{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_140-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"X ZR 140/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. November 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 528 Abs. 1 Satz 1 Die Anknüpfung an den angemessenen Unterhalt des Schenkers in § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB verweist den Schenker auf einen Unterhalt, der nicht zwingend seinem bisherigen individuellen Lebensstil entsprechen muß, sondern der objektiv seiner Lebensstellung nach der Schenkung angemessen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 140/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nVerkündet am:\n5. November 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 528 Abs. 1 Satz 1\n\nDie Anknüpfung an den angemessenen Unterhalt des Schenkers in § 528 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB verweist den Schenker auf einen Unterhalt, der nicht zwingend seinem\n\nbisherigen individuellen Lebensstil entsprechen muß, sondern der objektiv seiner\n\nLebensstellung nach der Schenkung angemessen ist.\n\nBGH, Urt. v. 5. November 2002 - X ZR 140/01 - OLG Karlsruhe in Freiburg\n\n LG Offenburg\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\ndie Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 1. Juni 2001 verkün-\n\ndete Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in\n\nFreiburg - aufgehoben.\n\nDie Anschlußberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.\n\nIm übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist das einzige Kind der im Jahre 1921 geborenen Klägerin.\n\nDie Parteien streiten um einen Rückforderungsanspruch in Form wiederkeh-\n\nrender Teilwertersatzleistungen, den die Klägerin aus mehreren Schenkungen\n\nan die Beklagte herleitet und darauf stützt, daß sie außerstande sei, ihren an-\n\ngemessenen Unterhalt zu bestreiten.\n\nIm Jahre 1989 übertrug die Klägerin der Beklagten im Wege der vor-\n\nweggenommenen Erbfolge eine Eigentumswohnung in H. . An dem Woh-\n\nnungseigentum besteht zugunsten der Klägerin ein lebenslanger unentgeltli-\n\ncher Nießbrauch. Die Wohnung, die über eine Wohnfläche von ca. 130 m²\n\nverfügt, wird von der Klägerin genutzt.\n\nIm Oktober 1994 wandte die Klägerin der Beklagten ein mit einem Ein-\n\nfamilienhaus bebautes Grundstück in O. zu. Das Haus wird von\n\nder Beklagten und ihrer erwachsenen Tochter bewohnt.\n\nIm März 1996 übertrug die Klägerin der Beklagten Anteile an zwei Im-\n\nmobilienfonds der B. GmbH in M. über nominal\n\n400.000,-- DM (\"Fonds Nr. 6\") und 200.000,-- DM (\"Fonds Nr. 7\").\n\nIn der Zeit von 1988 bis Anfang der 90er Jahre schenkte die Klägerin\n\nbeiden Kindern der Beklagten sowie zwei Bekannten jeweils 100.000,-- DM.\n\nIm Herbst 1996 veräußerte die Klägerin Fondsanteile für insgesamt\n\n244.500,-- DM. Dabei handelte es sich um das restliche ihr noch verbliebene\n\nVermögen. Diesen Betrag brauchte die Klägerin bis Ende des Jahres 1998 auf.\n\nSie wandte in diesem Zeitraum unter anderem caritativen Organisationen ins-\n\ngesamt 48.000,-- DM zu.\n\nSeit Frühjahr 1999 zahlt die Beklagte das monatliche Wohngeld und die\n\nNebenkosten für die von der Klägerin genutzte Eigentumswohnung. Diese\n\nZahlungen betrugen zunächst 525,-- DM, später 587,-- DM monatlich.\n\nAb Juni 1999 erhielt die Klägerin darlehensweise Hilfe zum Lebensun-\n\nterhalt in Höhe von zunächst monatlich 420,-- DM und später zwischen\n\n1.316,-- DM und 1.555,-- DM. Außerdem bezieht sie ein monatliches Pflege-\n\ngeld in Höhe von 435,-- DM.\n\nIm Jahre 1989 erlitt die Klägerin eine Schenkelhalsfraktur, in deren Fol-\n\nge sie sich mehreren Operationen unterziehen mußte und die zu einer bleiben-\n\nden Gehbehinderung führte.\n\nDie Klägerin beziffert ihren angemessenen zusätzlichen Unterhaltsbe-\n\ndarf auf 3.590,-- DM monatlich und ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet,\n\nmonatliche Teilwertersatzleistungen bis zur Erschöpfung des Gegenwertes der\n\nihr schenkweise zugewandten (Vermögens-)Gegenstände zu leisten.\n\nDie Beklagte meint demgegenüber, die Klägerin sei bereits nicht bedürf-\n\ntig. Sie müsse zuerst den ihr zustehenden unentgeltlichen Nießbrauch ver-\n\nwerten und in eine Mietwohnung umziehen, um die Veräußerung der Eigen-\n\ntumswohnung zu ermöglichen. Die Klägerin habe sich zudem grob fahrlässig\n\num ihr Vermögen gebracht. Von ihrem, der Beklagten, monatlichen Einkommen\n\nkönne sie ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts neben\n\nder Zahlung des Wohngeldes für die Eigentumswohnung keinen weiteren Un-\n\nterhalt leisten.\n\nDas Landgericht hat die Klägerin hinsichtlich des Rückforderungsan-\n\nspruchs wegen der Schenkung des Hausgrundstücks in O. zunächst durch\n\nTeil- und Grundurteil zur Zahlung von 17.500,-- DM und von weiteren\n\n37.500,-- DM in zehn Raten à 3.500,-- DM und einer 11. Rate von 2.500,-- DM\n\nbeginnend mit dem 1. Mai 2000 verurteilt. Die Klage auf Teilwertersatzleistun-\n\ngen wegen der Schenkung der Immobilienfondsanteile hat das Landgericht\n\ndem Grund nach für gerechtfertigt erklärt. Sodann hat das Landgericht die Be-\n\nklagte durch Schlußurteil zur Zahlung von weiteren 204.000,-- DM, dem ange-\n\nnommenen derzeitigen Wert der Anteile des Fonds Nr. 6, verurteilt, zu zahlen\n\nin monatlichen Raten von jeweils 3.500,-- DM in der Zeit vom 1. April 2001 bis\n\nzum 1. Januar 2006 und einer weiteren Rate in Höhe von 1.000,-- DM, zu zah-\n\nlen am 1. März 2001. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.\n\nGegen das Teil- und Grundurteil haben beide Parteien, gegen das\n\nSchlußurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat im Ver-\n\nhandlungstermin zu Protokoll des Berufungsgerichts Anschlußberufung erho-\n\nben, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur monatlichen Zahlung von\n\n3.500,-- DM bis zur Erschöpfung des Gegenwertes des Immobilienfonds Nr. 6\n\nüber nominal 400.000,-- DM angestrebt hat. Das Berufungsgericht hat die Be-\n\nrufungen der Beklagten insgesamt zurückgewiesen und auf die Berufung der\n\nKlägerin das Teil- und Grundurteil des Landgerichts abgeändert. Es hat die\n\nBeklagte verurteilt, an die Klägerin regelmäßig wiederkehrende Leistungen in\n\nHöhe des zur Deckung des angemessenen Unterhalts der Klägerin erforderli-\n\nchen Betrages von derzeit 3.500,-- DM pro Monat bis zur Erschöpfung des Ge-\n\ngenwertes des Grundstücks in O. zu zahlen. Auf die Anschlußberufung der\n\nKlägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin re-\n\ngelmäßig wiederkehrende Leistungen zur Deckung des angemessenen Unter-\n\nhalts der Klägerin von derzeit monatlich 3.500,-- DM bis zur Erschöpfung des\n\nGegenwertes des Fonds Nr. 6 über nominal 400.000,-- DM zu zahlen.\n\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Die Klägerin\n\nbeantragt die Zurückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung\n\nder angefochtenen Entscheidung, zur Verwerfung der Anschlußberufung der\n\nKlägerin als unzulässig und im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht.\n\nI.1. Das Berufungsgericht hat auf die Anschlußberufung der Klägerin die\n\nBeklagte zur Leistung von Teilwertersatzleistungen aus dem Immobilienfonds\n\nNr. 6 bis zur Erschöpfung seines Gegenwertes \n\nin Höhe von nominal\n\n400.000,-- DM verurteilt. Die Klägerin hat die Anschlußberufung in der mündli-\n\nchen Verhandlung zu Protokoll des Berufungsgerichts erklärt.\n\nDie Anforderungen an Form und Begründung der Anschlußberufung ge-\n\ngen das am 10. Januar 2001 verkündete Schlußurteil des Landgerichts richten\n\nsich nach § 522 a Abs. 1 ZPO in seiner bis zum 31. Dezember 2001 gültigen\n\nFassung, im folgenden a.F. (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Danach erfolgt die Einlegung\n\nder Anschlußberufung durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Beru-\n\nfungsgericht. Eine in der mündlichen Verhandlung abgegebene und protokol-\n\nlierte Erklärung ist nicht ausreichend (BGHZ 33, 169, 173 m.w.N.).\n\nDem steht nicht entgegen, daß die Beklagte in derselben mündlichen\n\nVerhandlung die Zurückweisung der Anschlußberufung beantragt hat. Dies hat\n\nnicht zu einer Heilung des Formfehlers geführt. Nach § 295 ZPO kann die\n\nVerletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozeß-\n\nhandlung betreffenden Vorschrift zwar nicht mehr gerügt werden, wenn die an\n\nsich zur Rüge berechtigte Partei in Kenntnis eines Formverstoßes gleichwohl\n\nweiterverhandelt. Jedoch gilt dies nur für solche Formvorschriften, die allein\n\ndem Schutz der privaten \n\nInteressen dieser Partei dienen \n\n(Münch-\n\nKomm./Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 295 Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold, ZPO,\n\n21. Aufl., § 295 Rdn. 4; Zöller/Geimer/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 295 Rdn. 2).\n\nDaran fehlt es, wenn das Gesetz die Prüfung von Amts wegen vorschreibt\n\n(Stein/Jonas/Leipold, ZPO, aaO; MünchKomm./Prütting, ZPO, aaO, Rdn. 27).\n\nDies ist bei § 522 a Abs. 1 ZPO a.F. der Fall. Denn die Frage nach Form und\n\nInhalt der Anschlußberufung betrifft die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs. Sie\n\nist stets von Amts wegen zu beachten und deshalb der Disposition der Parteien\n\nentzogen (Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 295 Rdn. 19; Stein/Jonas/Grunsky,\n\nZPO, § 518 Rdn. 24).\n\n2. Die insoweit von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge aus\n\n§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO mit der sie eine Verletzung der gerichtlichen Hinweis-\n\npflicht durch das Berufungsgericht geltend macht, geht fehl. Ein Fall des § 278\n\nAbs. 3 ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht seine Ent-\n\nscheidung nicht auf die fehlende Anschlußberufungsschrift gestützt hat. Eine\n\nRechtspflicht des Gerichts, rechtzeitig zur Heilung von Formmängeln beizutra-\n\ngen, besteht nicht (BGH, Beschl. v. 22.05.1985 - IV ZB 24/85, VersR 1985,\n\n767).\n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat einen Notbedarf der Klägerin im Sinne\n\nvon § 528 BGB bejaht und dazu ausgeführt, die Klägerin sei unstreitig außer-\n\nstande, mit ihren Einkünften von monatlich 555,-- DM ihren angemessenen\n\nUnterhalt zu bestreiten. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Notbedarf der\n\nKlägerin entfalle nicht im Hinblick auf das - nach § 1059 Abs. 1 BGB nicht ver-\n\näußerungsfähige - Nießbrauchsrecht der Klägerin an der von ihr bewohnten\n\nEigentumswohnung. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, die Ausübung des\n\nNießbrauchsrechts Dritten zu überlassen oder auf dieses zugunsten der Be-\n\nklagten ganz zu verzichten, um so eine Veräußerung der Eigentumswohnung\n\nzu ermöglichen.\n\nDem hält die Revision entgegen, der Rückforderungsanspruch aus\n\n§ 528 BGB setze nach allgemeiner Auffassung voraus, daß der Anspruchsteller\n\nzunächst seine eigene Vermögenssubstanz in ihrer Gesamtheit einsetze. Dies\n\nbeinhalte auch die Verpflichtung des Berechtigten, seinen Lebensbedarf in\n\nNotzeiten durch Änderung seiner bisherigen Lebensweise einzuschränken. Die\n\nKlägerin sei deshalb verpflichtet, unter Verzicht auf den Nießbrauch an der von\n\nder Beklagten mehrfach angebotenen Veräußerung der Eigentumswohnung\n\nmitzuwirken. Dem stehe auch nicht entgegen, daß sich die Beklagte gegenüber\n\nder Klägerin vertraglich verpflichtet habe, die Wohnung zu Lebzeiten der Klä-\n\ngerin nicht zu veräußern. Denn der durch die Veräußerung zu erzielende Erlös\n\nin Höhe von 500.000,-- DM solle gerade nicht der Beklagten, sondern der Klä-\n\ngerin zugute kommen.\n\nDie Revision bleibt insoweit ohne Erfolg. Der Nießbrauch an der von der\n\nKlägerin bewohnten Eigentumswohnung gehört zwar zu ihrem Vermögen. Eine\n\nVeräußerung des Nießbrauchs ist jedoch gemäß § 1059 Satz 1 BGB ausge-\n\nschlossen. Der Nießbrauch stellt für die Klägerin damit kein Vermögen dar, das\n\nsie einsetzen könnte, um ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Vielmehr ist ihr\n\nUnterhaltsbedarf teilweise - soweit es um ihren Wohnbedarf geht - durch die\n\nAusübung des Nießbrauchs gedeckt. Von der Klägerin kann nicht verlangt\n\nwerden, diese Rechtsposition mit der Folge aufzugeben, ihren Unterhaltsbedarf\n\nzu vergrößern. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn mit der Aus-\n\nübung des Nießbrauchs mehr als der \"angemessene Unterhalt\" im Sinne von\n\n§ 528 Abs. 1 BGB gedeckt wäre. Insoweit hat der erkennende Senat entschie-\n\nden, daß der Tatrichter eine unabhängige eigenständige unterhaltsrechtliche\n\nBeurteilung vorzunehmen hat, bei der er hinsichtlich der Einordnung des von\n\neiner Inanspruchnahme zu verschonenden Vermögens nicht an die vom Sozi-\n\nalhilferecht vorgegebenen Grenzen gebunden ist (Sen.Urt. v. 11.07.2000\n\n- X ZR 126/98, NJW 2000, 3488, 3491).\n\nDie vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestellten\n\nÜberlegungen halten einer Überprüfung durch die Revision stand. Dabei be-\n\ndarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung der Frage, ob die Klägerin eine\n\nWohnung mit einer Wohnfläche von ca. 130 m² für sich beanspruchen kann.\n\nDenn jedenfalls wird die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Um-\n\nständen des Einzelfalls getragen. Gegen die vom Berufungsgericht insoweit\n\ngetroffenen Feststellungen hat die Revision keine Rügen erhoben. Ausgehend\n\nhiervon unterliegt es keinem Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht der Klä-\n\ngerin im Hinblick auf ihr fortgeschrittenes Alter und ihren angegriffenen Ge-\n\nsundheitszustand einen Umzug in eine andere (kleinere) Wohnung nicht zu-\n\nmutet. Dabei kommt hinzu, daß die Klägerin, wie das Berufungsgericht weiter\n\nausführt, aufgrund des in dem Schenkungsvertrag vereinbarten Veräußerungs-\n\nverbots habe darauf vertrauen dürfen, für den Rest ihres Lebens in ihrer ge-\n\nwohnten Umgebung verbleiben zu können. Aus diesem Grunde greift auch die\n\nweitere Rüge der Revision nicht, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend\n\nberücksichtigt, daß nach § 1059 Abs. 2 BGB jedenfalls eine Überlassung des\n\nNießbrauchs an einen Dritten in Betracht komme. Wenn die Revision in der\n\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, es sei auch eine Lö-\n\nsung denkbar, wonach zwar eine Veräußerung der Eigentumswohnung statt-\n\nfinde, die Klägerin aber gleichwohl in der Wohnung verbleiben könne, so hat\n\ndas Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, die dieses Ergebnis tra-\n\ngen könnten. Die Revision hat nicht gerügt, daß das Berufungsgericht dabei\n\nVortrag der Beklagten übergangen habe.\n\nIII. Nach Ansicht des Berufungsgerichts entfällt der mit Blick auf den un-\n\ngedeckten Unterhaltsbedarf der Klägerin dem Grunde nach zu bejahende An-\n\nspruch nach § 528 Abs. 2 BGB auch nicht deshalb, weil die Klägerin nach den\n\nZuwendungen an die Beklagte weitere Schenkungen an Dritte, insbesondere\n\nan caritative Einrichtungen, vorgenommen hat. Insoweit hat das Berufungsge-\n\nricht die Auffassung vertreten, diese seien bereits deshalb nicht vor einer Inan-\n\nspruchnahme der Beklagten zurückzufordern, weil die insoweit bedachten Or-\n\nganisationen erklärt hätten, nicht mehr bereichert zu sein. Zwar fehle eine sol-\n\nche Bescheinigung für eine Zuwendung von 8.000,-- DM an das ...; jedoch\n\nspreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß Spendengelder nach der\n\nallgemeinen Lebenserfahrung nicht wertbeständig angelegt, sondern für be-\n\nsondere Verwendungszwecke eingesetzt würden und nicht zu einem beständi-\n\ngen Vermögensvorteil des Verwenders führten.\n\nDie Revision rügt, die bloße Weigerung der bedachten Organisationen,\n\ndie Schenkungen zurückzugewähren, reiche für den von der Klägerin zu\n\nerbringenden Nachweis einer Entreicherung nicht aus. Den Schreiben der be-\n\ndachten Organisationen sei nicht zu entnehmen, daß die Zuwendungen nicht\n\nfür Zwecke verwendet worden seien, die über ihren normalen Bedarf hinaus-\n\ngingen. Im Hinblick auf die Zuwendung an das ... könne auch nicht zugunsten\n\nder Klägerin von einem Beweis des ersten Anscheins ausgegangen werden.\n\nEine tragfähige Vermutung dafür, Spendengelder würden nach der allgemeinen\n\nLebenserfahrung zu besonderen Verwendungszwecken eingesetzt und führten\n\ndeshalb nicht zu einem beständigen Vermögensvorteil des Verwenders, exi-\n\nstiere nicht. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl von einem Anscheinsbe-\n\nweis ausgegangen sei, so hätte es die Beklagte zuvor auf seine Auffassung\n\nhinweisen müssen. Die Beklagte hätte dann vorgetragen und unter Beweis ge-\n\nstellt, daß die 8.000,-- DM, die die Klägerin dem ... zugewendet habe, dort\n\nnoch vorhanden seien.\n\nDiese Rügen hat die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem\n\nSenat nicht wiederholt; sie sind im Ergebnis auch nicht berechtigt. Die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, die von der Klägerin bedachten Organisationen\n\nseien nicht mehr bereichert, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wenn ein\n\nerlangter Gegenstand weggegeben oder verbraucht worden ist, besteht eine\n\nBereicherung nur fort, soweit sich der Empfänger damit noch vorhandene Ver-\n\nmögensvorteile geschaffen hat, indem er beispielsweise Anschaffungen getä-\n\ntigt, Schulden getilgt oder soweit er durch die Verwendung Ausgaben erspart\n\nhat, die er notwendigerweise auch sonst gehabt hätte (BGHZ 118, 383, 386).\n\nDaß dies bei den von der Klägerin mit den Spenden bedachten Organisationen\n\nder Fall ist, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angenommen. Aus den zur\n\nBegründung herangezogenen Schreiben ergibt sich, daß die Beträge jeweils\n\nzur Erfüllung gemeinnütziger oder wissenschaftlicher Zwecke verwendet wor-\n\nden sind. Anhaltspunkte dafür, daß die Organisationen mit dem Erlangten noch\n\nvorhandene Vermögenswerte geschaffen haben, sind demgegenüber nicht er-\n\nsichtlich.\n\nDies gilt auch für die Zuwendung an das ... in Höhe von 8.000,-- DM, für\n\ndie kein Verwendungsnachweis vorliegt. Denn der vom Berufungsgericht auf-\n\ngestellte Erfahrungssatz, daß Spendengelder nicht investiert und zu einem\n\nVermögensvorteil der Organisationen werden, entspricht der allgemeinen Le-\n\nbenserfahrung. Zur Widerlegung genügt nicht die Behauptung der Beklagten,\n\ndie Beträge seien \"dort noch vorhanden\". Aus dieser Behauptung ergibt sich\n\nnicht, daß gerade diese Beträge von der Verwendung für die mit der Spende\n\nverfolgten Zwecke ausgenommen worden sind, oder daß sich der Empfänger\n\nder Spende gerade mit diesen Mitteln und gegebenenfalls welche Vermögens-\n\nvorteile verschafft hat.\n\nIV. Das Berufungsgericht hat den Rückforderungsanspruch nach § 529\n\nAbs. 1 1. Fall BGB auch nicht deshalb als ausgeschlossen angesehen, weil die\n\nKlägerin ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe.\n\nDas Berufungsgericht hat dabei die Auffassung vertreten, angesichts der Tat-\n\nsache, daß das beträchtliche Vermögen der Klägerin ganz überwiegend der\n\nBeklagten zugeflossen sei, könne der Ausschlußtatbestand des § 528 Abs. 1\n\n1. Fall BGB nur bei einem besonders krassen und verschwenderischen Ver-\n\nhalten der Klägerin durchgreifen. Dies sei nicht anzunehmen. Der Verbrauch\n\nihres restlichen Vermögens von 244.500,-- DM in der Zeit von Ende 1996 bis\n\nEnde 1998 begründe den Vorwurf schuldhaften Verhaltens auch deshalb nicht,\n\nweil die Klägerin nach ihrer unwidersprochenen Darstellung davon neben den\n\nSpenden in Höhe von 48.000,-- DM Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von\n\n42.000,-- DM habe begleichen müssen und 8.500,-- DM als Vorsorge für die\n\neigene Beerdigung sowie 2.500,-- DM für eine Zahnbehandlung aufgewandt\n\nhabe. Der sich nach dem Abzug dieser außerordentlichen Kosten ergebende\n\nmonatliche Durchschnittsverbrauch von 5.980,-- DM sei bei miet- und neben-\n\nkostenfreiem Wohnen der Klägerin zwar sehr hoch und werde auch nicht plau-\n\nsibel erklärt; jedoch könne angesichts des Umstandes, daß die Klägerin mit\n\nihrem baldigen Ableben gerechnet habe, nicht von einem verschwenderischen\n\nUmgang mit dem letzten vorhandenen Vermögen gesprochen werden.\n\nAuch die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision blei-\n\nben ohne Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat den Anwendungsbereich des § 529 Abs. 1\n\n1. Fall BGB nicht in einer mit der Vorschrift unvereinbaren Weise einge-\n\nschränkt. In § 529 Abs. 1 BGB ist eine Billigkeitsregelung getroffen, die durch\n\nSanktionierung dieses Verhaltens den Beschenkten vor Verschwendungen des\n\nSchenkers schützen soll, durch die dieser sich arm macht und, obwohl bei der\n\nSchenkung damit nicht zu rechnen war, selbst bedürftig wird (Münch-\n\nKomm./Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 2). Dabei verlangt § 529 Abs. 1\n\n1. Fall BGB für den Ausschluß des Rückgabeanspruchs zumindest grobe\n\nFahrlässigkeit. Diese liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwe-\n\nrem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet wird, was jedem einleuchten\n\nmußte (BGHZ 10, 14, 16 m.w.N.). Als Beispiele für die vorsätzliche oder grob\n\nfahrlässige Herbeiführung einer Notlage im Sinne von § 529 Abs. 1 BGB wer-\n\nden deshalb Verschwendung, Spielen oder (unseriöse) Spekulationen genannt\n\n(Soergel/Mühl/Teichmann, 12. Aufl., § 529 Rdn. 2; RGRK (Mezger), BGB,\n\n12. Aufl., § 529 Rdn. 2). Bei der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen,\n\nhandelt es sich im wesentlichen um eine Tatfrage, die einer Nachprüfung in der\n\nRevisionsinstanz nur insoweit zugänglich ist, als Verstöße gegen § 286 ZPO,\n\ngegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (BGHZ 10, aaO).\n\nDerartige Fehler liegen nicht vor. Zwar ist ein monatlicher Verbrauch von\n\nrund 6.000,-- DM bei miet- und nebenkostenfreiem Wohnen sehr hoch und\n\nzeigt, daß die Klägerin sich in ihrer Lebensführung nicht eingeschränkt hat,\n\nsondern sich an ihrem Lebensstandard vor den Schenkungen orientiert hat.\n\nDaß die Klägerin mehr für sich verbraucht hat, als sie auch bei einem gehobe-\n\nnen Lebensstil gebraucht hätte, mag ihr in Form einfacher Fahrlässigkeit vor-\n\nzuhalten sein. Eine grobe Fahrlässigkeit konnte der Tatrichter in diesem Zu-\n\nsammenhang jedoch ohne Rechtsfehler verneinen.\n\nIn seine Wertung hat das Berufungsgericht dabei rechtsfehlerfrei einbe-\n\nzogen, daß die Klägerin mit ihrem baldigen Tode gerechnet hat. Denn entge-\n\ngen der Auffassung der Revision ist der Vortrag der Klägerin, sie habe seit ih-\n\nrem Unfall im Jahre 1989, bei dem die damals 68-jährige Klägerin eine Schen-\n\nkelhalsfraktur erlitten hatte, damit gerechnet, bald sterben zu müssen, nicht\n\ndeshalb unglaubhaft, weil sie heute noch lebt. Zwischen den Parteien ist un-\n\nstreitig, daß sich die Klägerin seit ihrem Unfall mehreren Operationen und zahl-\n\nreichen Kranken- und Reha-Behandlungen unterziehen mußte. Es widerspricht\n\nweder allgemeinen Denkgesetzen noch Erfahrungssätzen, wenn das Beru-\n\nfungsgericht die Überzeugung gewonnen hat, daß die Klägerin auch über ei-\n\nnen Zeitraum von mehreren Jahren damit gerechnet hat, sie werde nicht mehr\n\nlange leben.\n\n2. Ohne Rechtsfehler ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die\n\nvon der Klägerin nach den streitgegenständlichen Schenkungen vorgenomme-\n\nnen Spenden in Höhe von insgesamt 48.000,-- DM begründeten ebenfalls nicht\n\nden Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung einer\n\nNotlage. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Zuwendungen der\n\nKlägerin an caritative Einrichtungen hätten zwar zur Herbeiführung der Bedürf-\n\ntigkeit beigetragen, jedoch lägen die vergleichsweise geringen Beträge von\n\njeweils 10.000,-- DM bis 15.000,-- DM angesichts der damaligen Verhältnisse\n\nund der nach Ansicht der Klägerin nur noch geringen Lebenserwartung im\n\nRahmen der \"Sozialadäquanz\".\n\nAuch dies ist bei einer an den Maßstäben des § 286 ZPO orientierten\n\nrevisionsrechtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Die Würdigung der\n\nVorinstanzen, daß sich die Schenkungen noch im Rahmen der \"Sozialadä-\n\nquanz\" gehalten hätten und deshalb nicht als vorsätzliche oder grob fahrlässi-\n\nge Herbeiführung einer Notlage im Sinne von § 529 Abs. 1 1. Fall BGB anzu-\n\nsehen sind, erweist sich weder als Verstoß gegen Denkgesetze noch gegen\n\nErfahrungssätze. Dies gilt auch, wenn man - mit der Revision - die Zuwendun-\n\ngen an die M. zusammenrechnet und damit berücksichtigt,\n\ndaß diese in dem fraglichen Zeitraum insgesamt 30.000,-- DM erhalten hat.\n\nZwar ist ein solcher Betrag auch bei den Vermögensverhältnissen der Klägerin\n\nnicht als vergleichsweise gering zu bezeichnen. Zu berücksichtigen ist aber,\n\ndaß die Klägerin in ganz erheblichem Umfang auf ärztliche Hilfe angewiesen\n\nwar. Wenn sie das Bedürfnis hatte, der medizinischen Forschung einen sol-\n\nchen Betrag zur Verfügung zu stellen, so ist die Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts, daß es sich dabei nicht um grob fahrlässiges Verhalten gehandelt hat,\n\nim Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n3. Nicht zu beanstanden ist es schließlich, wenn das Berufungsgericht\n\nbei der Frage, ob die Beklagte ihre Notlage in vorwerfbarer Weise selbst her-\n\nbeigeführt hat, die Schenkungen aus den 90er Jahren an ihre Bekannten sowie\n\ndie Schenkungen an die beiden Kinder der Beklagten in Höhe von jeweils\n\n100.000,-- DM unberücksichtigt gelassen hat.\n\nDie Rüge der Revision, auch ein vor den streitgegenständlichen Schen-\n\nkungen liegendes schuldhaftes Verhalten des Schenkers könne den Ausschluß\n\ndes Rückforderungsanspruchs mitbegründen, greift nicht durch. Der Sinn und\n\nZweck der Vorschrift des § 529 Abs. 1 1. Fall BGB besteht darin, einen Aus-\n\ngleich zwischen dem Bedürfnis des Schenkers und dem Vertrauen des Be-\n\nschenkten auf die Rechtsbeständigkeit des schenkweisen Erwerbs zu schaffen.\n\nWenn die Bedürftigkeit des Schenkers schon durch die Schenkung selbst ge-\n\nschaffen wurde oder zum Zeitpunkt der Schenkung vorhersehbar war, fehlt es\n\ndeshalb an einem schutzwürdigen \n\nInteresse des Beschenkten (Münch-\n\nKomm./Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 2). Diese Zusammenhänge über-\n\nsieht die von der Revision angeführte Gegenauffassung von Seiler (Erman/\n\nSeiler, BGB, 10. Aufl., § 529 Rdn. 2). Die Vorschrift des § 529 Abs. 1 1. Fall\n\nBGB greift daher nur ein, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit nachträglich\n\nherbeigeführt hat und dies für den Beschenkten bei der Schenkung nicht vor-\n\nhersehbar war (ähnlich auch Staudinger/Kremer, 13. Bearb., § 529 Rdn. 1;\n\nSoergel/Mühl/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 529 Rdn. 3). Schon aus diesem\n\nGrund sind die vor den streitgegenständlichen Schenkungen erfolgten Zuwen-\n\ndungen an Dritte unbeachtlich. Selbst wenn man im übrigen annähme, auch\n\nschuldhaftes Verhalten des Schenkers vor der streitgegenständlichen Schen-\n\nkung könne einen Ausschluß des Rückforderungsanspruchs nach § 529 Abs. 1\n\nBGB mitbegründen, so wäre weiter Voraussetzung, daß die Klägerin ihre Be-\n\ndürftigkeit dann zumindest hätte voraussehen können. Zum Zeitpunkt der\n\nSchenkungen an ihre Bekannten und die Kinder der Beklagten war die Klägerin\n\njedoch alles andere als arm. Ihr gehörte zu diesem Zeitpunkt noch das Vermö-\n\ngen, das sie später der Beklagten zugewandt hat. Schließlich bestimmt § 528\n\nAbs. 2 BGB, daß unter mehreren Beschenkten der früher Beschenkte nur in-\n\nsoweit haftet, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist. Auch diese ge-\n\nsetzliche Regelung zeigt, daß grundsätzlich frühere Schenkungen die Haftung\n\ndes später Beschenkten nicht in Frage stellen, sondern Auswirkungen auf die\n\nReihenfolge der Inanspruchnahme mehrerer Beschenkter haben.\n\nV. Das Berufungsgericht hat den angemessenen Unterhalt der Klägerin\n\nmit monatlich 3.500,-- DM zuzüglich der Nebenkosten für die von ihr bewohnte\n\nEigentumswohnung angesetzt. Es ist davon ausgegangen, für die Bemessung\n\ndes Unterhalts sei auf die Lebensstellung des Schenkers vor dem Eintritt der\n\nBedürftigkeit abzustellen.\n\n1. Die Revision meint dementgegen, es sei dem Bedürftigen nach dem\n\nGrundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung zuzumuten, in Notzeiten\n\nseinen Lebensbedarf durch Änderung seiner bisherigen Lebensweise einzu-\n\nschränken.\n\nAuch dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt. Der Anspruch auf Rückfor-\n\nderung wegen Verarmung des Schenkers ist nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB\n\ngrundsätzlich auf die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über\n\ndie ungerechtfertigte Bereicherung gerichtet. Allerdings besteht dieser nur,\n\n\"soweit\" der Schenker außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu\n\nbestreiten.\n\nDer Senat hat bisher zur Bemessung des angemessenen Unterhaltsbe-\n\ndarfs des Beschenkten entschieden (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98,\n\nNJW 2000, 3488). Wie der Senat dort ausgeführt hat, knüpft das Gesetz mit\n\nder in § 529 Abs. 2 BGB enthaltenen Bezugnahme auf den Unterhalt des Be-\n\nschenkten bzw. die ihm obliegenden Unterhaltspflichten an die Begrifflichkeiten\n\ndes Unterhaltsrechts an. Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, für das Schen-\n\nkungsrecht eigenständige Grundsätze zur Voraussetzung und Bemessung des\n\nUnterhalts zu entwickeln. Vielmehr sind danach die jeweils einschlägigen fami-\n\nlienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwik-\n\nkelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen.\n\nDies gilt im Grundsatz auch für die Beurteilung der Angemessenheit des\n\nUnterhaltsbedarfs des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB. Indem er\n\ndem Schenker einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach den Vor-\n\nschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gibt, stellt\n\n§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Eingriff in den Bestand der vollzogenen Schen-\n\nkung dar. § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB soll den Schenker in die Lage versetzen,\n\nseinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Dabei spricht das Gesetz von dem an-\n\ngemessenen Unterhalt des Schenkers; bei diesem Wortlaut ist sein Aus-\n\ngleichsanspruch nicht auf den Fall des nicht gedeckten Notbedarfs beschränkt,\n\nsondern kann auch bei dessen Deckung durch einen darüber hinausgehenden\n\nBedarf ausgelöst werden und dessen Befriedigung dienen. Mit dieser Regelung\n\nsoll zugleich eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit vermieden werden (Sen.\n\nBGHZ 147, 288, 290; Sen. BGHZ 137, 76, 82); der Schenker soll jedoch nicht\n\nso gestellt werden, als habe er die Schenkung nicht gemacht und könne des-\n\nwegen seinen gewohnten Lebensstil ohne jede Einschränkung beibehalten.\n\nDer Begriff des angemessenen Unterhalts hat den des standesgemäßen in der\n\nfrüheren Fassung der Vorschrift ersetzt, der an einen objektivierten Maßstab\n\nanknüpft; die Änderung des Gesetzes sollte insoweit keine sachliche Änderung\n\nbewirken, sondern die Fassung der Vorschrift an die geänderten, nicht mehr\n\nauf Standeszugehörigkeit abhebenden Verhältnisse anpassen (Begründung\n\ndes Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung\n\nfamilienrechtlicher Vorschriften - Familienrechtsänderungsgesetz, BR-Drucks.\n\n162/58 S. 37). Dadurch wird zugleich deutlich, daß die Anknüpfung an den an-\n\ngemessenen Unterhalt des Schenkers in § 528 Abs.1 Satz 1 BGB den Schen-\n\nker auf einen Unterhalt verweist, der nicht zwingend seinem bisherigen indivi-\n\nduellen Lebensstil entsprechen muß, sondern der objektiv seiner Lebensstel-\n\nlung nach der Schenkung angemessen ist.\n\nAn diesem Maßstab gemessen ist es nicht zu beanstanden, daß das Be-\n\nrufungsgericht einen Bedarf der Klägerin von 3.500,-- DM zuzüglich mietfreien\n\nWohnens zugrunde gelegt hat. Das Landgericht und ihm folgend das Beru-\n\nfungsgericht haben sich an dem konkreten Aufwand orientiert, den die Klägerin\n\nbeziffert hat und der in Höhe von 2.425,50 DM monatlich unstreitig war. Dies ist\n\nim Ansatz eine rechtlich mögliche Art der Bedarfsermittlung (vgl. BGH, Urt. v.\n\n04.06.1986 - IVb ZR 51/85, FamRZ 1987, 58).\n\n2. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien unstreitigen Be-\n\ndarf von 2.425,50 DM auf der Grundlage einer Schätzung auf gerundet\n\n3.500,-- DM angehoben.\n\nDies greift die Revision mit der Rüge an, die Klägerin habe zu dem von\n\nihr geltend gemachten Unterhaltsbedarf nicht substantiiert vorgetragen und ihn\n\nnicht durch Belege im einzelnen nachgewiesen. Auch zeigten die Vorinstanzen\n\nnicht auf, warum gerade die von ihnen angenommenen Beträge angemessen\n\nsein sollen. Bei der Bemessung der Telefonkosten und Rundfunkgebühren\n\nmüßten die Grundgebühren abgezogen werden, weil die Klägerin die Voraus-\n\nsetzungen für die Zuerkennung eines Schwerbehindertenausweises erfülle.\n\nSchließlich habe das Berufungsgericht übersehen, daß die Taxikosten der Klä-\n\ngerin von der Krankenkasse ersetzt würden, weil die Fahrten aus Gründen der\n\nmedizinischen Behandlung anfielen. Jedenfalls hätten die Vorinstanzen dieser\n\nFrage auf die entsprechende Behauptung der Beklagten hin nachgehen müs-\n\nsen.\n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält auch diesen Angriffen\n\nstand. Über die Höhe des monatlichen Bedarfs hat das Berufungsgericht unter\n\nAusübung des ihm nach § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Beurteilungsspiel-\n\nraums entschieden. Das danach gefundene Ergebnis ist einer Überprüfung\n\ndurch das Revisionsgericht nur insoweit zugänglich, als es auf grundsätzlich\n\nfalschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder wesentlicher\n\nTatsachenvortrag oder Beweisangebote übergangen worden sind (BGH, Urt. v.\n\n29.03.2000 - VIII ZR 81/99, MDR 2000, 817, 818; Urt. v. 18.02.1993\n\n- III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795, 796; Urt. v. 28.04.1992 - VI ZR 360/91,\n\nNJW-RR 1992, 1050, 1051).\n\nDieser Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das Berufungsge-\n\nricht hat angenommen, 500,-- DM für Taxifahrten seien in Anbetracht der Geh-\n\nbehinderung der Klägerin und ihres eingeschränkten Gesundheitszustandes\n\nnicht überhöht. Die Klägerin habe die Belege für Juni 1999 vorgelegt, die Be-\n\nträge zwischen 14,-- DM und 60,-- DM aufgewiesen hätten. Auch die Beträge\n\nvon je 300,-- DM für Instandhaltung der Wohnung, Bekleidung, Reparatur,\n\nGardinen usw. sowie für sonstiges - Lokalbesuche, Geschenke, Anschaffungen\n\nvon CDs usw. - hielten sich nach Auffassung des Senats ebenfalls im Rahmen\n\ndes angemessenen Unterhaltsbedarfs. Diese Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts halten sich im Rahmen dessen, was zur Begründung einer Schätzung\n\nnach § 287 ZPO zu verlangen ist. Bei den Taxikosten hat das Berufungsgericht\n\nauch die von der Klägerin für den Monat Juni 1999 vorgelegten Belege in seine\n\nSchätzung einbezogen. Soweit die Revision geltend macht, der Bedarf an Ta-\n\nxifahrten zeige, daß die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung als\n\nSchwerbehinderte habe und dann auch keine Grundgebühren für Telefon und\n\nkeine Rundfunkgebühren zahlen müsse, mußte das Berufungsgericht diesen\n\nSchluß allein aus dem Umfang der Taxikosten nicht ziehen. Soweit die Revisi-\n\non sich darauf beruft, es habe eine Auskunft der Krankenversicherung der Klä-\n\ngerin eingeholt werden müssen, ob nicht medizinisch gebotene Taxifahrten von\n\ndieser getragen würden, genügte die Bezugnahme auf den Leistungskatalog\n\ndes Krankenversicherungsträgers, der, wie das Landgericht festgestellt hat,\n\neine entsprechende Eintrittspflicht nicht vorsieht.\n\nVI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten stehe ein\n\nRückgewähranspruch in Form wiederkehrender Teilwertersatzleistungen im\n\nHinblick auf das an die Beklagte verschenkte Hausgrundstück und auch be-\n\nzüglich des Immobilienfonds Nr. 6 zu. Die Teilwertersatzleistungen in Höhe des\n\nangemessenen Unterhalts der Klägerin seien so lange zu entrichten, bis der\n\nGegenwert des Fondsanteils erschöpft sei. Maßgebend sei insoweit allerdings\n\nnicht der Nominalbetrag, sondern der im Zeitpunkt der ersten Teilwertersatzlei-\n\nstung durch Veräußerung zu erzielende Erlös. Soweit dieser geringer als der\n\nNominalbetrag sei, liege hinsichtlich der Differenz zum Nominalbetrag ein\n\nWegfall der Bereicherung vor mit der Folge, daß insoweit auch der Rückge-\n\nwähranspruch der Klägerin entfalle (§§ 528 Abs. 1, 812, 818 Abs. 3 BGB).\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bemißt sich der\n\nUmfang der Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2\n\nBGB nach dem Verkehrswert des Erlangten. Dies entspricht dem Grundsatz\n\ndes Bereicherungsrechts, daß die Herausgabepflicht des Bereicherten keines-\n\nfalls zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen\n\nBereicherung hinaus führen darf. Ansonsten greift der Einwand der Entreiche-\n\nrung des § 818 Abs. 3 BGB durch. Der Bereicherungsanspruch ist danach von\n\nvornherein auf den Betrag beschränkt, der bei einer Gegenüberstellung der\n\nerlangten Vorteile und erlittenen Nachteile als Überschuß verbleibt (BGHZ 55,\n\n128, 134).\n\n2. a) Diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht insoweit zu entspre-\n\nchen versucht, als es die Beklagte zu einer Teilwertersatzleistung verurteilt hat,\n\ndie durch den Gegenwert des Fonds Nr. 6 begrenzt ist.\n\nDies kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil nicht hinreichend\n\nbestimmt ist, bis zu welchem Betrag die Klägerin aus dem angefochtenen Urteil\n\nvollstrecken könnte. Das Berufungsgericht hätte vielmehr Feststellungen dazu\n\ntreffen müssen, in welchem Umfang die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt\n\nbereichert war.\n\nDas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaft\n\nden durch Vorlage mehrerer Schreiben der B. GmbH un-\n\ntermauerten Vortrag der Beklagten unbeachtet gelassen, der Fondsanteil sei\n\n- ungeachtet eines wie auch immer zu berechnenden Restwertes - wegen des\n\nFehlens eines Zweitmarktes \"definitiv unverkäuflich\". Denn dieser Vortrag ent-\n\nhält die Behauptung, daß der für die bereicherungsrechtliche Betrachtung\n\nmaßgebliche Verkehrswert des Fonds auf Null gesunken ist und daß deshalb\n\nein der Rückerstattung unterliegender Vermögenswert nicht mehr vorhanden\n\nist. Sollte diese Behauptung zutreffen, wäre damit die Entreicherung der Be-\n\nklagten eingetreten. Der Anspruch auf Teilwertersatzleistungen nach § 818\n\nAbs. 3 BGB wäre weggefallen. Das angefochtene Urteil kann daher auch aus\n\ndiesem Grunde insoweit keinen Bestand haben.\n\nb) Das Berufungsgericht hat weiter eine Begrenzung des Teilwertersatz-\n\nanspruchs, soweit es um das der Beklagten von der Klägerin zugewendete\n\nGrundstück geht, wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit der Beklagten\n\nverneint. Es hat die Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Betrages von der-\n\nzeit 3.500.-- DM bis zur Erschöpfung des Wertes des Grundstücks verurteilt.\n\nAuch dies kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sich hieraus\n\nnicht ergibt, bis zu welchem Betrag die Klägerin aus dem angefochtenen Urteil\n\nvollstrecken könnte. Ohne die Ermittlung des Grundstückswertes wird die er-\n\nforderliche Begrenzung eines eventuellen Teilwertersatzanspruchs nicht mög-\n\nlich sein.\n\nc) Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß die Beklagte nicht\n\nbestritten habe, für die Jahre 1996, 1997 und 1999 Fondsausschüttungen in\n\nHöhe von je 16.000,-- DM erhalten zu haben, auch habe die Beklagte der Be-\n\nhauptung der Klägerin nicht widersprochen, daß die Klägerin ihr seit 1989 auch\n\nBarmittel in Höhe von rund 800.000,-- DM geschenkt habe. Die Beklagte habe\n\nihre Steuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1998 zudem nicht vollständig vor-\n\ngelegt, sondern nur jeweils die erste Seite. Die beweispflichtige Beklagte habe\n\nihren Notbedarf danach nicht hinreichend bewiesen. Sie sei verpflichtet, das\n\nvon der Klägerin erhaltene Grundstück durch Aufnahme eines Realkredits zu\n\nbelasten, um auf diese Weise Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und ein-\n\nzusetzen. Das ihr dies nicht möglich oder zumutbar sei, habe die Beklagte\n\nnicht substantiiert vorgetragen. Mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen\n\nsei ihr Beweisangebot, zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzu-\n\nholen, als unzulässiger Beweisermittlungsantrag abzulehnen.\n\nAuch dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Maßgeblich für die\n\nLeistungsfähigkeit der Beklagten ist ihre derzeitige wirtschaftliche Situation.\n\nDas Berufungsgericht hätte danach konkret feststellen müssen, was der Be-\n\nklagten aus den Fondsausschüttungen und den von ihr bestrittenen Schenkun-\n\ngen der Klägerin noch zur Bestreitung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin an\n\nVermögen oder Einkommen verblieben ist. Dabei kann es nicht darauf ankom-\n\nmen, ob die Beklagte die Steuerbescheide vollständig vorgelegt hat. Über die\n\nim maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Mittel der Beklagten besagen diese\n\nBescheide nichts. Zudem hätte das Berufungsgericht auf die Notwendigkeit der\n\nVorlage vollständiger Bescheide hinweisen müssen, wenn es diese für erfor-\n\nderlich hielt. Dies rügt die Revision zu Recht und macht geltend, daß die Be-\n\nklagte dann die maßgeblichen Steuerbescheide vollständig vorgelegt hätte.\n\nd) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, entgegen dem landge-\n\nrichtlichen Urteil müsse die Beklagte das Hausgrundstück, das sie geschenkt\n\nbekommen habe, zur Finanzierung der Teilwertersatzansprüche der Klägerin\n\neinsetzen. Zwar könne die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen\n\nder Familie angemessenen Familienheims im allgemeinen nicht verlangt wer-\n\nden. Der Unterhaltsschuldner und ebenso der zur Rückgewähr verpflichtete\n\nBeschenkte könne jedoch verpflichtet sein, durch Aufnahme eines Realkredits\n\nMittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen, wobei diese Obliegen-\n\nheit durch die Möglichkeit, Zins- und Tilgungszahlungen für das neue Darlehen\n\naufzubringen, begrenzt würden. Die Beklagte habe nicht substantiiert dargetan,\n\ndaß ihr dies nicht möglich sei. Sie habe sich lediglich auf die Einholung eines\n\nSachverständigengutachtens berufen zum Beweis dafür, daß das ihr zur Verfü-\n\ngung stehende Vermögen nicht als Sicherheit dienen könne, um im Wege der\n\nKreditaufnahme die klägerischen Ansprüche befriedigen zu können.\n\nAuch dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der Recht-\n\nsprechung des Senats ist dem Beschenkten nach § 529 Abs. 2 BGB jedenfalls\n\ndasjenige zu belassen, was er an Unterhalt auch von seinen Eltern verlangen\n\nkönnte (Sen.Urt. v. 11.06.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488, 3489). Die\n\nVeräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie des Be-\n\nschenkten angemessenen Familieneigenheims kann regelmäßig nicht verlangt\n\nwerden (Sen., aaO, 3491). Allerdings kann der Unterhaltsschuldner - soweit die\n\nVeräußerung des Familienheims nicht zumutbar ist - verpflichtet sein, durch\n\nAufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzu-\n\nsetzen (Sen., aaO; BGH, Urt. v. 07.04.1982 - IVb ZR 681/80, NJW 1982, 1641;\n\nUrt. v. 09.12.1987 \n\n- IVb ZR 97/86, NJW 1988, 2376, 2380; Göppin-\n\nger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Aufl. Rdn. 630-633). Bei der Beurteilung\n\ndieser Frage kommt dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ge-\n\nsteigerte Bedeutung zu. Die Obliegenheit zur Kreditaufnahme ist begrenzt\n\ndurch die Möglichkeit, Zins- und Tilgungszahlungen für das neue Darlehen\n\naufzubringen (Staudinger/Engler/Kaiser, BGB, § 1603 Rdn. 185). Die Erhöhung\n\neiner Verschuldung, deren Amortisation die finanziellen Möglichkeiten des\n\nUnterhaltspflichtigen übersteigt, ist zur Aufbringung zusätzlicher, für Unter-\n\nhaltszwecke einzusetzender Mittel grundsätzlich nicht zumutbar (Sen., aaO).\n\nDemgemäß hätte das Berufungsgericht zunächst prüfen müssen, ob das\n\nvon der Beklagten gemeinsam mit ihrer erwachsenen Tochter allein bewohnte\n\nHaus als angemessenes Familienheim angesehen werden kann. Feststellun-\n\ngen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen, sondern lediglich allgemein\n\nauf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verwiesen, wonach die Ver-\n\näußerung eines angemessenen Familienheims regelmäßig nicht verlangt wer-\n\nden könne. Darüber hinaus durfte das Berufungsgericht die Verpflichtung der\n\nBeklagten zur Aufnahme eines Realkredits nicht ohne weitere Feststellungen\n\nzur Frage der Zumutbarkeit annehmen und dabei die unter Beweis gestellte\n\nBehauptung der Beklagten übergehen, ihr sei die Aufnahme eines Kredits nicht\n\nmöglich oder zumutbar. Die Beklagte hat behauptet, lediglich 1.446,-- DM mo-\n\nnatlich zum Leben zur Verfügung zu haben, und sich zum Beweis dafür, daß\n\nsie angesichts dessen keinen Kredit erhalten würde, auf die Einholung eines\n\nSachverständigengutachtens berufen. Diesen Vortrag durfte das Berufungsge-\n\nricht nicht als unsubstantiiert zurückweisen. Denn entgegen der Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts hat die Beklagte dargelegt, welche Mittel ihr zum Leben\n\nzur Verfügung stehen. Sie hat damit Anhaltspunkte vorgetragen, die gegen ihre\n\nLeistungsfähigkeit sprechen können, und denen das Berufungsgericht deshalb\n\nhätte nachgehen müssen.\n\nVII. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Beru-\n\nfungsgericht zunächst, was die Teilwertersatzleistungen aus dem Immobilien-\n\nfonds Nr. 6 angeht, zu berücksichtigen haben, daß es entgegen der von ihm\n\nvertretenen Auffassung nicht darauf ankommt, ob der Immobilienfonds zum\n\nZeitpunkt der ersten Teilwertersatzleistung einen durch Veräußerung zu erzie-\n\nlenden Wert aufweist. Für die Berechnung des Wertanspruchs ist der Zeitpunkt\n\nmaßgeblich, zu dem der Kondiktionsanspruch entstanden ist (BGH, Urt. v.\n\n07.10.1994 - V ZR 4/94, NJW 1995, 53, 55; MünchKomm./Lieb, BGB, 3. Aufl.,\n\n§ 818 Rdn. 41). Dies war nach den bisherigen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts Ende des Jahres 1998 der Fall, nachdem die Klägerin ihr restliches\n\nVermögen aufgebraucht hatte. Den damaligen Wert wird das Berufungsgericht\n\nfestzustellen haben. Auch hinsichtlich des Wertes des von der Beklagten be-\n\nwohnten Hausgrundstückes wird das Berufungsgericht die erforderlichen Fest-\n\nstellungen nachzuholen haben.\n\nDas Berufungsgericht wird weiter die Leistungsfähigkeit der Beklagten\n\nneu zu beurteilen haben und dabei auch prüfen müssen, ob die Beklagte ver-\n\npflichtet ist, das Familienheim zu veräußern. Bei der Frage der Leistungsfähig-\n\nkeit der Beklagten wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben,\n\ndaß sowohl die Fondsausschüttungen, die die Beklagte für die Jahre 1996,\n\n1997 und 1999 erhalten hat, als auch die von der Klägerin behaupteten Bar-\n\nschenkungen nur berücksichtigt werden können, wenn feststeht, daß diese\n\nnoch im Vermögen der Beklagten vorhanden sind.\n\nSollte das Berufungsgericht nach einer erneuten Verhandlung zu dem\n\nErgebnis kommen, daß sich die Beklagte auf § 529 Abs. 2 BGB nicht berufen\n\nkann, wird vor der Verurteilung zu Teilwertersatzleistungen weiter zu berück-\n\nsichtigen sein, daß die Beklagte bereits das monatliche Wohngeld für die Ei-\n\ngentumswohnung der Klägerin zahlt. Denn anderenfalls führte die Addition die-\n\nser Zahlungen mit den ausgeurteilten Teilwertersatzleistungen dazu, daß die\n\nBeklagte mehr leisten müßte, als sie von der Klägerin erhalten hat.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_140-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/x-zr-140-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_140-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_140-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/x-zr-140-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_140-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:47:04.936260+00:00"}}