{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_198-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-06-07","aktenzeichen":"X ZR 198/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GebrMG § 12 a Verkündet am: 7. Juni 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Knickschutz Auch bei der Prüfung einer Gebrauchsmusterverletzung ist eine erschöpfende Erörterung erforderlich, welche Lehre zum technischen Handeln der Fachmann den Schutzansprüchen entnimmt. Weichen Begriffe in den Schutzansprüchen vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch ab, ist der sich aus Schutzansprüchen und der Beschreibung ergebende Begriffsinhalt maßgebend.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 198/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nBerichtigter Leitsatz \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nGebrMG § 12 a \n\nVerkündet am: \n7. Juni 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nKnickschutz \n\nAuch bei der Prüfung einer Gebrauchsmusterverletzung ist eine erschöpfende \nErörterung erforderlich, welche Lehre zum technischen Handeln der Fachmann \nden Schutzansprüchen entnimmt. \n\nWeichen Begriffe in den Schutzansprüchen vom allgemeinen technischen \nSprachgebrauch ab, ist der sich aus Schutzansprüchen und der Beschreibung \nergebende Begriffsinhalt maßgebend. \n\nBGH, Urt. v. 7. Juni 2005 - X ZR 198/01 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nund Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 9. August 2001 verkün-\n\ndete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin war Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 91 00 903 \n\n(Klagegebrauchsmusters), das am 26. Januar 1991 angemeldet und am 18. \n\nApril 1991 eingetragen wurde. Es betrifft einen Knickschutz für einen Hoch-\n\ndruckschlauch bei Hochdruckreinigern. \n\nDie der Eintragung zugrunde liegenden Schutzansprüche 1 und 2 haben \n\nfolgenden Wortlaut: \n\n1. Knickschutz für einen Hochdruckschlauch bei Hochdruckreini-\n\ngern, wobei der Hochdruckschlauch am Schlauchanfang eine \n\nHülse aufweist, die von einer Überwurfmutter umgeben ist und im \n\nweiteren eine Dichtung mit einer Preßarmatur vorgesehen sind, \n\ndie mit dem Anschlußstutzen des Hochdruckreinigers in Verbin-\n\ndung stehen \n\n d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Knickschutz als \n\nlose den Hochdruckschlauch umgebende Knickschutztülle aus-\n\ngebildet ist und mit der Überwurfmutter nach Art einer Umsprit-\n\nzung werkstoffeinstückig verbunden ist. \n\n2. Knickschutz nach Anspruch 1, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Knickschutztülle \n\nnach der Schlauchseite hin eine trompetenartige Erweiterung auf-\n\nweist. \n\nNach Eintragung reichte die Klägerin neue Schutzansprüche zu den Ge-\n\nbrauchsmusterakten; in diesen war der Begriff \"werkstoffeinstückig\" aus dem \n\nkennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 gestrichen und das erste kennzeich-\n\nnende Merkmal in den Oberbegriff übernommen. \n\nDie Klägerin reichte sodann erneut geänderte Schutzansprüche ein, die \n\nim kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs 1 wieder den Begriff \"werkstoff-\n\neinstückig\" enthielten. Dieser Teil des eingereichten Schutzanspruchs 1 lautete \n\ndanach: \"dadurch gekennzeichnet, daß die Knickschutztülle (5) nach der \n\nSchlauchseite hin eine trompetenartige Erweiterung (10) aufweist und mit der \n\nÜberwurfmutter (3) nach Art einer Umspritzung werkstoffeinstückig verbunden \n\nist.\" \n\nDer Beklagte vertreibt einen Hochdruckschlauch für Hochdruckreiniger, \n\nder mit dem Anschlußstutzen des Hochdruckreinigers durch eine Überwurfmut-\n\nter verbunden und mit einem Knickschutz versehen ist. Die Knickschutztülle \n\nweist nach der Schlauchseite hin eine Erweiterung auf und ist auf die aus einem \n\nanderen Material bestehende Überwurfmutter aufvulkanisiert. \n\nDie Klägerin hält diese Ausführungsform für gebrauchsmusterverletzend \n\nund nimmt den Beklagten auf Auskunft und Feststellung ihrer Schadensersatz-\n\nverpflichtung in Anspruch. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen \n\nErfolg. \n\nMit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Auskunfts- und Feststel-\n\nlungsantrag weiter. \n\nDer Beklagte tritt der Revision entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden Ansprü-\n\nche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß \n\nden §§ 24 Abs. 1, Abs. 2, 24b, 11 Abs. 1, 12a GebrMG nicht zu, denn der von \n\ndem Beklagten hergestellte und vertriebene, mit einem Knickschutz versehene \n\nHochdruckschlauch verletze die Rechte der Klägerin aus dem Schutzan-\n\nspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht, weil er die hiernach zu fordernde \n\nWerkstoffeinstückigkeit zwischen der Überwurfmutter und der trompetenartigen \n\nErweiterung der Knickschutztülle nicht aufweise. Das Wort \"werkstoffeinstückig\" \n\nin Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters sei so zu verstehen, daß die \n\nKnickschutztülle und die Überwurfmutter ein Werkstück bildeten und aus einem \n\nWerkstoff bestünden. Dies ergebe sich schon unter Heranziehung des allge-\n\nmeinen Sprachverständnisses. Ein anderes Verständnis lege auch der Durch-\n\nschnittsfachmann nicht zugrunde. Der vom Landgericht zugezogene Sachver-\n\nständige habe ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er eine andere Formulie-\n\nrung des Schutzanspruchs erwartet hätte, wenn sich das Wort \"werkstoffeinstü-\n\nckig\" nur auf die untrennbare Verbindung von Knickschutztülle und Überwurf-\n\nmutter habe beziehen sollen. Wenn der von der Klägerin beauftragte Privatgut-\n\nachter gemeint habe, den Begriff \"werkstoffeinstückig\" habe er in seiner 42-\n\njährigen Industrie- und Hochschulpraxis noch nie gehört, so decke sich dies \n\nzwar mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, dem der Beg-\n\nriff ebenfalls nicht bekannt gewesen sei. Es sei aber im Ansatz falsch, wenn der \n\nPrivatgutachter gemeint habe, der Begriff müsse deshalb entsprechend der Be-\n\nschreibung und den Zeichnungen des Gebrauchsmusters interpretiert werden. \n\nDie Auslegung eines in einem Schutzanspruch verwendeten Begriffs sei \n\n\"selbstverständlich\" nicht entsprechend der Beschreibung und den Zeichnun-\n\ngen vorzunehmen, sondern habe sich in allererster Linie an dem zu ermitteln-\n\nden Inhalt der Gebrauchsmusteransprüche zu orientieren, während die Be-\n\nschreibung und Zeichnungen lediglich zu deren Verständnis heranzuziehen \n\nseien. \n\nDieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts hält revisions-\n\nrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nNach § 12a Satz 2 GebrMG sind zur Auslegung der Schutzansprüche ei-\n\nnes Gebrauchsmusters die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen, \n\nwobei das Berufungsgericht hier zutreffend die letzte zu den Gebrauchsmuster-\n\nakten gereichte Fassung des Schutzanspruchs 1 zugrunde gelegt hat. Demge-\n\nmäß sind die Schutzansprüche eines Gebrauchsmusters nach denselben \n\nGrundsätzen wie Patentansprüche auszulegen. Auch bei der Prüfung einer Ge-\n\nbrauchsmusterverletzung (zur Patentverletzung vgl. etwa BGHZ 125, 303, 310 \n\n- Zerlegvorrichtung für Baumstämme m.w.N.), ist eine erschöpfende Erörterung \n\nerforderlich, welche Lehre zum technischen Handeln der Fachmann dem \n\nSchutzanspruch entnimmt (Senat, Urt. v. 04.02.1997 - X ZR 74/94, GRUR \n\n1997, 454, 455 - Kabeldurchführung I). Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt \n\nder Schutzansprüche und ergänzend - im Sinne einer Auslegungshilfe - der Of-\n\nfenbarungsgehalt der Beschreibung, soweit dieser Niederschlag in den Ansprü-\n\nchen gefunden hat (Senat, Urt. v. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, \n\n911 - Spannschraube). Dabei ist nicht die sprachliche oder logisch-wissen-\n\nschaftliche Bestimmung der in der Beschreibung und in den Ansprüchen ver-\n\nwendeten Begriffe entscheidend. Weichen Begriffe vom allgemeinen techni-\n\nschen Sprachgebrauch ab, ist nicht dieser, sondern der sich aus den Ansprü-\n\nchen und der Beschreibung ergebende Begriffsinhalt maßgebend (Senat aaO \n\n- Spannschraube; BGHZ 105, 1, 10 - Ionenanalyse; BGHZ 113, 1, 9 f. - Auto-\n\nwaschvorrichtung; BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I). \n\nDiesen Grundsätzen entspricht die Auslegung des Begriffs \"werkstof-\n\nfeinstückig\" durch das Berufungsgericht nicht. Sowohl der gerichtliche Sachver-\n\nständige als auch der Privatgutachter haben angegeben, den Begriff nicht zu \n\nkennen. Der Begriff war daher auslegungsbedürftig. Der gerichtliche Sachver-\n\nständige hat letzteres zwar in Abrede gestellt. Er hat aber gleichwohl seinerseits \n\nausgelegt und dabei dem Begriff sein eigenes vom Inhalt der Beschreibung im \n\nübrigen unabhängiges Verständnis beigelegt, wonach \"werkstoffeinstückig\" \n\nmehr bedeuten müsse als \"einstückig\", denn sonst würde \"man\" den Schutzan-\n\nspruch 1 anders, nämlich wie folgt formuliert haben: \"Überwurfmutter und \n\nKnickschutztülle sind nach Art einer Umspritzung zu einem Stück verbunden\" \n\n(schriftliches Gutachten GA 99). Der Begriff beziehe sich auf zwei Merkmale, \n\nnämlich einerseits die Verbindung von zwei Teilen zu einem und andererseits \n\nauf die Identität des Werkstoffs, aus dem die zusammengefügten zwei Teile \n\nbestünden (mündliche Anhörung GA 132). Er hat dabei aber gerade ausdrück-\n\nlich nicht den Gesamtinhalt der Gebrauchsmusterunterlagen berücksichtigt. Er \n\nhat vielmehr der Gebrauchsmusterbeschreibung nur die Bedeutung einer \"Zu-\n\nstandsbeschreibung\" beigemessen, auf die es für die Frage, was in den Merk-\n\nmalen des Schutzanspruchs 1 geschützt sei, nicht ankomme (mündliche Anhö-\n\nrung GA 133). \n\nDas Berufungsgericht hat diesen Standpunkt des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen übernommen. Damit genügt seine Auslegung nicht den oben darge-\n\nstellten Anforderungen. \n\nDer Begriff \"werkstoffeinstückig\" kommt in der Beschreibung wiederholt \n\nvor. Diese hebt auf Seite 5, 3. Absatz als wesentliche Neuerung hervor, daß der \n\nKnickschutz nicht - wie im Stand der Technik - unmittelbar den Schlauch um-\n\ngibt, sondern - werkstoffeinstückig - mit der Überwurfmutter verbunden ist und \n\nausgehend davon in loser Umgreifung in Art einer Knickschutztülle den \n\nSchlauch umfaßt. Dazu soll, was die Herstellung des Knickschutzes vereinfa-\n\nche, die bereits an der Überwurfmutter vorhandene Kunststoffumspritzung ein-\n\nfach verlängert werden (S. 5, 4. Abs.). Die aus einem Messingteil bestehende \n\nÜberwurfmutter sei bereits vorhanden und werde lediglich mit einem ringförmi-\n\ngen Kunststoffteil umspritzt, wodurch ein inniger Verbund zwischen der Mutter \n\nund dem Kunststoffteil stattfinde, wobei dieses Kunststoffteil in Verlängerung \n\nzur Schlauchseite hin gleichzeitig als Knickschutztülle ausgebildet sei (S. 5 letz-\n\nter Abs., übergreifend S. 6). Danach geht die Beschreibung von unterschiedli-\n\nchen Materialien für Mutter und Knickschutz aus. Das Berufungsgericht hat die-\n\nsen Inhalt der Beschreibung bei der Auslegung ausdrücklich nicht berücksich-\n\ntigt, sondern dies als \"selbstverständlich\" nicht in Betracht kommend zurückge-\n\nwiesen. Der Inhalt der Beschreibung macht aber gerade deutlich, daß mit \n\n\"werkstoffeinstückig\" im Sinne des Gebrauchsmusters nicht gemeint ist, daß \n\nnur ein Werkstoff zur Verwendung kommt, sondern daß die Erfindung darin be-\n\nstehen soll, die aus einem Messingteil - von anderen Werkstoffen ist in der Be-\n\nschreibung nicht die Rede - bestehende Überwurfmutter mit einem ringförmigen \n\nKunststoffteil zu umspritzen und damit einen innigen Verbund zwischen Mutter \n\nund Kunststoffteil zu erreichen. Weil das Berufungsgericht der Auffassung war, \n\nes komme auf eine Auslegung unter Heranziehung der Beschreibung und \n\nZeichnungen nicht an, hat es diese Gesichtspunkte nicht gewürdigt und ist des-\n\nhalb zu einem Auslegungsergebnis gelangt, das mit dem Inhalt der Beschrei-\n\nbung nicht in Einklang zu bringen ist. Der Senat kann die Auslegung des Beg-\n\nriffs \"werkstoffeinstückig\" in dem vorstehend geschilderten Sinn selbst vorneh-\n\nmen, da weitere tatrichterliche Feststellungen hierzu nicht erforderlich sind. \n\n2. Das Berufungsurteil erweist sich auch mit seiner Hilfsbegründung nicht \n\nals tragfähig. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf die Rechtsbeständigkeit \n\ndes Gebrauchsmusters gemäß §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1, 1, 3 GebrMG \n\nkomme es nicht mehr an, es sei jedoch darauf hinzuweisen, daß auf der Grund-\n\nlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen von einer Schutzfä-\n\nhigkeit des Klagegebrauchsmusters nur dann ausgegangen werden könne, \n\nwenn sich das Wort \"werkstoffeinstückig\" auf die Überwurfmutter und die Knick-\n\nschutztülle mit der Folge beziehe, daß die Überwurfmutter und die Knickschutz-\n\ntülle ein Werkstück bildeten und aus demselben Werkstoff bestünden. \n\nAuch dies trägt die Entscheidung nicht. Das Berufungsgericht hat sich \n\ndarauf beschränkt, kursorisch die Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen \n\nwiederzugeben, ohne darzulegen, aus welchen Gründen es an einem erfinderi-\n\nschen Schritt i.S. von § 1 GebrMG fehle. Der gerichtliche Sachverständige hat \n\nin der Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens (GA 115) ausgeführt, die Leh-\n\nre des Gebrauchsmusters basiere auf einer Kombination in der Branche be-\n\nkannter Einzellösungen, die in den eingereichten Schriften \"weitestgehend\" be-\n\nschrieben seien. Allerdings sei die Kombination neu, wenn auch die Erfin-\n\ndungshöhe gering einzuschätzen sei. In seinem ersten schriftlichen Gutachten \n\nhat er gemeint (GA 99), die Verbindung von Knickschutztülle und Überwurfmut-\n\nter sei nur dann \"schützenswert\", wenn beide Teile aus einem Werkstoff be-\n\nstünden, wenn also das Wort \"werkstoffeinstückig\" im Sinne seiner Auslegung \n\nzu verstehen sei. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung dahingehend er-\n\nläutert, daß die US-Patentschrift 2 295 830 schon eine trompetenartige Erweite-\n\nrung zeige sowie auch eine Verbindung zum Anschlußstück. \n\nBei der US-Patentschrift 2 295 830 ist jedoch die Knickschutztülle aus \n\nMetall und in einem Kupplungsstück aus Metall gehalten. Danach ist jedenfalls \n\nzu klären, ob es hiervon ausgehend für den Fachmann nahelag, die Knick-\n\nschutztülle mit der Überwurfmutter durch Umspritzung zu verbinden. \n\n3. Das Berufungsgericht wird daher unter Zugrundelegung der unter 1. \n\nvorgenommenen Auslegung der Schutzansprüche zu klären haben, ob die an-\n\ngegriffene Ausführungsform den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ver-\n\nwirklicht. Kommt es auf die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters an, so wird \n\ndas Berufungsgericht weiter zu klären haben, welche Schritte im einzelnen für \n\nden Fachmann notwendig waren, um vom Stand der Technik ausgehend zum \n\nGegenstand von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters zu gelangen. \n\nErst danach wird zu beurteilen sein, ob es eines erfinderischen Schritts bedurf-\n\nte, um den Gegenstand von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters \n\nbereitzustellen. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_198-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-07/x-zr-198-01","cited_norms":[{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_198-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_198-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-07/x-zr-198-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_198-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:49:59.124626+00:00"}}