{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_171-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-09-06","aktenzeichen":"X ZR 171/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nX ZR 171/01 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n6. September 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nund Asendorf für Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats \n\n(Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts vom 2. August 2001 \n\nabgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 11. Oktober 1985 angemeldeten, mit \n\nWirkung auch für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten \n\neuropäischen Patents 0 219 589 (Streitpatents), das eine Drehfalttüreinheit be-\n\ntrifft. Patentanspruch 1 des in französischer Sprache erteilten Patents lautet: \n\n\"1. Ensemble de porte pliante du type comportant deux pan-\n\nneaux articulés l’un à I’autre, un premier panneau (1) de \n\nfaible largeur articulé sur un montant (4) du cadre de la \n\nporte et un deuxième panneau (2) de plus grande largeur \n\narticulé sur le premier, ce deuxième panneau en position \n\nd’ouverture de la porte venant se placer en travers du ca-\n\ndre, avec une partie de chaque côté de celui-ci, caractéri-\n\nsé en ce que la porte est utilisée en combinaison avec un \n\ncadre à feuillure classique sans élément au sol et que \n\nl’articulation du premier panneau (1) est située de facon \n\nfixe à une distance du montant suffisante pour permettre \n\nl´ouverture dudit premier panneau (1) en sens opposé à la \n\nfeuillure, de facon qu'en position de fermeture le bord du \n\ndeuxième panneau vienne battre dans la feuillure, en \n\npermettant I'emploi d'une serrure classique, et en ce qu'il \n\ncomporte en outre un profilé (15) formé avec une rainure, \n\nce profilé étant destiné à être placé dans la feuillure du \n\nlinteau, de facon à permettre le glissement dans la rainure \n\nd'un doigt (20) solidaire du deuxième panneau (2).\" \n\nIn der deutschen Übersetzung der Patentschrift lautet der Patentan-\n\nspruch 1 wie folgt: \n\n\"1. Falttüreinheit mit zwei aneinander angelenkten Platten, wobei \n\neine erste, schmälere Platte (1) an einem Pfosten (4) des Tür-\n\nrahmens angelenkt ist und eine breitere, zweite Platte (2) an \n\nder ersten angelenkt ist, und diese zweite Platte in der Öff-\n\nnungsstellung der Tür quer zum Türrahmen zur Anlage kommt \n\nund zwar mit einem Teil auf jeder Seite von diesem, dadurch \n\ngekennzeichnet, dass die Tür in Verbindung mit einem Rah-\n\nmen mit herkömmlichem Falz ohne Element im Fußboden \n\nverwendet wird und dass das Gelenk der ersten Platte (1) in \n\neiner Entfernung zum Türpfosten fest angeordnet ist, die aus-\n\nreicht, um die Öffnung der ersten Platte (1) in einer zum Falz \n\nentgegengesetzten Richtung zu ermöglichen, so dass in der \n\nSchließstellung der Rand der zweiten Platte in dem Falz zum \n\nAnschlag kommt und dadurch eine herkömmliche Verschluss-\n\nvorrichtung verwendet werden kann, und dass die Falttüreinheit \n\nferner ein mit einer Rille ausgebildetes Profilteil (15) umfasst, \n\ndas dazu vorgesehen ist, in dem Falz des Türsturzes angeord-\n\nnet zu werden, um ein Gleiten des mit der zweiten Platte (2) \n\nfest verbundenen Fingers (20) in der Rille zu ermöglichen.\" \n\nWegen der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Patentschrift verwiesen. \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpa-\n\ntents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, und hat beantragt, \n\ndas europäische Patent 0 219 589 mit Wirkung für das Hoheits-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. \n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\ndie Klage abzuweisen. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie beantragt, \n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. \n\nDie Klägerin beantragt, \n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\nDer Senat hat das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. \n\nDr.-Ing. T. , , eingeholt, das der Sachverständige in der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Der Senat ist nach dem Ergebnis \n\nder Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Gegenstand nach Pa-\n\ntentanspruch 1 des Streitpatents dem Fachmann durch den Stand der Technik \n\nam Prioritätstag nahegelegt worden ist und daher nicht auf erfinderischer Tätig-\n\nkeit beruht (Art. 56 EPÜ). \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft eine Falttüreinheit, die aus mindestens zwei \n\naneinander angelenkten Türblättern besteht, um die Freilegung einer breiten \n\nÖffnung unter Beanspruchung eines kleinen Ausschlags in geöffneter Stellung \n\nder Tür zu gestatten. Derartige Falttüren werden aus zwei Türblättern gebildet, \n\nwobei das erste Türblatt mit dem zweiten Türblatt gelenkig verbunden und das \n\nerste Türblatt an dem Pfosten oder Rahmen der Tür angelenkt ist. Beim Öffnen \n\nder Tür wird das zweite Türblatt an das erste Türblatt herangeklappt. Weist das \n\nerste Türblatt die Hälfte der Breite des zweiten Türblatts auf, steht die Tür zu \n\nbeiden Seiten der Ebene der Wand nur um ein Drittel ihrer Breite vor (Beschrei-\n\nbung Spalte 1, Zeilen 3 - 23; deutsche Übersetzung Seite 1, Zeilen 4 - 23). \n\nAn derartigen Falttüren, deren Arbeitsweise in den Fig. 1 und 2 des \n\nStreitpatents dargestellt ist, bemängelt das Streitpatent, dass sich die eine Tür \n\nbildenden Türblätter sowohl auf die eine wie auf die andere Seite der Wand \n\nbewegten, so dass ein normaler Falz nicht verwendet werden könne (Beschrei-\n\nbung Spalte 1, Zeilen 27 - 30; deutsche Übersetzung Seite 1, Zeilen 27 - 31). \n\nAn der Ausführungsform einer sich nach beiden Seiten öffnenden (Pendel-)Tür \n\nnach der französischen Patentschrift 2 447 555 kritisiert das Streitpatent, dass \n\nsie in einem Spezialrahmen montiert werden müsse, das Gelenksystem kom-\n\npliziert und kostspielig sei und die Montage einer solchen Tür bei der Planung \n\ndes Baues bereits berücksichtigt werden müsse (Beschreibung Spalte 1, Zei-\n\nlen 31 - 39; deutsche Übersetzung Seite 1, Zeilen 33 - 41). Falttüreneinheiten, \n\nwie sie aus der französischen Patentschrift 2 057 490 bekannt seien, besäßen \n\ndemgegenüber einen einfachen Aufbau, wiesen einen begrenzten Ausschlag \n\nauf und könnten in einem relativ einfachen Rahmen montiert werden, an dem \n\nman oben und am Boden Gleitführungen anbringen könne, in denen sich die \n\nGelenke der Türblätter bewegen (Beschreibung Spalte 1, Zeilen 40 - 47; deut-\n\nsche Übersetzung Seite 2, Zeilen 1 - 7). \n\n2. Mit dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents soll \n\nnach den Angaben der Beschreibung eine Tür bereitgestellt werden, die die \n\nVorteile der bekannten Falttüren aufweist, deren Preis jedoch mit einer ge-\n\nwöhnlichen Tür vergleichbar ist und einen Standardrahmen benutzt (Beschrei-\n\nbung Spalte 1, Zeilen 48 - 53; deutsche Übersetzung Seite 2, Zeilen 9 - 13). \n\n3. Zur Erreichung dieser Ziele schlägt Patentanspruch 1 des Streit-\n\npatents nach der Gliederung im angefochtenen Urteil, von der auch die \n\nParteien ausgegangen sind, vor, die Falttüreinheit mit folgenden Merkma-\n\nlen auszubilden: \n\nA Falttüreinheit mit zwei aneinander angelenkten Türblät-\n\ntern, wobei \n\nB ein erstes, schmaleres Türblatt (1) an einem Pfosten (4) \n\ndes Türrahmens angelenkt ist, \n\nC ein zweites, breiteres Türblatt (2) an dem ersten ange-\n\nlenkt ist, \n\nD1 das zweite Türblatt in der Öffnungsstellung der Tür quer \n\nzum Türrahmen zur Anlage kommt, \n\nD2 und zwar mit einem Teil auf jeder Seite von diesem; \n\nE die Tür wird in Verbindung mit einem Rahmen mit her-\n\nkömmlichem Falz ohne Bodenelement verwendet; \n\nF das Gelenk des ersten Türblattes (1) ist in einer Entfer-\n\nnung zum Türpfosten fest angeordnet, \n\nG wobei die Entfernung ausreicht, um die Öffnung des ers-\n\nten Türblattes (1) in einer zum Falz entgegengesetzten \n\nRichtung zu ermöglichen, \n\nH so dass in der Schließstellung der Rand des zweiten Tür-\n\nblattes in dem Falz zum Anschlag kommt, \n\nI wodurch eine herkömmliche Schließvorrichtung verwen-\n\ndet werden kann; \n\nJ1 die Falttüreinheit umfaßt ferner ein mit einer Rille ausge-\n\nbildetes Profilteil (15); \n\nJ2 das Profilteil ist dazu vorgesehen, in dem Falz des Tür-\n\nsturzes angeordnet zu werden, \n\nK um ein Gleiten eines mit dem zweiten Türblatt (2) fest \n\nverbundenen Fingers (20) in der Rille zu ermöglichen. \n\n4. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutach-\n\nten und in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats darge-\n\nlegt, dass am Prioritätstag des Streitpatents in den einschlägig tätigen Unter-\n\nnehmen regelmäßig Personen mit der Konstruktion von Falttüren befasst wa-\n\nren, die eine Ausbildung als Fachhochschulingenieur des Bauwesens oder des \n\nMaschinenbaus durchlaufen haben und über mehrjährige praktische Erfahrun-\n\ngen mit der konstruktiven Gestaltung von Türen, insbesondere von Falttüren, \n\nverfügen. Zwar sind erhebliche Zeit vor dem Prioritätstag des Streitpatents \n\nauch Techniker und gut ausgebildete Handwerker mit Fragen der Konstruktion \n\nvon Türen, Fenstern und Falttüren befasst gewesen; am Prioritätstag des \n\nStreitpatents war aber bereits die industrielle Herstellung derartiger Türen die \n\nRegel. Deshalb ist davon auszugehen, dass am Prioritätstag des Streitpatents \n\nFachhochschulingenieure mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der \n\nKonstruktion und der industriellen Herstellung von Fenstern und Türen ein-\n\nschließlich Falttüren von Patentschriften der hier vorliegenden Art angespro-\n\nchen wurden. Ihre durchschnittlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten \n\nsind daher bei der Auslegung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents zu \n\nGrunde zu legen (BGHZ 160, 204 = GRUR 2004, 1023, 1025 - Bodenseitige \n\nVereinzelungseinrichtung). Zu diesen Kenntnissen des Fachmanns gehörte am \n\nPrioritätstag die Kinematik von Gelenkketten. Wie der gerichtliche Sachver-\n\nständige dargelegt hat, war die Kinematik der Dreh- und Schwenkbewegungen \n\nin Gelenkketten einschließlich deren Führung schon vor dem Prioritätstag des \n\nStreitpatents Gegenstand systematischer Behandlung in Lehrveranstaltungen, \n\nso dass der Fachmann beim Verständnis des Streitpatents auf diese Kenntnis-\n\nse zurückgriff. Hiervon ist auch das angefochtene Urteil des sachkundig be-\n\nsetzten Bundespatentgerichts ausgegangen. Die Parteien haben dem nicht wi-\n\ndersprochen. \n\n4. a) Bei Zugrundelegung dieser Kenntnisse und Erfahrungen ist Patent-\n\nanspruch 1 zunächst zu entnehmen, dass die beanspruchte Falttüreinheit aus \n\neiner Tür (Merkmal A) und einem Rahmen (Merkmal E) besteht, wobei aus der \n\nAngabe, dass die Tür mit einem Rahmen verwendet wird (Merkmal E), ersicht-\n\nlich ist, dass die Tür wie üblich die durch den Rahmen eingefasste Wandöff-\n\nnung für den Türdurchgang auskleidet und die Wandöffnung mit Hilfe der Tür \n\ngeschlossen oder geöffnet wird, indem die Tür aus dem Rahmen heraus- oder \n\nin den Rahmen hineinschwenkt. \n\nMerkmal E kennzeichnet den beanspruchten Rahmen in der Weise, \n\ndass er einen herkömmlichen Falz, jedoch kein Bodenelement aufweist. Wie \n\nder gerichtliche Sachverständige erläutert hat, versteht der Fachmann unter \n\nBodenelement eine Schwelle, unter einem herkömmlichen Falz eine Ausneh-\n\nmung im Rahmen, die als einfacher oder doppelter Falz ausgeführt werden \n\nkann, mit einer entsprechenden Gestaltung des Türblatts im Bereich des Rah-\n\nmenfalzes zusammenwirkt und insbesondere dem Zweck dient, die Türeinheit \n\ngegen Zug, Licht und Geräusch abzudichten. Eine bestimmte, insbesondere \n\neine von üblichen Gestaltungen abweichende Form des Falzes ist nicht bean-\n\nsprucht, so dass der Fachmann alle bei Türeinheiten üblicherweise verwende-\n\nten Falzformen in den beanspruchten Gegenstand einbezogen sieht. \n\nHinsichtlich der beanspruchten Rahmen weist die Beschreibung darauf \n\nhin, dass ein Standardrahmen verwendet werden kann, wie er als Standardme-\n\ntallprofil für Innentüren von Wohnräumen in Fig. 3 des Streitpatents dargestellt \n\nist. Dieses Profil umfasst einerseits die Wände im Bereich der Türöffnung und \n\nweist andererseits eine Innenlaibung auf, aus der eine Art Pfosten vorsteht, so \n\ndass auf jedenfalls einer Seite des Pfostens ein Falz mit Wangen (Fig. 3, Be-\n\nzugszeichen 11 und 12) entsteht (Beschreibung Spalte 3, Zeilen 5 - 8; deut-\n\nsche Übersetzung Seite 4, Zeilen 28 - 31). Der Fachmann sieht daher einen \n\nsolchen Rahmen mit Pfosten als eine Ausführungsform der beanspruchten \n\nFalttüreinheit an. Er entnimmt der Beschreibung jedoch auch, dass als Rahmen \n\nim Sinne des Merkmals E nicht nur ein solcher Standardrahmen in Betracht \n\nkommt. Denn die Beschreibung weist ihn darauf hin, dass die Erfindung nicht \n\nauf einen solchen Standardrahmen beschränkt ist, sondern auf jeden Rahmen \n\naus Metall oder Holz anwendbar ist, der es gestattet, eine in diesen passende \n\nTür mit einem Minimum an Aufwand durch eine Falttür zu ersetzen (Beschrei-\n\nbung Spalte 4, Zeilen 35 - 41; deutsche Übersetzung Seite 7, Zeilen 13 - 19). \n\nBeansprucht sind daher alle Arten von Rahmen mit herkömmlichem Falz. We-\n\nder Patentanspruch 1 noch die Beschreibung des Streitpatents weisen den \n\nFachmann darauf hin, dass es für den beanspruchten Gegenstand auf eine be-\n\nstimmte Tiefe des Rahmens oder des Falzes, ein bestimmtes Verhältnis der \n\nTiefe des Falzes zur Tiefe des Rahmens oder auf eine bestimmte Dicke des \n\nTürblatts im Verhältnis zur Tiefe des Rahmens oder des Falzes ankommt. Der \n\nFachmann sieht daher jeden Rahmen mit einem üblichen Falz als Rahmen im \n\nSinne des Merkmals E an, dessen Durchgang durch ein Türblatt beliebiger Di-\n\ncke verschlossen werden kann. \n\nb) Hinsichtlich der Ausgestaltung der beanspruchten Tür entnimmt der \n\nFachmann den Merkmalen A bis C, dass sie aus zwei Türblättern besteht, von \n\ndenen das erste Türblatt schmaler (Merkmal B) und das zweite Türblatt breiter \n\nist (Merkmal C). Die beiden Türblätter bilden eine Gelenkkette dergestalt, dass \n\ndas erste Türblatt am Rahmen und das zweite Türblatt am ersten Türblatt an-\n\ngelenkt ist. Wie im einzelnen die Anlenkung der Türblätter zu erfolgen hat, ent-\n\nnimmt der Fachmann den Merkmalen D1 und D2, nach denen bei der bean-\n\nspruchten Falttüreinheit das zweite Türblatt in der Öffnungsstellung der Tür \n\nquer zum Türrahmen (Merkmal D1) so zur Anlage kommt, dass das zweite \n\nTürblatt mit einem Teil seiner Breite auf jeder Seite des Rahmens vorsteht. Der \n\nmit der Kinematik von Gelenkketten vertraute Fachmann ersieht aus diesen \n\nAngaben, dass er die erforderlichen Gelenke so auszuwählen und am Rahmen, \n\ndem ersten sowie zwischen dem ersten und dem zweiten Türblatt anzuordnen \n\nhat, dass beim Verschwenken der Tür in die Öffnungsstellung das zweite Tür-\n\nblatt an das erste heranklappt und beim Verschwenken der Tür in die Schließ-\n\nstellung das zweite Türblatt vom ersten wegschwenkt. Eine solche Anordnung \n\nvon Gelenken, die an den sich diagonal gegenüberliegenden Ecken des ersten \n\nTürblatts angeschlagen sind und sich gegeneinander öffnen und schließen, \n\nzeigen die Fig. 13 und 14 des Streitpatents. \n\nEine bestimmte Stellung des ersten Türblatts in der Öffnungsstellung \n\nzum Rahmen ist nicht beansprucht. Aus dem Umstand, dass der Rand des \n\nzweiten Türblatts in der Schließstellung in dem Falz zum Anschlag kommt \n\n(Merkmal H), ist für den Fachmann jedoch ersichtlich, dass beide Türblätter \n\nbeim Schließen der Tür in die Ebene des Rahmenfalzes verschwenkt werden \n\nund so die Türöffnung in einer Weise verschließen, dass eine herkömmliche \n\nSchließvorrichtung verwendet werden kann (Merkmal I). Die Breite des durch \n\nden Rahmen gebildeten Durchgangs zuzüglich der Tiefe des umlaufenden Fal-\n\nzes geben so die Gesamtbreite der Tür vor, die in ein schmaleres erstes und \n\nein breiteres zweites Türblatt geteilt ist. \n\nc) Nach den Merkmalen F bis H weist die beanspruchte Falttüreinheit ei-\n\nne bestimmte Anordnung des Gelenks aus, mit dem das erste Türblatt am Tür-\n\npfosten angeschlagen wird. Das Gelenk ist Merkmal F zufolge erstens fest und \n\nzweitens in einer Entfernung zum Türpfosten angeordnet. Die Entfernung reicht \n\nMerkmal G zufolge aus, um die Öffnung des ersten Türblatts in einer zum Falz \n\nentgegengesetzten Richtung zu ermöglichen, und ist nach Merkmal H so be-\n\nmessen, dass der Rand des zweiten Türblatts in der Schließstellung in dem \n\nFalz zum Anschlag kommt. \n\nWie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, ordnet der Fach-\n\nmann die Drehachse eines jeden Gelenks mit einem solchen Abstand von dem \n\num sie zu verschwenkenden Gegenstand an, dass die gewünschte Schwenk-\n\nbewegung ohne Klemmen ausgeführt werden kann. Der Fachmann entnimmt \n\nden Merkmalen F bis H daher zunächst, dass die Abstände, mit denen die Ge-\n\nlenke der Gelenkkette am Rahmen, am ersten Türblatt und zwischen erstem \n\nund zweitem Türblatt angeschlagen werden, so bemessen sind, dass ein Ver-\n\nschwenken der Türblätter aus und in den Falz des Rahmens mit dem für das \n\nVerschwenken erforderlichen Spiel möglich ist. \n\nDer Fachmann entnimmt Merkmal F darüber hinaus, dass das Gelenk \n\nzwischen erstem und zweitem Türblatt fest am Rahmen angeordnet ist, also \n\nnicht wie das Gelenk zwischen den beiden Türblättern mit der Schwenkbewe-\n\ngung der Türblätter verschwenkt wird. \n\nDie Beschreibung des Streitpatents definiert nicht näher, was unter der \n\nEntfernung des Gelenks des ersten Türblatts zum Türpfosten im Sinne des \n\nMerkmals F zu verstehen ist. Teilweise verwendet die Beschreibung die Begrif-\n\nfe Pfosten und Rahmen synonym (\"montant ou cadre\"; Beschreibung Spalte 1, \n\nZeile 15; deutsche Übersetzung Seite 2, Zeile 18), teilweise aber auch, um mit \n\ndem Wort Pfosten einen Teil des Rahmens zu bezeichnen (\"montant du cadre\"; \n\nBeschreibung Spalte 1, Zeilen 57 - 58; deutsche Übersetzung Seite 2, Zei-\n\nle 18). Allerdings erhält der Fachmann aus der Beschreibung der Ausführungs-\n\nbeispiele der Erfindung nach den Fig. 9 und 12 sowie den Fig. 13 und 14 des \n\nStreitpatents Hinweise darauf, was unter einer Entfernung des Türblatts vom \n\nPfosten zu verstehen ist. \n\nZur Erläuterung der Fig. 9 führt die Beschreibung des Streitpatents aus, \n\ndass bei diesem Ausführungsbeispiel das Gelenk in einem gewissen Abstand \n\nzum Pfosten angeordnet ist, um dem ersten Türblatt die in Fig. 9 punktiert dar-\n\ngestellte Öffnungsbewegung zu gestatten (Beschreibung Spalte 3, Zei-\n\nlen 60 - 65; deutsche Übersetzung Seite 6, Zeilen 8 - 13). Die Lage der Dreh-\n\nachse wird als im wesentlichen in der Mittelebene des Falzes des Rahmens \n\nund in einem Abstand von dessen Innenrand gleich der Hälfte der Dicke der \n\nTür beschrieben (Beschreibung Spalte 3, Zeile 65, bis Spalte 4, Zeile 5; deut-\n\nsche Übersetzung Seite 6, Zeilen 14 - 18). Aus Fig. 12 (bei Bezugszeichen 30) \n\nentnimmt der Fachmann, dass die Achse des Drehgelenks, das nach den \n\nMerkmalen des Unteranspruchs 4 ausgebildet sein kann (Fig. 5 - 7), vor der \n\nden Falz bildenden Ausnehmung im Durchgang der Türöffnung liegt. Der Fach-\n\nmann ersieht hieraus, dass mit der Angabe \"in einer Entfernung vom Türpfos-\n\nten\" jedenfalls eine solche Lage der Drehachse beansprucht ist, bei der die \n\nDrehachse des Gelenks, welches das schmalere Türblatt mit dem Pfosten ver-\n\nbindet, vor der den Falz bildenden Ausnehmung im Durchgang durch den \n\nRahmen und mittig zwischen den Außenseiten des Türblatts auf der wandpa-\n\nrallelen Mittellinie des Falzes liegt. Die Drehachse dieses Gelenks weist damit \n\nAbstand zu allen Außenflächen des Rahmens einschließlich der Außenflächen \n\ndes im Rahmen ausgebildeten Falzes auf. \n\nBei den Ausführungsbeispielen nach den Fig. 13 und 14 des Streitpa-\n\ntents ist die Drehachse des Gelenks, welches das schmalere erste Türblatt mit \n\ndem Rahmen verbindet, nicht an der in Fig. 9 gezeigten Stelle im Türblatt an-\n\ngeordnet, sondern an der Ecke zwischen Falz und Innenlaibung des Rahmens \n\n(Fig. 13, 14 bei Bezugszeichen 61). Die Beschreibung erläutert diese Anord-\n\nnung dahin, dass das Gelenk nicht an der gewöhnlichen Stelle, d.h. am Ende \n\ndes Türblatts, angeordnet ist, sondern vom Rand des Türblatts 1 entfernt, um \n\nseine Öffnung in einer dem Falz entgegengesetzten Richtung zu gestatten. Da \n\neine Tür gewöhnlich an ihrem Ende auf der wandparallelen und den Falz auf-\n\nweisenden Außenlaibung des Rahmens und nicht auf der zu dieser Laibung \n\nsenkrecht stehenden Innenlaibung angeschlagen wird, ersieht der Fachmann \n\naus dieser Angabe, dass bei dem beanspruchten Ausführungsbeispiel nach \n\nden Fig. 13 und 14 des Streitpatents die Drehachse für das erste Türblatt an \n\nder Ecke, die der Falz mit der Innenlaibung des Rahmens bildet, liegt und in \n\ndiesem Sinne in einer Entfernung von der Außenlaibung des Rahmens ange-\n\nordnet ist, mit der Folge, dass er beim Öffnen der Tür aus seiner Lage im Falz \n\nherausschwenkt. Das legt es nahe, dieses Herausschwenken als die Öffnung \n\n\"in einer dem Falz entgegengesetzten\" Richtung zu verstehen. \n\nIn diesem Verständnis des beanspruchten Gegenstandes wird der \n\nFachmann durch die Erläuterungen der Beschreibung des Streitpatents dazu, \n\nwas unter einer Öffnung der Tür \"in einer dem Falz entgegengesetzten\" Rich-\n\ntung zu verstehen ist (Merkmal G), bestätigt. Fig. 14 zeigt die Stellung der teil-\n\nweise geöffneten Falttür und bei \"Pfeil F\" den Bogen, auf dem das breitere Tür-\n\nblatt in die Schließstellung unter Anschlag im Falz verschwenkt wird. Die Be-\n\nschreibung nennt dieses Schließen des zweiten Türblatts ein Schließen wie bei \n\neiner gebräuchlichen Tür (Beschreibung Spalte 5, Zeilen 1 - 4; deutsche Über-\n\nsetzung Seite 8, Zeilen 1 - 4). Das breitere Türblatt schwingt beim Schließen \n\nder Tür auf dem mit \"Pfeil F\" bezeichneten Bogen in den Falz hinein und beim \n\nÖffnen der Tür \"in entgegengesetzter Richtung\". Das schmalere erste Türblatt \n\nführt demgegenüber beim Schließen der Tür eine dem \"Pfeil F\" entsprechende \n\nSchwenkbewegung in den Falz auf der anderen Seite des Rahmens hinein aus \n\nund wird beim Öffnen der Tür \"in einer dem Falz entgegengesetzten\" Richtung \n\nverschwenkt. In gleicher Weise verwendet das Streitpatent den Begriff des Öff-\n\nnens \"in einer dem Falz entgegengesetzten\" Richtung zur Erläuterung der \n\nFig. 9 (Beschreibung Spalte 3, Zeilen 60 - 65; deutsche Übersetzung Seite 6, \n\nZeilen 8 - 13). \n\nDer Fachmann entnimmt dem, dass bei der beanspruchten Falttüreinheit \n\ndie Drehachse des Gelenks, welches das erste schmalere Türblatt am Rahmen \n\nanlenkt, nicht auf der Seite der den Falz aufweisenden Außenlaibung des \n\nRahmens angeordnet ist, sondern auf der ihr abgewandten Seite des Rah-\n\nmens, wobei das Ausmaß des Abstands der Drehachse von der Außenlaibung \n\nhinreichen muss, das Türblatt um diese Achse so zu verschwenken, dass das \n\nEnde des schmaleren Türblatts in den ihm zugeordneten Falz ein- und aus ihm \n\nherausschwenken kann, und nicht so groß bemessen werden darf, dass das \n\nzweite breitere Türblatt nicht mehr in dem ihm zugeordneten Falz ein- und aus \n\nihm herausschwenken kann. Dabei erkennt der Fachmann aus den Fig. 9 und \n\n12 einerseits sowie den Fig. 13 und 14 des Streitpatents andererseits, dass als \n\ngeringste in Betracht kommende Entfernung eine Lage der Drehachse bean-\n\nsprucht ist, bei der die Drehachse vor der den Falz bildenden Ausnehmung im \n\nDurchgang durch den Rahmen auf der wandparallelen Mittellinie des Falzes \n\nliegt, und als höchste in Betracht kommende Entfernung eine Lage der Dreh-\n\nachse beansprucht ist, bei der diese an der Ecke angeordnet wird, die der Falz \n\nmit der Innenlaibung des Rahmens bildet, so dass das schmalere Türblatt mit \n\nseinem hinter der Drehachse des Gelenks befindlichen und dem Falz zuge-\n\nwandten Bereich in den Falz einschwenken kann. Nur durch diese Anordnung \n\nder Drehachse des Gelenks für das erste Türblatt kann dieses beim Ver-\n\nschwenken in die Öffnungsstellung einerseits aus dem Falz (\"in einer dem Falz \n\nentgegengesetzten Richtung\") heraus- und zugleich unter dem Türsturz hin-\n\ndurchgeschwenkt werden, wie es nach den Ausführungsbeispielen erreicht \n\nwerden soll. Infolge dieser Schwenkbewegung wird das Gelenk, mit dem das \n\nzweite Türblatt am ersten Türblatt angelenkt ist, ebenfalls unter dem Sturz hin-\n\ndurchgeschwenkt, so dass das zweite Türblatt beim Öffnen der Tür quer zum \n\nRahmen an das erste Türblatt herangeklappt wird. \n\nd) Der Fachmann entnimmt schließlich den Merkmalen J1 bis K, dass \n\nbei der beanspruchten Falttür das breitere Türblatt in einer Linearführung ge-\n\nführt wird. Diese besteht aus einer in einem Profilteil ausgebildeten Rille \n\n(Merkmal J1). Das Profilteil ist über der Tür, nämlich im Falz des Türsturzes \n\nund damit an der oberen Laibung des Rahmens angeordnet (Merkmal J2). Das \n\nProfilteil mit Rille ist so ausgebildet, dass in der Rille ein Finger, der mit dem \n\nzweiten (breiteren) Türblatt fest verbunden ist, gleitet und das zweite breitere \n\nTürblatt bei seinen Schwenkbewegungen führt. \n\nAngaben dazu, ob das Profilteil bündig mit dem Falz abschließt oder aus \n\ndem Falz vorstehen kann und wie die Rille zur Führung des zweiten Türblatts \n\nauszubilden ist, enthalten weder Patentanspruch 1 noch die Beschreibung des \n\nStreitpatents. Die Beschreibung weist den Fachmann jedoch darauf hin, dass \n\ndie Abmessungen des Profilteils im Wesentlichen denen des Falzes entspre-\n\nchen sollen. Wo der als Finger bezeichnete Zapfen auf der Oberseite des zwei-\n\nten Türblatts angeordnet ist (hin zum die Türblätter verbindenden Gelenk, mittig \n\noder hin zur Schließeinrichtung, an der Innen- oder Außenseite der Tür) besa-\n\ngen die Merkmale J1 bis K nicht. Der Fachmann sieht daher jede Ausbildung \n\ndes Profilteils als beansprucht an, die eine Befestigung im Falz erlaubt, im we-\n\nsentlichen den Abmessungen des Falzes entspricht und so ausgebildet ist, \n\ndass je nach gewählter Teilung der Türblätter und der sich daraus ergebenden \n\nBewegungsbahn des Fingers das zweite Türblatt von der Schließ- in die Öff-\n\nnungsstellung und umgekehrt geführt wird. Da er mit der Kinematik von Ge-\n\nlenkketten vertraut ist, ersieht er hieraus, dass er die Anordnung des Fingers \n\nan der Oberseite des zweiten Türblatts und die Ausgestaltung des Profilteils mit \n\nRille zur Führung des Fingers danach optimieren kann, wie er die Teilung der \n\nTür in ein schmaleres und ein breiteres Türblatt nach Maßgabe der jeweils vor-\n\nhandenen Raumverhältnisse vornimmt. Dabei wird er den Finger zur Führung \n\ndes breiteren Türblatts an einer Stelle in dessen oberen Bereich anordnen, die \n\nes ermöglicht, dass die Führungsrille und mit ihr das Profilteil nicht wesentlich \n\naus dem im Türsturz ausgebildeten Falz hervorstehen. Wie der gerichtliche \n\nSachverständige in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, ist diese Ab-\n\nstimmung und Optimierung des Verhältnisses der Türblätter zueinander und die \n\nAbstimmung und Optimierung der Führung des zweiten Türblatts auf diese \n\nVerhältnisse eine dem Fachmann geläufige und aus seinem Fachkönnen ohne \n\nweiteres zu bewältigende Aufgabe. \n\nII. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist neu \n\n(Art. 56 EPÜ). \n\n1. Die deutsche Offenlegungsschrift 24 06 942 beschreibt eine Drehfalt-\n\ntür mit einem schmaleren und einem breiteren Türblatt, die durch ein Gelenk \n\nmiteinander verbunden sind (Fig. 1, Bezugszeichen 14, 12, 16). Das breitere \n\nTürblatt ist an seinem der Anlenkung an das schmalere Türblatt gegenüberlie-\n\ngenden Ende mit einem normalen Türschloss mit doppelseitiger Klinke ausges-\n\ntattet (Beschreibung Seite 5, 2. Absatz; Merkmal I). Die Drehfalttür ist von ei-\n\nnem Türrahmen umgeben (Beschreibung Seite 4, erster Absatz), wobei die ver-\n\ntikalen Teile des Rahmens in Fig. 1 mit den Bezugszeichen 10 a und 10 b be-\n\nzeichnet sind und der Türsturz in Fig. 3 mit dem Bezugszeichen 10 c dargestellt \n\nist (Merkmal E teilweise), so dass die Wandöffnung wie üblich durch den Rah-\n\nmen ausgekleidet und mit Hilfe der Tür geöffnet und geschlossen wird. \n\nDas schmalere Türblatt ist mittels eines als außenliegend bezeichneten \n\nGelenks am Rahmen angeschlagen (Fig. 1, Bezugszeichen 18; Merkmal B), \n\ndas breitere Türblatt ist mittels eines als innenliegend bezeichneten Gelenks \n\nam schmaleren Türblatt angeschlagen (Fig. 1, Bezugszeichen 16), so dass ei-\n\nne Gelenkkette entsteht, bei der die Türblätter so unter dem Türsturz ver-\n\nschwenkt werden, dass das breitere Türblatt an das schmalere heranklappt, \n\nquer zum Rahmen zur Anlage kommt und mit einem Teil seiner Breite auf jeder \n\nSeite des Rahmens vorsteht (Merkmale A bis D2). Wie der gerichtliche Sach-\n\nverständige bestätigt hat, weisen die Falttüreinheiten nach dem Streitpatent \n\nund der Offenlegungsschrift identische Gelenkketten und Schwenkbewegungen \n\nauf. Die Falttüreinheit nach der deutschen Offenlegungsschrift unterscheidet \n\nsich jedoch dadurch vom Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpa-\n\ntents, dass das Ende des schmaleren Türblatts nicht in den ihm zugeordneten \n\nherkömmlichen Falz des Rahmens einschwenkt, sondern mit einer über das \n\nEnde des Türblatts hinausreichenden Abdeckleiste die Außenlaibung des \n\nRahmens übergreift und auf diese Weise die Falttüreinheit bei geschlossener \n\nTür abdichtet. \n\n2. Die US-Patentschrift 1 396 780 beschreibt ebenfalls eine Falttürein-\n\nheit, bei der die Tür in ein schmaleres und ein breiteres Türblatt geteilt ist, wo-\n\nbei die Türblätter mittels einer mit der Gelenkkette nach Patentanspruch 1 des \n\nStreitpatents identischen Gelenkkette so unter dem Türsturz hindurch ver-\n\nschwenkt werden, dass das breitere Türblatt in der Öffnungsstellung der Tür \n\nquer zum Rahmen zur Anlage kommt und mit einem Teil seiner Breite auf jeder \n\nSeite aus der Ebene der Wand hervorsteht. Die Falttüreinheit nach der US-Pa-\n\ntentschrift unterscheidet sich jedoch dadurch vom Gegenstand nach Patentan-\n\nspruch 1 des Streitpatents, dass ihr Rahmen keinen herkömmlichen Falz auf-\n\nweist, in den das hinter der Drehachse des Gelenks, das das schmalere Tür-\n\nblatt am Rahmen anlenkt, liegende Ende des schmaleren Türblatts einschwen-\n\nken könnte. Vielmehr sind, wie sich aus den Fig. 2 und 3 der US-Patentschrift \n\nergibt, Falze in den Türblättern ausgebildet, die die Außenlaibung des Rah-\n\nmens übergreifen und auf diese Weise die Falttüreinheit bei geschlossener Tür \n\nabdichten. \n\n3. Die in den weiter in das Verfahren eingeführten Druckschriften be-\n\nschriebenen Falttüreinheiten liegen weiter vom Gegenstand des Patentan-\n\nspruchs 1 des Streitpatents entfernt. \n\nIII. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon \n\nüberzeugt, dass der Gegenstand nach Patentanspruch 1 dem Fachmann durch \n\nden Stand der Technik nahegelegt war und daher nicht auf erfinderischer Tä-\n\ntigkeit beruht. \n\nDem Fachmann, der sich am Prioritätstag des Streitpatents vor die Auf-\n\ngabe gestellt sah, raumsparende Drehfalttüren weiterzuentwickeln, war das \n\nPrinzip der Raumersparnis durch die gelenkige Anordnung eines schmaleren \n\nTürblatts am Pfosten eines Rahmens und die gelenkige Anordnung eines brei-\n\nteren Türblatts an dem schmaleren Türblatt, so dass das breitere Türblatt quer \n\nzum Rahmen und in den Raum vor und hinter der Türöffnung vorstehend am \n\nschmaleren Türblatt zur Anlage kommt, jedenfalls aus der deutschen Offenle-\n\ngungsschrift 24 06 942 und der US-Patentschrift 1 396 780 bekannt. Davon \n\ngeht auch das Streitpatent aus, das die Arbeitsweise bekannter gattungsgemä-\n\nßer Falttüren in Fig. 1 und 2 darstellt. Darauf, dass durch diese Art der Ausbil-\n\ndung einer Falttüreinheit Platzprobleme gelöst werden können, ist der Fach-\n\nmann in der deutschen Offenlegungsschrift ausdrücklich hingewiesen worden \n\n(Beschreibung Seite 1, 2. Abs.). Er hatte daher Veranlassung, sein Augenmerk \n\ninsbesondere auf diejenigen im Stand der Technik bekannten Falttüren zu rich-\n\nten, bei denen eine schmaleres erstes und breiteres zweites Türblatt mit einer \n\nGelenkanordnung so gegeneinander verschwenkt werden, dass das schmalere \n\nTürblatt am Pfosten und das breitere Türblatt durch eine Führungsschiene ge-\n\nführt an dem schmaleren Türblatt so verschwenkt wird, dass das breitere Tür-\n\nblatt quer zum Rahmen am schmaleren Türblatt in die Räume vor und hinter \n\ndem Rahmen vorstehend quer zu diesem zur Anlage kommt. \n\nAllerdings gibt keine der genannten und der übrigen in das Verfahren \n\neingeführten Druckschriften dem Fachmann eine Anregung, die Achse des \n\nDrehgelenks mindestens in einem solchen Abstand zur Außenlaibung des \n\nRahmens, in dem sich der Falz befindet, anzuordnen, dass sie vor der den Falz \n\nbildenden Ausnehmung im Durchgang des Rahmens auf der wandparallelen \n\nMittellinie des Falzes und höchstens in einem solchen Abstand von der den \n\nFalz aufweisenden Außenlaibung liegt, der durch die Ecke definiert ist, die der \n\nFalz mit der Innenlaibung des Rahmens bildet. Sowohl bei der Falttüreinheit \n\nnach der deutschen Offenlegungsschrift 24 06 942 als auch bei der Falttürein-\n\nheit nach der US-Patentschrift 1 396 780 liegt die Drehachse nicht unmittelbar \n\nan der den Falz bildenden Ausnehmung, sondern auf oder an der Außenlai-\n\nbung des Rahmens, die der Außenlaibung, in der der Falz ausgebildet ist, ge-\n\ngenüberliegt und damit deutlich weiter vom Falz entfernt als beim Gegenstand \n\ndes Streitpatents, wie ihn der Fachmann auf der Grundlage der Beschreibung \n\nunter Zuhilfenahme der Fig. 9 und 12 sowie 13 und 14 des Streitpatents als \n\nbeansprucht erkennt. Durch eine solche Anordnung der Drehachse des Ge-\n\nlenks, welches das schmalere Türblatt mit dem Rahmen verbindet, wird er-\n\nreicht, dass nicht nur das zweite Türblatt innerhalb des Rahmens und quer zu \n\nihm zur Anlage kommt, sondern auch das erste Türblatt. Dadurch wird gegen-\n\nüber den aus dem Stand der Technik bekannten Falttüreinheiten bei geöffneter \n\nTür weiterer Platz in dem Raum vor oder hinter dem Türdurchgang gespart; im \n\ngeschlossenen Zustand der Tür stehen die Türblätter nicht aus dem Rahmen in \n\nden Raum hervor. Zugleich wird damit, worum es dem Streitpatent nach dem \n\nInhalt seiner Beschreibung vordringlich geht, eine Falttür bereitgestellt, die ei-\n\nnerseits einen dem festen Türblatt vergleichbaren dichten Anschlag im ge-\n\nschlossenen Zustand durch Anlage an den Türfalz ermöglicht und deren Ver-\n\nwendung andererseits auch bei breiteren Falzen möglich bleibt. \n\nDa eine solche Anordnung des Gelenks im Stand der Technik kein Vor-\n\nbild hat und weder im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen noch in \n\nder mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte für die Annahme hervorgetreten \n\nsind, dass der Fachmann eine solche Anordnung des Gelenks auf Grund ihm \n\ngeläufiger Überlegungen oder Versuche auffinden konnte, ist der Senat nach \n\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Gegen-\n\nstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents dem Fachmann durch den \n\nStand der Technik nahegelegt worden ist und daher nicht auf erfinderischer Tä-\n\ntigkeit beruht. \n\nIV. Die Unteransprüche betreffen zweckmäßige Weiterbildungen des \n\nGegenstands nach Patentanspruch 1 und haben daher mit ihm Bestand. \n\nV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 ZPO. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_171-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-06/x-zr-171-01","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_171-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_171-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-06/x-zr-171-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_171-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:02:34.649260+00:00"}}