{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_175-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-04-11","aktenzeichen":"X ZR 175/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. April 2006 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Stretchfolienhaube EPÜ Art. 56 Allein aus dem Bestreben des Fachmanns, erkannte Probleme bereits in ihrer Entstehung zu vermeiden und sie nicht, wenn sie aufgetreten sind, zu beseiti- gen, kann nicht hergeleitet werden, dass vom Fachmann Versuche in einer be- stimmten Richtung zu erwarten sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 175/01 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n11. April 2006 \nGroß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nStretchfolienhaube \n\nEPÜ Art. 56 \n\nAllein aus dem Bestreben des Fachmanns, erkannte Probleme bereits in ihrer \nEntstehung zu vermeiden und sie nicht, wenn sie aufgetreten sind, zu beseiti-\ngen, kann nicht hergeleitet werden, dass vom Fachmann Versuche in einer be-\nstimmten Richtung zu erwarten sind. \n\nBGH, Urt. v. 11. April 2006 - X ZR 175/01 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und \n\ndie Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDas Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-\n\nrichts vom 19. April 2001 ist wirkungslos, soweit Patentanspruch 5 \n\ndes europäischen Patents 0 399 540 mit Wirkung für das Hoheits-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt worden \n\nist. \n\nIm Übrigen wird das Urteil des Bundespatentgerichts auf die Beru-\n\nfung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klä-\n\ngerin zu 1 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDas europäische Patent 0 399 540 wird im Umfang des Patentan-\n\nspruchs 3 und der Patentansprüche 6 und 7, soweit diese auf Pa-\n\ntentanspruch 3 rückbezogen sind, mit Wirkung für das Hoheitsge-\n\nbiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. \n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin zu 2 trägt ½ der gerichtlichen Kosten und ihre eigenen \n\naußergerichtlichen Kosten erster Instanz. Die übrigen Kosten erster \n\nInstanz tragen die Klägerin zu 1 zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10. \n\nDie Klägerin zu 2 trägt ½ der bis zur Klagerücknahme entstande-\n\nnen Verfahrensgebühren sowie ihre eigenen außergerichtlichen \n\nKosten zweiter Instanz. Von den übrigen Kosten zweiter Instanz \n\ntragen die Klägerin zu 1 9/10 und die Beklagte 1/10. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 25. Mai 1990 unter Inanspruchnahme \n\nder Priorität der deutschen Voranmeldung P 39 17 110.8-27 vom 26. Mai 1989 \n\nangemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilen eu-\n\nropäischen Patents 0 399 540 (Streitpatent), das ein Verfahren und eine Vor-\n\nrichtung zum Umhüllen von Stückgut und Stückgutstapeln mit einer Stretchfo-\n\nlienhaube sowie eine hiermit zu bildende Verpackungseinheit betrifft. Das \n\nStreitpatent wurde vom Europäischen Patentamt im Einspruchsverfahren be-\n\nschränkt aufrecht erhalten. \n\n2 \n\nIn seiner geltenden Fassung (Streitpatentschrift EP 0 399 540 B2) um-\n\nfasst das Streitpatent sieben Patentansprüche, von denen die Klägerin zu 1 die \n\nAnsprüche 1 bis 3 sowie 6 und 7, die Klägerin zu 2 die Ansprüche 1 bis 3 und 5 \n\nbis 7 angegriffen haben. In der Verfahrenssprache Deutsch haben die Patent-\n\nansprüche 1 bis 3, 6 und 7 folgenden Wortlaut: \n\n\"1. Verfahren zum Umhüllen von Stückgut/Stückgutstapeln (2) mit \n\neiner Haube (1') aus Stretchfolie, bei dem aus einem von einem \n\nVorrat zugeführten, dehnbaren (\"stretchbaren\") Seitenfalten-\n\nschlauch (1), der im Bevorratungs- und Zuführzustand zwei ein-\n\nander parallele, eng benachbarte ersten Seitenflächen (4, 4) \n\nbestimmter (Zuführ-)Breite (B) sowie zwei dazwischen liegende, \n\nV-förmig nach innen gefaltete zweite Seitenflächen (5, 5) auf-\n\nweist und einen um wenigstens 10 % geringeren Umfang als \n\ndas zu umhüllende Stückgut/der zu umhüllende Stapel (2) be-\n\nsitzt vor dem Stretchen dadurch eine Haube (1') gebildet wird, \n\ndass der Seitenfaltenschlauch (1) mit Abstand zu seinem freien \n\nEnde mit einer Quernaht (13) abgeschweißt und hinter dem die \n\nHaube (1') bildenden Abschnitt von dem Vorrat abgetrennt wird, \n\nwobei die Haube (1') zum Überziehen über das Stückgut/den \n\nStückgutstapel (2) vollständig geöffnet und im wesentlichen \n\nüber die gesamte Länge auf das zum Überziehen erforderliche \n\nMaß gedehnt (\"gestretcht\") wird, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Seitenfalten-\n\nschlauch (1) mit einer Quernaht (13) versehen wird, deren Län-\n\nge (= \"Ideallänge\") im wesentlichen gleich der zur Quernaht (13) \n\nparallelen Breite (1) des zu umhüllenden Stückgutes/Stückgut-\n\nstapels (2) ist wobei in Fällen, in denen die (Zuführ-)Breite (B) \n\ndes Seitenfaltenschlauches (1) ungleich der Ideallänge der zu \n\nbildenden Quernaht (13) ist, vor dem Legen der Quernaht (13) \n\nwenigstens der obere Endabschnitt des (danach) die Haube (1') \n\nbildenden Abschnittes des Seitenfaltenschlauches (1) auf eine \n\nder Ideallänge der Quernaht (13) entsprechende Breite ge-\n\nbracht wird; und dass die Folienhaube so gedehnt wird, dass \n\nsich die unteren Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbe-\n\nreich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das \n\nStückgut anlegen. \n\n2. Verfahren nach Anspruch 1, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Länge (L) der \n\nQuernaht (13) wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen Breite \n\n(1) des Stückguts (2) ist. \n\n3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die aus dem Seiten-\n\nfaltenschlauchabschnitt gebildete Haube (1') nach dem Legen \n\nder Quernaht (13) so gedehnt wird, dass das die Seitenflächen \n\nder Dehnfolienumhüllung bildende Folienmaterial an allen Sei-\n\ntenflächen im wesentlichen gleichmäßig gedehnt wird. \n\n6. Ladeeinheit aus Stückgut, welches mit einer aus Dehnfolie \n\n(= \"Stretchfolie\") bestehenden Haube umhüllt ist, die aus einem \n\nSeitenfaltenschlauch gebildet ist, der einen um wenigstens \n\n10 % geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut auf-\n\nweist, und der vor dem Dehnen (= \"Stretchen\") mit Abstand zu \n\nseinem freien Ende mit einer Quernaht versehen worden ist, \n\ngebildet mittels eines (Arbeits-)Verfahrens nach einem der An-\n\nsprüche 1 bis 3 und/oder mittels einer Vorrichtung gemäß An-\n\nsprüchen 4 oder 5, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Länge (L) der \n\nungedehnten Quernaht (13) wenigstens ca. 95 % der zur Quer-\n\nnaht (13) parallelen Breite (1) des Stückguts (2) beträgt. \n\n7. Ladeeinheit nach Anspruch 6, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Länge (L) der Quer-\n\nnaht (13) im wesentlichen gleich der Breite (1) des Stückgutstapels (2) \n\nist.\" \n\n3 \n\nBeide Klägerinnen haben im Wesentlichen übereinstimmend geltend \n\ngemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der Anmel-\n\ndung in der eingereichten Fassung hinaus und die Erfindung werde nicht so \n\ndeutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Sie \n\nsind des weiteren der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht \n\npatentfähig sei, und berufen sich hierzu auf folgende Veröffentlichungen: \n\n- US-Patentschrift 4 050 219 (Anlage K1 der Klägerin zu 1, Anla-\n\nge 4 der Klägerin zu 2); \n\n- Prospekt \"Clearly the Best Alternative\" des Unternehmens TNT \n\n(Anlage K12 der Klägerin zu 1, Anlage 5 der Klägerin zu 2; im \n\nFolgenden: \"Prospekt Clearly\"); \n\n- Prospekt \"TNT Stretch'n Shrink User Guide\" (Anlage K13 der Klä-\n\ngerin zu 1, Anlage 6 der Klägerin zu 2; im Folgenden: \"TNT User \n\nGuide\"); \n\n- Prospekt \"Stretch Packaging\" der Kurt Lachenmeier A/S (Anla-\n\nge K15 der Klägerin zu 1, Anlage 7 der Klägerin zu 2; im Folgen-\n\nden: \"Prospekt Lachenmeier\"). \n\n4 \n\nDie Klägerin zu 1 hat weiter genannt: \n\n- deutsche Offenlegungsschrift 30 03 052 (Anlage K2); \n\n- Artikel \"Now - a stretch-film pack keeps out dirt and moisture!\" \n\naus der Zeitschrift \"Modern Materials Handling\", September 1976 \n\n(Anlage K17). \n\n5 \n\nFerner hat sie als Anlage K14 ein Videoband (englischer Text mit deut-\n\nscher Übersetzung in Anlage K14a/b) zu den Akten gereicht und vorgetragen, \n\ndieses Videoband sei vor dem Prioritätstag des Streitpatents von Mitarbeitern \n\nvon TNT Interessenten vorgeführt worden. Der in dem Videofilm sowie in den \n\nProspekten gemäß Anlage K12 und K13 gezeigte Gegenstand sei durch TNT \n\nbereits vor dem Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Die \n\nKlägerin zu 2 hat den Prospekt \"COMPTEX\" (Anlage 8 a, K 21) in das Verfah-\n\nren eingeführt. \n\n6 \n\nDie Klägerinnen haben übereinstimmend beantragt, \n\ndas Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 sowie 6 \n\nund 7 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik \n\nDeutschland für nichtig zu erklären. \n\n7 \n\nDie Klägerin zu 2 hat darüber hinaus beantragt, \n\ndas Streitpatent auch im Umfang des Patentanspruchs 5 für nichtig \n\nzu erklären. \n\n8 \n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\ndie Klagen abzuweisen, \n\nhilfsweise hat sie das Streitpatent nach Maßgabe der Hilfsanträge 1 \n\nbis 4 gemäß Anlagen 1 bis 3 zur Sitzungsniederschrift des Bun-\n\ndespatentgerichts vom 19. April 2001 verteidigt. \n\n9 \n\nDie Beklagte hat die Vorveröffentlichung des Videos gemäß Anlage K14 \n\nbestritten und ist der Klage auch im Übrigen entgegengetreten. \n\n10 \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent für das Hoheitsgebiet der \n\nBundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1, 3 und 5 sowie \n\nder Patentansprüche 6 und 7, soweit diese Ansprüche auf die Patentansprüche \n\n1, 3 oder 5 rückbezogen sind, für nichtig erklärt und die Klagen im Übrigen ab-\n\ngewiesen. \n\n11 \n\nGegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Klägerinnen Berufung \n\neingelegt. Die Klägerin zu 2 hat im Berufungsrechtszug die Klage zurückge-\n\nnommen. Die Beklagte hat erklärt, dass sie die Patentansprüche 3 und 5 nicht \n\nmehr verteidigt. \n\n12 \n\nDie Beklagte beantragt, \n\n1. das Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. April 2001 dahin-\n\ngehend abzuändern, dass das Streitpatent für das Hoheitsge-\n\nbiet der Bundesrepublik Deutschland auch im Umfang seines \n\nPatentanspruches 1 sowie der Patentansprüche 6 und 7, soweit \n\ndiese beiden Ansprüche auf den Patentanspruch 1 zurückbezo-\n\ngen sind, bestätigt wird (also insgesamt im Umfang seiner An-\n\nsprüche 1, 2, 4, 6 und 7), und die Klagen im Übrigen abzuwei-\n\nsen; \n\n2. hilfsweise, den Patentanspruch 1 und die auf ihn zurück-\n\nbezogenen Patentansprüche 6 und 7 mit der Maßgabe zu be-\n\nstätigen, dass im Kennzeichen des Patentanspruches 1 (Sp. 10, \n\nZ. 42, der B2-Schrift) zwischen den Worten \"... zu umhüllenden \n\nStückgutes/Stückgutstapels (2) ist\", und den Worten \"wobei in \n\nFällen...\" die Worte \"wobei die Länge (L) der Quernaht (13) we-\n\nnigstens ca. 85 - 90 % der zu ihr parallelen Breite (I) des Stück-\n\ngutes/Stückgutstapels (2) ist; und\" eingefügt werden. \n\n3. Weiter hilfsweise verteidigt die Beklagte die Patentansprüche 1 \n\nund 2 in folgender Fassung: \n\n\"1. Verfahren zum Umhüllen von Stückgut/Stückgutstapeln (2) \n\nmit einer Haube (1') aus Stretchfolie, bei dem aus einem von \n\neinem Vorrat zugeführten, dehnbaren (\"stretchbaren\") Sei-\n\ntenfaltenschlauch (1), der im Bevorratungs- und Zuführ-\n\nzustand zwei einander parallele, eng benachbarte ersten \n\nSeitenflächen (4, 4) bestimmter (Zuführ-)Breite (B) sowie \n\nzwei dazwischen liegende, V-förmig nach innen gefaltete \n\nzweite Seitenflächen (5, 5) aufweist und einen um wenig-\n\nstens 10% geringeren Umfang als das zu umhüllende \n\nStückgut/der zu umhüllende Stapel (2) besitzt, vor dem \n\nStretchen dadurch eine Haube (1') gebildet wird, dass der \n\nSeitenfaltenschlauch (1) mit Abstand zu seinem freien Ende \n\nmit einer Quernaht (13) abgeschweißt und hinter dem die \n\nHaube (1') bildenden Abschnitt von dem Vorrat abgetrennt \n\nwird, wobei die Haube (1') zum Überziehen über das Stück-\n\ngut/den Stückgutstapel (2) vollständig geöffnet und im we-\n\nsentlichen über die gesamte Länge auf das zum Überziehen \n\nerforderliche Maß gedehnt (= \"gestretcht\") wird, und wobei \n\ndie Quernaht (13) in einer Länge (= \"Ideallänge\") ausgebildet \n\nwerden soll, die im wesentlichen gleich der zur Quernaht \n\n(13) paralleler Breite (1) des zu umhüllenden Stückgu-\n\ntes/Stückgutstapels (2) ist, dadurch gekennzeichnet, dass \n\nbei einer Zuführbreite (B) des Seitenfaltenschlauches (1), die \n\nungleich der Ideallänge der zu bildenden Quernaht (13) ist, \n\nvor dem Legen der Quernaht (13) wenigstens der obere \n\nEndabschnitt des (danach) die Haube (1') bildenden Ab-\n\nschnittes des Seitenfaltenschlauches (1) auf eine der Ideal-\n\nlänge der Quernaht (13) entsprechende Breite gebracht \n\nwird; und dass die Folienhaube so gedehnt wird, dass sich \n\ndie unteren Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbe-\n\nreich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an \n\ndas Stückgut anlegen. \n\n2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass \n\nder Seitenfaltenschlauch (1) vor dem Legen der Quernaht \n\n(13) wenigstens im oberen Endabschnitt auf eine Breite ge-\n\nbracht wird, die wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen \n\nBreite (1) des Stückguts (2) beträgt.\" \n\nsowie Patentanspruch 4 in der aus dem Schriftsatz vom 24. Ja-\n\nnuar 2006 ersichtlichen Fassung. \n\n13 \n\nIm Übrigen beantragt die Beklagte, die Berufung der Klägerin zu 1 zu-\n\nrückzuweisen, das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären, soweit Pa-\n\ntentanspruch 5 für nichtig erklärt worden ist und der Klägerin zu 2 nach Rück-\n\nnahme der von ihr erhobenen Nichtigkeitsklage die Kosten des Rechtsstreits \n\naufzuerlegen. \n\n14 \n\nDen zunächst mit Schriftsatz vom 12. November 2001 angekündigten \n\nzweiten Hilfsantrag hat die Beklagte nicht gestellt. \n\n15 \n\nDie Klägerin zu 1 beantragt, \n\ndas Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern, soweit die Klage \n\nabgewiesen wurde, und das europäische Patent 0 399 540 für das \n\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auch im Umfang \n\ndes Anspruchs 2 und im Umfang der Ansprüche 6 und 7, soweit auf \n\nAnspruch 2 zurückbezogen, für nichtig zu erklären, \n\nsowie \n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen. \n\n16 \n\nDie Klägerin zu 1 vertritt die Auffassung, Patentanspruch 1 des Streitpa-\n\ntents beanspruche zwei verschiedene Lösungen. Die eine Lösung bestehe dar-\n\nin, dass der im Ursprungszustand gegenüber der zur Querschweißnaht paralle-\n\nlen Stapelseite schmalere Seitenfaltenschlauch vor dem Legen der Quer-\n\nschweißnaht so umgefaltet werde, dass seine Breite mit der Länge der zur \n\nQuerschweißnaht parallelen Stapelseite im Wesentlichen übereinstimme. Die \n\ndann gelegte Querschweißnaht sei zwangsläufig ebenfalls im Wesentlichen \n\ngenauso lang wie die zu ihr parallelen Stapelseiten. Diese Lösung werde mit \n\nder Nichtigkeitsklage nicht angegriffen. Angegriffen werde die andere und wirt-\n\nschaftlich interessante Lösung, nach der als Ausgangsmaterial ein Seitenfal-\n\ntenschlauch verwendet werde, der von Haus aus eine Breite habe, die mit der \n\nLänge der zur Querschweißnaht parallelen Stapelseiten im Wesentlichen über-\n\neinstimme. \n\n17 \n\nDer Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr. Ing. D. G. \n\nF. , \n\n , \n\neingeholt, \n\ndas \n\nder \n\ngerichtliche Sachver- \n\nständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert und ergänzt \n\nhat. Die Beklagte hat ein Privatgutachten des Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. D. A. , \n\n , vorgelegt. \n\n18 \n\nDie Parteien haben nicht nachgelassene Schriftsätze zu den Akten ge-\n\nreicht, die dem Senat keine Veranlassung gegeben haben, erneut in die münd-\n\nliche Verhandlung einzutreten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n19 \n\nNachdem die Klägerin zu 2 ihre Nichtigkeitsklage zurückgenommen hat, \n\nist das angefochtene Urteil wirkungslos, soweit Patentanspruch 5 für nichtig er-\n\nklärt worden ist (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 269 Abs. 2, 3 ZPO). Dieser Patent-\n\nanspruch ist allein von der Klägerin zu 2 angegriffen worden, nicht aber auch \n\nvon der Klägerin zu 1. \n\n20 \n\nDie zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit die Be-\n\nklagte das Streitpatent bezüglich des Patentanspruches 3 nicht mehr verteidigt, \n\nwas insoweit ohne weitere Sachprüfung zur Nichtigerklärung führt (Sen.Urt. v. \n\n12.10.2004 - X ZR 190/00, GRUR 2005, 233 - Paneelelemente m.N.). Im Übri-\n\ngen ist die Berufung der Beklagten begründet, weil nicht zur Überzeugung des \n\nSenats festgestellt werden kann, dass der Gegenstand nach den Patentan-\n\nsprüchen 1 und 2 sowie nach den Patentansprüchen 6 und 7, soweit diese auf \n\ndie Patentansprüche 1 und 2 rückbezogen sind, nicht auf erfinderischer Tätig-\n\nkeit beruht (Art. 56 EPÜ). Insoweit ist die Nichtigkeitsklage der Klägerin zu 1 \n\nabzuweisen und ihre Berufung zurückzuweisen. \n\n21 \n\nI. Patentanspruch 1 des Streitpatents betrifft ein Verfahren zum Umhül-\n\nlen von Stückgut und Stückgutstapeln mittels eines schlauchförmigen Stretch-\n\nfolienabschnitts. \n\n22 \n\n1. Der Beschreibung des Streitpatents zufolge waren am Prioritätstag \n\nVerpackungsverfahren bekannt, bei denen das Stückgut mit Schrumpffolie um-\n\nhüllt und nach dem Umhüllen mit Wärme beaufschlagt wird, wodurch sich die \n\nFolie unter Schrumpfung fest an das zu umhüllende Stückgut legt (Streitpatent \n\nBeschreibung Abs. 0004). Ferner waren Wickelverfahren bekannt, bei denen \n\nFlachfolie um das zu umhüllende Stückgut gewickelt wird, sowie Verfahren, bei \n\ndenen wenigstens eine Folienhaube über das zu umhüllende Stückgut gezogen \n\nund sodann an dieses geschrumpft wird (Streitpatent Beschreibung Abs. 0005). \n\nDas Streitpatent bezeichnet es als Nachteil der bekannten Schrumpffolienver-\n\nfahren, dass bei ihnen eine Beaufschlagung mit Wärme zu erfolgen habe, was \n\nzu hohen Energiekosten führe, wegen der Beaufschlagung mit offener Flamme \n\nfür bestimmte, insbesondere entflammbare Güter ungeeignet sei (Streitpatent \n\nBeschreibung Abs. 0006), aufgrund der erforderlichen Foliendicke einen hohen \n\nMaterialeinsatz bedinge (Streitpatent Beschreibung Abs. 0007), als wenig um-\n\nweltfreundlich angesehen werde, eine hohe Lärmbelästigung mit sich bringe \n\n(Streitpatent Beschreibung Abs. 0008) und schließlich ein Verkleben mit dem \n\nzu verpackenden Gut stattfinden könne (Streitpatent Beschreibung Abs. 0009). \n\n23 \n\nDen weiteren Angaben der Beschreibung zufolge wurde diesen Nachtei-\n\nlen im Stand der Technik begegnet, indem an Stelle von Schrumpffolien \n\nStretchfolien eingesetzt wurden, die keiner Wärmebeaufschlagung bedürfen \n\nund bei denen das Folienmaterial vor dem Umhüllen des zu verpackenden \n\nStückguts gestretcht (gedehnt) wird (Streitpatent Beschreibung Abs. 0010). In-\n\nsoweit war das Wickelstretchen bekannt, bei dem bahnförmige Stretchfolie um \n\ndas zu umhüllende Gut gewickelt wird. An diesem Verfahren wird als nachteilig \n\nbezeichnet, dass die Ladungssicherheit unbefriedigend sei, weil entweder nur \n\nhorizontale oder nur vertikale Spannkräfte entstünden. Umwickele man das Gut \n\nin beiden Richtungen, sei ein hoher Materialeinsatz erforderlich (Streitpatent \n\nBeschreibung Abs. 0011). Außerdem werde eine Flachfolie als Deckblatt benö-\n\ntigt (Streitpatent Beschreibung Abs. 0012). Ferner bezeichnet es das Streitpa-\n\ntent als nachteilig, dass die durch Wickelstretchen erhaltene Verpackung nicht \n\nhinreichend witterungsbeständig sei (Streitpatent Beschreibung Abs. 0013). \n\n24 \n\nDie Beschreibung weist sodann darauf hin, dass bereits Verfahren ent-\n\nwickelt worden seien, bei denen das zu verpackende Gut mit einer Haube aus \n\nStretchfolie überzogen werde. Bei diesen Verfahren, zu denen auch ein von der \n\nBeklagten und Wettbewerbern praktiziertes Verfahren gehöre, erfolge das Ab-\n\nschweißen des Folienabschnitts vor dem Stretchen und in einer Form, die prak-\n\ntisch der Bevorratungsbreite entspreche (Streitpatent Beschreibung Abs. 0014 \n\nbis 0017). Da die Schlauchfolie im nicht gestretchten Zustand bestimmungs-\n\ngemäß nennenswert (z.T. ganz erheblich) kleiner sei als die Länge der Stirnsei-\n\ntenränder der zu umhüllenden Güter, werde die Schweißnaht bei dieser Ar-\n\nbeitsweise beim Stretchen zwangsläufig einer ganz erheblichen Dehnung un-\n\nterworfen, und zwar nicht nur beim Querstretchen vor dem Umhüllen des Sta-\n\npels, sondern auch danach, wenn die Haube fest am Stückgut anliege (Streit-\n\npatent Beschreibung Abs. 0018). Bei diesen Verfahren träten Probleme insbe-\n\nsondere an den Stellen auf, an denen die bei einer derartigen Schlauchfolien-\n\nhaube im umhüllten Zustand zwangsläufig entstehenden Zipfel an der betref-\n\nfenden Stirnseite des Stückgutstapels aufeinander lägen (Streitpatent, Be-\n\nschreibung Abs. 0019). \n\n25 \n\nUm dies zu vermeiden, sei bereits vorgeschlagen worden, die Folie vor \n\ndem Schweißen zu öffnen, horizontal zu stretchen und erst dann vom Folien-\n\nvorrat abzutrennen und zu schweißen \n\n(deutsche Offenlegungsschrift \n\n37 07 877). Dadurch ergebe sich eine Schweißnaht, deren Länge im Deh-\n\nnungszustand vor dem Überziehen erheblich größer sei als die Länge der im \n\numhüllten Zustand parallel zu der Schweißnaht verlaufenden Stirnseitenränder \n\ndes zu umhüllenden Guts (Streitpatent Beschreibung Abs. 0020). Als nachteilig \n\nan diesem Verfahren sieht das Streitpatent an, dass die in dem Folienmaterial \n\nvorhandenen inneren Spannungen bei der beim Schweißvorgang erfolgenden \n\nPlastifizierung des Folienmaterials weitgehend verloren gingen, während sie im \n\nÜbrigen Folienmaterial verblieben. Dadurch bestehe die Gefahr, dass es in den \n\nGrenzbereichen zwischen Schweißnaht und benachbartem Folienmaterial zu \n\nEin- oder Abrissen kommen könne, insbesondere bei mehrfachem Umschlag \n\nder verpackten Güter (Streitpatent Beschreibung Abs. 0021). \n\n26 \n\n2. Diesem Nachteil soll durch die Lehre des Streitpatents abgeholfen \n\nund ein Verfahren bereitgestellt werden, bei dem die bisher im Schweißnahtbe-\n\nreich sowie in den benachbarten Bereichen auftretenden Probleme vermieden \n\noder zumindest auf ein unschädliches Maß verringert werden. \n\n27 \n\nDies wird nach Patentanspruch 1 erreicht, indem wie folgt verfahren \n\nwird: \n\n1. Zum Umhüllen von Stückgutstapeln wird eine Haube aus \n\nStretchfolie gebildet. \n\n2. Zum Bilden der Haube wird aus einem Vorrat dehnbarer \n\n(\"stretchbarer\") Seitenfaltenschlauch zugeführt, der im Bevor-\n\nratungs- und Zuführzustand \n\na) zwei einander parallele, eng benachbarte Seitenflächen \n\nbestimmter (Zuführ-)Breite, \n\nb) zwei dazwischen liegende, V-förmig nach innen gefaltete \n\nzweite Seitenflächen und \n\nc) (vor dem Stretchen) einen um mindestens 10 % geringeren \n\nUmfang als das zu umhüllende Stückgut aufweist. \n\n3. Die Haube wird vor dem Stretchen des Seitefaltenschlauchs \n\nzum Umhüllen des Stückguts (Stückgutstapels) gebildet. \n\n4. Zum Bilden der Haube wird der Seitenfaltenschlauch \n\na) mit Abstand zu seinem freien Ende \n\nb) mit einer Quernaht abgeschweißt, deren Länge (\"Ideallän-\n\nge\") im Wesentlichen gleich der zur Quernaht parallelen \n\nBreite des zu umhüllenden Stückguts/Stückgutstapels ist, \n\nund \n\nc) hinter dem die Haube bildenden Abschnitt von dem Vorrat \n\nabgetrennt. \n\n5. \n\nIst die (Zuführ-)Breite des Seitenfaltenschlauchs ungleich der \n\nIdeallänge der zu bildenden Quernaht, wird vor dem Legen \n\nder Quernaht wenigstens der obere Endabschnitt des (da-\n\nnach) die Haube bildenden Abschnitts des Seitenfalten-\n\nschlauchs auf eine der Ideallänge der Quernaht entsprechen-\n\nde Breite gebracht. \n\n6. Nach dem Abtrennen des die Haube bildenden Abschnitts und \n\nder Bildung der Quernaht wird \n\na) die Haube zum Überziehen über das Stückgut (den Stück-\n\ngutstapel) vollständig geöffnet und \n\nb) im Wesentlichen über die gesamte Länge auf das zum \n\nÜberziehen erforderliche Maß gedehnt (\"gestretcht\"). \n\n7. Die Dehnung erfolgt so, dass sich die unteren Folienabschnit-\n\nte im V-förmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der \n\noberen Folienabschnitte an das Stückgut anlegen. \n\n28 \n\nWie der gerichtliche Sachverständige und der Privatgutachter der Be-\n\nklagten übereinstimmend bekundet haben, versteht der Fachmann - ein Ingeni-\n\neur, der auf einer Ingenieurschule, einer Fachhochschule oder einer techni-\n\nschen Universität eine Ausbildung auf dem Gebiet des Maschinenbaus erhalten \n\nhat, in der Regel über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der \n\nFörder- und Verpackungstechnik verfügt - und dem die Eigenschaften der zu \n\nverarbeitenden Folien entweder aus eigenem Wissen oder aufgrund von Infor-\n\nmationen durch die Hersteller bekannt sind - die Angabe, die Quernaht der \n\nStretchfolienhaube solle eine Länge aufweisen, die \"im Wesentlichen\" der Brei-\n\nte der zur Quernaht der Haube parallelen Stirnseite des zu umhüllenden Stück-\n\nguts oder Stückgutstapels entspricht, dahin, dass bei der Länge der Quernaht \n\nToleranzen auftreten können, deren Ausmaß in Patentanspruch 1 offen gelas-\n\nsen ist. Daher legt der Fachmann diese Toleranzen, wenn er den Stapel so \n\numhüllen will, dass keine vorstehenden Zipfel auftreten und übermäßige Span-\n\nnungen in der Folie nach der Umhüllung des Stückguts vermieden werden, mit \n\nder erforderlichen und technisch mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand \n\nmachbaren Genauigkeit so fest, dass die Stretchfolienhaube nach dem Ab-\n\nschweißen der Quernaht und vor dem Überziehen des Stapels mit der Haube \n\nin einem solchen Maße gedehnt wird, dass sie sich unter Spannung der oberen \n\nFolienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich am Ende der Quernaht an \n\ndas Stückgut anlegt. \n\n29 \n\nPatentanspruch 1 enthält keine Anweisung, nach der der Seitenfalten-\n\nschlauch im Bevorratungs- und Zuführzustand eine bestimmte Breite aufzuwei-\n\nsen hat. Der Seitenfaltenschlauch des geschützten Verfahrens weist nach \n\nMerkmal 2 c zwar einen um mindestens 10 % geringeren Umfang als das zu \n\numhüllende Stückgut auf. Wie die Erörterung des Patentanspruchs 1 mit den \n\nParteien, dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Privatgutachter der \n\nBeklagten ergeben hat, ist in jedem Fall erforderlich, einen Seitenfalten-\n\nschlauch für die Durchführung des Verfahrens zu verwenden, der nach dem \n\nÖffnen und vor dem Stretchen der Folie mittels der dazu erforderlichen Finger \n\noder dergleichen einen Umfang aufweist, der geringer ist als der Umfang der zu \n\nverpackenden Güter, damit nach dem Stretchen der Folie und dem Überziehen \n\nder Güter mit der gestretchten Haube Rückstellkräfte auftreten, die die Folie so \n\num den Stapel legen, dass dieser mit Druck beaufschlagt wird und die verpack-\n\nten Güter insbesondere während des Transports zusammengehalten werden. \n\nDaraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass eine bestimmte Breite der Seiten-\n\nfaltenschlauchfolie in ihrem Bevorratungs- und Zuführzustand geschützt ist. \n\nDenn auf welche Breite eine Seitenfaltenschlauchfolie, die den für die Umhül-\n\nlung des Stückguts erforderlichen Umfang aufweist, gefaltet ist, bevorratet und \n\ndem Verfahren zugeführt wird, hängt davon ab, wie tief die V-förmigen und \n\nnach innen gefalteten zweiten Seitenflächen (Merkmal 2 b) im Zuführzustand \n\ndes Seitenfaltenschlauchmaterials ausgebildet sind. Je nach der Tiefe dieser \n\nFalten kann die Zuführbreite des den erforderlichen Umfang aufweisenden \n\nSchlauchmaterials im Bevorratungs- und Zuführzustand der der Quernaht pa-\n\nrallelen Breite des zu umhüllenden Gutes entsprechen oder von ihr abweichen. \n\n30 \n\nGeschützt ist mithin ein Verfahren, bei dem Seitenfaltenschlauchfolie ei-\n\nnes Mindestumfangs, der in Abhängigkeit von den zu umhüllenden Gütern \n\nsteht, verwendet wird, und die im Zuführzustand auf beliebige Breite gefaltet \n\nsein kann. Die Haube aus diesem Folienmaterial wird vor dem Stretchen des \n\nSeitenfaltenschlauchs gebildet (Merkmal 3), indem das im Bevorratungszu-\n\nstand zusammengefaltete Folienmaterial in einer bestimmten Länge von dem \n\nVorrat abgezogen (Merkmal 4 a) und dabei teilweise geöffnet wird. Die Be-\n\nschreibung des Streitpatents weist den Fachmann in diesem Zusammenhang \n\ndarauf hin, dass das schlauchförmige Folienmaterial vor dem Abschweißen an \n\nseinem abzuschweißenden Endabschnitt so verformt wird, dass die beiden zu-\n\neinander parallelen ersten Seitenflächen unter Verkleinerung oder Vergröße-\n\nrung der V-förmigen, nach innen gefalteten zweiten Seitenflächen die ge-\n\nwünschte Länge der Schweißnaht aufweisen (Streitpatent Beschreibung Abs. \n\n0027). Zwischen dem zusammengefalteten, in seinem Zuführzustand befindli-\n\nchen Folienmaterial und dessen freiem Ende (Merkmal 4 a), in das die Mittel \n\nzum Abziehen und Stretchen der Folie eingreifen, liegt demzufolge ein Bereich, \n\nin dem der die Haube bildende Abschnitt des Folienmaterials eine vom Zuführ- \n\nund Bevorratungszustand abweichende Breite aufweist. In diesem Bereich wird \n\nder die Haube bildende Abschnitt mit einer Quernaht abgetrennt, deren Länge \n\n(\"Ideallänge\") im Wesentlichen gleich der parallelen Breite des zu umhüllenden \n\nStückguts (Stückgutstapels) ist (Merkmal 4 b) und wobei das Abtrennen der \n\nHaube hinter dem die Haube bildenden Abschnitt erfolgt (Merkmal 4 c). Erst \n\nnach dem Abschweißen der Quernaht und dem Abtrennen der fertigen Haube \n\nwird diese vollständig geöffnet (Merkmal 6 a) und auf das zum Überziehen des \n\nGuts erforderliche Maß gestretcht (Merkmal 6 b). Dabei erfolgt die Dehnung der \n\nfertigen Haube so, dass sich die unteren Folienabschnitte im V-förmigen Dop-\n\npelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das Gut \n\nanlegen (Merkmal 7). \n\n31 \n\nDer Fachmann entnimmt daraus, dass er für die Ausführung des Verfah-\n\nrens Schlauchmaterial mit dem erforderlichen Mindestumfang, in Relation zur \n\nBreite des zu verpackenden Gutes jedoch beliebiger Zuführbreite verwenden \n\nkann, wenn er den für die Bildung der Haube erforderlichen Folienabschnitt \n\nnach dem Abziehen der Folie von dem Vorrat und vor dem Stretchen der Hau-\n\nbe an der Stelle mit einer Quernaht abschweißt, an der die Quernaht so lang \n\nbemessen ist, wie das zu umhüllende Gut breit ist (Merkmal 5). Auf diese Wei-\n\nse wird erreicht, dass die Länge der Quernaht nicht nur nach ihrem Abschwei-\n\nßen und Abtrennen vom Vorrat, sondern auch nach dem Stretchen und Umhül-\n\nlen des zu verpackenden Gutes dessen Breite entspricht. Diese kann von der \n\nBreite gegebenenfalls verwendeter Paletten oder dergleichen abweichen und \n\nbei verschiedenen Gütern in den einzelnen Lagen unterschiedlich groß sein. Ist \n\ndie Folie auf diese Weise auf die erforderliche Breite gebracht, die Quernaht in \n\nder erforderlichen Länge abgeschweißt und die dadurch gebildete Haube von \n\ndem Vorrat getrennt, wird die Haube vollständig geöffnet (Merkmal 6 a) und zur \n\nUmhüllung des zu verpackenden Gutes in dem erforderlichen Maß gestretcht. \n\n32 \n\nEntgegen der von der Klägerin zu 1 vertretenen und in der mündlichen \n\nVerhandlung vor dem Senat ausführlich erörterten Auffassung ist mit Merkmal \n\n5 kein gegenüber dem Merkmal 4 b selbständiges (alternatives) Verfahren ge-\n\nschützt. Denn das Verfahren nach Patentanspruch 1 lässt sich nicht in zwei al-\n\nternative Verfahren aufspalten, bei denen im Verlauf des einen Verfahrens die \n\nBreite des Schlauchmaterials im Bevorratungszustand bereits der Breite der \n\nder Quernaht parallelen Stirnseite des zu umhüllenden Guts entspricht, so dass \n\ndie Quernaht in der Bevorratungsbreite der Folie abgeschweißt und eine An-\n\npassung der Länge der Quernaht an die Breite des zu umhüllenden Guts un-\n\nterbleiben kann, wie dies nach den Angaben der Beschreibung im Stand der \n\nTechnik praktiziert worden ist (Beschreibung Abs. 0017), und in ein alternatives \n\nVerfahren, in dem eine Anpassung in den Seitenlängen der Schlauchfolie er-\n\nforderlich ist, um eine Quernaht in \"Ideallänge\" abzuschweißen. Merkmal 5, \n\nwonach dann, wenn die Zuführbreite des Seitenfaltenschlauchs ungleich der \n\nIdeallänge der abzuschweißenden Quernaht ist, vor dem Legen der Quernaht \n\nwenigstens der obere Endabschnitt des nach dem Abschweißen die Haube bil-\n\ndenden Abschnitts des Seitenfaltenschlauchs auf eine der Ideallänge der \n\nQuernaht entsprechende Breite gebracht wird, enthält gegenüber Merkmal 4 b \n\nlediglich die zusätzliche Anweisung, dass es zur Erreichung der patentgemä-\n\nßen Wirkungen, Zipfelbildung und übermäßige Spannungen im Bereich der \n\nQuernaht zu vermeiden, ausreicht, wenigstens den oberen Endabschnitt der \n\nHaube, an dem die Quernaht abgeschweißt wird, auf eine der Ideallänge der \n\nQuernaht entsprechende Breite zu bringen. Patentanspruch 1 enthält keine \n\nAngaben zu einem Umfalten der Seitenfaltenschlauchfolie, sondern weist den \n\nFachmann an, die Quernaht in einer bestimmten Länge abzuschweißen \n\n(Merkmal 4 b), wobei es genügt, den Bereich des die Haube bildenden Ab-\n\nschnitts auf diese Länge zu bringen, an dem die Quernaht abgeschweißt wird. \n\nDie Angabe, \"wenn die (Zuführ-)Breite des Seitenfaltenschlauchs ungleich der \n\nIdeallänge der zu bildenden Quernaht ist\", lässt sich nicht dahin auslegen, \n\nwenn nach Merkmal 4 b verfahren werde, finde nur eine Folie Verwendung, die \n\nim Bevorratungszustand bereits auf die Breite der Ideallänge gefaltet sei, so \n\ndass eine Anpassung der Länge der Quernaht an das zu umhüllende Gut nicht \n\nerforderlich sei, und nur aus Merkmal 5 ergebe sich Schutz auch dafür, im Ver-\n\nlauf des Verfahrens die Länge der Quernaht auf die Breite der parallelen Stirn-\n\nseite des zu umhüllenden Guts einzustellen. \n\n33 \n\nSoweit die Parteien darüber streiten, ob Patentanspruch 1 mit dem \n\nMerkmal 7, wonach die Dehnung der geöffneten Haube so erfolgt, dass sich \n\ndie unteren Folienabschnitte an den Enden der Quernaht im V-förmigen Dop-\n\npelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das Stück-\n\ngut anlegen, lediglich eine zwangsläufig eintretende Folge der patentgemäß \n\nausgebildeten Quernaht oder ein eigenständiges Verfahrensmerkmal benennt, \n\nhat die mündliche Verhandlung ergeben, dass die Vermeidung von Zipfelbil-\n\ndung an den Enden der Quernaht regelmäßig mehr oder weniger deutlich ein-\n\ntritt, wenn die Quernaht die als Ideallänge bezeichnete Länge aufweist, und der \n\nFachmann diese Wirkung durch ein stärkeres oder weniger starkes Stretchen \n\nder Haube optimieren kann. \n\n34 \n\nII. Da die Auslegung des Patentanspruchs 1 ergibt, dass er ein einheitli-\n\nches, nicht dagegen zwei alternative und voneinander unabhängige Verfahren \n\nzum Gegenstand hat, kann das Streitpatent nicht in der von der Klägerin er-\n\nstrebten Weise teilweise für nichtig erklärt werden. Vielmehr ist das bean-\n\nspruchte Verfahren in der Gesamtheit seiner Merkmale der Prüfung auf Patent-\n\nfähigkeit zu Grunde zu legen. Da die Klägerin zu 1 beantragt hat, Patentan-\n\nspruch 1 des Streitpatents für nichtig zu erklären, legt der Senat den Klagean-\n\ntrag der Klägerin bei dieser Sachlage dahin aus, dass sich die Klage gegen den \n\nPatentanspruch 1 insgesamt richtet, auch wenn die Klägerin erklärt hat, dass \n\nsich die Nichtigkeitsklage nicht gegen die von ihr als zweite Verfahrensvariante \n\n(Merkmal 5) bezeichnete Ausführungsform der beanspruchten Erfindung rich-\n\nten soll. \n\n35 \n\nIII. Der Nichtigkeitsgrund mangelnder Ausführbarkeit der Lehre nach Pa-\n\ntentanspruch 1 des Streitpatents (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 \n\nAbs. 1 Buchst. b EPÜ) liegt entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu 1 nicht \n\nvor. \n\n36 \n\nWelche Breite das zu verpackende Gut auf der der Quernaht parallelen \n\nStirnseite hat, kann der Fachmann messen, so dass er die Länge der \n\nSchweißnaht entsprechend dieser Breite einstellen kann. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Klägerin benennt Patentanspruch 1 die Breite, die zu messen ist, in-\n\ndem er sie als die \"zur Quernaht parallele Breite\" des zu umhüllenden Stück-\n\nguts bezeichnet. Diese Breite ist, wie sich aus dem Ausführungsbeispiel ent-\n\nsprechend Fig. 3 des Streitpatents ergibt, die Breite des Stückguts oder Stück-\n\ngutstapels, die parallel zu der abzuschweißenden Quernaht liegt. \n\n37 \n\nZu der Frage, wie das Verfahren ausgeführt werden kann, entnimmt der \n\nFachmann dem - nicht angegriffenen - Patentanspruch 4, dass er die zum Öff-\n\nnen und anschließenden Stretchen bestimmten Finger unter teilweisem Öffnen \n\ndes Abschnitts der Seitenfaltenschlauchfolie, der später die Haube bildet, so \n\nweit in eine erste Betriebsstellung zu verfahren hat, bis sich eine Breite des \n\nSeitenfaltenschlauchs gleich oder geringfügig kleiner als die Breite des Stück-\n\ngutstapels und damit im Wesentlichen gleich der Ideallänge der Quernaht er-\n\ngibt. An dieser Stelle wird die Quernaht abgeschweißt. Wie die mündliche Ver-\n\nhandlung ergeben hat, ist eine solche Führung der Mittel, mit denen der Folien-\n\nabschnitt vom Vorrat abgezogen und teilweise geöffnet wird, dem Fachmann \n\nauch dann ohne weiteres möglich, wenn die Zuführbreite des Folienschlauchs \n\ngrößer als die Ideallänge der Quernaht ist. Denn der Fachmann erkennt, dass \n\ner in diesem Fall nicht - wie in der Ausführungsform der Erfindung nach Fig. 5 \n\ndes Streitpatents dargestellt - vier Finger einsetzen muss, die in die vier äuße-\n\nren Enden des gefalteten Folienschlauchs eingreifen und diesen unter Verzehr \n\nder V-förmig ausgebildeten Seiten öffnen, sondern zwei weitere Finger benö-\n\ntigt, die dafür sorgen, dass der V-förmig nach innen gefaltete Bereich der \n\nSchlauchfolie nicht verzehrt, sondern vergrößert wird, so dass sich die Zuführ-\n\nbreite des Schlauchmaterials verringert, bevor die Quernaht abgeschweißt, der \n\nFolienabschnitt abgetrennt und die Haube danach gestretcht wird. \n\n38 \n\nSoweit die Klägerin zu 1 geltend gemacht hat, das Verfahren sei nicht \n\nausführbar, weil das Streitpatent keine Mittel benenne, die verhindern, dass der \n\nFolienabschnitt nach dem Abschweißen der Quernaht und dem Abtrennen der \n\nHaube vom Vorrat herabfällt, und ein Nachreffen der teilweise geöffneten Hau-\n\nbe vor dem Stretchen erst nach dem Prioritätstag des Streitpatents bekannt \n\ngeworden sei, übersieht sie, dass das Streitpatent keine Anweisung enthält, die \n\nin verschiedene Positionen verfahrbaren Finger oder dergleichen vor dem Ab-\n\nschweißen der Quernaht und dem Abtrennen der Haube nur teilweise in den \n\ndie Haube bildenden Folienabschnitt eingreifen zu lassen. Der Fachmann kann \n\ndie Finger daher in der ersten Arbeitsposition so tief in den später die Haube \n\nbildenden Folienabschnitt eingreifen lassen, dass sie den später zu stretchen-\n\nden Folienabschnitt insgesamt erfassen, und die Finger im ersten Arbeitsschritt \n\nnur so weit auseinanderfahren, wie dies zum Öffnen des Schlauchs für den \n\nZweck, eine Quernaht mit der gewünschten Ideallänge zu bilden, erforderlich \n\nist. Der die Haube bildende Folienabschnitt wird bei dem beanspruchten Ver-\n\nfahren erst nach dem Abschweißen der Quernaht vom Vorrat abgetrennt, so \n\ndass der die Haube bildende Folienabschnitt an der Bevorratung gehalten wird, \n\nbis die Finger oder dergleichen den Schlauchfolienabschnitt nach dem Ab-\n\nschweißen der Quernaht und dem Abtrennen der Haube von dem Vorrat in ei-\n\nne Kontur bringen, die der Kontur des zu umhüllenden Gutes entspricht. \n\n39 \n\nIV. Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung ist auch nicht nach Art. II \n\n§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ für nichtig zu erklä-\n\nren; der Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. \n\n40 \n\nZur Feststellung, ob dieser Nichtigkeitsgrund (Erweiterung gegenüber \n\nder ursprünglichen Anmeldung) vorliegt, ist der Gegenstand des erteilten Pa-\n\ntents mit der Gesamtheit des Inhalts der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen \n\nzu vergleichen und festzustellen, ob die ursprüngliche Offenbarung erkennen \n\nließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag dem Fachmann von vornherein als \n\nzur Erfindung gehörend offenbart worden ist, ohne dass den in den ursprüngli-\n\nchen Unterlagen der Anmeldung formulierten Patentansprüchen die gleiche \n\nBedeutung zukommt wie den Patentansprüchen des erteilten Patents (Sen. Urt. \n\nv. 5.7.2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023 - Einkaufswagen II). Deshalb kann \n\njedenfalls dann, wenn eine Ausführungsform der Erfindung in den ursprüngli-\n\nchen Unterlagen als besonders oder höchst bevorzugte Ausführungsform be-\n\nzeichnet wird, diese zum Gegenstand des Hauptanspruchs gemacht werden. \n\n41 \n\nIn den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung ist offenbart, dass die \n\nLänge der Schweißnaht so gewählt wird, dass sie wenigstens ca. 85 bis 90 % \n\nder Länge der im umhüllten Zustand zu ihr parallelen Stirnseitenränder des zu \n\numhüllenden Stückgutes ist. Als bevorzugt werden wenigstens ca. 95 % dieser \n\nLänge genannt. Als höchst bevorzugt wird eine Länge der Schweißnaht be-\n\nzeichnet, die im Wesentlichen gleich der Länge der im umhüllten Zustand zu ihr \n\nparallelen Stirnseitenränder des Stückguts ist (Erteilungsakten, ursprüngliche \n\nUnterlagen der Anmeldung, Beschreibung Seiten 8, 9 übergreifender Absatz; \n\nVeröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Beschreibung Seite 4, \n\nZeilen 13 - 19). Daraus ist zu ersehen, dass eine Länge der Schweißnaht als \n\nzur Erfindung gehörend offenbart ist, deren Länge jedenfalls ca. 85 % der pa-\n\nrallelen Breite des zu umhüllenden Stapels beträgt, die aber auch so lang aus-\n\ngebildet werden kann, dass sich ihre Länge über die Breite der zu ihr parallelen \n\nStirnseite des Stückguts erstreckt. Als zur Erfindung gehörend sind damit Län-\n\ngen zwischen ca. 85 und 100% in der Gesamtheit der ursprünglichen Unterla-\n\ngen offenbart. \n\n42 \n\nDemgegenüber stellt die Angabe in Patentanspruch 1 der neuen europä-\n\nischen Patentschrift, dass die Quernaht \"im wesentlichen\" gleich der Länge der \n\nzur Quernaht parallelen Breite des zu umhüllenden Gutes ist, eine Beschrän-\n\nkung des geschützten Gegenstandes dar. Wie der gerichtliche Sachverständi-\n\nge und der Privatgutachter der Beklagten übereinstimmend ausgeführt haben, \n\nversteht der Fachmann unter Angaben wie \"im wesentlichen\" oder \"ca.\" auf \n\ndem hier einschlägigen Gebiet, dass er bei der Ausübung von Verpackungsver-\n\nfahren mittels Stretchfolien Toleranzen zu berücksichtigen hat, so dass die \n\nLänge der Quernaht nicht genau der Breite der Stirnseite des zu umhüllenden \n\nGutes entsprechen muss, sondern so weit von ihr abweichen kann, dass die \n\nLänge der Haubenquernaht der Breite des zu verpackenden Gutes unter Be-\n\nrücksichtigung von Toleranzen entspricht. Patentanspruch 1 stellt daher keine \n\nErweiterung des beanspruchten Gegenstands über den in den ursprünglichen \n\nUnterlagen als zur Erfindung gehörenden Bereich der Länge der Quernaht von \n\njedenfalls 85 % und im Wesentlichen gleich der Breite des zu verpackenden \n\nGutes dar, sondern eine Beschränkung auf die Ausführungsform, wie sie Ge-\n\ngenstand der höchst bevorzugten Ausführungsform der Erfindung nach den ur-\n\nsprünglichen Unterlagen der Anmeldung ist. \n\n43 \n\nAus Patentanspruch 2 des Streitpatents ergibt sich für den Fachmann \n\nnicht, dass die Quernaht über den ursprünglich offenbarten Bereich von min-\n\ndestens 85 % der Breite des zu umhüllenden Gutes hinaus verkürzt werden \n\nkann. Da Patentanspruch 2 eine Ausführungsform der Erfindung nach Patent-\n\nanspruch 1 darstellt, entnimmt er der Angabe von \"ca. 95 %\" vielmehr eine \n\nGrenze, über die hinaus die Quernaht - unter Berücksichtigung von Toleran-\n\nzen - nicht verkürzt werden soll, damit die Wirkung eines Anlegens der Zipfel \n\nan den Enden der Quernaht auf das verpackte Gut erreicht und übermäßige \n\nSpannungen in diesem Bereich vermieden werden. \n\n44 \n\nSoweit im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt das \n\nMerkmal, wonach der Seitenfaltenschlauch einen \"um wenigstens 10 %\" gerin-\n\ngeren Umfang als das zu umhüllende Gut aufweisen soll, in Patentanspruch 1 \n\naufgenommen worden ist, ergibt sich aus den ursprünglichen Unterlagen der \n\nAnmeldung (Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Spalte 2, Zei-\n\nlen 35 - 40), dass Stretchfolienmaterial eine beachtliche Dehnung von im All-\n\ngemeinen wenigstens 10 % und mehr aufweist. Die Aufnahme des genannten \n\nMerkmals stellt damit eine ursprünglich offenbarte Einschränkung gegenüber \n\nder ursprünglichen Offenbarung dar, nach der der Umfang des schlauchförmi-\n\ngen Stretchfolienabschnitts \"kleiner als der Umfang des zu umhüllenden\" Gutes \n\nsein sollte. \n\n45 \n\nSoweit schließlich im Einspruchsverfahren das zusätzliche Merkmal auf-\n\ngenommen worden ist, \"dass die Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die \n\nunteren Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich unter der Span-\n\nnung der oberen Folienabschnitte an das Stückgut anlegen\", ist bereits in den \n\nursprünglichen Anmeldungsunterlagen (Veröffentlichung der europäischen Pa-\n\ntentanmeldung Spalte 5, Zeile 46, bis Spalte 6, Zeile 23) darauf hingewiesen, \n\ndass sich bei dem höchst bevorzugten Verfahren, bei dem die Länge der Quer-\n\nschweißnaht im Wesentlichen gleich der zu ihr parallelen Stirnseitenränder des \n\nzu verpackenden Gutes ist, der Vorteil ergibt, dass sich die auftretenden Span-\n\nnungen im Wesentlichen senkrecht zur Schweißnaht einstellen, so dass sich \n\ndie unteren Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich unter der \n\nSpannung der oberen Folienabschnitte an das Stückgut anlegen. \n\n46 \n\nBeide Merkmale sind daher in den ursprünglichen Unterlagen als zur Er-\n\nfindung gehörend offenbart; sie erweitern den beanspruchten Gegenstand \n\nnicht, sondern schränken ihn ein. \n\n47 \n\nV. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist neu (Art. 54 EPÜ), da keine \n\nder Entgegenhaltungen dem Fachmann sämtliche seiner Merkmale offenbart. \n\n48 \n\n1. In dem Artikel \"Now - a stretch-film pack keeps out dirt and moisture\" \n\n(Anlage K 17) wird eine Stretchfolienverpackung dargestellt, bei der Palettenla-\n\ndungen mit einem Sack aus Stretchfolie umhüllt werden. Es werden Seitenfal-\n\ntensäcke verwendet, die etwa 10 % kleiner sind als die zu umhüllende Ladung \n\nund die von einem Vorrat abgezogen und abgeschnitten werden. Die Stretchfo-\n\nlie ist in ihrem Zuführzustand in Falten gelegt, wird von Fingern gerafft und \n\ndurch Spreizen so gedehnt, dass der Seitenfaltensack über die Ladung passt. \n\nDer Artikel enthält weder in den schriftlichen Erläuterungen noch in den bildli-\n\nchen Darstellungen Hinweise, dass mit ein und demselben Seitenfalten-\n\nschlauchmaterial Hauben mit einer Quernaht ausgebildet werden können, de-\n\nren Länge der Breite der parallelen Stirnseite des zu umhüllenden Gutes ent-\n\nspricht, damit nach dem Umhüllen des Gutes schädliche Spannungen und ab-\n\nstehende Zipfel an den Enden der Quernaht vermieden werden. Der Artikel be-\n\nfasst sich mit diesem Problem nicht. \n\n49 \n\n2. Der \"Prospekt Lachenmeier\" (Anlage K 15) befasst sich mit Schrumpf-\n\nrahmen/Haubenaufbringern (Typen A, B und C), aber auch mit Haubenstreck-\n\nanlagen (Typ H, Abbildungen 1 bis 5). Die Haubenstreckanlagen arbeiten in der \n\nWeise, dass vier verschiedene Foliengrößen unter automatischem Folienwech-\n\nsel zum Einsatz kommen können. Die Höhe des zu umhüllenden Gutes wird \n\nmittels Fotozellen gemessen. Ein vom Folienvorrat abgezogener Seitenfalten-\n\nschlauch wird mittels Vakuum geöffnet. Folienhalter werden in die offene Folie \n\nhinein geöffnet und verleihen dieser ein der Palettenladung entsprechendes \n\nFormat, wobei, wie der gerichtliche Sachverständige und der Privatgutachter \n\nder Klägerin übereinstimmend dargelegt haben, der Fachmann erkennt, dass \n\ndie Folie bei diesem Vorgang gestretcht wird. Erst danach wird die Folie ver-\n\nschweißt, auf die korrekte Länge zugeschnitten und über die Palettenladung \n\ngezogen. Hinweise darauf, dass beim Schweißen der Folie darauf zu achten \n\nist, dass die Länge der Quernaht im Wesentlichen der Breite der zu ihr paralle-\n\nlen Stirnseite des zu umhüllenden Gutes entsprechen soll, enthält der Prospekt \n\nnicht. In den Darstellungen der Bilder 4 und 5 ist zwar eine Quernaht zu erken-\n\nnen, von der vermutet werden kann, dass sie der Breite der Stirnseiten des zu \n\numhüllenden Stapels entsprechen könnte. Die Abbildung eines umhüllten Sta-\n\npels auf der Titelseite und auf Seite 2 des Prospekts zeigt jedoch einen unre-\n\ngelmäßig gebildeten und mit dehnbarer Folie umhüllten Stapel, ohne dass sich \n\naus dieser Abbildung entnehmen lässt, dass die Quernaht mit einer Länge \n\nausgebildet ist, die der Breite der Stirnseite des umhüllten Guts entspricht. \n\n50 \n\n3. Die in dem \"Prospekt Clearly\" der TNT Materials Handling (Anlage K \n\n12) dargestellte Vorrichtung nebst Bedienanleitung und Videoaufzeichnung \n\n(Anlagen K 13 und K 14) verarbeitet bereits mit einer Quernaht versehene \n\nHauben aus Stretchfolie, ohne dass aus der Beschreibung oder den Abbildun-\n\ngen erkennbar wäre, welche Länge die Quernaht der Haube im Verhältnis zur \n\ngegebenenfalls unterschiedlichen Breite der zu verpackenden Güter aufweist. \n\nDer Prospekt zeigt Folien mit Quernaht (Seite 2, Foto \"Stretch\") und umhüllte \n\nStückgutstapel, bei denen die Länge der Haubenquernaht der Breite der zu ihr \n\nparallelen Stirnseite des Stapels entsprechen könnte (Foto in der Mitte des \n\nProspekts). Der Prospekt enthält aber auch Abbildungen von umhüllten Stück-\n\ngutstapeln, bei denen Zipfel hochstehen (vorletzte Seite Abbildung 5 bei \"easier \n\nand safer to use\"). Maßnahmen, die Zipfelbildung durch Ausbildung der Hau-\n\nbenquernaht in einer bestimmten Länge zu vermeiden, werden nicht offenbart. \n\n51 \n\n4. Aus dem \"Comptex\"- Prospekt (Anlage K 21) ist eine Vorrichtung zum \n\nUmhüllen von Stückgutstapeln zu ersehen, bei der stretchbare Seitenfalten-\n\nschlauchfolie verschiedener Größe zur Umhüllung von Stückgut verwendet \n\nwird. Die Folie wird von einem Vorrat abgezogen und durch Saugstiefel geöff-\n\nnet. Vier Finger greifen in den Schlauch, auf denen die erforderliche Schlauch-\n\nmateriallänge gerefft wird. Die Oberseite des Sacks wird verschweißt, der Sack \n\nvom Vorrat getrennt, gestretcht und auf die zu umhüllenden Güter abgesenkt. \n\nHinweise, dass eine Quernaht in der Länge der Breite der Stirnseite des zu \n\numhüllenden Gutes abgeschweißt wird, finden sich nicht. Die Abbildungen auf \n\nder Titelseite des Prospekts zeigen umhüllte Stapel, bei denen am Ende der \n\nQuernaht teils Zipfel hochstehen (oberes und rechtes Bild; Bild in der Mitte des \n\nProspekts), teils aber auch nicht (Titelblatt linkes Bild). \n\n52 \n\n5. Bei der in der US-Patentschrift 4 050 219 beschriebenen und im Pros-\n\npekt \"Comptex\" (Anlage K 21) dargestellten Vorrichtung werden Güter mit elas-\n\ntischer Seitenfaltenschlauchfolie umhüllt (US-Patentschrift 4 050 219, vgl. Be-\n\nschreibung deutsche Übersetzung Seite 1, Zeile 7; Seite 5, Zeile 12; Fig. 2 a \n\n- 2 c). Zum Umhüllen von Paletten unterschiedlicher Größe werden Folien un-\n\nterschiedlicher Größe bevorratet (vgl. Beschreibung deutsche Übersetzung Sei-\n\nte 6, Zeilen 1 - 14). Die Seitenfaltenschlauchfolie wird mittels Vakuumköpfen \n\nauseinandergezogen. Sodann greifen Finger in die Folie ein, denen der \n\nSchlauch zugeführt wird (vgl. Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 7, Zei-\n\nlen 13 - 27). Mittels eines Schneid- und Schließmechanismus wird der \n\nSchlauch auf die erforderliche Länge zugeschnitten und geschlossen, wodurch \n\ndie Bildung der Haube zum Abschluss gebracht wird (vgl. Beschreibung deut-\n\nsche Übersetzung Seite 7, Zeilen 13 - 27). Danach werden die Finger aus-\n\neinandergefahren, die Haube vollständig geöffnet und durch Dehnung auf eine \n\nGröße gebracht, in der die Haube auf das zu umhüllende Gut gezogen werden \n\nkann (vgl. Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 8, Zeilen 1 - 10). Mit der \n\nFrage, wie lang die Quernaht der Haube zu bemessen ist, damit Zipfelbildung \n\nin den V-förmigen Doppelungsbereichen der Enden der Quernaht vermieden \n\nwerden kann, befasst sich die Veröffentlichung nicht. In ihr ist daher auch nicht \n\noffenbart, beim Schließen der Haube eine Quernaht abzuschweißen, deren \n\nLänge der zur Quernaht parallelen Stirnseite des zu umhüllenden Gutes ent-\n\nspricht. Gleiches gilt für die deutsche Offenlegungsschrift 30 03 052, die keine \n\nAngaben dazu enthält, welche Länge die Quernaht im Verhältnis zur Breite der \n\nzu ihr parallelen Stirnseite des zu umhüllenden Gutes aufweisen soll. \n\n53 \n\nVI. Der Senat hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht \n\ndie Überzeugung gewonnen, dass das Verfahren nach Patentanspruch 1 dem \n\nFachmann durch den Stand der Technik nahe gelegt worden ist (Art. 56 EPÜ). \n\n54 \n\nDer Fachmann, der am Prioritätstag des Streitpatents die als solche be-\n\nkannten Verpackungsverfahren mit Stretchfolienhauben verbessern wollte, bei \n\ndenen Seitenfaltenschlauchfolie von einem Vorrat abgezogen und teilweise ge-\n\nöffnet wird, so dass Finger oder dergleichen in die Folie eingreifen können, die \n\nFolie sodann gerefft, zur Bildung einer Haube abgeschweißt, abgeschnitten, \n\ngestretcht und auf das zu umhüllende Gut gezogen wird, musste schon auf-\n\ngrund einfacher Überlegungen erkennen, dass ein Mangel der bekannten Ver-\n\nfahren die bei diesen mehr oder weniger häufig zu beobachtende Zipfelbildung \n\nim Bereich der Enden der Quernaht ist. Das ergibt sich nicht nur aus den Dar-\n\nlegungen des gerichtlichen Sachverständigen wie des Privatgutachters der \n\nKlägerin, sondern wird auch durch die zwar nachveröffentlichte, aber noch vor \n\nder Veröffentlichung des Streitpatents ausgegebene deutsche Offenlegungs-\n\nschrift 38 24 577 belegt, in der beschrieben ist, dass beim Reffen der Folie über \n\nden Fingerelementen ein Folienabschnitt verbleibt, der nicht horizontal ge-\n\nstreckt wird, ein verschlechtertes Aussehen der Verpackung bewirkt und insbe-\n\nsondere deshalb nachteilig ist, weil er eine Angriffsfläche für Wind bietet, was \n\nzur Folge hat, dass beim Stapeln von verpackten Gütern eine Beschädigung \n\nder Oberfläche durch Gabelstaplerzinken kaum vermeidbar ist. Der Fachmann \n\nhatte daher am Prioritätstag des Streitpatents Veranlassung, darüber nachzu-\n\ndenken, wie der Bildung von hochstehenden Zipfeln auf mit Stretchfolie umhüll-\n\nten Gütern begegnet werden kann. \n\n55 \n\nEin ausdrücklicher Hinweis darauf, dass zwischen dem Hochstehen von \n\nZipfeln auf umhüllten Gütern und der Länge der Haubenquernaht in Relation zu \n\nder ihr parallelen Seite der verpackten Güter ein Zusammenhang bestehen \n\nkönnte, ist dem druckschriftlich belegten Stand der Technik nicht zu entneh-\n\nmen. Der Fachmann konnte allenfalls aus der bildlichen Darstellung bekannter \n\nVorrichtungen und der mit ihnen hergestellten Umhüllungen mittelbar Anregun-\n\ngen erhalten, über einen derartigen Zusammenhang nachzudenken. Die Be-\n\nweisaufnahme hat jedoch nicht zur Überzeugung des Senats ergeben, dass die \n\nim Stand der Technik bekannten Vorrichtungen und die mit ihnen hergestellten \n\nVerpackungseinheiten Anregungen in diese Richtung geboten haben. \n\n56 \n\nZwar enthalten die Prospekte \"Stretch Packing\" (Anlage K 15), \"Clearly \n\nthe Best Alternative\" (Anlage K 12), der \"Comptex\"-Prospekt (Anlage K 21) so-\n\nwie die US-Patentschrift 4 050 219 mit Fig. 1 Abbildungen, die umhüllte Güter \n\nzeigen, bei denen - jedenfalls auf den ersten Blick - die Länge der Quernaht im \n\nWesentlichen der Breite der Stirnseite des verpackten Guts zu entsprechen \n\nscheint. Insbesondere die genannten Prospekte zeigen jedoch neben Abbil-\n\ndungen, bei denen hochstehende Zipfel auf dem umhüllten Gut nicht zu erken-\n\nnen sind, auch solche Abbildungen, bei denen sie vorhanden sind. Der Fach-\n\nmann ersieht daraus nur, dass mit den dort beschriebenen Vorrichtungen und \n\nden auf ihnen ausgeübten Verfahren, was die Bildung von hochstehenden Zip-\n\nfeln auf der Oberseite der verpackten Güter betrifft, uneinheitliche Ergebnisse \n\nerzielt werden. Wie der gerichtliche Sachverständige und der Privatgutachter \n\nder Klägerin übereinstimmend dargelegt haben, ist auch durch Messungen und \n\nBerechnungen nicht festzustellen, ob diese unterschiedlichen Ergebnisse auf \n\ndie Art und Weise der Ausbildung der Haubenquernaht zurückzuführen sind. \n\nAus den Darstellungen kann daher nicht geschlossen werden, der Fachmann \n\nhätte ihnen einen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen der Länge der \n\nQuernaht, der Breite der parallelen Stirnseite des Guts und dem Auftreten stö-\n\nrender Zipfelbildung auf dem umhüllten Gut entnehmen können. Von einem \n\nFachmann wird zwar erwartet, dass er die auf seinem Fachgebiet üblichen \n\nRoutineversuche durchführt, so dass Lösungen, die auf diesem Wege gefun-\n\nden werden, die erfinderische Tätigkeit nicht begründen können (BGH Beschl. \n\nv. 28.4.1966 - Ia ZB 9/65 , BlPMZ 1966, 234, 235 - Abtastverfahren, insoweit \n\nnicht in GRUR 1966, 583 abgedruckt). Der Senat hat jedoch nicht feststellen \n\nkönnen, dass der Fachmann durch die genannten Abbildungen auf den Weg \n\ngewiesen worden sein könnte, durch praktische Versuche auszuprobieren, ob \n\nsich die Bildung von Zipfeln durch Abschweißen einer Quernaht bestimmter \n\nLänge vermeiden lässt. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte ergeben, \n\ndie den Schluss zulassen, dass den genannten Abbildungen ein solcher Offen-\n\nbarungsgehalt zukommen könnte, so dass dahinstehen kann, ob die Anregung \n\nzu solchen Versuchen die Erfindung selbst hätte nahelegen können. \n\n57 \n\nDer gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten zwar ausge-\n\nführt, der Fachmann hätte am Prioritätstag Versuche angestellt und durch sys-\n\ntematische Schritte ermittelt, ob und wie sich die Länge der Quernaht im Ver-\n\nhältnis zu den Proportionen der zu verpackenden Güter auswirkt. Dass solche \n\nErwägungen angestellt wurden, ist aus dem Stand der Technik zu ersehen, da \n\nin den bekannten Vorrichtungen jedenfalls teilweise Folien bevorratet wurden, \n\ndie unterschiedliche Breiten aufwiesen und es daher bereits erlaubten, Ab-\n\nschnitte vom Vorrat abzuschweißen und abzutrennen, die unterschiedlich breit \n\nwaren und deshalb auch zur Herstellung von Hauben mit Quernähten unter-\n\nschiedlicher Breite führten. Auf diese Weise konnten bereits zu kurze Quernäh-\n\nte, die beim Stretchen und Ziehen der Haube auf das Gut reißen oder sonst \n\nSchaden nehmen können, vermieden werden. Den genannten Abbildungen \n\nkann jedoch die Offenbarung eines Zusammenhangs zwischen dem Hochste-\n\nhen von Zipfeln auf den verpackten Gütern und der Länge der Quernaht, der \n\nAnlass zu praktischen Versuchen in dieser Richtung geben könnte, nicht ent-\n\nnommen werden. Von einem Hinweis in diese Richtung kann nicht schon des-\n\nhalb ausgegangen werden, weil dem Fachmann im Stand der Technik Abbil-\n\ndungen begegnet sind, die eine Länge der Quernaht zeigen, die bis zum Rand \n\ndes zu verpackenden Gutes zu reichen scheint. Denn die Abbildungen zeigen \n\nnebeneinander auf das Gut gezogene Hauben, bei denen sowohl Zipfelbildung \n\nals auch keine Zipfelbildung zu erkennen ist. Sie sind daher mehrdeutig und \n\nkönnen dem Fachmann auch die Annahme nahe legen, dass es keinen Zu-\n\nsammenhang zwischen der Länge der Haubenquernaht, der zu ihr parallelen \n\nBreite der Stirnseite der umhüllenden Güter und der unerwünschten Zipfelbil-\n\ndung gibt, und dass der Umstand, dass in einigen Darstellungen verpackter \n\nGüter Zipfel an den Enden der Quernaht vermieden sind, also andere Ursa-\n\nchen als eine bestimmte Relation der Länge der Quernaht zur Breite der zu ihr \n\nparallelen Stirnseite der verpackten Güter hat. In Betracht kommt, dass aufste-\n\nhende Zipfel im Bereich der Enden der Quernaht, wenn sie als störend emp-\n\nfunden worden sind, angeschweißt, angeklebt oder auf sonstige Weise nieder-\n\ngelegt worden sind, was der gerichtliche Sachverständige als eine naheliegen-\n\nde und mit einfachen Mitteln zu verwirklichende Lösung bezeichnet hat, zu der \n\nein Fachmann bei der Suche nach einer Lösung des Problems greifen werde. \n\nDiese Einschätzung wird bestätigt durch die im Zeitrahmen des Streitpatents \n\nveröffentlichen Vorschläge zur Beseitigung der Zipfel. Wie sich aus der zwar \n\nnachveröffentlichten, aber im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem \n\nStreitpatent angemeldeten Lehre nach der deutschen Offenlegungsschrift 39 \n\n24 577 ergibt, wurde zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents vorgeschlagen, \n\nder als störend empfundenen Zipfelbildung durch Zuschweißen der Folienab-\n\nschnitte an den Enden der Quernaht entgegenzuwirken. \n\n58 \n\nEs kann dahinstehen, ob der Fachmann vor dem Hintergrund dieser \n\nProblemlösungen überhaupt noch Veranlassung hatte, nach weiteren Wegen \n\nzu suchen, wie unerwünschte Spannungen in der Quernaht und Zipfelbildung \n\nan den Enden der Haubenquernaht zu beseitigen waren, insbesondere, wie \n\ndieses Problem ohne gegenüber den bekannten Verfahren zusätzliche Verfah-\n\nrensschritte und ohne zusätzlichen Aufwand bezüglich der zum Umhüllen der \n\nzu verpackenden Güter erforderlichen Vorrichtung bereits in seiner Entstehung \n\nvermieden werden konnte. In der Beweisaufnahme sind keine Anhaltspunkte \n\nfür die Annahme zu Tage getreten, dass Anlass dazu bestanden hätte, mit den \n\nbekannten Vorrichtungen eine Abstimmung der Länge der abzuschweißenden \n\nQuernaht auf die Breite der zu ihr parallelen Stirnseite der zu umhüllenden Gü-\n\nter vorzunehmen. Allein aus dem Bestreben des Fachmanns, erkannte Prob-\n\nleme bereits in ihrer Entstehung zu vermeiden und sie nicht, wenn sie aufgetre-\n\nten sind, zu beseitigen, kann nicht hergeleitet werden, dass vom Fachmann \n\nVersuche in einer bestimmten Richtung zu erwarten sind. Deshalb kann nicht \n\nmit der für die Verneinung des Beruhens des beanspruchten Verfahrens auf er-\n\nfinderischer Tätigkeit hinreichenden Sicherheit angenommen werden, dass der \n\nFachmann aus dem Nacharbeiten der Umhüllung von Gütern mit den im Stand \n\nder Technik bekannten Vorrichtungen Anhaltspunkte gewonnen haben könnte, \n\nVersuche durchzuführen, bei denen die Wirkung von Quernähten ausprobiert \n\nwird, deren Länge in unterschiedlicher Relation zur Breite der Stirnseite der zu \n\numhüllenden Güter steht. \n\n59 \n\nDa nicht festgestellt werden kann, dass dem Fachmann das erfindungs-\n\ngemäße Verfahren durch den Stand der Technik nahegelegt war, hat Patent-\n\nanspruch 1 in seiner geltenden Fassung Bestand. \n\n60 \n\nVII. Das Verfahren nach Patentanspruch 2 unterscheidet sich von dem \n\nVerfahren nach Patentanspruch 1 dadurch, dass die Mindestlänge der Quer-\n\nnaht kleiner als bei dem Verfahren nach Patentanspruch 1 gewählt und mit \n\nmindestens 95 % der Breite der parallelen Stirnseite des zu verpackenden Guts \n\nquantifiziert wird. Das Verfahren stellt eine zweckmäßige weitere Ausgestaltung \n\ndes Verfahrens nach Patentanspruch 1 dar und hat mit diesem Bestand. \n\n61 \n\nVIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG, §§ 91, 100, \n\n269 Abs. 3 ZPO. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\n Asendorf \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 19.04.2001 - 1 Ni 10/00 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_175-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-11/x-zr-175-01","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_175-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_175-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-11/x-zr-175-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_175-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:31:40.434309+00:00"}}