{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_147-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-10-15","aktenzeichen":"X ZR 147/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 651 j Ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Ge- walt besteht auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (hier: Hurrikan im Zielgebiet in der Karibik) mit erheblicher, und nicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 147/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. Oktober 2002\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nBGB § 651 j\n\nEin Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Ge-\n\nwalt besteht auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses\n\n(hier: Hurrikan im Zielgebiet in der Karibik) mit erheblicher, und nicht erst dann,\n\nwenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.\n\nBGH, Urt. v. 15. Oktober 2002 - X ZR 147/01 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Frankfurt am Main\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Oktober 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und\n\nAsendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 31. Mai 2001 verkündete\n\nUrteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage ab-\n\ngewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin buchte für sich und drei Angehörige, die ihre Ansprüche an\n\nsie abgetreten haben, bei der Beklagten, einem Reiseveranstalter, für die Zeit\n\nvom 21. September bis 6. Oktober 1998 eine Flugpauschalreise in eine Feri-\n\nenanlage in der Dominikanischen Republik; die Gesamtreisekosten beliefen\n\nsich je Person auf 2.970,-- DM. Die Ferienanlage war bei Eintreffen der Reise-\n\nteilnehmer am 21. September 1998 gegen 18 Uhr bereits auf den erwarteten\n\nHurrikan \"Georges\" vorbereitet. Dieser erreichte in der Nacht die Anlage und\n\nzerstörte diese weitgehend. Am 24. September 1998 wurden die Klägerin und\n\ndie anderen Reiseteilnehmer zu einem Hotel im Norden des Landes gebracht.\n\nNachdem die Klägerin mehrmals bei der Reiseleitung vorstellig geworden war,\n\nwurden sie und ihre Angehörigen am 30. September 1998 nach Deutschland\n\nzurückgebracht. Die Beklagte hat außergerichtlich einen Betrag von\n\n2.305,-- DM an die Klägerin erstattet.\n\nDie Klägerin hat die Rückzahlung des gesamten Reisepreises für die\n\nvier Reiseteilnehmer abzüglich der erstatteten Beträge, insgesamt in Höhe von\n\n9.575,-- DM sowie weitere 4.000,-- DM, jeweils nebst Zinsen, als Schadenser-\n\nsatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit verlangt. Sie hat vorgetragen, daß die\n\nBeklagte die ihr obliegenden Informationspflichten wegen des bevorstehenden\n\nHurrikans verletzt habe, für den bereits am 20. September 1998 um 23.00 Uhr\n\nMitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) eine Vorwarnung und am 21. Septem-\n\nber 1998 um 11.00 Uhr MESZ die Hauptwarnung herausgegeben worden sei.\n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe eines Hauptsachebetrags von\n\n13.207,-- DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die im übrigen zurückgewiesene\n\nBerufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, so-\n\nweit diese einen Betrag von 3.404,52 DM nebst Zinsen überstieg. Mit ihrer zu-\n\ngelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch die Ent-\n\nscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.\n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe nach\n\nKündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt den Rückflug für den\n\n30. September 1998 durchgesetzt. Daher komme die Bestimmung des § 651j\n\nAbs. 2 BGB zur Anwendung. Danach verliere die Beklagte den Anspruch auf\n\nden Reisepreis, sie könne aber für erbrachte Reiseleistungen Entschädigung\n\nverlangen. Diese Entschädigung sei allerdings zu mindern, soweit die Leistun-\n\ngen mangelhaft gewesen seien. Weitergehende Ansprüche, insbesondere\n\nSchadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, ständen der Klä-\n\ngerin nicht zu, weil der Beklagten eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen sei.\n\nDie Beklagte sei nicht gehalten gewesen, die beim Deutschen Wetterdienst am\n\n20. September 1998 um 23.00 Uhr MESZ eingegangene Hurrikan-Vorwarnung\n\nabzufragen. An diesem Abend habe die Eintreffwahrscheinlichkeit nur bei 1 : 4\n\ngelegen; die Gefahr habe sich daher noch nicht verdichtet. Selbst wenn man\n\naber von einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten ausgehen wolle, liege\n\nauf deren Seite kein Verschulden vor, weil sie keinen Notdienst habe einrichten\n\nmüssen. Auch habe die Beklagte ihre Fürsorgepflicht nach Eintreffen der Rei-\n\nsenden in der Dominikanischen Republik nicht verletzt.\n\nII. \n\nDiese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.\n\n1. \n\nSie macht zunächst geltend, daß den Reiseveranstalter Erkundi-\n\ngungs- und Informationspflichten hinsichtlich der Gefährlichkeit des Urlaubsorts\n\nträfen, die es erfordert hätten, regelmäßig Informationen über die Dominikani-\n\nsche Republik einzuholen. Diese Verpflichtung sei dadurch verstärkt worden,\n\ndaß sich der Hurrikan \"Georges\" bereits am 17. September 1998 entwickelt\n\nund am Golf von Mexiko Verwüstungen angerichtet habe. An die Erkundi-\n\ngungspflicht seien hinsichtlich der Konkretheit der Gefahrenlage geringere\n\nAnforderungen zu stellen als an die Informationspflicht des Reiseveranstalters.\n\nAuch wenn sich zunächst die Gefahr noch nicht so verdichtet haben möge, daß\n\ndie Beklagte eine Hinweispflicht getroffen habe, sei doch mit einem Abdrehen\n\ndes Hurrikans in Richtung auf die Dominikanische Republik zu rechnen gewe-\n\nsen. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, am Morgen des\n\n20. September 1998 selbst Auskünfte beim Deutschen Wetterdienst einzuho-\n\nlen. Auf dieser Grundlage hätte sie nach Auffassung der Revision die Klägerin\n\nund deren Begleiter über die Vorwarnung informieren müssen, denen es dann\n\nüberlassen geblieben wäre, die Reise anzutreten.\n\n2. \n\nDie Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, daß es ihr nur oble-\n\ngen habe, die Klägerin über konkrete Erkenntnisse über das tatsächliche Ein-\n\ntreffen eines Hurrikans im Zielgebiet zu informieren. Eine besondere Gefah-\n\nrenlage habe nach der Vorwarnung aber nicht bestanden, da lediglich eine\n\nWahrscheinlichkeit von 1 : 4 für das tatsächliche Eintreffen des Hurrikans im\n\nZielgebiet bestanden habe. Entgegen der Auffassung der Revision komme als\n\nschadensverursachend nur die Verletzung einer Hinweispflicht, nicht aber be-\n\nreits die einer Erkundigungspflicht in Betracht. Eine solche Pflicht, die es dem\n\nReisenden ermöglichen solle, von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu ma-\n\nchen, setze jedoch das Vorliegen eines Vertragsstörungstatbestands im Sinn\n\nder Bestimmung des § 651j Abs. 1 BGB (erhebliche Erschwerung, Gefährdung\n\noder Beeinträchtigung der Reise) voraus. Selbst wenn eine schadensursächli-\n\nche Pflichtverletzung der Beklagten anzunehmen sei, fehle es an einem Ver-\n\nschulden. Zum einen sei die eigentliche Warnung erst zu einem Zeitpunkt aus-\n\ngegeben worden, als sich die Klägerin bereits auf dem Hinflug befunden habe.\n\nZum anderen sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, einen Notservice\n\neinzurichten und auch nachts die jeweils aktuellen Hurrikan-Vorwarnungen und\n\nWarnungen abzurufen. Das Risiko, das sich im vorliegenden Fall verwirklicht\n\nhabe, sei dem Gefahrenbereich des Reisenden zuzurechnen.\n\n3. a)\n\nIm Ausgangspunkt ist dem Berufungsgericht dahin beizutreten,\n\ndaß Verletzungen von Informationspflichten wegen drohender Naturkatastro-\n\nphen bereits nach der bis 31. Dezember 2001 geltenden, im vorliegenden Fall\n\nmaßgeblichen Rechtslage Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung begrün-\n\nden können. Dies setzt allerdings voraus, daß die Handlung oder das Unter-\n\nlassen, das den Vorwurf der Vertragsverletzung begründet, für einen beim Rei-\n\nsenden eingetretenen Schaden ursächlich war. Hiervon ist für das Revisions-\n\nverfahren jedenfalls deshalb auszugehen, weil das Berufungsgericht gegentei-\n\nlige Feststellungen nicht getroffen hat.\n\nb)\n\nSolche Pflichtverletzungen sind dann zu bejahen, wenn das Ver-\n\nhalten der Beklagten in bezug auf Informationsbeschaffung (Erkundigungen)\n\nund/oder Informationsweitergabe (Erteilung von Hinweisen) über die objektiv\n\nbestehende Gefahr eines Hurrikans im Zielgebiet der Reise nicht den Sorg-\n\nfaltsanforderungen entsprach, die an einen ordentlichen Reiseveranstalter zu\n\nstellen sind (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden\n\nFassung - nachfolgend: a.F. -; § 347 Abs. 1 HGB). Ob dies vorliegend der Fall\n\nwar, ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ab-\n\nschließend zu beantworten.\n\naa) Nicht tragfähig ist dabei bereits die Ausgangsüberlegung des Be-\n\nrufungsgerichts, daß auf Grund einer Eintreffwahrscheinlichkeit von 1 : 4 für\n\nden Hurrikan im Zielgebiet der Reise vor dem Abflug der Klägerin und ihrer\n\nAngehörigen eine Erkundigungspflicht nicht bestanden habe. Es bedarf vorlie-\n\ngend keiner Klärung, ob sich die Beklagte am 20. September 1998 kurz vor\n\nMitternacht nach der Lage hätte erkundigen müssen. Es ist nämlich nicht er-\n\nsichtlich und es sind keine Tatsachen festgestellt, warum es der Beklagten\n\nnicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, sich vor dem Abflug\n\nnach der Lage zu erkundigen und die Klägerin entsprechend zu informieren.\n\nSelbst wenn dies nicht mehr möglich gewesen sein sollte, erscheint es nicht\n\nvon vornherein als ausgeschlossen oder unzumutbar, die nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts nach dem Abflug der Klägerin und ihrer Angehö-\n\nrigen herausgegebene Hauptwarnung, die auf eine massive Gefährdung hin-\n\nweisen konnte, in einer Weise an die Klägerin weiterzugeben, die dieser einen\n\nAbbruch der Reise vor Durchführung des Transfers in die gebuchte Unterkunft\n\nermöglicht hätte. Insoweit hatte sich auch bei Annahme einer Verteilung der\n\nDarlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen die Beklagte zu\n\nentlasten (§ 282 BGB a.F.; § 651f Abs. 1, 2. Halbs. BGB; vgl. BGHZ 64, 46, 51\n\nfür den Fall der Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten; BGHZ 66, 51, 53\n\nzum Verschulden bei Vertragsschluß; Sen.Urt. v. 11.4.2000 - X ZR 19/98, NJW\n\n2000, 2018) und zwar dahin, daß sein Verhalten einem auf die allgemeinen\n\nVerkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Sorgfaltsmaßstab entsprach\n\n(Sen.Urt. v. 11.4.2000 aaO). Hierfür kann auch das Verhalten etwaiger anderer\n\nReiseveranstalter, die sich in einer Lage befunden haben, die der der Beklag-\n\nten entsprach, einen Anhaltspunkt geben.\n\nbb)\n\nDem steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht\n\ndie vermeintlich geringe Eintreffwahrscheinlichkeit des Hurrikans von 1 : 4 im\n\nZielgebiet der Reise entgegen. Geht man, wie dies ersichtlich auch das Beru-\n\nfungsgericht tut und wie es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, davon\n\naus, daß Reisende im Bereich eines Hurrikans erheblichen Gefahren für Leib\n\nund Leben ausgesetzt sind, stellt schon eine Eintreffwahrscheinlichkeit von\n\n1 : 4 eine erhebliche Gefährdung des Reisenden dar, die sich nicht mit dem\n\nHinweis auf ein \"allgemeines Lebensrisiko\" abtun läßt. Als solches mag die\n\nnicht näher konkretisierte, in der Karibik jahreszeitabhängig immer bestehende\n\nGefahr des Auftretens von Stürmen anzusehen sein, nicht aber die bereits zu\n\neiner Vorwarnung konkretisierte Gefahr im Zielgebiet. Es kann dem Reisenden\n\nauch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragspartner\n\nschlechterdings nicht zugemutet werden, sich an einem Reisevertrag festhalten\n\nzu lassen, dessen Durchführung mit einer konkreten, so bei Vertragsabschluß\n\nim Regelfall nicht vorhersehbaren Gefahr einer Schädigung verbunden ist (vgl.\n\nSeyderhelm, Reiserecht, § 651j BGB Rdn. 23). Ein Kündigungsrecht des Rei-\n\nsenden wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt nach § 651j BGB (vgl.\n\nzum Begriff der höheren Gewalt BGHZ 100, 85; Sen.Urt. v. 16.4.2002\n\n- X ZR 17/01, NJW 2002, 2238, 2240 = RRa 2002, 154) besteht deshalb auch\n\ndann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher, und\n\nnicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rech-\n\nnen ist. Jedenfalls soweit ein solches Kündigungsrecht zu bejahen ist, besteht\n\nauch eine Hinweispflicht des Reiseveranstalters; dies sieht die Revisionserwi-\n\nderung letztlich nicht anders. Ist der Reiseveranstalter zu Hinweisen nicht in\n\nder Lage, weil er nicht im gebotenen Umfang Erkundigungen eingezogen hat,\n\nbegründet dies ohne weiteres objektiv den Vorwurf einer positiven Vertrags-\n\nverletzung.\n\ncc)\n\nDabei wird sich die Frage, von welchem Gefährdungsgrad an eine\n\nerhebliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und damit eine Hinweispflicht\n\nbesteht, nicht in Form einer festen Größe, sondern nur fallweise unter Berück-\n\nsichtigung des konkreten Inhalts des Reisevertrags beantworten lassen. So\n\nkönnen etwa bei Abenteuer- oder Expeditionsreisen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe\n\nNJW-RR 1993, 1076: Trekking-Tour in Kamerun) in klimatisch besonders ex-\n\nponierte Gebiete durchaus andere Maßstäbe angemessen sein als bei Ba-\n\ndereisen in gut erschlossene Urlaubsgebiete. Nach den im vorliegenden Fall\n\nvom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelte es sich indessen\n\num eine Flugpauschalreise in einen Ferienclub mit Unterkunft und Vollpension\n\nunter Einschluß aller Nebenkosten (\"all inclusive\"). Bei solchen Reisen wird\n\nvon einer besonderen Risikobereitschaft der Reisenden jedenfalls nicht ohne\n\nweiteres ausgegangen werden können.\n\nIII.\n\nEbenfalls als nicht tragfähig erweist sich auf dieser Grundlage die\n\nAnnahme des Berufungsgerichts, daß der Klägerin ein Entschädigungsan-\n\nspruch nach § 651f Abs. 2 BGB nicht zustehe. Das Berufungsgericht hat die\n\nVerneinung eines solchen Anspruchs lediglich darauf gestützt, daß der Be-\n\nklagten ein Verschulden nicht zur Last falle. Diese Begründung ist indessen,\n\nwie vorstehend ausgeführt, nicht tragfähig.\n\nIV.\n\nKann das angefochtene Urteil demnach auf Grund der bisher ge-\n\ntroffenen Feststellungen keinen Bestand haben, kommt es auf die von der Re-\n\nvision aufgeworfene weitere Frage, ob die Beklagte auch für eine unterlassene\n\nAufklärung der Klägerin durch die Fluggesellschaft als ihrer Erfüllungsgehilfin\n\neinzustehen hat, derzeit nicht an. Feststellungen, die eine Beurteilung dieser\n\nFrage ermöglichen, sind zudem nicht getroffen. Von daher stellt sich jedenfalls\n\nderzeit auch nicht die Frage einer Vorlage der Sache zur Vorabentscheidung\n\nan den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.\n\nJestaedt\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_147-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-15/x-zr-147-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651j","ref_norm":"651j","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_147-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_147-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-15/x-zr-147-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_147-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:41:44.802639+00:00"}}