{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_188-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-05-19","aktenzeichen":"X ZR 188/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PatG §§ 81 ff. Verkündet am: 19. Mai 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Aufzeichnungsträger Ist die Schutzdauer des Streitpatents abgelaufen, ist die Nichtigkeitsklage nur zulässig, soweit der Kläger gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis für die Nich- tigerklärung hat. Diese Voraussetzung ist für einander nebengeordnete Patent- ansprüche jeweils gesondert zu prüfen. PatG §§ 1, 21 a) Es steht dem Patentschutz nicht entgegen, daß ein Verfahren oder eine Vorrichtung die Wiedergabe von Informationen betrifft. Maßgeblich ist viel- mehr, ob die beanspruchte Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung ei- nes konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Ist dies der Fall, kommt es nicht darauf an, ob der Patentanspruch auch auf den Informationscharakter des Verfahrensergebnisses oder der bean- spruchten Sache abstellt. b) Ist bei einem auf einen Aufzeichnungsträger gerichteten Sachanspruch der beanspruchte Gegenstand zumindest teilweise nicht unmittelbar durch (räumlich-körperlich oder funktional umschriebene) Sachmerkmale, sondern durch ein Verfahren definiert, durch das eine bestimmte Informationsstruk- tur erhalten wird, ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln, ob und inwieweit sich aus dem angegebenen Verfahren durch dieses bedingte Merkmale des bei seiner Anwendung erhaltenen Aufzeichnungsträgers er- geben, die diesen als erfindungsgemäß qualifizieren (Fortführung des Sen.Urt. v. 19.6.2001 - X ZR 159/98, GRUR 2001, 1129 - zipfelfreies Stahl- band).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 188/01 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nPatG §§ 81 ff. \n\nVerkündet am: \n19. Mai 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nAufzeichnungsträger \n\nIst die Schutzdauer des Streitpatents abgelaufen, ist die Nichtigkeitsklage nur \nzulässig, soweit der Kläger gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis für die Nich-\ntigerklärung hat. Diese Voraussetzung ist für einander nebengeordnete Patent-\nansprüche jeweils gesondert zu prüfen. \n\nPatG §§ 1, 21 \n\na) Es steht dem Patentschutz nicht entgegen, daß ein Verfahren oder eine \nVorrichtung die Wiedergabe von Informationen betrifft. Maßgeblich ist viel-\nmehr, ob die beanspruchte Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung ei-\nnes konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen. Ist \ndies der Fall, kommt es nicht darauf an, ob der Patentanspruch auch auf \nden Informationscharakter des Verfahrensergebnisses oder der bean-\nspruchten Sache abstellt. \n\nb) \n\nIst bei einem auf einen Aufzeichnungsträger gerichteten Sachanspruch der \nbeanspruchte Gegenstand zumindest teilweise nicht unmittelbar durch \n(räumlich-körperlich oder funktional umschriebene) Sachmerkmale, sondern \ndurch ein Verfahren definiert, durch das eine bestimmte Informationsstruk-\ntur erhalten wird, ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln, ob \nund inwieweit sich aus dem angegebenen Verfahren durch dieses bedingte \nMerkmale des bei seiner Anwendung erhaltenen Aufzeichnungsträgers er-\ngeben, die diesen als erfindungsgemäß qualifizieren (Fortführung des \nSen.Urt. v. 19.6.2001 - X ZR 159/98, GRUR 2001, 1129 - zipfelfreies Stahl-\nband). \n\nBGH, Urt. 19. Mai 2005 - X ZR 188/01 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die \n\nRichter Scharen, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) \n\ndes Bundespatentgerichts vom 18. Juli 2001 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte \n\nist eingetragene \n\nInhaberin des deutschen Patents \n\n31 25 529, das unter Inanspruchnahme einer niederländischen Priorität vom \n\n14. Juli 1980 am 29. Juni 1981 angemeldet und im Verlaufe des Rechtsstreits \n\ndurch Zeitablauf erloschen ist. Das Streitpatent umfaßt 15 Patentansprüche, \n\nvon denen die Ansprüche 1, 11 und 12 lauten: \n\n\"1. Verfahren zum Umkodieren einer Folge Datenbits in eine Fol-\n\nge Kanalbits, wobei die Folge Datenbits in unmittelbar aufein-\n\nanderfolgende Blöcke von je m Datenbits aufgeteilt wird und \n\ndiese Blöcke in aufeinanderfolgende Blöcke von (n1 + n2) Ka-\n\nnalbits (n1 + n2 > m) umkodiert werden und wobei die Blöcke \n\nKanalbits je einen Block von n1 Informationsbits und einen \n\nBlock von n2 Trennbits enthalten derart, daß aufeinanderfol-\n\ngende Blöcke von Informationsbits durch jeweils nur einen \n\nBlock Trennbits getrennt werden und daß eine (d, k)-Bedin-\n\ngung erfüllt ist, d.h. daß zwei aufeinanderfolgende Kanalbits \n\nvon einem ersten Typ, des Typs '1', durch mindestens d dann \n\nhöchstens k unmittelbar aufeinanderfolgenden Bits eines zwei-\n\nten Typs, des Typs '0', getrennt werden, g e k e n n z e i c h -\n\nn e t d u r c h die nachfolgenden Schritte: \n\n1. das Umwandeln der Blöcke von m Bits enthaltender Da-\n\ntenbits in n1 Bits enthaltende Blöcke Informationsbits der-\n\nart, daß die (d, k)-Bedingung erfüllt ist; \n\n2. das Erzeugen mehrerer möglicher Blöcke von (n1 + n2) \n\nKanalbits durch Ergänzen je eines Blocks von n1 Infor-\n\nmationsbits durch jeweils einen Block aus der Menge aller \n\nmöglichen Blöcke von n2 Trennbits; \n\n3. das Bestimmen derjenigen Blöcke von Kanalbits aus den \n\nmöglichen Blöcken von Kanalbits, die in bezug auf den \n\njeweils vorhergehenden und nachfolgenden Block von \n\nKanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen; \n\n4. das Ermitteln des Gleichstromanteils jedes der so be-\n\nstimmten Blöcke von Kanalbits, die in dem vorhergehen-\n\nden Schritt ermittelt wurden; \n\n5. das Auswählen des Blocks von Kanalbits mit minimalem \n\nGleichstromanteil aus den in Schritt 4 bestimmten Blök-\n\nken. \n\n11. Aufzeichnungsträger mit einer gemäß dem Verfahren nach ei-\n\nnem der Ansprüche 1 bis 8 erzeugten Informationsstruktur mit \n\nFolgen von Kanalbitzellen, die je ein Bit enthalten, dessen \n\nWert durch einen Pegelübergang oder einen fehlenden Pegel-\n\nübergang am Anfang der Bitzelle dargestellt wird, d a -\n\nd u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Abstand zwi-\n\nschen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen maximal \n\ngleich (k + 1) Bitzellen und minimal gleich (d + 1) Bitzellen ist, \n\nund daß höchstens zwei aufeinanderfolgende maximale Ab-\n\nstände von (k + 1) Bitzellen der Pegelübergänge auftreten, die \n\nTeil einer Synchronisationsinformation bilden. \n\n12. Aufzeichnungsträger nach Anspruch 11, d a d u r c h g e -\n\nk e n n z e i c h n e t , daß k = 10 und d = 2 ist und daß der \n\nAufzeichnungsträger zwischen zwei aufeinanderfolgenden \n\nSynchronisationsinformationen einen Rahmen mit 561 Kanal-\n\nbitzellen aufweist, der 33 Blöcke von je 17 Kanalbitzellen ent-\n\nhält, und daß die Synchronisationsinformation 27 Kanal-\n\nbitzellen aufweist.\" \n\nWegen des Wortlauts der weiteren Verfahrensansprüche 2 bis 8 und der \n\njeweils einen Demodulator betreffenden Patentansprüche 9 und 10 sowie der \n\nPatentansprüche 13 bis 15, die einen Modulator, einen Wandler und eine An-\n\nordnung zum Wiedergeben der einem Übertragungskanal entnommenen Infor-\n\nmationsbits betreffen, wird auf die Patentschrift verwiesen. \n\nDie Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung der Patentansprü-\n\nche 11 und 12 gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, \n\ndie Gegenstände des Streitpatents seien nicht patentfähig, gingen über den \n\nInhalt der Ursprungsanmeldung hinaus und seien nicht ausführbar offenbart. \n\nDas Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie (sinngemäß) \n\nden Antrag weiterverfolgt, das Streitpatent für nichtig zu erklären. \n\nDie Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen, wobei sie Patentan-\n\nspruch 11 hilfsweise in einer Fassung verteidigt, die lediglich auf optische Auf-\n\nzeichnungsträger gerichtet ist. \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. P. H. , \n\nLeiter der Arbeitsgruppe Informations- und Codierungstheorie der \n\n Universität \n\n , \n\nein \n\nschriftliches \n\nGutachten \n\nerstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hat \n\ndie Nichtigkeitsklage zu Recht abgewiesen. \n\nA. \n\nSoweit die Klägerin auf Nichtigerklärung der Patentansprüche 1 \n\nbis 10 sowie 13 bis 15 anträgt, ist die Klage unzulässig. \n\nNachdem die Schutzdauer des Streitpatents abgelaufen ist, ist die Nich-\n\ntigkeitsklage nur zulässig, soweit der Klägerin gleichwohl ein Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis zuzubilligen ist (Sen.Beschl. v. 14.2.1995 - X ZB 19/94, GRUR 1995, \n\n342 f. - Tafelförmige Elemente; st. Rspr.). Diese Voraussetzung ist zumindest \n\nfür nebengeordnete Patentansprüche jeweils gesondert zu prüfen, da bei selb-\n\nständigen Ansprüchen das Interesse an der Nichtigerklärung des einen An-\n\nspruchs nicht notwendigerweise auch das Interesse an der Nichtigerklärung des \n\nanderen begründen muß, wie im Streitfall angesichts einer Mehrzahl unter-\n\nschiedliche Gegenstände betreffender Nebenansprüche besonders deutlich \n\nwird. Insoweit besteht ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Patentansprü-\n\nche 11 und 12, da die Klägerin aus diesen wegen Patentverletzung in Anspruch \n\ngenommen wird. Hinsichtlich der Verfahrensansprüche 1 bis 8 und der Sachan-\n\nsprüche 9, 10, 13, 14 und 15 berühmt sich die Beklagte hingegen keiner An-\n\nsprüche gegen die Klägerin und ist für ein Rechtsschutzinteresse auch sonst \n\nnichts dargetan. \n\nB. \n\nSoweit die Klage zulässig ist (d.h. hinsichtlich der Patentansprü-\n\nche 11 und 12), ist sie unbegründet, da keiner der geltend gemachten Nichtig-\n\nkeitsgründe vorliegt. \n\nI. \n\nDas Streitpatent betrifft in Patentanspruch 1 ein Verfahren zum \n\nUmkodieren einer Folge Datenbits in eine Folge Kanalbits und in Patentan-\n\nspruch 11 einen Aufzeichnungsträger mit einer gemäß dem Verfahren nach \n\nAnspruch 1 erzeugten Informationsstruktur. \n\n1. \n\nNach der Beschreibung werden bei dem erfindungsgemäßen, in-\n\nsoweit bekannten Verfahren die Folge Datenbits \n\nin unmittelbar auf-\n\neinanderfolgende Blöcke von je m Datenbits aufgeteilt und diese Blöcke in auf-\n\neinanderfolgende Blöcke von (n1 + n2 > m) Kanalbits umkodiert. Vorzugsweise \n\nsind m = 8, n1 = 14 und n2 = 3 (Patentansprüche 8 und 12); zur Vereinfachung \n\nwerden im folgenden diese Vorzugswerte zugrundegelegt, die auch in der Pra-\n\nxis bei der Kodierung von Compact Disc (CD) angewandt werden und auf die \n\ndie übliche Bezeichnung EFM-Verfahren zurückgeht (EFM = Eight to Fourteen \n\nModulation). Die Blöcke mit 17 Kanalbits enthalten je einen Block von 14 Infor-\n\nmationsbits und einen Block von drei Trennbits derart, daß aufeinanderfolgende \n\nBlöcke Informationsbits durch jeweils nur einen Block Trennbits getrennt wer-\n\nden, zwei aufeinanderfolgende Kanalbits eines ersten Typs (des Typs \"1\") \n\ndurch mindestens d unmittelbar aufeinanderfolgende Bits eines zweiten Typs \n\n(des Typs \"0\") getrennt werden und die Anzahl unmittelbar aufeinanderfolgen-\n\nder Kanalbits vom zweiten Typ höchstens k ist. Vorzugsweise sind d = 2 und \n\nk = 10 (Patentanspruch 12; auch diese Werte werden im folgenden zur verein-\n\nfachten Darstellung verwendet). \n\nWie die Beschreibung der Streitpatentschrift erläutert, liegt bei der digita-\n\nlen Übertragung oder in magnetischen und optischen Aufnahme- bzw. Wieder-\n\ngabesystemen die zu übertragende bzw. aufzunehmende Information meistens \n\nin einer Folge von Zeichen vor, die zusammen das (oft binäre) Alphabet bilden. \n\nDas binäre Alphabet wird durch die Zeichen 1 und 0 dargestellt. Das Zeichen 1 \n\nwird auf dem Magnetband oder auf der optischen Platte als Übergang zwischen \n\nzwei Zuständen von Magnetisierung oder zwei Orten eines optisch aktiven Be-\n\nreichs festgelegt; das Zeichen 0 wird durch das Fehlen eines derartigen Über-\n\nganges festgelegt. \n\nInfolge bestimmter Systemanforderungen bestehen in der Praxis Be-\n\nschränkungen für die Zeichenfolgen, die auftreten dürfen. So verlangen manche \n\nSysteme eine selbsttaktende Folge von Zeichen, was erfordert, daß die Folge \n\nzu übertragender bzw. aufzunehmender Zeichen genügend Übergänge aufwei-\n\nsen muß, um aus der Zeichenfolge ein zu Detektion und Synchronisation not-\n\nwendiges Taktimpulssignal zu erzeugen. Ferner kann die Vermeidung bestimm-\n\nter Zeichenfolgen im Informationssignal geboten sein, weil diese anderen \n\nZwecken vorbehalten sind, z.B. als Synchronisationsfolgen dienen. Schließlich \n\nkann die Forderung bestehen, die Übergänge nicht zu schnell aufeinander fol-\n\ngen zu lassen, um die Intersymbolinterferenz zu beschränken. \n\nEin derartiges Verfahren ist in der Veröffentlichung von Tang und Bahl \n\n\"Block Codes for a Class of Constrained Noiseless Channels\" in Information \n\nand Control 17 (1970), 436 ff. (Anlage Ni-K 8) beschrieben. Als Nachteil der \n\nKodierungsart nach diesem Verfahren bezeichnet es die Streitpatentschrift, daß \n\nder Anteil der niedrigen Frequenzen (einschließlich Gleichstrom) an dem Fre-\n\nquenzspektrum des Stromes von Kanalbits ziemlich hoch ist. Ein weiterer Nach-\n\nteil seien die \"verwickelten\" (gemeint wohl: aufwendigen) Kodierwandler, insbe-\n\nsondere der Demodulator. \n\nDem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, ein Verfahren zum Umko-\n\ndieren einer Folge Datenbits in eine Folge Kanalbits anzugeben, das die Nie-\n\nderfrequenzspektrumeigenschaften des aus den Kanalbits abzuleitenden Si-\n\ngnals verbessert und einen einfachen Demodulator ermöglicht, sowie einen \n\nAufzeichnungsträger mit einer Datenstruktur bereitzustellen, die mit einem der-\n\nartigen Verfahren erzeugt werden kann. \n\nDer in Patentanspruch 11 beanspruchte Aufzeichnungsträger läßt sich \n\nwie folgt in Merkmale gliedern: \n\n(1) \n\nEs handelt sich um einen Aufzeichnungsträger mit einer In-\n\nformationsstruktur mit Folgen von Kanalbitzellen, die je ein \n\nBit enthalten, dessen Wert durch einen Pegelübergang (1) \n\noder einen fehlenden Pegelübergang (0) am Anfang der Bit-\n\nzelle dargestellt wird. \n\n(2) \n\nDie Informationsstruktur wird mit einem Verfahren mit den \n\nnachfolgenden Merkmalen 2.1 bis 2.8 erzeugt: \n\n(2.1) \n\nEine Folge Datenbits wird in unmittelbar aufeinan-\n\nderfolgenden Blöcken von je 8 (m) Datenbits aufge-\n\nteilt. \n\n(2.2) \n\nDiese Blöcke von 8 Datenbits werden in aufeinan-\n\nderfolgende Blöcke von 17 (n1 + n2 > m) Kanalbits \n\numkodiert. \n\n(2.3) \n\nDie Blöcke Kanalbits enthalten je einen Block von \n\n14 (n1) Informationsbits und einen Block von 3 (n2) \n\nTrennbits derart, daß aufeinanderfolgende Blöcke \n\nvon Informationsbits durch jeweils nur einen Block \n\nTrennbits getrennt werden. \n\n(2.4) \n\nDas Umwandeln der Blöcke von 8 (m) Datenbits in \n\nBlöcke von 14 (n1) Informationsbits erfolgt derart, \n\ndaß zwei aufeinanderfolgende Kanalbits des Typs 1 \n\ndurch mindestens 2 (d) und höchstens 10 (k) auf-\n\neinanderfolgende Bits des Typs 0 getrennt werden. \n\n(2.5) \n\nMehrere Blöcke von 17 (n1 + n2) Kanalbits werden \n\ndurch Ergänzen je eines Blockes von 14 (n1) Infor-\n\nmationsbits durch jeweils einen Block aus der Men-\n\nge aller möglichen Blöcke von 3 (n2) Trennbits er-\n\nzeugt. \n\n(2.6) \n\nEs werden diejenigen Blöcke von Kanalbits aus den \n\nmöglichen Blöcken von Kanalbits bestimmt, die in \n\nBezug auf den jeweils vorhergehenden und nach-\n\nfolgenden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung \n\nerfüllen. \n\n(2.7) \n\nEs wird für jeden der so bestimmten Blöcke von \n\nKanalbits der Gleichstromanteil ermittelt. \n\n(2.8) \n\nEs wird der Block von Kanalbits mit minimalem \n\nGleichstromanteil ausgewählt. \n\n(3) \n\nDer Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegel-\n\nübergängen ist maximal gleich 11 (k + 1) Bitzellen und mini-\n\nmal gleich 3 (d + 1) Bitzellen. \n\n(4) \n\nEs treten höchstens zwei aufeinanderfolgende maximale Ab-\n\nstände von 11 (k + 1) Bitzellen der Pegelübergänge auf, die \n\nTeil einer Synchronisationsinformation sind. \n\nDie nebenste-\n\nhend wiedergegebe-\n\nne Figur 1 der Streit-\n\npatentschrift \n\nzeigt \n\neinige Bitfolgen zur \n\nErläuterung des Ver-\n\nfahrens zur Umkodie-\n\nrung einer Folge Da-\n\ntenbits in eine Folge \n\nKanalbits. \n\n2. \n\nMit der Beklagten kann Patentanspruch 11 als product-by-\n\nprocess-Anspruch bezeichnet werden, da es sich um einen auf einen Aufzeich-\n\nnungsträger gerichteten Sachanspruch handelt, der jedoch teilweise (in den \n\nMerkmalen 2 bis 2.8) nicht unmittelbar durch (räumlich-körperlich oder funktio-\n\nnal umschriebene) Sachmerkmale, sondern durch das Verfahren definiert ist, \n\ndas die erfindungsgemäße Informationsstruktur erzeugt. In einem solchen Fall \n\nist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln, ob und inwieweit sich \n\naus dem angegebenen Verfahren durch dieses bedingte Merkmale des daraus \n\nerhaltenen Erzeugnisses ergeben, die das Erzeugnis als anspruchsgemäß qua-\n\nlifizieren (Sen.Urt. v. 19.6.2001 - X ZR 159/98, GRUR 2001, 1129 - zipfelfreies \n\nStahlband). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in diesem Zusammen-\n\nhang ohne Belang, ob sich Anspruch 1 als ein Verfahren zur Herstellung eines \n\nDatenträgers bezeichnen läßt. Vielmehr kommt es allein darauf an, inwieweit \n\nsich den verfahrensmäßig definierten Merkmalen - in ihrem technischen Sinn-\n\ngehalt über die Merkmale 1, 3 und 4 hinausgehende - Angaben über die erfin-\n\ndungsgemäße Beschaffenheit des beanspruchten Datenträgers entnehmen \n\nlassen. \n\nInsoweit beschreiben die Merkmale 2.2 und 2.3, daß die Informations-\n\nstruktur (Merkmal 1) aufeinanderfolgende Blöcke von 17 (n1 + n2) Kanalbits \n\naufweist, die je einen Block von 14 (n1) Informationsbits und einen Block von 3 \n\n(n2) Trennbits derart enthalten, daß aufeinanderfolgende Blöcke von Informati-\n\nonsbits durch einen Block Trennbits getrennt werden. Dabei sind zwei aufeinan-\n\nderfolgende Kanalbits des Typs 1 durch mindestens 2 (d) und höchstens 10 (k) \n\naufeinanderfolgende Bits des Typs 0 getrennt (Merkmal 2.4), was mit anderen \n\nWorten auch Merkmal 3 besagt, indem dort nicht auf die trennenden Bits des \n\nTyps 0, sondern auf den Abstand zwischen zwei Bits des Typs 1 (daher +1) \n\nabgestellt wird. Von besonderer Bedeutung ist Merkmal 2.8, aus dem sich er-\n\ngibt, daß jeder Block von Kanalbits - verglichen mit anderen möglichen, gemäß \n\nden Merkmalen 2.5 bis 2.7 erzeugten oder erzeugbaren Blöcken - den \"minima-\n\nlen Gleichstromanteil\" aufweisen soll. Hierdurch soll, wie der Fachmann der \n\nStreitpatentschrift entnimmt, insbesondere bei optischen Aufzeichnungssyste-\n\nmen der Einfluß des bei der Abtastung entstehenden Störspektrums minimiert \n\nwerden. \n\nBei dem von der Streitpatentschrift angesprochenen Fachmann sind, wie \n\nder gerichtliche Sachverständige in Übereinstimmung mit dem Bundespatentge-\n\nricht und von den Parteien unbeanstandet ausgeführt hat, Kenntnisse und Fä-\n\nhigkeiten eines Elektrotechnikingenieurs der Studienrichtung Nachrichtentech-\n\nnik mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluß und Erfahrungen auf dem Ge-\n\nbiet der Speichertechnik zugrunde zu legen. Der in dieser Weise qualifizierte \n\nFachmann erhält durch die in der Streitpatentschrift angegebene Aufgabenstel-\n\nlung den Hinweis, daß es bei der Minimierung des Gleichstromanteils um die \n\nNiederfrequenzspektrumeigenschaften des aus den Kanalbits abzuleitenden \n\nSignals geht (S. 4 Z. 55 - 57). Das entspricht dem für den Stand der Technik \n\nangegebenen Nachteil, daß der Anteil der niedrigen Frequenzen (einschließlich \n\nGleichstrom) an dem Frequenzspektrum des Stromes von Kanalbits ziemlich \n\nhoch sei (S. 4 Z. 41/42). Auf S. 5 Z. 57 - 59 wird ausdrücklich darauf hingewie-\n\nsen, daß es bei optischer Aufzeichnung erwünscht sei, daß der niederfrequente \n\nTeil des Datenspektrums optimal unterdrückt werde. Der gerichtliche Sachver-\n\nständige hat dies ergänzend dahin erläutert, daß speziell die niedrigen Fre-\n\nquenzen des bei der Abtastung entstehenden Störspektrums das Antriebsystem \n\nbeeinflussen können und daß der Modulationscode daher gleichstromfrei sein \n\nsoll. Ein gleichstromfreier Modulationscode wirkt sich zudem positiv auf die De-\n\ntektionsfehlerrate aus (S. 6 Z. 56 - 58 der Streitpatentschrift), und Analog-\n\nDigital-Wandler und Detektor können besonders einfach realisiert werden. \n\n3. \n\nNäherer Erörterung bedarf ferner das Merkmal 2.6, nach dem die-\n\njenigen Blöcke von Kanalbits aus den möglichen Blöcken von Kanalbits be-\n\nstimmt werden, die in Bezug auf den jeweils vorhergehenden und nachfolgen-\n\nden Block von Kanalbits die (d, k)-Bedingung erfüllen. Die Streitpatentschrift \n\nbeschreibt in dem Abschnitt S. 6 Z. 65 - S. 7 Z. 13, wie diese Auswahl realisiert \n\nwerden kann. Danach wird von jedem der möglichen Blöcke Kanalbits ermittelt, \n\nob für den betreffenden Block in Anbetracht des vorhergehenden Blocks Kanal-\n\nbits die Anforderung der d-Begrenzung und die Anforderung der k-Begrenzung \n\nnicht dem Format des betreffenden Blocks Trennbits widerspricht, und ferner \n\nermittelt, welcher der digitale Summenwert (DSW, als Maß für den Gleich-\n\nstromanteil) für den betreffenden möglichen Block Kanalbits ist. Für die mögli-\n\nchen Blöcke Kanalbits, die sich in der Anforderung der d-Begrenzung und der \n\nk-Begrenzung nicht widersprechen, wird ein erstes Anzeigesignal erzeugt. So-\n\ndann kann aus den möglichen Blöcken Kanalbits, für die ein erstes Anzeigesi-\n\ngnal erzeugt ist, der Block Kanalbits mit dem kleinsten DSW gewählt werden. \n\nAls vorzugswürdig wird es jedoch bezeichnet, den DSW der vorhergehenden \n\nBlöcke Kanalbits zu speichern und aus den Blöcken Kanalbits, die als nächste \n\nfür die Übertragung in Betracht kommen, denjenigen Block zu wählen, der den \n\ngespeicherten DSW im Absolutwert abnehmen läßt. Auf diese Weise gewähr-\n\nleistet die Überprüfung der (d, k)-Bedingung jeweils mit Blick auf den vorherge-\n\nhenden Block von Kanalbits die Einhaltung dieser Bedingung auch in Bezug auf \n\nden nachfolgenden Block. Zugleich wird angegeben, wie der Gleichstromanteil \n\nminimiert werden kann. \n\n4. \n\nSchließlich bedarf noch das Merkmal 4 der Auslegung. Es gibt an, \n\ndaß in die Kanalbitfolgen Synchronisationsinformationen eingefügt sind, der \n\nBestandteil näher definierte Kanalbitfolgen sind. Diese Kanalbitfolgen sind ge-\n\nkennzeichnet durch die Aufeinanderfolge eines Kanalbits vom Typ 1 und von 10 \n\n(k) Kanalbits des Typs 0. Sie treten höchstens zweimal aufeinanderfolgend auf \n\nund sind in diesem Falle Teil der Synchronisationsinformation. Damit sie als \n\nsolche behandelt und nicht als Informationsbits gelesen werden, muß eine sol-\n\nche Aufeinanderfolge außerhalb des Blocks von Synchronisationsbits ausge-\n\nschlossen werden, wie sich für den Fachmann von selbst versteht und ihm im \n\nübrigen auf S. 9, Z. 10 - 21 der Streitpatentschrift ausdrücklich erläutert wird. \n\nSoweit dort die Anzahl der aufeinanderfolgenden Bits des Typs 0 nur vorzugs-\n\nweise mit s = k angegeben wird, engt Merkmal 4 des Patentanspruchs die ge-\n\nschützte Lehre auf diese Ausführungsform ein, mit der für die Synchronisati-\n\nonsbitfolge gleichzeitig der d- wie der k-Bedingung entsprochen wird. \n\n5. \n\nDer von der Klägerin gegen die Umschreibung des erfindungsge-\n\nmäßen Aufzeichnungsträgers mit den Merkmalen 1 bis 4 erhobene Einwand, \n\neinen Aufzeichnungsträger mit einer solchen Informationsstruktur \"gebe es \n\nnicht\", da beispielsweise eine CD auf der spiralförmig von außen nach innen \n\nverlaufenden Spur lediglich unterschiedlich lange Vertiefungen (Pits) und Nicht-\n\nVertiefungen (Lands) aufweise, die lediglich aufgrund einer bestimmten techni-\n\nschen Konvention über Drehgeschwindigkeit, Takt und dergleichen als Bits in-\n\nterpretiert werden könnten, ist unbegründet. Denn daß es einer solchen Kon-\n\nvention bedarf, um die räumlich-körperliche Struktur des Aufzeichnungsträgers \n\nals Informationsstruktur \"lesen\" zu können, versteht sich für den Fachmann von \n\nselbst. Solche Konventionen standen dem Fachmann, wie der gerichtliche \n\nSachverständige bestätigt hat und auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, am \n\nPrioritätstag auch zur Verfügung, so daß er Patentanspruch 11 ohne weiteres \n\ndie technische Lehre entnehmen konnte, den erfindungsgemäßen Aufzeich-\n\nnungsträger räumlich-körperlich so zu gestalten, daß er in Verbindung mit einer \n\ngeeigneten Konvention zur Interpretation der räumlich-körperlichen Struktur \n\neine den Merkmalen 1 bis 4 entsprechende Informationsstruktur ergibt. \n\nII. \n\nDaraus ergibt sich zugleich, daß die Notwendigkeit einer solchen \n\nKonvention keine mangelnde Ausführbarkeit der erfindungsgemäßen Lehre be-\n\ngründet. Auch im übrigen liegt der Nichtigkeitsgrund des § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 \n\nAbs. 1 Nr. 2 PatG nicht vor. Soweit die Klägerin die technische Anweisung des \n\nMerkmals 2.6 als nicht ausführbar beanstandet, trifft dies nach den Ausführun-\n\ngen zu I 3 nicht zu. \n\nIII. \n\nDer Gegenstand des Patentanspruchs 11 geht nicht über den In-\n\nhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie beim Deutschen Patent-\n\namt ursprünglich eingereicht worden ist (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 \n\nPatG). \n\n1. \n\nDie Klägerin meint, nach der Ursprungsoffenbarung würden Fol-\n\ngen von m Datenbits in Folgen von n1 Informationsbits umgewandelt und meh-\n\nrere Folgen von Kanalbits erzeugt, die je einen Block Informationsbits und nur \n\neine der möglichen Bitkombinationen der Trennbits enthalten. Für jede der Fol-\n\ngen von Kanalbits werde die Summe der Anzahl der Trennbits und der Anzahl \n\nder Nullen vor einer 1, die Summe der Nullen, die einer 1 folgen, welche Teil \n\neines Trennbits ist, und die Summe der Anzahl Trennbits und der Informations-\n\nbits vom Typ 0 ermittelt, die jedem Block von Trennbits unmittelbar vorangeht \n\nund folgt. Es werde sodann ein Anzeigesignal für die ermittelten Summen grö-\n\nßer d und höchstens k erzeugt und aus den Folgen, bei denen das Anzeigesi-\n\ngnal erzeugt wurde, diejenige Folge von Kanalbits ausgewählt, die den Gleich-\n\nstromanteil minimiere. Die Summenbildungen seien an keiner Stelle als ver-\n\nzichtbar erkennbar. Hingegen werde nach Patentanspruch 1 bereits bei der \n\nUmwandlung von m Datenbits in 14 Informationsbits die (d, k)-Bedingung an-\n\ngewandt. Sodann werde diese Bedingung blockweise auf die Kanalbits ange-\n\nwandt (Merkmal 2.6) und dann der Gleichstromanteil ermittelt. In der Ur-\n\nsprungsoffenbarung finde dies keine Stütze. \n\nDas wird dem Gesamtoffenbarungsgehalt der Anmeldeunterlagen nicht \n\ngerecht. Denn der Fachmann entnimmt der Anmeldung, daß die Blöcke aus \n\nTrennbits zum einen blockübergreifend die Einhaltung der (d, k)-Bedingung ge-\n\nwährleisten, zum anderen derart bemessen werden sollen, daß sie außerdem \n\nzum Minimieren des Gleichstromanteils benutzt werden können (S. 10 Z. 9 - 20 \n\nder Anmeldung = S. 6 Z. 39 - 41 der Streitpatentschrift). Die Anmeldung enthält \n\nverschiedene Ausführungsbeispiele, die dem Fachmann zeigen, wie er diese \n\nZiele erreichen kann (S. 11 Z. 6 - S. 14 Z. 3). Diese Beispiele sind für den \n\nFachmann als solche erkennbar; er versteht sie als Anwendungen der anhand \n\ndieser Beispiele offenbarten allgemeinen Lehre, die Blöcke von Trennbits so \n\nauszuwählen, daß sie die (d, k)-Bedingung erfüllen und zugleich zu einem mi-\n\nnimalen Gleichstromanteil führen. \n\n2. \n\nEbenfalls zu Unrecht hält die Klägerin Merkmal 3 für nicht ur-\n\nsprungsoffenbart. Denn Merkmal 3 stimmt, wie bereits ausgeführt, inhaltlich mit \n\nMerkmal 2.4 überein. \n\n3. \n\nSchließlich ist entgegen der Meinung der Klägerin auch Merkmal 4 \n\nursprungsoffenbart. Denn der angemeldete Patentanspruch 12 ist auf einen \n\nMerkmal 1 entsprechenden Aufzeichnungsträger gerichtet, der dadurch ge-\n\nkennzeichnet ist, daß der maximale Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgen-\n\nden Pegelübergängen gleich der Länge von 11 (k + 1) Bitzellen ist, daß der mi-\n\nnimale Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Pegelübergängen gleich \n\nder Länge von 3 (d + 1) Bitzellen ist (Merkmal 3), daß \"höchstens Folgen des \n\ndoppelten maximalen Abstandes von 11 (k + 1) Bitzellen auftreten\" und daß \n\ndiese Folgen einen Teil einer Synchronisationsfolge bilden. Die letzten beiden \n\nkennzeichnenden Merkmale entsprechen trotz ihrer verunglückten Formulie-\n\nrung inhaltlich Merkmal 4. Das ergibt sich aus der Beschreibung in Verbindung \n\nmit Figur 4 der Anmeldung, der der Fachmann entnimmt, daß mit den \"Folgen \n\ndes doppelten maximalen Abstandes von (k + 1) Bitzellen\" nicht etwa Folgen \n\nvon 21 Bitzellen des Typs 0 gemeint sind (was, wie bereits das Bundespatent-\n\ngericht zutreffend ausgeführt hat, die nach dem angemeldeten Patentanspruch \n\n12 einzuhaltende k-Bedingung verletzen würde), sondern vielmehr die höch-\n\nstens zweimalige Aufeinanderfolge der Zeichenreihe 10000000000, die bei \n\nk = 10 jeweils dem Abstand von k + 1 Bitzellen zwischen zwei aufeinanderfol-\n\ngenden Pegelübergängen entspricht. Denn in Übereinstimmung mit S. 10 \n\nZ. 20 - 42 der Streitpatentschrift wird in den Anmeldeunterlagen auf S. 21 Z. 19 \n\nbis S. 22 Z. 21 ein Ausführungsbeispiel mit einer Synchronisationsinformation \n\nbeschrieben, die zwei derartige aufeinanderfolgende Blöcke 10000000000 auf-\n\nweist. \n\nIV. \n\nZu Recht hat das Bundespatentgericht schließlich auch den Nich-\n\ntigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit verneint (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 \n\nAbs. 1 Nr. 1 PatG). \n\n1. \n\nPatentanspruch 11 schützt eine Erfindung im Sinne des § 1 PatG. \n\nDie Auffassung der Klägerin, Patentanspruch 1 (und damit auch Patentan-\n\nspruch 11) betreffe die Wiedergabe von Informationen und sei daher nach § 1 \n\nAbs. 2 Nr. 4 PatG nicht als Erfindung anzusehen, ist unzutreffend. \n\nDaß ein Verfahren oder eine Vorrichtung die Wiedergabe von Informatio-\n\nnen betrifft, steht einem Patentschutz für das Verfahren oder die Vorrichtung \n\nnicht entgegen. Vielmehr wird nur die Wiedergabe von Informationen als solche \n\nnicht als Erfindung angesehen (§ 1 Abs. 3 PatG). Maßgeblich ist daher nach \n\nder Rechtsprechung des Senats, ob die beanspruchte Lehre Anweisungen ent-\n\nhält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen \n\nMitteln dienen. Ist dies der Fall, kommt es nicht darauf an, ob der Patentan-\n\nspruch auch auf die Verwendung eines Algorithmus, einen im geschäftlichen \n\nBereich liegenden Zweck oder den Informationscharakter des Verfahrenser-\n\ngebnisses oder der beanspruchten Sache abstellt (Sen.Beschl. v. 19.10.2004 \n\n- X ZB 33/03, GRUR 2005, 141, 142 - Anbieten interaktiver Hilfe; Sen.Beschl. v. \n\n19.10.2004 - X ZB 34/03, GRUR 2005, 143, 144 - Rentabilitätsermittlung; vgl. \n\nauch EPA [TBK 3.5.2], ABl. EPA 2000, 515 - Datenstrukturprodukt/Philipps). \n\nInsofern gilt nichts anderes als für Verfahren, die sich zur Herbeiführung des \n\nangestrebten Erfolges eines Datenverarbeitungsprogramms bedienen (vgl. \n\nSen.Beschl. v. 24.5.2004 - X ZB 20/03, GRUR 2004, 667 - Elektronischer Zah-\n\nlungsverkehr, für BGHZ 159, 197 vorgesehen; BGHZ 149, 68 - Suche fehlerhaf-\n\nter Zeichenketten). \n\nDas Streitpatent betrifft, wie ausgeführt, das Problem, ein Verfahren zum \n\nUmkodieren einer Folge Datenbits in eine Folge Kanalbits anzugeben, das die \n\nNiederfrequenzspektrumeigenschaften des aus den Kanalbits abzuleitenden \n\nSignals verbessert und einen einfachen Demodulator ermöglicht, sowie einen \n\nAufzeichnungsträger mit einer Datenstruktur bereitzustellen, die mit einem der-\n\nartigen Verfahren erzeugt werden kann. Das Problem ist technischer Natur, und \n\ndie Mittel zu seiner Lösung sind technisch, denn sie bestehen aus einem Um-\n\ncodierungsverfahren, das zu einer Aufzeichnungsstruktur mit physikalischen \n\nEigenschaften führt, die die optische Auswertbarkeit der mittels dieser Auf-\n\nzeichnungsstruktur gespeicherten Informationen verbessern. Daraus ergibt sich \n\nzugleich, daß Patentanspruch 11 auf eine Lehre zum technischen Handeln und \n\ndamit auf eine Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG gerichtet ist. \n\n2. \n\nDaß der Gegenstand des Patentanspruchs 11 an dem vom Streit-\n\npatent in Anspruch genommenen Prioritätstag nicht zum Stand der Technik ge-\n\nhörte, wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Es sind auch keine vor-\n\nbekannten Verfahren oder Aufzeichnungsträger dargetan, aus denen sich An-\n\nhaltspunkte für eine andere Beurteilung der Neuheit ergeben könnten. Soweit \n\ndie Klägerin die Präsentation \"The Compact Disc Digital Audio System: Modula-\n\ntion And Error-Correction\" von Vries u.a. auf der 67. Tagung der Audio Enginee-\n\nring Society vom 31. Oktober bis zum 3. November 1980 in New York (schriftli-\n\nche Fassung Anl. Ni-K 2) als neuheitsschädlich ansieht, kann sie damit - wie \n\nbereits das Bundespatentgericht zutreffend angenommen hat - schon deshalb \n\nnicht durchdringen, weil das Streitpatent die Priorität vom 14. Juli 1980 zu \n\nRecht in Anspruch nimmt. \n\nDas Prioritätsrecht nach Art. 4 PVÜ kann jedenfalls insoweit in Anspruch \n\ngenommen werden und bestimmt nach § 3 Abs. 1 PatG den Zeitrang der deut-\n\nschen Patentanmeldung, als eine mit der Patentanmeldung beanspruchte \n\nMerkmalskombination dem Fachmann in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit \n\nals zu der angemeldeten Erfindung gehörig offenbart ist (vgl. BGHZ 148, 383 \n\n- Luftverteiler; Sen.Urt. v. 14.10.2003 - X ZR 4/00, GRUR 2004, 133 - Elektroni-\n\nsche Funktionseinheit; jeweils zu Art. 87 Abs. 1 EPÜ). Unerheblich ist dabei \n\nnach Art. 4 H PVÜ, ob der Gegenstand der deutschen Patentanmeldung in den \n\nin der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten ist, sofern \n\nnur die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen diese Merkmale deutlich offen-\n\nbart. \n\nDiese Voraussetzung ist für den Gegenstand des Patentanspruchs 11 er-\n\nfüllt. Die Klägerin bezweifelt das mit der Begründung, Merkmal 4 stehe in Wi-\n\nderspruch zu dem Verfahren nach Anspruch 2 der niederländischen Prioritäts-\n\nanmeldung, nach dem mindestens zwei aufeinanderfolgende Pegelübergänge \n\nverwendet würden, die der in Merkmal 4 formulierten (k + 1)-Bedingung ent-\n\nsprächen. Das ist jedoch unerheblich, da die niederländische Anmeldung in An-\n\nspruch 11 einen Anspruch 12 der deutschen Anmeldung entsprechenden Pa-\n\ntentanspruch enthält, der auf einen Aufzeichnungsträger (auch) mit Merkmal 4 \n\ngerichtet ist und wie in der deutschen Anmeldung in der Beschreibung näher \n\nerläutert wird (S. 18 Z. 4 - 36 der niederländischen Patentanmeldung). Die Aus-\n\nführungen zu III 3 zur unzulässigen Erweiterung gelten daher entsprechend, \n\nwobei der Zusammenhang der Ausführungen in der Beschreibung mit dem Ge-\n\ngenstand des Anspruchs 11 sogar noch deutlicher hervortritt als in der deut-\n\nschen Anmeldung, da das Verständnis dieses Anspruchs nicht durch die offen-\n\nbar auf die Übersetzung vom Niederländischen ins Deutsche zurückzuführende \n\nmißglückte Ausdrucksweise des Anspruchs 12 der deutschen Anmeldung er-\n\nschwert wird. \n\n3. \n\nSchließlich hat der Senat auch nicht die Überzeugung gewonnen, \n\ndaß der Stand der Technik - wie die Klägerin erstmals unmittelbar vor der \n\nmündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - dem Fachmann den Gegen-\n\nstand des Patentanspruchs 11 nahegelegt hat. \n\nZwar stand dem Fachmann aus der bereits erörterten Entgegenhaltung \n\nTang/Bahl ein Verfahren zur Verfügung, mit dem er eine den Merkmalen 2 bis \n\n2.6 entsprechende Informationsstruktur erzeugen und einen den Merkmalen 1 \n\nund 3 entsprechenden Aufzeichnungsträger bereitstellen konnte. Der Senat ist \n\njedoch nicht überzeugt, daß der Fachmann diese bekannte Lösung dahin wei-\n\nterentwickelt hätte, daß er für entsprechend Merkmal 2.5 erzeugte und entspre-\n\nchend Merkmal 2.6 bestimmte Blöcke von Kanalbits jeweils den Gleichstroman-\n\nteil ermittelt und den Block von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil aus-\n\ngewählt hätte (Merkmale 2.7 und 2.8) und ferner in die Kanalbitfolgen Merkmal \n\n4 entsprechende Synchronisationsinformationen eingefügt hätte. \n\nAllerdings ist nicht zweifelhaft, daß der Fachmann Veranlassung hatte, \n\nsich jedenfalls bei magnetischen Aufzeichnungsträgern, die von dem erteilten \n\nPatentanspruch auch erfaßt werden, Gedanken über die Minimierung des \n\nGleichstromanteils zu machen. Ebensowenig ist zweifelhaft, daß dem Fach-\n\nmann die Notwendigkeit von Synchronisationsinformationen bewußt war und \n\ndaß ihm die Möglichkeit zu Gebote stand, solche Synchronisationsinformatio-\n\nnen in geeigneten Abständen in die Kanalbitfolgen einzufügen. Beides hat der \n\ngerichtliche Sachverständige bestätigt und ist auch zwischen den Parteien au-\n\nßer Streit. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß diese Vorgaben und \n\ndie im Stand der Technik bekannten Lösungen zur Verringerung des Gleich-\n\nstromanteils nicht ausgereicht hätten, dem Fachmann Veranlassung zu geben, \n\ndie erfindungsgemäße Merkmalskombination in Erwägung zu ziehen. \n\nDer deutschen Offenlegungsschrift 23 00 179 (Anlage Ni-K 11), auf die \n\ndie Klägerin sich in diesem Zusammenhang bezogen hat, entnimmt der Fach-\n\nmann ein Verfahren und Vorrichtungen zur Herabsetzung des durch einen \n\nGleichstrom gegebenen Vormagnetisierungsstroms des einem magnetischen \n\nAuszeichnungskopf zugeführten Schreibstroms. Dabei werden magnetische \n\nDarstellungen von aus Binärziffern bestehenden aufeinanderfolgenden Dreier-\n\ngruppen in aufeinanderfolgenden Zellen einer Spur auf dem Aufzeichnungsträ-\n\nger aufgezeichnet. Jede magnetische Darstellung besteht aus einem Flußum-\n\nkehrmuster, welches an zumindest zwei von vier Übergangsstellen T0, T1, T2 \n\nund T3 innerhalb der jeweiligen Zelle auftritt. Dabei können bestimmte Reihen \n\nvon Binärzifferdreiergruppen entweder durch ein primäres Flußumkehrmuster \n\noder durch ein abwechselndes Flußumkehrmuster dargestellt werden, wie dies \n\ndie nachfolgende Gegenüberstellung aus Figur 2 der Entgegenhaltung veran-\n\nschaulicht: \n\nT0 T1 T2 T3 \n\n0 0 0 \n\nT0 T1 T2 T3 \n0 1 1 1 \n\n0 1 0 \n\n1 0 1 0 \n\n1 0 0 \n\n0 1 0 1 \n\n1 0 1 \n\n1 1 0 1 \n\n1 1 1 \n\n1 1 1 1 \n\n0 0 1 \n\n1 0 0 1 \n\n0 1 1 0 \n\n0 1 1 \n\n1 0 1 1 \n\n0 0 1 0 \n\n1 1 0 \n\n1 1 1 0 \n\n0 0 1 1 \n\nDadurch, daß anstelle der primären Flußumkehrmuster für die Dreier-\n\ngruppen 001, 011 und 110 gegebenenfalls die Alternativmuster verwendet wer-\n\nden, kann die Gleichstromvormagnetisierung vermindert werden. \n\nDie unmittelbare Übertragung der Erkenntnisse aus dieser Entgegenhal-\n\ntung auf einen Aufzeichnungsträger der eingangs dieses Abschnitts erörterten \n\nArt würde den Fachmann dazu führen, den Wert n1 für die Anzahl der Informa-\n\ntionsbits zu erhöhen, um auf diese Weise die Möglichkeit zu schaffen, alternati-\n\nve Kodierungsmuster für die Umkodierung der Blöcke von Datenbits in aufein-\n\nanderfolgende Blöcke von Kanalbits bereitzustellen. Auf diese Weise gelangte \n\ner jedoch nicht zum Gegenstand der Erfindung. \n\nEs ist zwar in Betracht zu ziehen, daß der Fachmann möglicherweise \n\nauch hätte erwägen können, lediglich den Gedanken unterschiedlicher Gleich-\n\nstromanteile alternativer Bitmuster weiterzuverfolgen und unter diesem Ge-\n\nsichtspunkt eine (weitere) Auswahl unter den entsprechend Merkmal 2.5 er-\n\nzeugten mehreren Blöcken von Kanalbits zu treffen. Selbst wenn man hiervon \n\nausginge, vermag der Senat jedoch nicht die Überzeugung zu gewinnen, daß \n\nder Fachmann diese Erwägung mit dem weiteren Schritt verbunden hätte, zwei \n\naufeinanderfolgende Folgen eines Kanalbits vom Typ 1 und von 10 (k) Kanal-\n\nbits des Typs 0 als Teil einer Synchronisationsinformation zu verwenden. \n\nEin unmittelbares Vorbild für die letztere Maßnahme hat die Klägerin \n\nnicht aufgezeigt, und Anhaltspunkte für ein solches sind auch sonst im Verlaufe \n\nder Verhandlung und Beweisaufnahme nicht hervorgetreten. Der gerichtliche \n\nSachverständige hat es zwar als naheliegend bezeichnet, auch bei dem Syn-\n\nchronisationsmuster die (d, k)-Bedingung einzuhalten. Er hat jedoch in der \n\nMerkmal 4 entsprechenden Bitfolge eine geschickte Auswahl unter der Vielzahl \n\nin Betracht kommender Möglichkeiten gesehen, weil sie wegen der beiden Pe-\n\ngelübergänge, auf die jeweils die gleiche Anzahl von 10 (k) Bits des Typs 0 \n\nfolgt, keinen Gleichstromanteil enthält. Damit dienen aber beide Maßnahmen \n\n- die Auswahl der Blöcke von Kanalbits mit minimalem Gleichstromanteil nach \n\nden Merkmalen 2.7 und 2.8 wie die Ausgestaltung der Synchronisationsinfor-\n\nmation nach Merkmal 4 - dem Ziel eines möglichst geringen Gleichstromanteils \n\nund greifen somit ineinander. Ihre Verbindung stellt einen glücklichen Griff dar, \n\nvon dem nicht festgestellt werden kann, daß er dem Durchschnittsfachmann am \n\nPrioritätstag nahegelegen hat. \n\nV. \n\nMit Patentanspruch 11 hat auch der den Aufzeichnungsträger \n\nnach Patentanspruch 11 weiterbildende Patentanspruch 12 Bestand. Ur-\n\nsprungsoffenbarung und Ausführbarkeit sind insoweit von der Klägerin nicht \n\ngesondert angegriffen und Bedenken hiergegen auch sonst nicht hervorgetre-\n\nten. \n\nVI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97 \n\nZPO. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nMeier-Beck \n\n Asendorf \n\n Kirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_188-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/x-zr-188-01","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_188-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_188-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/x-zr-188-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_188-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:35.167246+00:00"}}