{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_183-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-02-22","aktenzeichen":"X ZR 183/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 183/01 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n22. Februar 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, \n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das am 22. Mai 2001 verkündete \n\nUrteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts \n\nwird zurückgewiesen. \n\nAuf die Anschlußberufung der Klägerin zu 1 wird das am 22. Mai \n\n2001 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bun-\n\ndespatentgerichts abgeändert. Das europäische Patent 0 210 282 \n\nwird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in vollem Um-\n\nfang für nichtig erklärt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ein-\n\nschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten. \n\nDie in der Berufungsinstanz entstandenen Gerichtskosten tragen \n\nder Beklagte zu 98 % und die Klägerin zu 2 zu 2 %. \n\nDie in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Ko-\n\nsten der Klägerin zu 1 und der Streithelferin trägt der Beklagte. \n\nDie in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Ko-\n\nsten des Beklagten und der Klägerin zu 2 tragen der Beklagte zu \n\n94 % und die Klägerin zu 2 zu 6 %. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte war eingetragener Inhaber des am 14. November 1984 an-\n\ngemeldeten, unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland \n\nerteilten, inzwischen durch Ablauf der Schutzdauer erloschenen, europäischen \n\nPatents 0 210 282 (Streitpatents). Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum \n\ndosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen \n\nbzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe. Es umfaßt 16 Patentansprüche. \n\nPatentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch: \n\nVorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten \n\nund/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-\n\nser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer \n\n(1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer \n\n(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-\n\nponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder \n\nproportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch \n\nwirksamen Verdrängereinheit besteht und für jede Verdrängereinheit \n\nein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebs-\n\nmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den An-\n\ntriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist. \n\nPatentanspruch 9 lautet: \n\nVorrichtung nach Patentansprüchen 1 bis 8, bei der die volumetri-\n\nsche Zuteilung entsprechend dem temperaturabhängigen Ausdeh-\n\nnungsverhalten der betreffenden Stoffe und/oder entsprechend dem \n\ndruckdifferenzabhängigen Schlupf ausgleichend geregelt wird. \n\nWegen der Patentansprüche 2 bis 8 und 10 bis 16 wird auf die Streitpa-\n\ntentschrift Bezug genommen. \n\nDie Klägerinnen und ihre Streithelferin haben geltend gemacht, der Ge-\n\ngenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, er sei gegenüber dem Stand \n\nder Technik nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\nDas Bundespatentgericht hat unter Klageabweisung im übrigen das \n\nStreitpatent teilweise für nichtig erklärt, nämlich im Umfang der Patentansprü-\n\nche 1 bis 8 und im Umfang des Patentanspruchs 9, soweit die volumetrische \n\nZuteilung (allein) entsprechend dem temperaturabhängigen Ausdehnungsver-\n\nhalten der betreffenden Stoffe ausgleichend geregelt wird (Variante 1) und wei-\n\nterhin im Umfang der Patentansprüche 10 bis 16, soweit diese nicht direkt oder \n\nindirekt auf Patentanspruch 9 in seiner eingeschränkten Fassung zurückbezo-\n\ngen sind. \n\nMit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Nich-\n\ntigkeitsklage in vollem Umfang abzuweisen. Hilfsweise verteidigt der Beklagte \n\ndas Streitpatent mit geänderten Fassungen des Patentanspruchs 1 gemäß den \n\nfolgenden Hilfsanträgen 1 bis 12, auf die sich jeweils die erteilten Unteransprü-\n\nche beziehen sollen. \n\nHilfsantrag 1 \n\nAnspruch 1: \n\nVorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten \n\nund/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-\n\nser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer \n\n(1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer \n\n(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-\n\nponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder \n\nproportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch \n\nwirksamen Verdrängereinheit besteht und für jede Verdrängereinheit \n\nein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebs-\n\nmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den An-\n\ntriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, wo-\n\nbei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Verdränger-\n\neinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels An-\n\nsteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen \n\nden Antriebsmotoren bestimmbar ist. \n\nHilfsantrag 2 \n\nAnspruch 1: \n\nVorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten \n\nund/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-\n\nser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer \n\n(1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer \n\n(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-\n\nponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder \n\nproportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch \n\nwirksamen Verdrängereinheit besteht und für jede Verdrängereinheit \n\nein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebs-\n\nmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den An-\n\ntriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist und \n\ndie Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt. \n\nHilfsantrag 3 \n\nAnspruch 1: \n\nVorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten \n\nund/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-\n\nser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneter Mengendosierer (1), \n\nder eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer \n\n(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-\n\nponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder \n\nproportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch \n\nwirksamen Verdrängereinheit besteht und für jede Verdrängereinheit \n\nein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebs-\n\nmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den An-\n\ntriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, wo-\n\nbei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Verdränger-\n\neinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels An-\n\nsteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen \n\nden Antriebsmotoren bestimmbar ist und die Zuteilung verschiede-\n\nner Komponenten gleichzeitig erfolgt. \n\nHilfsantrag 4 \n\nAnspruch 1: \n\n1. Vorrichtung \n\n1.1 zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder \n\n1.2 zum dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen \n\n1.3 \n\nflüssiger oder pastöser Stoffe, \n\n2. \n\njedem Teilstrom ist ein Mengendosierer zugeordnet, \n\n2.1 der Mengendosierer weist eine von einem Motor antreibbare \n\nPumpe auf, \n\n2.2 \n\njeder Mengendosierer besteht aus einer volumetrisch wirksa-\n\nmen Verdrängereinheit zur \n\na) proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-\n\nponenten und/oder \n\nb) Aufteilung eines Volumenstroms in gleiche oder proportiona-\n\nle Teilströme bzw. \n\nc) Ausbringung, \n\n2.3 wobei die Verdrängereinheiten aus im wesentlichen rotations-\n\nsymmetrischen Verdrängerelementen bestehen, \n\n3. \n\nfür jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen, \n\n3.3 die Frequenz eines Antriebsmotors ist mittels Ansteuergerät \n\nansteuerbar \n\n3.4 und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren \n\nmittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar. \n\nHilfsantrag 5 \n\nAnspruch 1: \n\nVorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten \n\nund/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-\n\nser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer \n\n(1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer \n\n(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-\n\nponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder \n\nproportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch \n\nwirksamen Verdrängereinheit besteht und die Verdrängereinheiten \n\nim wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen \n\nbestehen, wobei für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz \n\nmittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist \n\nund das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels \n\nAnsteuergerät wahlweise ansteuerbar ist und die Zuteilung ver-\n\nschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt. \n\nHilfsantrag 6 \n\nAnspruch 1: \n\nVorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten \n\nund/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-\n\nser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer \n\n(1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer \n\n(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-\n\nponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder \n\nproportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch \n\nwirksamen Verdrängereinheit besteht, \n\nDisclaimer \n\nwobei die Verdrängereinheiten der Mengendosierer (1) nicht als \n\nelektrohydraulischer Linearverstärker mit einer Hydraulik-Kolben-\n\nZylindereinheit ausgebildet sind \n\nund für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteu-\n\nergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Fre-\n\nquenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuerge-\n\nrät wahlweise ansteuerbar ist. \n\nHilfsantrag 7 \n\nAnspruch 1: \n\nVorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten \n\nund/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-\n\nser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer \n\n(1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer \n\n(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-\n\nponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder \n\nproportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch \n\nwirksamen Verdrängereinheit besteht, \n\nDisclaimer \n\nwobei die Verdrängereinheiten der Mengendosierer (1) nicht als \n\nelektrohydraulischer Linearverstärker mit einer Hydraulik-Kolben-\n\nZylindereinheit ausgebildet sind \n\nund für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteu-\n\nergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Fre-\n\nquenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuerge-\n\nrät wahlweise ansteuerbar ist und die Zuteilung verschiedener Kom-\n\nponenten gleichzeitig erfolgt. \n\nHilfsantrag 8 \n\nAnspruch 1: \n\nVorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten \n\nund/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-\n\nser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer \n\n(1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer \n\n(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-\n\nponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder \n\nproportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch \n\nwirksamen Verdrängereinheit besteht, \n\nDisclaimer \n\nwobei die Verdrängereinheiten der Mengendosierer (1) nicht als \n\nelektrohydraulischer Linearverstärker mit einer Hydraulik-Kolben-\n\nZylindereinheit ausgebildet sind \n\nund für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteu-\n\nergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Fre-\n\nquenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuerge-\n\nrät wahlweise ansteuerbar ist und die Zuteilung verschiedener Kom-\n\nponenten gleichzeitig erfolgt, wobei unter Berücksichtigung des \n\nSchluckvolumens der Verdrängereinheiten das Dosier- und/oder \n\nTeilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuer-\n\nbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimm-\n\nbar ist. \n\nHilfsantrag 9 \n\nAnspruch 1: \n\nVorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten \n\nund/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-\n\nser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer \n\n(1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer \n\n(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-\n\nponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder \n\nproportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch \n\nwirksamen Verdrängereinheit besteht, \n\nDisclaimer \n\nwobei die Verdrängereinheiten der Mengendosierer (1) nicht als \n\nelektrohydraulischer Linearverstärker mit einer Hydraulik-Kolben-\n\nZylindereinheit ausgebildet sind \n\nund die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymme-\n\ntrischen Verdrängerelementen bestehen, wobei für jede Verdränger-\n\neinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer \n\nAntriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen \n\nden Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar \n\nist und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig er-\n\nfolgt, wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Ver-\n\ndrängereinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mit-\n\ntels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis \n\nzwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist. \n\nHilfsantrag 10 \n\nAnspruch 1: \n\nVorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten \n\nund/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-\n\nser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer \n\n(1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer \n\n(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-\n\nponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder \n\nproportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch \n\nwirksamen Verdrängereinheit besteht, und für jede Verdrängerein-\n\nheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer An-\n\ntriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen \n\nden Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar \n\nist, wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Ver-\n\ndrängereinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mit-\n\ntels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis \n\nzwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist und die Zuteilung \n\nverschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumen-\n\nstromes bzw. Ausbringung kontinuierlich erfolgt. \n\nHilfsantrag 11 \n\nAnspruch 1: \n\nVorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten \n\nund/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-\n\nser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer \n\n(1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer \n\n(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-\n\nponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder \n\nproportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch \n\nwirksamen Verdrängereinheit besteht, und für jede Verdrängerein-\n\nheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer An-\n\ntriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen \n\nden Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar \n\nist, wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Ver-\n\ndrängereinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mit-\n\ntels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis \n\nzwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist und das Medium \n\ndruckbeaufschlagt dem Mengendosierer (1) und/oder den Zerstäu-\n\nbungsdüsen zugeführt wird. \n\nHilfsantrag 12 \n\nAnspruch 1: \n\nVorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten \n\nund/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-\n\nser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer \n\n(1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer \n\n(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-\n\nponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder \n\nproportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch \n\nwirksamen Verdrängereinheit besteht und die Verdrängereinheiten \n\nim wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen \n\nbestehen und für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mit-\n\ntels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und \n\ndas Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels An-\n\nsteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, wobei unter Berücksichti-\n\ngung des Schluckvolumens der Verdrängereinheiten das Dosier- \n\nund/oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise \n\nansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren \n\nbestimmbar ist und das Medium druckbeaufschlagt dem Mengendo-\n\nsierer (1) und/oder den Düsen zugeführt wird. \n\nEr stellt weiter die folgenden Hilfsanträge 13 und 14, denen sich die zu-\n\nnächst mit Nr. 13 bis 16 bezeichneten Hilfsanträge als neue Hilfsanträge 15 bis \n\n18 anschließen sollen. \n\nHilfsantrag 13 \n\nDas angefochtene Urteil wird dadurch abgeändert, daß die Nichtig-\n\nkeitsklage mit der Maßgabe abgewiesen wird, daß Patentan-\n\nspruch 1 auch mit Wirkung für die Patentansprüche 3 bis 8, den Pa-\n\ntentanspruch 9, soweit die volumetrische Zuteilung entsprechend \n\ndem temperaturanhängigen Ausdehnungsverhalten der betreffen-\n\nden Stoffe allein ausgleichend geregelt wird (Variante 1) und die \n\nPatentansprüche 10 bis 16, soweit diese direkt oder indirekt auf die \n\nPatentansprüche 1 bis 8 und soweit diese direkt oder indirekt auf \n\nPatentanspruch 9 zurückbezogen sind, soweit die volumetrische \n\nZuteilung entsprechend dem temperaturabhängigen Ausdehnungs-\n\nverhalten der betreffenden Stoffe allein ausgleichend geregelt wird \n\n(Variante 1), folgende Fassung erhält: \n\n\"Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponen-\n\nten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger \n\noder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten \n\nMengendosierer (1), der eine von einem Motor antreibbare \n\nPumpe aufweist, \n\n d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengen-\n\ndosierer (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung ver-\n\nschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volu-\n\nmenstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw. \n\nAusbringung aus einer volumetrisch wirksamen Verdränger-\n\neinheit besteht und die Verdrängereinheiten im wesentlichen \n\naus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen, \n\nwobei für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels \n\nAnsteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist \n\nund das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren \n\nmittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist und die Zu-\n\nteilung verschiedener Komponenten gleichmäßig und gleich-\n\nzeitig erfolgt.\" \n\nHilfsantrag 14 \n\nDas angefochtene Urteil wird dadurch abgeändert, daß die Nichtig-\n\nkeitsklage mit der Maßgabe abgewiesen wird, daß Patentan-\n\nspruch 1 auch mit Wirkung für die Patentansprüche 3 bis 8, den Pa-\n\ntentanspruch 9, soweit die volumetrische Zuteilung entsprechend \n\ndem temperaturabhängigen Ausdehnungsverhalten der betreffen-\n\nden Stoffe allein ausgleichend geregelt wird (Variante 1) und die Pa-\n\ntentansprüche 10 bis 16, soweit diese direkt oder indirekt auf die Pa-\n\ntentansprüche 1 bis 8 und soweit diese direkt oder indirekt auf die \n\nPatentanspruch 9 zurückbezogen sind, soweit die volumetrische Zu-\n\nteilung entsprechend dem temperaturabhängigen Ausdehnungsver-\n\nhalten der betreffenden Stoffe allein ausgleichend geregelt wird (Va-\n\nriante 1), folgende Fassung erhält: \n\n\"Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponen-\n\nten bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe mittels je-\n\ndem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1), der eine \n\nvon einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, \n\n d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengen-\n\ndosierer (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung ver-\n\nschiedener Komponenten aus einer volumetrisch wirksamen \n\nVerdrängereinheit besteht und für jede Verdrängereinheit ein \n\nAntriebsmotor vorgesehen ist, dessen Frequenz mittels An-\n\nsteuergerät ansteuerbar ist und das Frequenzverhältnis zwi-\n\nschen den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise \n\nansteuerbar ist, wobei die Verdrängereinheiten im wesentli-\n\nchen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen ge-\n\nbildet sind.\" \n\nHilfsantrag 15 (alter Hilfsantrag 13) \n\nAnspruch 1: \n\na) Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponen-\n\nten \n\nb) und dosierten Ausbringen \n\nc) \n\nflüssiger oder pastöser Stoffe \n\nd) mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1) \n\ne) der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, \n\n- Oberbegriff - \n\nf) wobei jeder Mengendosierer (1) aus einer volumetrisch wirksa-\n\nmen Verdrängereinheit besteht, \n\ng) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-\n\nponenten, \n\nh) wobei für jede Verdrängereinheit ein Antriebsmotor vorgesehen \n\nist \n\ni) und die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät \n\nansteuerbar ist, \n\nj) wobei das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren \n\nmittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist \n\nk) und die auszubringende Farbe bzw. flüssigen oder pastösen \n\nStoffe, nach Weg und Zeit kurz vor der Zerstäubung hergestellt \n\nwerden \n\nl) und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig er-\n\nfolgt. \n\nHilfsantrag 16 (alter Hilfsantrag 14) \n\nAnspruch 1: \n\na) Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponen-\n\nten \n\nb) und dosierten Ausbringen \n\nc) \n\nflüssiger oder pastöser Stoffe \n\nd) mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1) \n\ne) der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, \n\n- Oberbegriff - \n\nf) wobei jeder Mengendosierer (1) aus einer volumetrisch wirksa-\n\nmen Verdrängereinheit besteht, \n\ng) und die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotations-\n\nsymmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind \n\nh) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-\n\nponenten, \n\ni) wobei für jede Verdrängereinheit ein Antriebsmotor vorgesehen \n\nist \n\nj) und die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät \n\nansteuerbar ist, \n\nk) wobei das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren \n\nmittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, \n\nl) und die auszubringende Farbe bzw. flüssigen oder pastösen \n\nStoffe, nach Weg und Zeit kurz vor der Zerstäubung hergestellt \n\nwerden \n\nm) und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig er-\n\nfolgt. \n\nHilfsantrag 17 (alter Hilfsantrag 15) \n\nAnspruch 1: \n\na) Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponen-\n\nten \n\nb) und dosierten Ausbringen \n\nc) \n\nflüssiger oder pastöser Stoffe \n\nd) mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1) \n\ne) der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, \n\n- Oberbegriff - \n\nf) wobei jeder Mengendosierer (1) aus einer volumetrisch wirksa-\n\nmen Verdrängereinheit besteht, \n\ng) und die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotations-\n\nsymmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind \n\nh) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-\n\nponenten, \n\ni) wobei für jede Verdrängereinheit ein Antriebsmotor vorgesehen \n\nist \n\nj) und die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät \n\nansteuerbar ist, \n\nk) wobei das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren \n\nmittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, \n\nl) und das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels An-\n\nsteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwi-\n\nschen den Antriebsmotoren bestimmbar ist \n\nm) und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig er-\n\nfolgt \n\nn) und ein als Mischkammer ausgebildeter Mischbehälter vorge-\n\nsehen ist \n\no) und die Mischkammer mit möglichst kurzem Abstand vor einer \n\nDüse angeordnet oder in diese integriert ist. \n\nHilfsantrag 18 (alter Hilfsantrag 16) \n\nAnspruch 1: \n\na) Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponen-\n\nten \n\nb) und dosierten Ausbringen \n\nc) \n\nflüssiger oder pastöser Stoffe \n\nd) mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1) \n\ne) der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist, \n\n- Oberbegriff - \n\nf) wobei jeder Mengendosierer (1) aus einer volumetrisch wirksa-\n\nmen Verdrängereinheit besteht, \n\ng) und die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotations-\n\nsymmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind \n\nh) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-\n\nponenten, \n\ni) wobei für jede Verdrängereinheit ein Antriebsmotor vorgesehen \n\nist \n\nj) und die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät \n\nansteuerbar ist, \n\nk) wobei das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren \n\nmittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, \n\nl) und das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels An-\n\nsteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwi-\n\nschen den Antriebsmotoren bestimmbar ist \n\nm) und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig er-\n\nfolgt \n\nn) und ein als Mischkammer ausgebildeter Mischbehälter vorge-\n\nsehen ist \n\no) und die Mischkammer mit möglichst kurzem Abstand vor einer \n\nDüse angeordnet oder in diese integriert ist \n\np) und das Medium druckbeaufschlagt dem Mengendosierer (1) \n\nund/oder den Zerstäubungsdüsen (7) zugeführt wird. \n\nSchließlich verteidigt der Beklagte das Streitpatent in der Fassung fol-\n\ngender in der mündlichen Verhandlung überreichter Hilfsanträge 19 und 20. \n\nHilfsantrag 19 \n\nAnspruch 1: \n\n 1. Vorrichtung \n\n 1.1 zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und \n\n 2. Ausbringen, \n\n 2.1 flüssiger und pastöser Stoffe; \n\n 3. mittels jedem Teilstrom zugeordneter Mengendosierer (1), \n\n 4. der eine von einem Motor angetriebene Pumpe aufweist und \n\n 5. \n\njeder Mengendosierer (1) \n\n 6. zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener \n\nKomponenten \n\n 7. aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht \n\nund \n\n 8. \n\nfür jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen, \n\n 9. dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist, wobei \n\n10. das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren ist \n\nmittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar und \n\n11. die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssym-\n\nmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind und dadurch \n\n12. die Zuteilung und/oder Ausbringung kontinuierlich und \n\n13. gleichzeitig erfolgt, wobei \n\n14. ein als Mischkammer ausgebildeter Mischbehälter, \n\n15. zur Homogenisierung der Komponenten als Mischkammer \n\nausgebildet \n\n16. und die Mischkammer einer Düse unmittelbar vorgelagert \n\noder in diese integriert ist. \n\nHilfsantrag 20 \n\nAnspruch 1: \n\n1. \n\nVorrichtung \n\n1.1 zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder \n\n1.2 dosierten Aufteilen \n\n1.3 bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe; \n\n2. \n\n3. \n\njeden Teilstrom ist ein Mengendosierer zugeordnet; \n\nder Mengendosierer weist eine von einem Motor angetriebene \n\nPumpe auf; \n\n4. \n\njeder Mengendosierer besteht aus einer volumetrisch wirken-\n\nden Verdrängereinheit \n\n4.1 zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener \n\nKomponenten und/oder \n\n4.2 Aufteilung des Volumenstromes in gleiche oder proportionale \n\nTeilströme bzw. \n\n4.3 Ausbringung; \n\n5. \n\nfür jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen, \n\n5.1 dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist; \n\n6. \n\ndas Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren ist \n\nmittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar, wobei \n\n7. \n\ndie Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssym-\n\nmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind und \n\n8. \n\ndadurch die Zu- und/oder Aufteilung kontinuierlich und \n\n8.1 gleichzeitig erfolgt, wobei \n\n9. \n\nder Mischbehälter zur Homogenisierung der Komponenten als \n\nMischkammer ausgebildet und \n\n9.1 die Mischkammer in möglichst kurzem Abstand vor der Zer-\n\nstäubungsdüse angeordnet ist. \n\nDie Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen. Die Klägerin zu 1 hat \n\nmit Schriftsatz vom 30. November 2004 Anschlußberufung erhoben; sie bean-\n\ntragt, \n\ndas Urteil des Bundespatentgerichts vom 22. Mai 2001 abzuändern \n\nund das europäische Patent 0 210 282 in vollem Umfang für nichtig \n\nzu erklären. \n\nDer Beklagte beantragt, die Anschlußberufung als unzulässig zu verwer-\n\nfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen. \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat der emeritierte Prof. Dipl.-Ing. \n\nG. V. \n\n ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ver- \n\nhandlung erläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Auf die An-\n\nschlußberufung der Klägerin zu 1 ist das Streitpatent in vollem Umfang für nich-\n\ntig zu erklären. \n\nI. Das Streitpatent ist zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschen (Art. 63 \n\nAbs. 1 EPÜ). Es bedarf daher für die Nichtigkeitsklage eines eigenen Rechts-\n\nschutzbedürfnisses der Klägerinnen (st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. \n\n29.09.1964 - Ia ZR 285/63, GRUR 1965, 231 - Zierfalten; Urt. v. 18.01.2000 \n\n- X ZR 102/97 - Kontaktfederblock II, Bausch, BGH 1999-2002, 142, 145). Ein \n\nsolches ist typischerweise gegeben, wenn die Gefahr besteht, daß der Nichtig-\n\nkeitskläger oder seine Abnehmer für die Zeit vor Erlöschen des Schutzrechts \n\nwegen Verletzung des Patents in Anspruch genommen werden (Sen.Urt. v. \n\n26.06.1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr). Der Beklagte \n\nhat, wie sich aus den von den Klägerinnen in Ablichtung vorgelegten Schreiben \n\ndes Beklagten ergibt, die Klägerinnen wegen Patentverletzung in Anspruch ge-\n\nnommen und von ihnen einen \"finanziellen Ausgleich\" verlangt. Außerdem hat \n\ner Abnehmer der Klägerinnen verwarnt und ihnen Rechnungen über Lizenzge-\n\nbühren zugeleitet. Damit haben beide Klägerinnen weiterhin ein Rechtsschutz-\n\nbedürfnis für die von ihnen weiterverfolgte Nichtigkeitsklage. \n\nII. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum dosierten Zuteilen ver-\n\nschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssi-\n\nger oder pastöser Stoffe. Die Streitpatentschrift bezeichnet eingangs eine der-\n\nartige Vorrichtung als aus der US-Patentschrift 3 097 764 bekannt, bei der aus \n\nseparaten Behältern mittels unabhängiger Pumpen Epoxydharz und Härter ab-\n\ngepumpt und einem Mix- und Sprühkopf zugeführt werden. Weitere Pumpen \n\nmit Fühlern, Schaltern und einem Motor sorgten bei dieser Vorrichtung für die \n\nEinhaltung eines festgelegten Werts des Auslaßdrucks des Epoxydharzes und \n\ndes Härters im Bereich vor dem Mix- und Sprühkopf und bestimmten dadurch \n\nzugleich deren Zuführmenge. Falle der Auslaßdruck unter den festgelegten \n\nWert, so würden Motor und Pumpen eingeschaltet; überschreite der Auslaß-\n\ndruck den festgelegten Wert, so würden Motor und Pumpen ausgeschaltet. \n\nDie Streitpatentschrift beschreibt es als Aufgabe der Erfindung, eine Vor-\n\nrichtung zur Verfügung zu stellen, mittels der er mit einfachen Mitteln und ge-\n\nringem Zeitaufwand eine exakte Zuteilung verschiedener Komponenten zwecks \n\nHerstellung einer gewünschten Mischung erreicht wird und deren Menge auf \n\ndas tatsächlich erforderliche Maß abgestimmt ist. Bei Farbspritzgeräten solle \n\ndie zum Verkleben neigende Farbe in Pumpe und Zuleitung entfallen und ein \n\nschneller Farbtonwechsel unter Einsparung von Reinigungsmitteln und Reini-\n\ngungsarbeiten ermöglicht werden. Außerdem solle eine exakt dosierte Auftei-\n\nlung, Ausbringung und Zerstäubung erreicht werden (Sp. 1 Z. 22-35). Die von \n\nder Streitpatentschrift dazu vorgeschlagene Lösung läßt sich wie folgt gliedern: \n\n1. \n\nVorrichtung \n\n1.1 \n\nzum dosierten \n\n1.1.1 Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder \n\n1.1.2 Aufteilen bzw. Ausbringen \n\n1.2 \n\nflüssiger oder pastöser Stoffe; \n\n2. \n\n3. \n\njedem Teilstrom ist ein Mengendosierer zugeordnet; \n\nder Mengendosierer weist eine von einem Motor angetriebe-\n\nne Pumpe auf; \n\n4. \n\njeder Mengendosierer besteht aus einer volumetrisch wirken-\n\nden Verdrängereinheit \n\n4.1 \n\nzur proportionalen (oder gleichen) Zuteilung verschiedener \n\nKomponenten und/oder \n\n4.2 \n\nAufteilung eines Volumenstroms in (gleiche oder) proportio-\n\nnale Teilströme bzw. \n\n4.3 \n\nAusbringung eines Volumenstromes in (gleichen oder) pro-\n\nportionalen Teilströmen; \n\n5. \n\nfür jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen, \n\ndessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist; \n\n6. \n\ndas Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren ist \n\nmittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar. \n\nMit diesen Vorschlägen stellt die Lehre des Streitpatents eine Vorrichtung \n\nzur Verfügung, bei der volumetrische Dosierpumpen pro Umdrehung ein durch \n\nihre geometrische Gestaltung genau definiertes Verdrängungsvolumen fördern. \n\nDas Streitpatent erwähnt als einzusetzende volumetrische Dosierungspumpen \n\nZahnrad- und Flügelzellenpumpen. Die Merkmalsgruppe 1 gibt dabei an, wozu \n\ndie Vorrichtung bestimmt sein soll. Aus Merkmal 2 ergibt sich, daß jeder Teil-\n\nstrom gemessen, gefördert und geregelt werden soll durch einen Mengendosie-\n\nrer, wobei Merkmal 3 bestimmt, daß dazu eine Pumpe zum Einsatz kommen \n\nsoll. Nach Merkmal 4 soll es sich um eine volumetrische Pumpe handeln. \n\nMerkmal 4.1 gibt an, daß mehrere Teilströme miteinander in einem bestimmten \n\nVerhältnis gemischt werden sollen, Merkmale 4.2 und 4.3, daß alternativ ein \n\neinheitlicher Strom in einem bestimmten Verhältnis aufgeteilt oder ausgebracht \n\nwerden soll. Die Merkmale 5 und 6 in ihrem Verhältnis zueinander sind in Pa-\n\ntentanspruch 1 dahin umschrieben, daß Merkmal 5 die Frequenz, d.h. bei den \n\ndort angesprochenen Antriebsmotoren die Drehzahl jedes Motors mittels An-\n\nsteuergerät einstellbar ist und daß Merkmal 6 das Frequenzverhältnis zwischen \n\nden Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist. Der Se-\n\nnat geht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen davon aus, daß der Fachmann das Wort \"wahlweise\" so versteht, daß \n\nbeide Ansteuerungsmöglichkeiten gemäß den Merkmalen 5 und 6 kumulativ \n\nbestehen sollen, d.h. daß der Motor jeder Verdrängereinheit durch ein Ansteu-\n\nergerät ansteuerbar ist und daß darüber hinaus ein zentrales Ansteuergerät \n\nvorhanden ist, das das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren steu-\n\nert. \n\nDer hier maßgebliche Fachmann ist ein auf der Fachhochschule oder \n\nHochschule ausgebildeter Ingenieur des Maschinenbaus oder der Verfahrens-\n\ntechnik. Er verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Meß- und \n\nAutomatisierungstechnik und hat mehrjährige Berufserfahrung. \n\nDieser Fachmann entnimmt dem Merkmal 6, daß ein Ansteuergerät das \n\nFrequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren ansteuern soll. Daß daneben \n\nzusätzlich die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät ansteuerbar \n\nist, ergibt sich für ihn aus dem Wort \"wahlweise\", jedenfalls wenn er die Be-\n\nschreibung hinzuzieht, wo es in Spalte 2 Zeilen 23-26 heißt, daß höchstens so-\n\nviel Ansteuergeräte vorgesehen sein sollen, wie für die Speisung der gleichzei-\n\ntig in Betrieb befindlichen Antriebsmotore erforderlich sind. Dies bedeutet, daß \n\nneben dem Steuergerät, das das Frequenzverhältnis bestimmt, auch solche \n\nSteuergeräte vorhanden sein sollen, die die jeweiligen Antriebsmotore ansteu-\n\nern. \n\nIII. Es kann dahinstehen, ob die Lehre des so verstandenen Patentan-\n\nspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung neu ist. Der Senat ist davon \n\nüberzeugt, daß der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht \n\nauf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ); das Streitpatent in dieser Fas-\n\nsung ist daher für nichtig zu erklären (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ, Art. II § 6 \n\nNr. 1 IntPatÜG). \n\nDem maßgeblichen Fachmann war zunächst aus dem Stand der Technik \n\nbekannt, gemäß Merkmal 5 eine Einzelansteuerung für den jeweiligen An-\n\ntriebsmotor jeder Verdrängereinheit vorzusehen. Dies hat der gerichtliche Sach-\n\nverständige überzeugend dargelegt und wird von dem Beklagten auch nicht in \n\nZweifel gezogen. Eine solche Einzelansteuerung setzt auch das Streitpatent in \n\nseiner Beschreibung als bekannt voraus. \n\nDieser Fachmann konnte der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7) ein Do-\n\nsiersystem zur Steuerung und Regelung der Durchflußmenge von mindestens \n\nzwei Flüssigkeiten zu einem Misch- und Spritzkopf entnehmen, in dem die Flüs-\n\nsigkeiten zusammengemischt werden und aus dem die zusammengemischten \n\nFlüssigkeiten abgegeben werden. Nach dieser Schrift kann das Verhältnis der \n\nFlüssigkeitsmengen wie gewünscht variiert werden, indem man Dosierpumpen \n\nmit unterschiedlicher Verdrängung verwendet und jede Dosierpumpe mit der \n\ngleichen Geschwindigkeit betreibt, indem man Dosierpumpen mit gleicher Ver-\n\ndrängung verwendet und jede Dosierpumpe mit unterschiedlicher Geschwindig-\n\nkeit betreibt oder indem man Dosierpumpen unterschiedlicher Verdrängung \n\nverwendet und jede Dosierpumpe mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten be-\n\ntreibt. Die Dosierpumpen können durch ein gemeinsames Antriebsmittel gleich-\n\nzeitig angetrieben werden, wobei ein Regelmotor beide Dosierpumpen durch ein \n\nGetriebe mechanisch verbunden antreibt. Die Übersetzungsverhältnisse des \n\nGetriebes können wie gewünscht geändert werden, um die Geschwindigkeit zu \n\nändern, mit der jede Pumpe läuft, wodurch das Mengenverhältnis der der \n\nSpritzpistole zugeführten Flüssigkeiten geändert wird. Alternativ können die Do-\n\nsierpumpen unabhängig voneinander betrieben werden, solange sie synchroni-\n\nsiert werden, um die gewünschten Flüssigkeitsmengen zur Spritzpistole zu för-\n\ndern. Der Betrieb der Dosierpumpen wird automatisch gesteuert (deutsche \n\nÜbersetzung S. 3 Abs. 1). Dabei versteht der Fachmann, wie der gerichtliche \n\nSachverständige überzeugend dargelegt hat, das Wort \"synchronisiert\" dahin, \n\ndaß die Dosierpumpen, anders als bei dem dort zuvor geschilderten Beispiel, \n\nunabhängig voneinander sind, daß sie insbesondere nicht wie zuvor beschrie-\n\nben mechanisch miteinander verbunden sind, aber gleichzeitig im Sinne des \n\ngewünschten Mengenverhältnisses eingestellt sind. Der Fachmann entnimmt \n\ndieser Schrift weiter, daß der Betrieb der Dosierpumpen automatisch geregelt \n\nwird, wobei der Ausgangsdruck jeder Dosierpumpe ertastet wird. \n\nDamit konnte der Fachmann der Schrift eine mögliche Ausgestaltung ent-\n\nnehmen, bei der das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels \n\nAnsteuergerät ansteuerbar ist (Merkmal 6). Eine weitere derartige Möglichkeit \n\nergab sich für den Fachmann auch aus der US-Patentschrift 4 467 961 (K 1). \n\nDiese betrifft ein Spritzsystem für landwirtschaftliche Chemikalien wie Pestizide \n\nund Herbizide. Sie weist Vorratsbehälter für die verschiedenen Chemikalien auf, \n\nvon denen Strömungskanäle zu einer Mischzelle führen. Jedem Teilstrom ist ein \n\nMengendosierer zugeordnet, der einen Motorantrieb aufweist. Die Mengendo-\n\nsierer bestehen aus volumetrischen Verdrängereinheiten. Das Frequenzverhält-\n\nnis der Motoren der einzelnen Verdrängereinheiten kann durch einen Mikropro-\n\nzessor angesteuert werden, der mit Flüssigkeitsdetektoren kommuniziert. Wäh-\n\nrend des Spritzvorgangs überwachen die Mikroprozessoren ständig die Traktor-\n\ngeschwindigkeit und ändern die Geschwindigkeit der Pumpe. Die Bedienung \n\ndes Mikroprozessors erfolgt über eine Steuerkonsole. Mit ihr werden alle Funk-\n\ntionen ausgeführt und gemessen. \n\nÄhnliche Ausgestaltungen ergaben sich ferner aus dem Mitteilungsblatt \n\n\"Ratio Control System 2 (RCS-2) for two - component coating materials\" (Binks - \n\nAnlage K 4). Es handelt sich dabei um ein Verhältnisregelungssystem für Zwei-\n\nkomponenten-Beschichtungsmaterialien. Grundfunktion dieses Systems ist es, \n\nzwei Komponenten zu überwachen und ein zuvor festgelegtes Farb-/Härter-\n\nverhältnis und die Durchflußgeschwindigkeit aufrechtzuerhalten. Das System \n\nsieht eine ferngesteuerte Durchflußregelung vor, um den Sollwertdurchfluß für \n\ndas automatische Spritzen zu ändern. Die Durchflußmengen und Verhältnisse \n\npro Farbe und Pistole werden danach in die Steuerkonsole programmiert. Die \n\nDurchflußmenge kann durch externe ferngesteuerte Durchflußregelung für au-\n\ntomatische Systeme oder durch Druckregelung für Handspritzsysteme vom \n\nSollwert verändert werden. \n\nEine weitere ähnliche Ausgestaltung ergab sich aus der Darstellung von \n\nJ. J. Jiskoot, \"Additive injection and flow ratio control systems\" (Anlage K 6). Es \n\nhandelt sich dabei um die Beschreibung eines Regelungssystems für additive \n\nInjektion und Durchflußmengenverhältnis. Darin wird (deutsche Übersetzung \n\nS. 5 2(b)) ein Meßgerätesystem beschrieben, in dem die Drehzahlen der zwei \n\nMeßgerätwellen in einem Ausgleichsgetriebe verglichen werden. Wenn zwi-\n\nschen den zwei Eingabewellen ein Unterschied besteht, wird mit der resultie-\n\nrenden positiven oder negativen Bewegung der dritten Antriebswelle das Steu-\n\nerventil eingestellt. \n\nDer Fachmann konnte danach die Einzelansteuerung, wie sie in Merk-\n\nmal 5 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents angegeben wird, und eine zen-\n\ntrale Ansteuerung des Frequenzverhältnisses zwischen den Antriebsmotoren \n\nmittels eines Ansteuergeräts nach Merkmal 6 dem Stand der Technik entneh-\n\nmen. Wie letzteres auszugestalten ist, gibt Patentanspruch 1 nicht weiter an. \n\nDer Senat ist der Überzeugung, daß allein in der kumulativen \"wahlwei-\n\nsen\" Ansteuerbarkeit der Frequenz und des Frequenzverhältnisses gemäß den \n\nMerkmalen 5 und 6 eine erfinderische Tätigkeit nicht zu sehen ist. \n\nWenn der Fachmann vor allem aus der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7) \n\neine Möglichkeit der zentralen Ansteuerung der Motoren und ihres Frequenz-\n\nverhältnisses entnahm, so lag es für ihn nicht nahe, sich zugleich der Möglich-\n\nkeit der Einzelansteuerbarkeit der Drehzahl der Motoren zu begeben. Der Senat \n\nfolgt dem gerichtlichen Sachverständigen darin, daß sich schon aus den Erwä-\n\ngungen in der Streitpatentschrift zu Patentanspruch 9 ergibt, daß auf eine Fein-\n\nsteuerung der Drehzahl der Motoren nicht verzichtet werden konnte. Der Sach-\n\nverständige hat dazu überzeugend dargelegt, daß das Auftreten von Schlupf \n\ndem Durchschnittsfachmann bekannt ist und ebenso die damit verbundenen \n\nNachteile, die in der Streitpatentschrift als Störfaktoren bezeichnet werden. \n\nNach Patentanspruch 9 soll die volumetrische Zuteilung entsprechend dem \n\ntemperaturabhängigen Ausdehnungsverhalten der verwendeten Stoffe und/oder \n\nentsprechend dem druckdifferenzabhängigen Schlupf ausgleichend geregelt \n\nwerden. Dies bedeutet, daß die durch die genannten Bedingungen gestörte Ex-\n\naktheit der Zuteilung der Komponenten durch Eingriffe in die volumetrische Zu-\n\nteilung bei der Verdrängereinheit, bei der sie vorliegen, ausgeglichen werden \n\nsoll. Dies läßt sich durch eine Einzelsteuerung des Motors der einzelnen Ver-\n\ndrängereinheit am einfachsten und genauesten erreichen. Dies bedeutet aber, \n\ndaß der Durchschnittsfachmann die Feinsteuerung nicht als überflüssig ansah \n\nund nur noch zu einer Zentralsteuerung nach Merkmal 6 überging, mit der auf \n\nsolche Störungen jedenfalls nur mit viel größerem Aufwand reagiert werden \n\nkonnte. Es lag daher für ihn nahe, eine Steuerung nach Merkmal 5 beizubehal-\n\nten, auch wenn er zugleich eine Zentralsteuerung nach Merkmal 6 vorsah. Ist \n\ndies aber der Fall, so waren dem Durchschnittsfachmann sämtliche Merkmale \n\ndes Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung nahegelegt. \n\nDas gilt auch für die Kombination der Merkmale, namentlich der Merkmale 5 \n\nund 6. \n\nIV. Auch in der Fassung der gestellten Hilfsanträge beruht der Gegen-\n\nstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\n1. Hilfsantrag 1 ergänzt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung um die \n\nAngabe, \"… wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Verdrän-\n\ngereinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuerge-\n\nrät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren \n\nbestimmbar ist.\" Dieser Ergänzung ist als zusätzlicher technischer Sachverhalt \n\nlediglich zu entnehmen, daß das Schluckvolumen zu berücksichtigen ist. Der \n\nZusatz entspricht Spalte 2 Zeilen 14-20 des Streitpatents. Daß die Bestimmung \n\ndes Dosier- und/oder Teilstromverhältnisses unter Berücksichtigung des \n\nSchluckvolumens geschehen soll, besagt nicht mehr, als daß die Einstellung der \n\nDosierpumpen so zu geschehen hat, daß das jeweilige Schluckvolumen der \n\nPumpe bei der Dosierung Berücksichtigung findet. Dies ist aber für den Durch-\n\nschnittsfachmann eine Selbstverständlichkeit. Daß das Maß des geförderten \n\nMaterials eine Größe ist, die bei der Dosierung eine entscheidende Rolle spielt, \n\nliegt auf der Hand. \n\n2. Hilfsantrag 2 faßt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung mit Pa-\n\ntentanspruch 6 in der erteilten Fassung zusammen; an den Patentanspruch 1 in \n\nder erteilten Fassung soll angefügt werden, daß die Zuteilung verschiedener \n\nKomponenten gleichzeitig erfolgt. Auch dieser Zusatz ist bei einem Dosiervor-\n\ngang für den Fachmann naheliegend. Die gleichzeitige Zugabe verschiedener \n\nKomponenten wird beispielsweise in der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7 \n\n- deutsche Übersetzung S. 2 Abs. 1) beschrieben. \n\n3. Hilfsantrag 3 enthält eine Zusammenführung der Hilfsanträge 1 und 2. \n\nAuch die Kombination der beiden neu hinzugefügten Merkmale (Berücksichti-\n\ngung des Schluckvolumens, gleichzeitige Zuteilung verschiedener Komponen-\n\nten) lag für den Fachmann, der eine Vorrichtung zum Dosieren verschiedener \n\nKomponenten zur Verfügung stellen wollte, nahe. \n\n4. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet: \n\n1. \n\nVorrichtung \n\n1.1 zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder \n\n1.2 zum dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen \n\n1.3 \n\nflüssiger oder pastöser Stoffe, \n\n2. \n\njedem Teilstrom ist ein Mengendosierer zugeordnet, \n\n2.1 der Mengendosierer weist eine von einem Motor antreibbare \n\nPumpe auf, \n\n2.2 \n\njeder Mengendosierer besteht aus einer volumetrisch wirksa-\n\nmen Verdrängereinheit zur \n\na) proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-\n\nponenten und/oder \n\nb) Aufteilung eines Volumenstroms in gleiche oder proportio-\n\nnale Teilströme bzw. \n\nc) Ausbringung, \n\n2.3 wobei die Verdrängereinheiten aus im wesentlichen rotations-\n\nsymmetrischen Verdrängerelementen bestehen, \n\n3. \n\nfür jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen, \n\n3.3 die Frequenz jedes Antriebsmotors ist mittels Ansteuergerät \n\nansteuerbar \n\n3.4 und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren \n\nmittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar. \n\n(Ordnungsziffern 3.1 und 3.2 sind nicht vergeben.) Die Merkmale 1 bis \n\n2.2 und 3 bis 3.4 entsprechen den Merkmalen 1 bis 6 des Patentanspruchs 1 in \n\nder erteilten Fassung. Nach Merkmal 2.3 sollen die Verdrängereinheiten aus im \n\nwesentlichen rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen. Der ge-\n\nrichtliche Sachverständige hat dazu überzeugend ausgeführt, daß der Fach-\n\nmann, der vor der Aufgabe steht, eine Pumpe zum Zwecke des Mengendosie-\n\nrens zu wählen, als erstes an Zahnradpumpen denken wird, insbesondere \n\nwenn es um flüssige Komponenten geht und wenn er eine kontinuierliche und \n\ngleichmäßige Ausbringung erreichen will. Rotationspumpen werden zudem in \n\nder US-Patentschrift 3 097 764 (K 7 - deutsche Übersetzung S. 1 Abs. 3) aus-\n\ndrücklich erwähnt. Zumindest danach lag es für den Fachmann nahe, rotations-\n\nsymmetrische Verdrängerelemente, wie z.B. Zahnradpumpen, vorzusehen. \n\n5. Nach Hilfsantrag 5 soll dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung \n\nhinzugefügt werden, daß die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotati-\n\nonssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen und die Zuteilung verschie-\n\ndener Komponenten gleichzeitig erfolgt. Wie bereits dargelegt, bedurfte es kei-\n\nner erfinderischen Tätigkeit, um zu den beiden hinzugefügten Merkmalen zu \n\ngelangen. Auch ihre Kombination lag für den Fachmann, der eine Vorrichtung \n\nzum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten zur Verfügung stellen woll-\n\nte, auf der Hand. \n\n6. Die Hilfsanträge 6 bis 9 enthalten einen Disclaimer mit dem Wortlaut \n\n\"wobei die Verdrängereinheiten der Mengendosierer nicht als elektrohydrauli-\n\nscher Linearverstärker mit einer Hydraulik-Kolben-Zylindereinheit ausgebildet \n\nsind\". Mit diesem Disclaimer soll die Neuheit gegenüber den deutschen Patent-\n\nanmeldungen 33 17 627 und 33 46 083 erreicht werden. Ein erfinderischer \n\nSchritt ist in der Ausnahme bestimmter Ausbildungen der Verdrängereinheiten \n\nnicht zu erkennen. \n\n7. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung soll nach Hilfsantrag 10 in-\n\nsofern ergänzt werden, als die Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder \n\nAufteilung eines Volumenstroms bzw. Ausbringung kontinuierlich erfolgen soll. \n\nDie Hinzufügung des Wortes \"kontinuierlich\" gibt dem Fachmann keine weiter-\n\ngehende Information über die Abläufe innerhalb der Vorrichtung. \n\n8. Die in Hilfsantrag 11 ergänzend hinzugefügte Formulierung \"und das \n\nMedium druckbeaufschlagt dem Mengendosierer und/oder den Zerstäubungs-\n\ndüsen zugeführt wird\", ergab sich für den Fachmann in naheliegender Weise \n\naus dem Stand der Technik. Die Streitpatentschrift gibt eingangs an, daß bei \n\nder bekannten Vorrichtung aus der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7) Pumpen \n\nmit Fühlern, Schaltern und einem Motor vorgesehen sind, um den Druck des \n\nEpoxydharzes und des Härters im Bereich vor dem Mix- und Sprühkopf auf ei-\n\nnen festgelegten Wert zu halten. Jedenfalls danach lag es für den Fachmann \n\nnahe, bei der erfindungsgemäßen Vorrichtung vorzusehen, daß das Medium \n\ndruckbeaufschlagt dem Mengendosierer und/oder den Zerstäubungsdüsen zu-\n\ngeführt wird. \n\n9. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12 fügt der Fassung nach Hilfsan-\n\ntrag 11 das Merkmal hinzu \"und die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus \n\nrotationssymmetrischen Verdrängerelementen\" bestehen. Ferner ist am Beginn \n\ndes kennzeichnenden Teils des Anspruchs das Wort \"jeder\" durch das Wort \n\n\"der\" ersetzt. Letzteres führt zu keiner Änderung der technischen Lehre des \n\nPatentanspruchs 1. Wie bereits zu Hilfsantrag 4 ausgeführt, lag es für den \n\nFachmann nahe, Rotationspumpen zu verwenden. Dies gilt auch für die Kom-\n\nbination, daß das Medium druckbeaufschlagt ist und die Verdrängereinheiten \n\naus im wesentlichen rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen; \n\nletzteres ergibt sich zudem - wie bereits ausgeführt - auch in dieser Kombinati-\n\non aus der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7). \n\n10. Hilfsantrag 13 ist gemäß der Berufungsbegründung in einer gegen-\n\nüber dem erstinstanzlichen Verfahren veränderten neuen Fassung gestellt wor-\n\nden. Danach werden dem erteilten Patentanspruch 1 die Angaben hinzugefügt, \n\ndaß \"die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Ver-\n\ndrängerelementen bestehen\" sowie daß die Zuteilung verschiedener Kompo-\n\nnenten \"gleichmäßig und gleichzeitig\" erfolgen soll. Wie bereits ausgeführt, war \n\ndie Anwendung rotationssymmetrischer Verdrängereinheiten dem Fachmann \n\nnahegelegt ebenso wie die gleichzeitige Zuführung mehrerer Komponenten. \n\nDas weitere Wort \"gleichmäßig\" gibt dem Fachmann keine davon zu trennende \n\nweitere nicht naheliegende Anregung für die Ausgestaltung der erfindungsge-\n\nmäßen Vorrichtung. Da das Ergebnis eine gewünschte Mischung verschiedener \n\nKomponenten sein soll, ist unter \"gleichmäßig\" das zu verstehen, was in der \n\nStreitpatentschrift Spalte 1 Zeilen 38 bis 42 beschrieben wird, daß nämlich ein \n\nruhiger Lauf und eine in jedem Drehwinkelbereich gleichmäßige Dosierung an-\n\ngestrebt und dadurch erreicht werden soll, daß die Verdrängereinheiten aus im \n\nwesentlichen rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen. Dies \n\nergibt sich aber schon aus der Verwendung rotationssymmetrischer Verdrän-\n\ngereinheiten, z.B. von Zahnradpumpen. Weitere Erkenntnisse vermag der \n\nFachmann daraus nicht herzuleiten. \n\n11. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 14 soll folgende Merkmale \n\numfassen: \n\n1. \n\nVorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponen-\n\nten \n\n2. mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer, \n\n3. \n\n4. \n\nder eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist; \n\njeder Mengendosierer besteht zur proportionalen oder glei-\n\nchen Zuteilung verschiedener Komponenten aus einer volu-\n\nmetrisch wirksamen Verdrängereinheit; \n\n5. \n\nfür jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen, \n\n5.1 dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist; \n\n6. \n\ndas Frequenzverhältnis ist mittels Ansteuergerät wahlweise \n\nansteuerbar; \n\n7. \n\ndie Verdrängereinheiten sind im wesentlichen aus rotations-\n\nsymmetrischen Verdrängerelementen gebildet. \n\nDamit enthält Patentanspruch 1 in dieser Fassung keine weiteren als die \n\nbereits abgehandelten Merkmale in der ebenfalls bereits abgehandelten Kom-\n\nbination und damit keine Lehre, die sich nicht für den Fachmann in naheliegen-\n\nder Weise aus dem Stand der Technik ergeben hätte. \n\n12. Im Hilfsantrag 15 soll die Ergänzung hinzugefügt werden, daß die \n\nauszubringende Farbe bzw. flüssigen oder pastösen Stoffe nach Weg und Zeit \n\nkurz vor der Zerstäubung hergestellt werden. Diese Hinzufügung ist insofern \n\nselbstverständlich, als der Fachmann, der eine Vorrichtung nach den übrigen \n\nAnspruchsmerkmalen herstellt, als selbstverständlich davon ausgeht, daß er \n\ndie dem Mischbehälter zu entnehmende Farbe oder sonstige Flüssigkeit auf \n\nmöglichst kurzem Weg der Verarbeitung zuführt, indem er sicherstellt, daß das \n\nzur Zerstäubung vorgesehene Material kurz vor dem Verarbeitungsvorgang \n\nhergestellt wird. Dies hat, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend \n\ndargestellt hat, soweit es um die Mischung von Farbe geht, für den Fachmann \n\nersichtlich den Vorteil, daß nur ein relativ geringer Totraum vorhanden ist, in-\n\ndem sich Farbe ansammeln kann, so daß ein Farbwechsel unproblematisch \n\nmöglich ist. Dies entnimmt der Fachmann auch der Figur der US-Patentschrift \n\n3 097 764 (K 7), bei der der Mischbehälter sich nahezu bis zur Spritzpistole \n\nzieht. \n\n13. Im Hilfsantrag 16 wird das Merkmal aus Hilfsantrag 4 hinzugefügt, \n\nwonach die Verdrängereinheiten aus im wesentlichen rotationssymmetrischen \n\nVerdrängerelementen bestehen. Wie bereits dort ausgeführt, begründet dieses \n\nMerkmal weder für sich noch in Kombination mit den übrigen Merkmalen des \n\nPatentanspruchs 1 des Streitpatents eine erfinderische Tätigkeit. \n\n14. Hilfsantrag 17 enthält neben einer Kombination der Merkmale nach \n\nden Hilfsanträgen 2, 3, 5, 15 und 16 den Zusatz, daß ein als Mischkammer \n\nausgebildeter Mischbehälter vorgesehen ist. Da es bei der Vorrichtung nach der \n\nStreitpatentschrift um eine solche zur Mischung verschiedener Komponenten \n\ngeht, ist das Vorsehen einer Mischkammer dem Fachmann ohne weiteres na-\n\nhegelegt. \n\n15. Hilfsantrag 18 ergänzt den Hilfsantrag 17 um das Merkmal, daß das \n\nMedium druckbeaufschlagt dem Mengendosierer und/oder den Zerstäubungs-\n\ndüsen zugeführt wird. Dieses Merkmal ist bereits in Zusammenhang mit den \n\nHilfsanträgen 11 und 12 erörtert worden. Auch seine Hinzufügung gibt dem \n\nFachmann keine weitere Anregung, die über die technische Lehre des Streitpa-\n\ntents in der erteilten Fassung hinausginge und verglichen damit einen erfinderi-\n\nschen Schritt darstellen könnte. \n\n16. Die Hilfsanträge 19 und 20 sind, wie der Beklagte im Termin ausge-\n\nführt hat, inhaltsgleich und variieren nur in der Ausdrucksweise, ohne daß damit \n\neine inhaltsändernde Aussage verbunden sein soll. Sie enthalten damit eine \n\nKombination aller zuvor abgehandelten Merkmale. Auch diese Kombination \n\nberuht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie ergänzt - wie bereits dargestellt - \n\nden Inhalt von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung um für den Fachmann \n\nnaheliegende Merkmale, ohne daß es für den Fachmann eine Schwierigkeit \n\ngegeben hätte, die Merkmale miteinander zu vereinbaren; diese Kombinationen \n\nwaren für ihn jeweils ohne weiteres als zweckmäßige Ausgestaltungen der aus \n\ndem Stand der Technik bekannten oder nahegelegten Vorrichtungen und Ver-\n\nfahren erkennbar. \n\nV. 1. Auch den Unteransprüchen kommt - wie sich bereits aus Vorste-\n\nhendem ergibt - eigener erfinderischer Gehalt nicht zu. Der Beklagte macht dies \n\nauch allein für die Unteransprüche 4, 9 und 14 geltend. Nach Patentanspruch 4 \n\nsoll die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet sein, daß der Mischbehälter zur \n\nHomogenisierung der Komponenten als Mischkammer ausgebildet in die Zer-\n\nstäubungsdüse bei Spritzpistolen oder Spritzgestängen integriert oder unmittel-\n\nbar vorgelagert ist. Wie bereits dargestellt ergibt sich jedenfalls aus der US-\n\nPatentschrift 3 097 764 (K 7) eine Ausgestaltung, wie sie u.a. Patentanspruch 4 \n\nvorsieht. \n\n2. Zu Patentanspruch 9 wird auf die obigen Ausführungen zur erfinderi-\n\nschen Tätigkeit Bezug genommen. \n\n3. Nach Patentanspruch 14 sollen die volumetrischen Verdrängereinhei-\n\nten als Zahnrad- oder Flügelzellenverdrängereinheiten ausgebildet sein. Wie \n\noben ausgeführt, lag die Ausgestaltung als rotationssymmetrische Verdränger-\n\neinheit, insbesondere als Zahnradverdrängereinheit, nahe. \n\nDamit beruhen auch die Unteransprüche nicht auf erfinderischer Tätig-\n\nkeit. \n\nVI. Die zulässige Anschlußberufung ist begründet. \n\n1. Gegen die Zulässigkeit der Anschlußberufung bestehen keine Beden-\n\nken. Sie kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden \n\n(BGHZ 17, 305, 307 - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivil-\n\nprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses \n\nvom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) gelten insoweit nicht. \n\nDer Beklagte hatte auch keinen Anspruch auf Vertagung wegen man-\n\ngelnder Möglichkeit der Vorbereitung (§ 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F.). Der \n\nSchriftsatz vom 30. November 2004, mit dem die Anschlußberufung erhoben \n\nworden ist, ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 2. Dezember \n\n2004 und damit mehr als eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zuge-\n\nstellt worden. Damit ist die Einlassungsfrist nach § 132 Abs. 1 ZPO gewahrt. \n\nDiese Frist ist hier maßgeblich, denn es handelt sich bei der Anschlußberufung \n\nnicht um ein eigenständiges Rechtsmittel; die Anschlußberufung ist vielmehr \n\nnur ein Antrag innerhalb der gegnerischen Berufung (st. Rspr.; vgl. BGHZ 4, \n\n233; 80, 146, 149; BGH, Urt. v. 04.10.1994 - VI ZR 223/93, MDR 1995, 89, 90). \n\nDemgemäß ist für den Schriftsatz, mit dem Anschlußberufung eingelegt wird, \n\nnicht die für bestimmende Schriftsätze in § 274 Abs. 3 Satz 1 ZPO geregelte \n\nFrist von zwei Wochen maßgeblich. \n\n2. Die Anschlußberufung ist auch begründet. Es kann dahinstehen, ob \n\ndie vom Bundespatentgericht als bestandsfähig angesehene Variante des Pa-\n\ntentanspruchs 9 ausführbar ist. Sie gibt jedenfalls nichts weiteres an, als daß \n\neine ausgleichende Regelung entsprechend dem druckdifferenzabhängigen \n\nSchlupf erfolgen soll. Dies war, wie oben unter III. dargelegt, durch die US-\n\nPatentschrift 3 097 764 (K 7) nahegelegt. Mehr als daß die Druckdifferenz über \n\ndem Mengendosierer wie dort vorgesehen gemessen werden soll, kann der \n\nFachmann dem Anspruch und der Beschreibung nicht entnehmen. \n\nVII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V. mit §§ 91, \n\n101, 516 Abs. 3 ZPO. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_183-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/x-zr-183-01","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_183-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_183-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-22/x-zr-183-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_183-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:47.965988+00:00"}}