{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_142-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-09-16","aktenzeichen":"X ZR 142/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. September 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Verkranzungsverfahren PatG § 8, ZPO § 138 Abs. 1 a) Miterfinder ist jeder, der einen schöpferischen Beitrag zu der Erfindung gelei- stet hat. Die tatrichterliche Bejahung oder Verneinung eines solchen Beitrags erfordert Feststellungen dazu, was nach Haupt- und Unteransprüchen des Patents Gegenstand der geschützten Erfindung ist. b) Hat das Gericht Beweis zum Zustandekommen der Erfindung erhoben, ist im Zweifel anzunehmen, daß sich die Partei ihr günstige Zeugenaussagen hier- zu als Sachvortrag zu eigen machen will.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 142/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n16. September 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVerkranzungsverfahren\n\nPatG § 8, ZPO § 138 Abs. 1\n\na) Miterfinder ist jeder, der einen schöpferischen Beitrag zu der Erfindung gelei-\nstet hat. Die tatrichterliche Bejahung oder Verneinung eines solchen Beitrags\nerfordert Feststellungen dazu, was nach Haupt- und Unteransprüchen des\nPatents Gegenstand der geschützten Erfindung ist.\n\nb) Hat das Gericht Beweis zum Zustandekommen der Erfindung erhoben, ist im\nZweifel anzunehmen, daß sich die Partei ihr günstige Zeugenaussagen hier-\nzu als Sachvortrag zu eigen machen will.\n\nBGH, Urteil vom 16. September 2003 - X ZR 142/01 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis\n\nund die Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 26. April 2001 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Einräumung\n\neiner Mitberechtigung an den Streitschutzrechten abgewiesen\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu anderweiter\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-\n\nsion, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die sachliche Berechtigung an der dem am\n\n27. Februar 1996 angemeldeten deutschen Patent 196 07 340 und dem aus der\n\nPatentanmeldung abgezweigten Gebrauchsmuster 296 23 616 zugrundelie-\n\ngenden Erfindung, welche ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung\n\neines schraubenlinienartig gekrümmten Folienschlauches aus thermoplasti-\n\nschem Kunststoffmaterial betrifft, der insbesondere für das Verkranzen von\n\nKunststoffdärmen bei der Herstellung von Wursthüllen verwendet wird. Die Klä-\n\ngerin begehrt von der als Schutzrechtsinhaberin eingetragenen Beklagten die\n\nÜbertragung der Schutzrechte, hilfsweise die Einräumung einer Mitberechti-\n\ngung mit der Begründung, neben dem Oberstudienrat O. L. sei als Miterfin-\n\nder J. R. an der Erfindung beteiligt gewesen.\n\nEnde der 1970er Jahre begann L. damit, sich mit der Konfektionie-\n\nrung von Kunststoffdärmen zu befassen. Seit Anfang der 1980er Jahre war er\n\nfür den Fabrikanten S. , der seinerseits derartige Kunststoffdärme herstellte,\n\nals Auftragsproduzent tätig, indem er mit einer von S. zur Verfügung ge-\n\nstellten Maschine Lohnaufträge ausführte. Zu einem zwischen den Parteien\n\nstreitigen Zeitpunkt zwischen 1985 und 1989 entstand dabei das erfindungsge-\n\nmäße Verkranzungsverfahren, das von L. zunächst nicht zum Patent ange-\n\nmeldet, sondern als geheimes Know-how behandelt wurde.\n\nIm August 1987 wurde auf Initiative L. die B. T. - und\n\nK. GmbH (in folgenden: B. ) gegründet, deren Unterneh-\n\nmensgegenstand die Fertigung verkranzter Wursthüllen aus Kunststoffdärmen\n\nim Lohnbetrieb war und in der ein Prototyp einer erfindungsgemäßen Maschine\n\nin Betrieb genommen werden sollte.\n\nIm Jahr 1989 wurde eine Tochtergesellschaft der Beklagten, die S. \n\nI. AG, V. , (im folgenden: S. ) auf die Aktivitäten L. aufmerksam\n\nund versuchte in der Folgezeit, dessen Know-how zu erwerben. Am 7. Oktober\n\n1989 trafen L. und die S. hierüber eine Vereinbarung. Am 2. Februar\n\n1990 schlossen die Gesellschafter der B. als \"Übergeber\" und zwei Gesell-\n\nschafter der Beklagten, die Brüder O. und M. P. , als \"Übernehmer\" ferner\n\neinen notariellen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag, wonach die Übergeber\n\nihre Geschäftsanteile mit Wirkung vom 31. Oktober 1989 an die Übernehmer\n\nveräußerten.\n\nIn § 12 des Vertrages hieß es:\n\n\"[L. ] tritt durch seine Unterschrift zugleich auf Seiten des Übergebers\n\nals gesamtschuldnerisch mithaftender Mitschuldner bei für die von die-\n\nsem übernommenen Verpflichtungen und garantiert deren Erfüllung und\n\nEinhaltung, auch soweit der Übergeber diese persönlich nicht erfüllen\n\nkann. Insbesondere ist er, der Initiator und Inspirator der Gesellschaft, an\n\ndas Konkurrenzverbot in dem festgelegten Umfang gebunden. [L. ]\n\nversichert weiterhin, daß das in B. vorhandene und noch über ihn\n\ndort anwachsende Know-how unverändert B. und dem Übernehmer\n\nzur Verfügung steht und diesem beläßt und er weder gegenüber B. \n\nnoch gegenüber dem Übernehmer Ansprüche, insbesondere auch keine\n\nUrheberrechte, geltend macht. B. und der Übernehmer können frei\n\ndarüber verfügen.\"\n\nEnde 1995 trennten die S. und L. sich. Am 27. Februar 1996 mel-\n\ndete die Beklagte auf der Grundlage des von L. mitgeteilten technischen\n\nWissens die Streitschutzrechte an.\n\nAm 26. Juni 1998 trat O. L. \"sämtliche Miterfinder- und Verwertungs-\n\nrechte an der Erfindung\" nach der Offenlegungsschrift 196 07 340 an die Kläge-\n\nrin ab und stimmte der Nachbenennung des am 26. Juni 1994 verstorbenen J. \n\nR. als Miterfinder zu. R. war geschäftsführender Gesellschafter einer T. \n\nE. GmbH gewesen, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Planung\n\nund Konzeption von Geräten und Anlagen der Elektrotechnik und des Maschi-\n\nnenbaus war und die seit 1997 als O. GmbH firmierte. Die O. GmbH er-\n\nklärte am 2. Juli 1998 ihrerseits die Abtretung der Miterfinderrechte R. 's an die\n\nKlägerin; im Verlaufe des Rechtsstreits gaben die Kinder R. 's als seine Erben\n\neine entsprechende Erklärung ab.\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Erfindung stamme von L. und R. .\n\nHinsichtlich der Rechte L. hat sie die Auffassung vertreten, diese Rechte\n\nseien nicht (wirksam) auf die Beklagte übertragen worden.\n\nDie Übertragungsklage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg ge-\n\nblieben.\n\nDer Senat hat die Revision der Klägerin nur insoweit angenommen, als\n\ndie Klage auf die behaupteten Rechte R. 's an den Streitschutzrechten gestützt\n\nist.\n\nIn diesem Umfang verfolgt die Revision den Klageanspruch auf Einräu-\n\nmung einer hälftigen Mitberechtigung an den Streitschutzrechten weiter.\n\nDie Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat im Umfang ihrer Annahme Erfolg und führt in-\n\nsoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des\n\nRechtsstreits an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne eine sach-\n\nliche Berechtigung an den Streitschutzrechten nicht von L. herleiten. Sie ha-\n\nbe von L. keine Rechte an der geschützten Erfindung erwerben können, da\n\nL. zum Zeitpunkt seines Vertrages mit der Klägerin solche Rechte nicht mehr\n\nzugestanden hätten. Diese Beurteilung steht nicht mehr zur Überprüfung, nach-\n\ndem der Senat insoweit die Revision der Klägerin nicht angenommen hat.\n\nII. Dagegen hält es revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, daß\n\ndas Berufungsgericht auch eine von R. abgeleitete Mitberechtigung der Kläge-\n\nrin verneint hat.\n\nZu der Frage, ob R. seine etwaigen Rechte an der Erfindung nach de-\n\nren Fertigstellung auf L. übertragen hat, hat das Berufungsgericht ebenso-\n\nwenig Feststellungen getroffen wie dazu, ob diese Rechte, wenn sie bei R. \n\nverblieben sind, nach dessen Tod von der Klägerin erworben worden sind. Für\n\ndas Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Klägerin davon auszugehen,\n\ndaß sie, sofern R. Miterfinder gewesen ist, Inhaberin seiner sich hieraus erge-\n\nbenden Rechte an der Erfindung geworden ist.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die behauptete\n\nMiterfinderschaft R. 's nicht bewiesen. Weder dem Sachvortrag der Klägerin\n\nnoch den Aussagen der Zeugen L. und J. R. jun. könne mit der erforderli-\n\nchen Sicherheit entnommen werden, ob und gegebenenfalls welche schöpferi-\n\nschen Beiträge R. 's (sen.) in die Erfindung eingeflossen seien.\n\n1. Die Revision rügt, das könne schon deshalb keinen Bestand haben,\n\nweil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, worin\n\nbeim Streitpatent eigentlich das Schwergewicht der erfinderischen Leistung lie-\n\nge. Der Zeuge S. habe angegeben, daß er bereits Anfang der 1980er Jahre\n\neine Maschine mit einer beheizten Welle gehabt habe, mit der man 10 m lange\n\nSchlauchstücke zu einem Kranz habe umformen können. Eine solche Maschine\n\nhabe er L. zur Verfügung gestellt, der mit Hilfe seiner Schüler die Konfektio-\n\nnierungsarbeit durchgeführt habe. L. sei dann auf die Idee gekommen, daß\n\nman den Schlauch über eine beheizbare Rolle führen müsse. Es deute daher\n\neiniges darauf hin, daß das Schwergewicht der Erfindung darauf beruhe, statt\n\neiner beheizten Welle eine beheizbare Rolle zu verwenden, um die herum ein\n\nEndlosschlauch geführt und aufgrund der Hitzeeinwirkung letztlich dauerhaft\n\ngekrümmt werde. Nach der Aussage des Zeugen L. habe aber R. sen. u.a.\n\ndie Lösung dafür gefunden, wie man die Hitze in die Walze bringe. Da es sich\n\nbei dieser beheizbaren Walze offenbar um das Kernstück der patentgemäßen\n\nErfindung handele, begründe allein die Lösung des Problems, wie man diese\n\nWalze beheizen könne, ohne weiteres einen wesentlichen schöpferischen Bei-\n\ntrag zur patentgemäßen Erfindung.\n\n2. Die Rüge ist begründet.\n\nMiterfinder ist jeder, der einen schöpferischen Beitrag zu der Erfindung\n\ngeleistet hat (Sen.Urt. v. 30.4.1968 - X ZR 67/66, GRUR 1969, 133, 135\n\n- Luftfilter; Urt. v. 17.10.2000 \n\n- X ZR 223/98, GRUR 2001, 226, 227\n\n- Rollenantriebseinheit). Hingegen reicht konstruktive Mithilfe bei der Realisie-\n\nrung der Erfindung nicht aus. Der Beitrag des Miterfinders braucht allerdings\n\nnicht selbständig erfinderisch zu sein; es ist nicht erforderlich, daß er für sich\n\nallein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt.\n\nVielmehr begründen nur solche Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflußt\n\nhaben, also unwesentlich in bezug auf die Lösung sind, sowie solche, die auf\n\nWeisung eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen worden sind, keine\n\nMiterfinderschaft (Sen.Urt. v. 5.6.1966 - Ia ZR 110/64, GRUR 1966, 558, 559 f.\n\n- Spanplatten; Urt. v. 20.6.1978 - X ZR 49/75, GRUR 1978, 583, 585\n\n- Motorkettensäge; Urt. v. 17.1.1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16, 18\n\n- Gummielastische Masse).\n\nDas Berufungsgericht hat sich nicht näher mit dem Gegenstand der Er-\n\nfindung befaßt. Infolgedessen ist seine Würdigung nicht nachvollziehbar, auf-\n\ngrund der Zeugenaussagen sei ihm keine eigene Beurteilung der Frage mög-\n\nlich, ob insoweit schöpferische Beiträge R. 's vorlägen. Es kommt hinzu, daß\n\ndas Berufungsgericht mit der Begründung, ein verbessertes Erinnerungsvermö-\n\ngen des Zeugen sei nicht zu erwarten, auch davon abgesehen hat, L. erneut\n\nzu vernehmen. Die Revision bemängelt mit Recht, daß das Berufungsgericht,\n\nwenn es - und so versteht der Senat das Berufungsurteil - die Aussage des\n\nZeugen für nicht hinreichend detailliert hielt, diesen näher hätte befragen müs-\n\nsen; daß der Zeuge schon bei seiner Erstvernehmung zu weiteren Angaben\n\nnicht in der Lage gewesen wäre, ist dem Vernehmungsprotokoll nicht zu ent-\n\nnehmen.\n\n3. Das Berufungsgericht hat weiterhin ausgeführt, unter Berücksichtigung\n\nder gegenbeweislich gehörten Zeugen S. , K. und S. könne der von der\n\nKlägerin angetretene Beweis \"keinesfalls mehr als geführt angesehen werden\".\n\nNach einem Kurzreferat der Aussagen dieser Zeugen resümiert das Berufungs-\n\ngericht, es müsse davon ausgegangen werden, daß die wie auch immer gear-\n\nteten Hilfestellungen R. 's nicht nur den Mitarbeitern der Beklagten, sondern\n\nauch den L. ’schen Mitarbeitern verborgen geblieben seien. Darüber hinaus\n\nkönne festgestellt werden, daß sich die Einschätzung des Zeugen L. , die\n\nErfindung sei 1986 im wesentlichen fertig gewesen, nicht mit der Erinnerung der\n\ngenannten Zeugen decke. Unter diesen Umständen ergäben sich \"weitere\n\ndurchgreifende Zweifel\" an den von der Klägerin geltend gemachten Miterfin-\n\nderrechten R. 's.\n\nDem läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob das Berufungsgericht den\n\nZeugen L. im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen S. , K. und S. für\n\nunglaubwürdig oder seine Aussage zu den Beiträgen R. 's für unglaubhaft hält.\n\nAuch die Revisionserwiderung geht davon aus, daß sich das Berufungsurteil\n\nhierzu nicht abschließend verhält. Die betreffenden Erwägungen des Beru-\n\nfungsgerichts führen daher gleichfalls nicht weiter.\n\nIII. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Beurteilung der Miterfin-\n\nderschaft R. 's auch nicht deshalb zutreffend, weil die Klägerin eine solche Mi-\n\nterfinderschaft nicht dargetan hätte. Daß der Sachvortrag der Klägerin voll-\n\nkommen unsubstantiiert wäre, wie das Berufungsgericht meint, mag nur hin-\n\nsichtlich des ursprünglichen Klagevorbringens zutreffen. Nachdem das Landge-\n\nricht jedoch Beweis erhoben hatte, mußte das Berufungsgericht davon ausge-\n\nhen, daß sich die Klägerin jedenfalls die ihr günstigen Aussagen der Zeugen\n\nL. und R. jun. zu eigen machen wollte. Damit hat der Klagevortrag die er-\n\nforderliche Substanz. Auf dieser Grundlage erweist sich die Verneinung einer\n\nMiterfinderschaft R. 's auch im Ergebnis nicht als tragfähig.\n\n1. Das stellvertretend für die Streitschutzrechte erörterte Streitpatent be-\n\nzieht sich auf ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung eines schrau-\n\nbenlinienartig gekrümmten Folienschlauches aus thermoplastischem Kunst-\n\nstoffmaterial, bei dem ein aus Kunststoffmaterial bestehender Folienschlauch in\n\naufgeblasenem Zustand durch eine Krümmungsvorrichtung geführt und dort\n\neiner solchen Wärmebehandlung unterzogen wird, daß der Folienschlauch die\n\nKrümmungsvorrichtung in Form eines schraubenlinienartig gekrümmten Folien-\n\nschlauches verläßt.\n\nIn der Streitpatentschrift werden verschiedene bekannte Verfahren erör-\n\ntert und sodann als Aufgabe der Erfindung angegeben, ein Verfahren zur Her-\n\nstellung eines schraubenlinienartig gekrümmten Folienschlauches aus thermo-\n\nplastischem Kunststoffmaterial der eingangs genannten Art bereitzustellen, mit\n\nwelchem eine bleibende Krümmung des Folienschlauches verbessert werden\n\nkann. Dem ist zu entnehmen, daß die mit den bekannten Verfahren erzielbare\n\nKrümmung als unzureichend oder als unzureichend stabil und/oder gleichmäßig\n\nerzielbar angesehen wird.\n\nDas Ziel einer hinreichend gleichmäßigen und stabilen Krümmung soll\n\nerfindungsgemäß dadurch erreicht werden, daß der Folienschlauch in der\n\nKrümmungsvorrichtung über den Umfang einer erwärmten rotierenden Scheibe\n\ngeführt wird, deren Durchmesser dem für die Wendel des gekrümmten Folien-\n\nschlauches gewünschten Durchmesser angepaßt ist, wobei die Scheibe an der\n\nUmfangsseite mit einer dem Durchmesser des Folienschlauches angepaßten\n\nUmfangsnut versehen ist und der Folienschlauch in der radialen Richtung der\n\nScheibe an seiner Außenseite erwärmt und anschließend in seinem gekrümm-\n\nten Zustand abgekühlt wird.\n\nIn den Unteransprüchen zum Verfahrensanspruch 1 ist vorgesehen, daß\n\ndie Erwärmung des Folienschlauches an der Außenseite durch ein Blasen von\n\nHeißluft bewirkt wird (Anspruch 2) und daß die aus der Krümmungsvorrichtung\n\nabgeführte Wendel in an den Enden verschlossene Stücke einer vorbestimmten\n\nLänge aufgeteilt wird (Anspruch 3)\n\nDer Vorrichtungsanspruch 4 ist die \"Übersetzung\" des Verfahrensan-\n\nspruchs 1 in eine Vorrichtung. Er bezieht sich demgemäß auf\n\n(1) eine Vorrichtung zur Herstellung eines schraubenlinienartig ge-\n\nkrümmten Folienschlauches aus thermoplastischem Kunststoffmate-\n\nrial mit\n\n(a) einer Krümmungsvorrichtung zum Krümmen eines durch die\n\nKrümmungsvorrichtung geführten Folienschlauches,\n\n(b) Zuführmitteln zum Zuführen des Folienschlauches in aufgeblase-\n\nnem Zustand an die Krümmungsvorrichtung und\n\n(c) Abfuhrmitteln zum Abführen des aus der Krümmungsvorrichtung\n\nherauskommenden schraubenlinienartig gekrümmten Folien-\n\nschlauches;\n\n(3) die Krümmungsvorrichtung weist eine drehbare Scheibe auf, die an\n\nder Umfangsseite mit einer Umfangsnut versehen ist, durch die der\n\nzu krümmende Folienschlauch hindurchgeführt werden kann;\n\n(4) es sind Heizmittel vorgesehen, von denen\n\n(a) erste Heizmittel zum Erwärmen der Scheibe dienen,\n\n(b) zweite Heizmittel auf die Scheibe ausgerichtet sind und den über\n\ndie Scheibe geführten Folienschlauch außenseitig erwärmen;\n\n(5) es sind Kühlmittel zum Abkühlen des gekrümmten Folienschlauches\n\nvorhanden.\n\nDie Ansprüche 5 und 6 befassen sich näher mit den ersten Heizmitteln\n\n(Merkmal 4 a), die in der Scheibe angeordnete elektrische Heizelemente auf-\n\nweisen sollen (Anspruch 5), die über auf der Scheibe angeordnete Schleifkon-\n\ntakte gespeist werden können (Anspruch 6).\n\nDie zweiten Heizmittel (Merkmal 4 b) werden in Anspruch 7 analog An-\n\nspruch 2 näher beschrieben, die Kühlmittel (Merkmal 5) in Anspruch 8.\n\nSchließlich sind in den Ansprüchen 9 und 10 Vorrichtungen beansprucht,\n\nbei denen Temperaturen der Heizmittel (Anspruch 9) und Prozeßgeschwindig-\n\nkeiten (Anspruch 10) geregelt werden können.\n\nNur in der Beschreibung erwähnt und in den Zeichnungen dargestellt\n\nsind Führungsrollen 42 und 44, die dafür sorgen sollen, daß der Folienschlauch\n\nder Krümmung der Scheibe folgt.\n\n2. Nach der vom Berufungsgericht wiedergegebenen Aussage des Zeu-\n\ngen L. hat R. \"wesentliche Ideen hinsichtlich der Beheizung der Walze und\n\nmit der Geschwindigkeitsregelung des Einzugs und der profilierten Walze\n\nselbst\" gehabt; er habe auch \"die Lösung dafür gefunden, wie man die Hitze in\n\ndie Walze bring(e)\". Aus dieser Aussage, die die Klägerin sich ersichtlich als\n\nSachvortrag zu eigen gemacht hat, könnte sich ergeben, daß die Ausgestaltung\n\nder Vorrichtung nach den Ansprüchen 5 und 6 sowie gegebenenfalls auch nach\n\nden Ansprüchen 9 und 10 auf R. zurückgeht. Insoweit bestehende Zweifel wird\n\ndas Berufungsgericht durch nähere Befragung des Zeugen L. zu beseitigen\n\nversuchen müssen. Es wird sodann, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe,\n\nzu klären haben, ob es sich hierbei um schöpferische Beiträge zu der ge-\n\nschützten Erfindung handelt. Die (formale) Aufnahme einer besonderen Ausbil-\n\ndung des im Hauptanspruch beschriebenen Gegenstandes in einen Unteran-\n\nspruch sagt für sich noch nichts darüber aus, ob darin auch ein schöpferischer\n\nBeitrag zur Gesamterfindung liegt (Sen.Urt. v. 20.2.1979 - X ZR 63/77, GRUR\n\n1979, 540, 541 - Biedermeiermanschetten; Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 223/98,\n\nGRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit).\n\n3. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Bekundung des\n\nZeugen L. , R. habe auch eine Andrückrolle konstruiert, die den Kunstdarm\n\nin die heiße Walze drücke, kommt es hiernach nicht mehr an. Das Berufungs-\n\ngericht hat hierzu gemeint, insoweit bleibe offen, wer die der technischen Um-\n\nsetzung der Konstruktion zugrundeliegende gedankliche (schöpferische) Lei-\n\nstung erbracht habe. Das Berufungsgericht hat hiermit wohl sagen wollen, in\n\nder Konstruktion der Andrückrolle könne nur oder allenfalls dann ein schöpferi-\n\nscher Beitrag zu der Erfindung gesehen werden, wenn R. die Idee gehabt ha-\n\nbe, im Rahmen des erfindungsgemäßen Verfahrens oder der erfindungsgemä-\n\nßen Vorrichtung eine Andrückrolle zu verwenden. Entgegen der Auffassung der\n\nRevision ist diese Erwägung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, denn mit\n\nder näheren Ausgestaltung der Andrückrolle befaßt sich das Streitpatent nicht.\n\nEin Beitrag zu der Erfindung könnte somit allenfalls in dem Vorschlag liegen,\n\nzur Führung des Folienschlauches überhaupt eine solche Rolle einzusetzen.\n\nDie Revision zeigt indessen nicht auf, daß die Klägerin vorgetragen hätte, R. \n\nhabe einen solchen Vorschlag gemacht.\n\nMelullis Scharen Keukenschrijver\n\n Meier-Beck Asendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_142-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-16/x-zr-142-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_142-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_142-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-16/x-zr-142-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_142-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:45:33.323045+00:00"}}