{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_176-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-11-12","aktenzeichen":"X ZR 176/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"PatG 1981 § 86 Abs. 2; ZPO § 42 a) Der Ausschlußgrund des § 86 Abs. 2 Nr. 2 PatG kann nicht auf die Be- teiligung eines Richters in einem Patentverletzungsverfahren ausgedehnt werden. b) Bei der Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents mit Rücksicht auf den zur Zeit seiner Anmeldung bestehenden Stand der Technik handelt es sich um eine im Rahmen des Verletzungsverfahrens typisch auftretende Art der Vorbefassung mit Rechtsfragen, die für sich eine Ablehnung wegen Be- sorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht rechtfertigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 176/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. November 2002\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nPatG 1981 § 86 Abs. 2; ZPO § 42\n\na)\n\nDer Ausschlußgrund des § 86 Abs. 2 Nr. 2 PatG kann nicht auf die Be-\n\nteiligung eines Richters in einem Patentverletzungsverfahren ausgedehnt\nwerden.\n\nb) Bei der Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents mit Rücksicht auf\nden zur Zeit seiner Anmeldung bestehenden Stand der Technik handelt es\nsich um eine im Rahmen des Verletzungsverfahrens typisch auftretende Art\nder Vorbefassung mit Rechtsfragen, die für sich eine Ablehnung wegen Be-\nsorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht rechtfertigt.\n\nBGH, Beschl. v. 12. November 2002 - X ZR 176/01 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2002\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nScharen, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 24. Mai 2002 gegen den\n\nRichter am Bundesgerichtshof M. wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin begehrt mit der Berufung die Nichtigerklärung des Streit-\n\npatents. Sie hat die vorliegende und vom Bundespatentgericht zurückgewiese-\n\nne Nichtigkeitsklage erhoben, nachdem sie vor dem Landgericht D. wegen\n\nVerletzung des Streitpatents in Anspruch genommen und verurteilt worden ist.\n\nAn der Entscheidung hat der abgelehnte Richter mitgewirkt, der zum Zeitpunkt\n\nder Entscheidung im Verletzungsprozeß Vorsitzender Richter der für den Ver-\n\nletzungsstreit zuständigen Patentstreitkammer war.\n\nII. Der abgelehnte Richter ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin\n\nnicht bereits kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts im vorliegen-\n\nden Nichtigkeitsberufungsverfahren ausgeschlossen.\n\n1. Es kann offenbleiben, ob für die Ausschließung von Richtern von der\n\nAusübung des Richteramts im Nichtigkeitsberufungsverfahren unmittelbar oder\n\nüber § 86 PatG in entsprechender Anwendung auf die §§ 41 bis 44, 47 bis 49\n\nZPO zurückzugreifen ist. Auch dann scheidet eine Ausschließung des abge-\n\nlehnten Richters aus; andere Rechtsgrundlagen für eine Ausschließung sind\n\nnicht ersichtlich. Nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Regelung in\n\n§ 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts ausge-\n\nschlossen, wenn er in einem früheren Rechtszug bei dem Erlaß der angefoch-\n\ntenen Entscheidung mitgewirkt hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens\n\nist nicht die Entscheidung im Verletzungsprozeß, sondern die Entscheidung\n\ndes Bundespatentgerichts im Patentnichtigkeitsverfahren. Da der abgelehnte\n\nRichter an der Entscheidung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfah-\n\nren nicht mitgewirkt hat, ist er nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des\n\nRichteramts im vorliegenden Nichtigkeitsberufungsverfahren ausgeschlossen.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Ausschlußgrund des\n\n§ 86 Abs. 2 Nr. 2 PatG nicht auf die Beteiligung eines Richters in einem Pa-\n\ntentverletzungsverfahren ausgedehnt werden. Das Patentverletzungsverfahren\n\nist durch die Bindung des Richters an das erteilte Patent gekennzeichnet. Es\n\nist daher kein Verfahren, in dem der Richter wie im Erteilungs- oder Ein-\n\nspruchsverfahren mit der Frage des Bestands des Patents befaßt wird. Daß im\n\nVerletzungsverfahren gegebenenfalls im Rahmen einer Prognose über die\n\nAussichten des Nichtigkeitsverfahrens zu entscheiden sein kann, wenn es - wie\n\nhier - um eine Aussetzung des Verfahrens geht, führt zu keiner anderen Beur-\n\nteilung.\n\nIII. Das Ablehnungsgesuch ist auch unbegründet, soweit die Klägerin\n\nden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt. Die Klägerin legt kei-\n\nnen Grund dar, der Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten\n\nRichters rechtfertigen könnte (§ 42 ZPO, § 86 PatG).\n\nAllein aus dem Umstand, daß die Klägerin unter Mitwirkung des abge-\n\nlehnten Richters im erstinstanzlichen Verletzungsprozeß mit ihrem Vorbringen\n\nzum Stand der Technik und daraus resultierend mit ihrem Vorbringen zum\n\nSchutzbereich des Streitpatents nicht durchgedrungen ist, läßt sich ein Ableh-\n\nnungsgrund nicht herleiten. Die prozeßrechtlich typische Mitwirkung des Rich-\n\nters an einem früheren Verfahren, das zu einer der Partei ungünstigen Ent-\n\nscheidung geführt hat, rechtfertigt für sich die Ablehnung wegen Besorgnis der\n\nBefangenheit grundsätzlich nicht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 42\n\nRdn. 15). Bei der Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents mit Rücksicht\n\nauf den zur Zeit seiner Anmeldung bestehenden Stand der Technik handelt es\n\nsich um eine im Rahmen des Verletzungsverfahrens typisch auftretende Art der\n\nVorbefassung mit Rechtsfragen, die nicht nur Gegenstand des Verletzungs-\n\nverfahrens, sondern auch Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens sind oder\n\nwerden können (vgl. Sen.Beschl. v. 30.1.1986 - X ZR 70/84, GRUR 1986, 731\n\n- Mauerkasten I). Ein Fall prozeßrechtlich atypischer Vorbefassung (dazu Zöl-\n\nler/Vollkommer, aaO, § 42 ZPO Rdn. 17), wie er im Bereich des Verfahrens vor\n\ndem Patentgericht durch § 86 Abs. 2 PatG geregelt wird, liegt - wie bereits\n\nausgeführt - nicht vor.\n\nAnhaltspunkte, die aus dem persönlichen Verhalten des Richters im\n\nVerletzungsverfahren aus der Sicht einer vernünftigen Prozeßpartei einen\n\nGrund zur Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, legt die Klägerin\n\nnicht dar.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_176-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-12/x-zr-176-01","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_176-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_176-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-12/x-zr-176-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_176-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:48:02.692282+00:00"}}