwirkungseinwands zu-\n\ntreffend berücksichtigt, daß zwischen dem Zeit- und dem Umstandsmoment\n\ndes Verwirkungstatbestandes eine Wechselwirkung besteht und das Unterlas-\n\nsen der Geltendmachung eines Rechts als zur Verwirkung führendes Um-\n\nstandsmoment gewertet werden kann, wenn für den Berechtigten Anlaß be-\n\nstand, seine Rechte geltend zu machen. Zwar weist die Revision im Ausgangs-\n\npunkt zu Recht darauf hin, daß aus der Parteistellung sowie persönlichen Be-\n\nziehungen wie einer gemeinsamen Stellung als Gesellschafter ein Umstands-\n\nmoment erwachsen kann, das der unterbliebenen Geltendmachung des Rechts\n\nbesonderes Gewicht verleiht (MünchKomm./Roth, aaO, § 242 BGB Rdn. 492).\n\nKennt der Berechtigte seine Ansprüche und rechnet er damit, die Gegenseite\n\nwerde aus dem Unterlassen der Rechtsverfolgung Schlüsse ziehen, so genügt\n\nes in aller Regel für die Zurechenbarbeit des vertrauensbildenden Vorverhal-\n\ntens, wenn die fraglichen vertrauensbegründenden Umstände in die Risiko-\n\nsphäre des Berechtigten fallen, so daß für ihn Anlaß bestand, seine Rechte\n\ngeltend zu machen (Soergel/Siebert/Teichmann, aaO, § 242 BGB Rdn. 338;\n\nErman/Werner, BGB, 10. Aufl., § 242 BGB Rdn. 84; MünchKomm.BGB/Roth,\n\naaO, § 242 BGB Rdn. 500). Bei der Gesamtbewertung der Umstände des Ein-\n\nzelfalls kommt es mithin darauf an, ob sich der Anspruchsgegner in einem ent-\n\nschuldbaren Rechtsirrtum befand und dieser Rechtsirrtum vom Rechtsinhaber\n\nzu verantworten ist, oder ob dem Schuldner das Recht bekannt ist und er trotz\n\nder Kenntnis des Rechts aus der bloßen Nichtausübung den Schluß zieht, der\n\nRechtsinhaber werde es wie bisher auch künftig nicht mehr ausüben. Im zwei-\n\nten Fall sind an die Schützwürdigkeit des Vertrauens der Gegenpartei höhere\n\nAnforderungen zu stellen (Erman/Werner, aaO, § 242 BGB Rdn. 84). Deshalb\n\nist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, daß von einem Arbeitneh-\n\nmererfinder, der als Leiter der Patentabteilung und als Berater in Patent- und\n\nGebrauchsmustersachen beschäftigt wird und dem auch die Bearbeitung der\n\nErfinderangelegenheiten übertragen ist, erwartet werden kann, daß er den Ar-\n\nbeitgeber auf seine Vergütungsansprüche aufmerksam macht, so daß sie bei\n\nder Fertigstellung der Preiskalkulation berücksichtigt werden können (Sen.Urt.\n\nv. 23.6.1977 - X ZR 6/75, aaO - Blitzlichtgeräte).\n\nDas Berufungsgericht hat - von der Revision nicht beanstandet - festge-\n\nstellt, daß dem Mitgesellschafter und kaufmännischen Mitgeschäftsführer K. \n\ndie Diensterfindung des Klägers, ihre Anmeldung zum Patent sowie ihre Nut-\n\nzung im Betrieb und schließlich die Regelungen des Arbeitnehmererfinder-\n\nrechts bekannt waren. Wie die Revision nicht in Zweifel zieht, war der Ge-\n\nschäftsführer K. für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig, wäh-\n\nrend der Kläger technischer Geschäftsführer war. Waren dem kaufmännischen\n\nGeschäftsführer K. alle Umstände bekannt, die zu einem Vergütungsan-\n\nspruch des Klägers führen mußten, dann mußte er auch diesen selbst kennen,\n\nso daß er ihn seinen Preiskalkulationen zugrunde legen konnte. Daß - wie die\n\nRevision geltend macht - der kaufmännische Geschäftsführer K. unter den\n\nvom Berufungsgericht festgestellten Umständen eine entsprechende Preiskal-\n\nkulation unterlassen hat und Rückstellungen für die Erfindervergütungsansprü-\n\nche des Klägers nicht gebildet wurden, entstammt damit dem von ihm zu ver-\n\nantwortenden Risikobereich. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn\n\ndas Berufungsgericht maßgeblich auf die Kenntnis dieser Umstände seitens\n\ndes Geschäftsführers K. bei der abschließenden Gesamtwürdigung der Um-\n\nstände des Streitfalls abgestellt hat. Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht\n\ndarauf an, ob der Kläger nach den bestrittenen Behauptungen der Beklagten\n\nschon vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer für das gesamte Patent-, Ge-\n\nbrauchsmuster- und Erfindungswesen der Beklagten zuständig war und ob die\n\nBerechnung von Erfindervergütungen zu seinem Zuständigkeitsbereich gehör-\n\nte. Denn an der Kenntnis sämtlicher Umstände des Streitfalls seitens des Ge-\n\nschäftsführers K. hat sich nicht dadurch etwas geändert, daß der Kläger\n\nschon vor seiner Bestellung zum technischen Geschäftsführer der Beklagten\n\nals Arbeitnehmer denselben Aufgabenbereich zu bearbeiten hatte wie nach\n\nseiner Bestellung zum technischen Geschäftsführer. Auf die insoweit erhobene\n\nVerfahrensrüge der Revision kommt es nicht an.\n\nAus dem gleichen Grunde kann die Revision nicht mit der Rüge durch-\n\ndringen, der Kläger habe die Erfindervergütung verwirkt, weil er fehlerhafte\n\nJahresabschlüsse und Vollständigkeitsbescheinigungen als Mitgeschäftsführer\n\nund Mitgesellschafter der Beklagten unterzeichnet habe. Insoweit kann dahin-\n\ngestellt bleiben, ob das Unterlassen der Bildung von Rückstellungen für Ver-\n\ngütungsansprüche von Arbeitnehmererfindern überhaupt als Vertrauensinve-\n\nstition im Sinne des Verwirkungstatbestandes in Betracht kommt. Kannte der\n\nkaufmännische Mitgeschäftsführer K. die Ansprüche des Klägers, so daß er\n\nsie bei seinen Preiskalkulationen berücksichtigen konnte, dann fehlt es an An-\n\nhaltspunkten für die Annahme, der Kläger habe erkennen können oder müs-\n\nsen, daß bei der Preiskalkulation seine - vorläufigen oder endgültigen - Ver-\n\ngütungsansprüche unberücksichtigt geblieben und die Jahresabschlüsse und\n\nVollständigkeitserklärungen falsch oder unvollständig seien, so daß ihn eine\n\nentsprechende Hinweispflicht hätte treffen können. Selbst wenn man mit der\n\nRevision davon ausgehen wollte, der Kläger könne sich wegen der Verletzung\n\neiner Hinweispflicht und daraus resultierend wegen einer Verletzung seiner\n\nVerpflichtungen aus seiner Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung wegen\n\nder Unterzeichnung der Jahresabschlüsse und Vollständigkeitsbescheinigun-\n\ngen schadensersatzpflichtig gemacht haben, liegt darin, wie das Berufungsge-\n\nricht zutreffend erkannt hat, kein Umstand, der es rechtfertigt, die Vergütungs-\n\nansprüche des Klägers schlechthin für verwirkt zu betrachten.\n\nc) Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat und die Revision nicht be-\n\nanstandet, reicht ein Zeitraum von rund 4 Jahren, in denen der Kläger mit sei-\n\nnen Ansprüchen nicht hervorgetreten ist, angesichts der auf den Streitfall an-\n\nzuwendenden Verjährungsfrist von dreißig Jahren (§ 195 BGB in der bis zum\n\n31.12.2001 geltenden Fassung, Art. 229, § 6 EGBGB; Sen.Urt. v. 23.6.1977\n\n- X ZR 6/75, aaO) zur Verwirkung seiner Ansprüche in keinem Fall aus (vgl.\n\ndazu MünchKomm.BGB/Roth, aaO, § 242 BGB Rdn. 470). Darauf, ob sich der\n\nKläger infolge seiner kreditfinanzierten Beteiligung an der Beklagten in Abhän-\n\ngigkeit von dieser befunden haben könnte, wie das Berufungsgericht - von der\n\nRevision gerügt - angenommen hat, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.\n\n3. Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß es sich bei den Sonderzah-\n\nlungen, die der Kläger erhalten hat, um Zahlungen auf der Grundlage des § 3\n\ndes Anstellungsvertrages und mithin um die Zahlung vertraglich vereinbarter\n\nGehaltsbestandteile gehandelt hat. Sie rügt allerdings, durch die Sonderzah-\n\nlungen seien die herausgehobene Stellung und besondere Verantwortlichkeit\n\ndes Klägers unterstrichen worden, so daß die Beklagte besondere Loyalität\n\nhätte erwarten dürfen; das habe die Verpflichtung eingeschlossen, etwaige An-\n\nsprüche auf Diensterfindung zeitnah geltend zu machen. Dies sei als Um-\n\nstandsmoment im Rahmen des Verwirkungseinwands zu berücksichtigen.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Der gesetzliche Anspruch auf Erfinder-\n\nvergütung ist ein Anspruch eigener Art und besteht unabhängig vom Anspruch\n\nauf Arbeitsvergütung. Er kann deshalb nicht auf diese angerechnet werden\n\n(Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 3. Aufl., § 9 Rdn. 3, § 25\n\nRdn. 8). Daß die Beklagte dem Kläger den ihm zustehenden Arbeitslohn ge-\n\nzahlt hat, kann daher nicht als ein im Rahmen des Verwirkungstatbestandes zu\n\nberücksichtigender Umstand gewertet werden.\n\nIV. Die Revision zeigt mithin keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts\n\nbei der Wertung des ihm zum Einwand der Verwirkung unterbreiteten Sachver-\n\nhalts auf.\n\nDie Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwei-\n\nsen.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nRiBGH Scharen ist urlaubs-\n\nbedingt ortsabwesend und\ndaher gehindert zu unter-\nschreiben\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_199-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-10/x-zr-199-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_199-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_199-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-10/x-zr-199-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_199-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:34:00.643419+00:00"}}