{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_175-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"X ZR 175/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 175/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. November 2002\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin\n\nMühlens und den Richter Asendorf\n\nam 5. November 2002\n\nbeschlossen:\n\nDas Gesuch der Beklagten, den gerichtlichen Sachverständigen\n\nProf. F. wegen Besorgnis der Befangenheit abzu-\n\nlehnen, wird für unbegründet erklärt.\n\nGründe:\n\nI. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 0 399 540, das\n\nein Verfahren und eine Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgut mit einer\n\nStretchfolienhaube sowie eine hiermit zu bildende Verpackungseinheit betrifft.\n\nDie Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben. Das Bundespatentgericht hat das\n\nPatent teilweise für nichtig erklärt und die Klage im übrigen abgewiesen.\n\nIm Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einholung\n\neines Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof. \n\nF. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Mit Schriftsatz vom\n\n22. August 2002 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Par-\n\nallelprozeß X ZR 136/99 den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis\n\nder Befangenheit abgelehnt.\n\nDie Klägerin wurde zu dem Ablehnungsgesuch gehört. Sie hält es für\n\nverspätet und im übrigen für unbegründet.\n\nII. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten ist nicht begründet.\n\n1. Es kann dahinstehen, ob der Befangenheitsantrag bereits deshalb ab-\n\nzulehnen ist, weil er nicht gemäß § 406 Abs. 2 ZPO binnen zwei Wochen nach\n\nZustellung des Beschlusses über die Ernennung des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen gestellt worden ist und die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, daß\n\nsie ohne ihr Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend\n\nzu machen.\n\n2. Der Antrag der Beklagten auf Ablehnung des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen scheitert jedenfalls daran, daß ein Grund zur Besorgnis der Befan-\n\ngenheit nicht vorliegt.\n\nNach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus densel-\n\nben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.\n\nFür die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Ge-\n\nricht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an\n\nseiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden\n\nPartei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der\n\nBefangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend\n\nGründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet\n\nsind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (Sen.Urt.\n\nv. 15.5.1975 - X ZR 52/73, GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; Sen.Beschl. v.\n\n13.1.1987 - X ZB 29/86, GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung; Sen.Beschl. v.\n\n25.2.1997 - X ZR 137/94; Sen.Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002,\n\n69 - Sachverständigenablehnung). Dies kann insbesondere dann der Fall sein,\n\nwenn der Sachverständige in näherer Beziehung zu einer der Parteien steht\n\n(vgl. Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93). Dagegen wurde es als die Ableh-\n\nnung nicht rechtfertigend angesehen, wenn der Sachverständige vor längerer\n\nZeit für einen am Verfahren nicht beteiligten Konkurrenten auf gleichem Gebiet\n\ntätig war (Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93).\n\nSolche Gründe hat die Beklagte nicht vorgetragen.\n\na) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, der gerichtliche\n\nSachverständige sei nicht ausreichend sachkundig, wie sich aus dem in der\n\nSache X ZR 136/99 vorgelegten Gutachten vom Oktober 2001 ergebe; er habe\n\nals Leiter des Arbeitsbereichs Konstruktionstechnik 1 der Technischen Univer-\n\nsität ... und ausweislich den Angaben seiner persönlichen Homepage zu der\n\ndem Streitpatent zugrundeliegenden Technologie der Stretchfolienverpackung\n\nkeine Berührungspunkte.\n\nMangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen\n\ndas Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung\n\ndes Sachverständigen wegen Befangenheit.\n\nb) Ebensowenig kann sich die Beklagte darauf berufen, der Sachver-\n\nständige sei entgegen seiner dem Senat am 19. Januar 2000 vor seiner Be-\n\nstellung erteilten Auskunft als Beirat in drei Unternehmen im ... Raum tätig ge-\n\nwesen bzw. tätig, und zwar bis 1988 bei der H. GmbH, , seit 1989 bei\n\nder Firmengruppe F. /H. , und seit 1993 bei der S. \n\nGmbH, ; die H. befasse sich u.a. mit der Herstellung von Folienein-\n\nschlagautomaten für Palettenladungen und ihre Tochter, die Fö. H. ,\n\nbiete Folienumhüllungen zum Stretchen sowie Folienhaubenschrumpfgeräte an.\n\nDie Beklagte hat nicht dargelegt, ob und wie weit die Tätigkeit des Sach-\n\nverständigen als Beirat bei der H. GmbH und der S. GmbH geeignet sein\n\nkönnte, dessen Unparteilichkeit bei der Erstattung des Gutachtens in der vorlie-\n\ngenden Sache überhaupt in Frage zu stellen. Sie hat nicht einmal behauptet,\n\ndaß diese Unternehmen Wettbewerber der Beklagten sind.\n\nZu seiner Tätigkeit als Beirat bei H. hat der gerichtli-\n\nche Sachverständige glaubhaft ausgeführt, er habe auf die Anfrage des Senats\n\nmit Schreiben vom 19. Januar 2000 wahrheitsgemäß dargelegt, er habe keine\n\nunmittelbaren Beziehungen zu einer Partei oder ihren Vertretern, die Zweifel an\n\nseiner Unbefangenheit als Gutachter begründen könnten. Er habe darauf hin-\n\ngewiesen, daß er als Beirat für ein Unternehmen arbeite, das in der Vergan-\n\ngenheit Systeme der Fördertechnik hergestellt und vertrieben habe. Produkte\n\ndes Unternehmens seien Palettieranlagen und Faßabfüllungsanlagen gewesen.\n\nBei der Lieferung von Systemen seien auch Verpackungsmaschinen angeboten\n\nund geliefert worden, die nicht selbst hergestellt, sondern als Fertigprodukte\n\nzugekauft worden seien. Die H. habe den Geschäftszweig\n\nFördertechnik 1996 im Rahmen einer Bereinigung der Angebotspalette des\n\nUnternehmens und der Konzentration auf das Kerngeschäft der Schiffsausrü-\n\nstung abgegeben. Er, der Sachverständige, sei seit vielen Jahren nicht mehr\n\nmit dem Geschäft der F.H. befaßt gewesen. Ende 2000 sei er aus dem Beirat\n\nder H. ausgeschieden.\n\nDamit hat der Sachverständige zwar bestätigt, als Beirat ein Unterneh-\n\nmen beraten zu haben, das sich auch mit Produkten aus dem dem Streitpatent\n\nzugrundeliegenden technischen Bereich der Stretchfolienverpackung befaßte.\n\nEr hat aber deutlich gemacht, daß sich das von ihm beratene Unternehmen be-\n\nreits 1996 von diesem Geschäftsbereich trennte, er zumindest seit dieser Zeit\n\nnicht mehr in diesem Rahmen beratend tätig war und daß er selbst seit Ende\n\n2000 aus dem Beirat des Unternehmens ausgeschieden ist und damit zum\n\nZeitpunkt der Erstellung des in der Sache X ZR 136/99 vorgelegten Gutachtens\n\nnicht mehr als Beirat bei H. tätig war. Eine beratende Tätigkeit für einen nicht\n\nam Verfahren Beteiligten, der seine Geschäftstätigkeit auf gleichem Gebiet fünf\n\nJahre vor Erstattung des Gutachtens aufgegeben hat, kann bei der gebotenen\n\nparteiobjektiven Betrachtungsweise nicht als ausreichend angesehen werden,\n\nMißtrauen gegen die Objektivität des Sachverständigen zu erregen. Die Be-\n\nsorgnis der Befangenheit kann bei der hier gegebenen Sachlage bei objektiver\n\nund vernünftiger Betrachtung um so weniger für begründet angesehen werden,\n\nals Hochschullehrer \n\nan \n\nTechnischen Universitäten \n\nüblicherweise\n\nerst aufgrund einer erfolgreichen einschlägigen Tätigkeit in der Industrie beru-\n\nfen werden und sie auch in der Folgezeit auf einen fachspezifischen Gedan-\n\nkenaustausch in Beiräten entsprechender Unternehmen angewiesen sind.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_175-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/x-zr-175-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_175-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_175-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/x-zr-175-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_175-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:46:45.486274+00:00"}}