{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_196-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-09-17","aktenzeichen":"X ZR 196/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 196/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. September 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. September 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und\n\nAsendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 6. September 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer 1935 geborene Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Tochter,\n\nHerausgabe und Rückauflassung eines Hausgrundstücks auf der Insel ....\n\nMit notariellem Vertrag vom 26. Juni 1996 übertrug der Kläger dieses\n\nGrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf die\n\nBeklagte, die dem Kläger ein Wohnrecht an einer im Kellergeschoß des Hau-\n\nses gelegenen Wohnung einräumte.\n\nSeit Juli 1995 bezog der Kläger Sozialhilfe in Höhe von zunächst\n\n515,00 DM monatlich.\n\nMit Anwaltsschreiben vom 21. Januar 1999 erklärte er den Widerruf der\n\nSchenkung wegen groben Undanks und forderte zugleich das Hausgrundstück\n\nwegen Notbedarfs zurück.\n\nNach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die\n\nBeklagte eine vom Landgericht nicht mehr zugestellte Hilfswiderklage einge-\n\nreicht, mit der sie wegen werterhöhender Verwendungen auf das Hausgrund-\n\nstück Zahlung von 100.000,- DM begehrt hat.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Herausgabe und Rückauflassung\n\ndes Grundstücks verurteilt. Ihre Berufung ist einschließlich der Hilfswiderklage\n\nohne Erfolg geblieben.\n\nMit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Berufungsanträge weiter.\n\nDer Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu\n\nübertragen ist.\n\nI.1.\n\nDas Berufungsgericht, das den Vertrag vom 26. Juni 1996 zutref-\n\nfend als Schenkungsvertrag qualifiziert hat, hat angenommen, dem Kläger ste-\n\nhe ein Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB auf Herausgabe des Geschenks zu,\n\nda er außerstande sei, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten.\n\nEmpfange der Schenker - wie im Streitfall - Sozialhilfe, sei der Notbedarf be-\n\nreits vorgeprüft. Der Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor\n\ndem Berufungsgericht, nach ihrer Kenntnis, die auf einer Information durch ei-\n\nne Mitarbeiterin der Gemeinde beruhe, sei dem Kläger Rente bewilligt worden,\n\nändere an der Beurteilung des Sachverhalts nichts. Der Sachvortrag der Be-\n\nklagten beruhe nicht auf sicherer Kenntnis und sei insgesamt ungenau; die Be-\n\nklagte hätte sich dazu äußern müssen, ob die Rentenzahlungen nach ihrer Hö-\n\nhe den Notbedarf des Klägers unter Berücksichtigung seines Wohnrechts ab-\n\ndeckten.\n\n2.\n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Wie das Beru-\n\nfungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat, ist der Kläger für die tatbe-\n\nstandlichen Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Herausgabean-\n\nspruchs nach § 528 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtig. Dazu gehört\n\ninsbesondere die Darlegung, daß und inwieweit er außerstande ist, seinen an-\n\ngemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten.\n\nDa der Kläger bei Schluß der mündlichen Verhandlung das 65. Lebens-\n\njahr vollendet hatte und, wovon auch das Berufungsgericht in anderem Zu-\n\nsammenhang ausgeht, unstreitig einen Rentenantrag gestellt hatte, hatte er\n\nsich dazu zu äußern, ob ihm zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein\n\nAnspruch auf eine Sozialversicherungsrente zustand und auf welchen Betrag\n\nsich dieser belief. Auf jeden Fall hatte er sich zu der Behauptung der Beklagten\n\nzu erklären, nach ihrer Kenntnis sei ihm eine Rente bewilligt worden (§ 138\n\nAbs. 1 und 2 ZPO), und das Berufungsgericht hatte auf eine solche Erklärung\n\nhinzuwirken (§ 139 Abs. 1 ZPO a.F.). Die mangelnde Genauigkeit der Be-\n\nhauptung der Beklagten stand dem nicht entgegen, da die Beklagte über keine\n\nnähere Kenntnis der Rentenansprüche des Klägers verfügen konnte.\n\nDa somit der Notbedarf des Klägers nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist,\n\nkann das Berufungsurteil schon deshalb keinen Bestand haben.\n\nII.\n\nDas Geschenk ist ferner nach § 528 Abs. 1 BGB nur herauszuge-\n\nben, soweit der Schenker zur Bestreitung seines angemessenen Unterhalts\n\naußerstande ist. Grundsätzlich wird beim Rückforderungsanspruch gemäß\n\n§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar Naturalrestitution (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB)\n\ngeschuldet. Ist der Unterhaltsbedarf aber geringer als der Wert des geschenk-\n\nten Gegenstandes und ist bei einem real unteilbaren Geschenk - wie es hier in\n\nForm eines Grundstücks vorliegt - eine Teilherausgabe unmöglich, ist gemäß\n\n§ 818 Abs. 2 BGB (Teil-) Wertersatz in Geld zu leisten (BGHZ 94, 141, 143 f.).\n\nBei regelmäßig wiederkehrendem Bedarf richtet sich der Anspruch aus § 528\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB demgemäß nach ständiger Rechtsprechung auf wiederkeh-\n\nrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbe-\n\ndarf entsprechenden Höhe, und zwar so lange, bis der Wert des Schenkungs-\n\ngegenstandes erschöpft ist (Senat, BGHZ 137, 76, 83; 146, 228, 231; BGH,\n\nUrt. v. 17. Januar 1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, 987 f.). Daß die Beklagte in\n\nder Vergangenheit den erforderlichen Unterhalt nicht geleistet hat, ändert an\n\ndieser Rechtslage nichts. Die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des\n\nGrundstücks ist daher rechtsfehlerhaft.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist auch nicht aus anderem Grunde im Er-\n\ngebnis zutreffend. Zwar könnte der Kläger Herausgabe des Grundstücks ver-\n\nlangen, wenn er die Schenkung wegen groben Undanks der Beklagten wirksam\n\nwiderrufen hätte (§§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB). Zu den tatbestandlichen\n\nVoraussetzungen des geltend gemachten Widerrufsgrundes hat das Beru-\n\nfungsgericht - wie bereits das Landgericht - jedoch keine Feststellungen ge-\n\ntroffen.\n\nIV. \n\nFür die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDas Berufungsgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob dem Kläger ein\n\nHerausgabeanspruch nach § 531 Abs. 2 BGB zusteht.\n\nFür den Fall, daß die Voraussetzungen des § 530 Abs. 1 BGB nicht\n\nfestgestellt werden können, wird das Berufungsgericht den angemessenen\n\nUnterhaltsbedarf (§ 1610 BGB; vgl. Sen.Urt. v. 11. Juli 2000 - X ZR 126/98,\n\nNJW 2000, 3488) des Klägers zu ermitteln und darauf hinzuwirken haben, daß\n\nder Kläger darlegt, inwieweit er zur Deckung dieses Bedarfs außerstande ist\n\nbzw.\n\n- soweit Zahlung für die Vergangenheit begehrt werden sollte - außerstande\n\nwar.\n\nJestaedt\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_196-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-17/x-zr-196-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_196-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_196-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-17/x-zr-196-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_196-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:31:32.402903+00:00"}}