{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_135-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-03-12","aktenzeichen":"X ZR 135/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. März 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Schneidmesser II PatG 1981 § 14; EPÜ Art. 69 Bleibt das Patent bei objektiver Betrachtung hinter dem technischen Gehalt der Erfindung zurück, beschränkt sich der Schutz auf das, was noch mit dem Sinn- gehalt seiner Patentansprüche in Beziehung zu setzen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 135/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: : nein\n\nVerkündet am:\n12. März 2002\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nSchneidmesser II\n\nPatG 1981 § 14; EPÜ Art. 69\n\nBleibt das Patent bei objektiver Betrachtung hinter dem technischen Gehalt der\n\nErfindung zurück, beschränkt sich der Schutz auf das, was noch mit dem Sinn-\n\ngehalt seiner Patentansprüche in Beziehung zu setzen ist.\n\nBGH, Urt. v. 12. März 2002 - X ZR 135/01 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das am 31. Mai 2001 verkündete Urteil des\n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten\n\nder Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt als Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem\n\ndeutschen Patent 37 19 721 (Klagepatent) sowie aus abgetretenem Recht die\n\nBeklagten wegen Patentverletzung in Anspruch. Das Klagepatent betrifft ein\n\nSchneidmesser für Rotationsschneidanlagen; Patentanspruch 1 lautet in der\n\nFassung, die er in einem Einspruchsverfahren erhalten hat, wie folgt:\n\n\"Mit einem Gegenmesser zusammenwirkendes Schneidmesser (1)\nfür Rotationsschneidanlagen für Papier, insbesondere mehrlagige\nvereinzelte Papierprodukte in Schuppenformation, mit einem run-\nden, im wesentlichen kegelstumpfförmigen Grundkörper (4), des-\nsen zur senkrecht zur Drehachse verlaufenden Schneidebene (6)\nkonische Tragfläche Klingen (8) o. dergl. trägt,\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Klingen (8)\n\na) auf der kegelstumpfförmigen Rückfläche (3) des Grundkörpers\n(4) angeordnet sind und mit der Schneidebene (6) einen Winkel\n(5) von 10° - 22° , vorzugsweise 16° einschließen,\n\nb) in unterschiedlichen Schneidstellungen in Richtung auf die\nSchneidebene (6) in länglichen Aussparungen (18) des Grund-\nkörpers (4) verschiebbar gelagert und in diesen arretierbar sind,\nc) mit ihren Längsachsen einen spitzen Winkel zum jeweiligen Ra-\ndius des Grundkörpers (4), der 9° - 12° beträgt, einschließen,\n\n- in Draufsicht rechteckig ausgebildet sind, und\n\n- in Zahnform die Schneidfläche (13) bilden.\"\n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, produ-\n\nziert und vertreibt Schneidmesser für Rotationsschneidanlagen für Papier, dar-\n\nunter eine im Revisionsverfahren allein noch im Streit stehende Ausführungs-\n\nform, bei der der Winkel zwischen den Klingen und der Schneidebene 25° be-\n\nträgt. Die Klägerin hat hierin eine Verletzung des Klagepatents mit äquivalen-\n\nten Mitteln gesehen und die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und\n\nFeststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch ge-\n\nnommen. Insoweit haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Hiergegen\n\nrichtet sich die Revision der Klägerin, die die Verurteilung der Beklagten ent-\n\nsprechend den in der Vorinstanz gestellten Anträgen begehrt. Die Beklagten\n\ntreten dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne\n\nRechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß das als patentverletzend angegrif-\n\nfene Schneidmesser der Beklagten nicht in den Schutzbereich des Klagepa-\n\ntents fällt (§ 14 PatG). Das Rechtsmittel ist deshalb mit der Kostenfolge des\n\n§ 97 ZPO zurückzuweisen.\n\nI. Das Klagepatent betrifft ein mit einem Gegenmesser zusammenwir-\n\nkendes Schneidmesser für Rotationsschneidanlagen für Papier, das einen run-\n\nden Grundkörper aufweist, dessen Schneidebene senkrecht zu seiner Dreh-\n\nachse ausgebildet ist und der eine zur Schneidebene konisch verlaufende\n\nTragfläche aufweist, die Klingen oder dergl. trägt. Bei einem aus der deutschen\n\nOffenlegungsschrift 35 36 989 bekannten derartigen Schneidmesser sind, wor-\n\nauf die Beschreibung des Klagepatents verweist, die einzelnen Klingen in Aus-\n\nnehmungen in einer der Schneidebene zugekehrten konischen Vorderfläche\n\nuntergebracht; nach Abnutzung der Schneidflächen der Klingen ist zwar ein\n\nNachschleifen möglich, jedoch verringert sich dabei der Durchmesser des\n\nSchneidmessers.\n\nDas Berufungsgericht hat es als das durch das Klagepatent zu lösende\n\ntechnische Problem angesehen, die Lebensdauer derartiger Schneidmesser zu\n\nerhöhen und zu gewährleisten, daß der jeweils wirksame Radius der Schneid-\n\nflächen auch nach einem Nachschleifen unverändert bleibt, sowie insbesonde-\n\nre den Nachteil bekannter Messer zu beseitigen, daß bei ihnen der Schnitt, der\n\njeweils zuerst von dem radial am weitesten vorstehenden Teil der Klingen aus-\n\ngeführt wird, nicht besonders sanft ist.\n\nDas Berufungsgericht hat die Merkmale der erfindungsgemäßen Lösung\n\nnach dem aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 wie folgt aufgegliedert:\n\n1. Es handelt sich um ein mit einem Gegenmesser zusammenwir-\n\nkendes Schneidmesser (1) für Rotationsschneidanlagen für Pa-\n\npier, insbesondere mehrlagige vereinzelte Papierprodukte in\n\nSchuppenformation;\n\n2. das Schneidmesser hat einen Grundkörper (4), der\n\n2.1 rund und im wesentlichen kegelstumpfförmig ist\n\n2.2 sowie eine zur senkrecht zur Drehachse verlaufenden\n\nSchneidebene (6) konische Tragfläche aufweist, die Klingen\n\noder dergl. trägt;\n\n3. die Klingen (8)\n\n3.1 sind auf der kegelstumpfförmigen Rückfläche des Grundkör-\n\npers angeordnet,\n\n3.2 schließen mit der Schneidebene einen Winkel (5) von 10° -\n\n22° , vorzugsweise 16° , ein,\n\n3.3 sind in länglichen Aussparungen (18) des Grundkörpers gelagert,\n\nin denen sie\n\n3.3.1 in unterschiedlichen Schneidstellungen in Richtung\n\nauf die Schneidebene verschiebbar und\n\n3.3.2 arretierbar sind,\n\n3.4 schließen mit ihren Längsachsen einen spitzen Winkel zum\n\njeweiligen Radius des Grundkörpers ein, der 9° - 12° be-\n\nträgt,\n\n3.5 sind in Draufsicht rechteckig ausgebildet und\n\n3.6 bilden in Zahnform die Schneidfläche.\n\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 - 3 der Zeichnungen der\n\nKlagepatents zeigen eine Ausführungsform eines patentgemäßen Schneid-\n\nmessers:\n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die im Revisionsver-\n\nfahren noch im Streit sehende Ausführungsform der Beklagten von den Merk-\n\nmalen und Merkmalsgruppen 1, 2, 3.1 und 3.3 bis 3.6 Gebrauch mache. Für\n\ndas Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, daß die angegriffene\n\nAusführungsform diese Merkmale benutzt.\n\n2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Winkel (5) betrage bei der\n\nangegriffenen Ausführungsform 25° und liege damit nicht zwischen den im auf-\n\nrechterhaltenen Patentanspruch 1 vorgesehenen Werten von 10° - 22° . Diese\n\ntatrichterliche Feststellung greift die Revision nicht an; sie stimmt im übrigen\n\nmit dem Sachvortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen überein.\n\n3. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Merkmal, daß der Win-\n\nkel (5), den die Klingen mit der Schneidebene (6) einschlössen, zwischen 10°\n\nund 22° liege, sei durch den Winkel von 25° bei der angegriffenen Ausfüh-\n\nrungsform auch nicht äquivalent verwirklicht. Bereits der Wortlaut des Patent-\n\nanspruchs spreche dafür, daß das Klagepatent einen Winkel von 16° als opti-\n\nmal ansehe und Abweichungen davon nur innerhalb der angegebenen Werte\n\nzulassen wolle. Die Beschreibung des Klagepatents weise nämlich darauf hin,\n\ndaß die Wahl des Winkels so getroffen worden sei, daß zum einen eine hinre i-\n\nchend dünne Messerklinge im Bereich der Schneidkante erzielt werde, wozu\n\nder Winkel ziemlich spitz sein müsse, andererseits aber an dieser kritischen\n\nStelle eine Materialdichte bestehen bleibe, die für eine stabile Schneidkanten-\n\nqualität sorge, was bedeute, daß der Winkel wiederum nicht zu spitz sein dür-\n\nfe. Bei der Winkelwahl seien zudem die Temperatureinflüsse, die unterschied-\n\nliche Papierqualität, Arbeitsgeschwindigkeit und Materialeigenschaft der Klin-\n\ngen in ein optimales Verhältnis zueinander gesetzt worden. Der Fachmann\n\nwerde durch diese Angaben darauf hingewiesen, daß bei einem zu großen\n\nWinkel entweder von vornherein keine hinreichend scharfe Schneidkante er-\n\nhalten werde oder die Klingen bereits nach dem Schneiden einer verhältnis-\n\nmäßig kleinen Anzahl von Papierprodukten stumpf würden und nachgeschliffen\n\nwerden müßten. Ihm sei im übrigen bekannt, daß ein zu großer Winkel eine\n\nbefriedigende Schnittqualität verhindere, weil z.B. die Seiten ausfransten oder\n\neinrissen. Der Fachmann entnehme der Angabe des Winkelbereichs zusam-\n\nmen mit der Beschreibung zwar, daß er durch Experimentieren den für seinen\n\nFall günstigsten Winkel ermitteln solle, er werde durch diese Angabe aber da-\n\nvon abgehalten, den angegebenen Bereich zu verlassen, weil er annehmen\n\nmüsse, es werde sich eine der genannten Gefahren realisieren. Es spreche\n\nnichts dafür, daß das Klagepatent mit der Ober- und der Untergrenze etwa nur\n\ngrobe Anhaltswerte habe nennen wollen, von denen man, ohne den erfin-\n\ndungsgemäß angestrebten Erfolg zu gefährden, auch deutlich abweichen kön-\n\nne. Über das Ausmaß einer danach noch hinzunehmenden Abweichung gehe\n\ndie Ausführungsform (mit einer Abweichung, die 25% des ganzen im Patentan-\n\nspruch genannten Bereichs ausmache), deutlich hinaus. Abgesehen davon,\n\ndaß es schon mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit kaum zu vereinbaren\n\nsein könne, daß ein Patentinhaber, der einen ganz bestimmten Größenbereich\n\nals erfindungswesentliches Merkmal in einen Patentanspruch aufnehme, auch\n\nAusführungsformen in den Schutzbereich einbeziehe, die in großem Maß von\n\ndiesem abwichen, sei bereits die Gleichwirkung der Ausführungsform mit der\n\nvom Klagepatent gelehrten Gestaltung fraglich. Selbst wenn man aber eine\n\nhinreichende Gleichwirkung bejahe, scheitere die Annahme einer äquivalenten\n\nBenutzung daran, daß der Fachmann, der sich an der im Patentanspruch des\n\nKlagepatents umschriebenen und in der Beschreibung erläuterten Erfindung\n\norientiere, davon abgehalten werde, in einem so starken Maß über den höch-\n\nsten Wert des vom Patentanspruch genannten Bereichs hinauszugehen, und\n\ner somit die angegriffene Gestaltung bei einer Orientierung am Klagepatent\n\nnicht auffinden könne.\n\n4. Diese Auffassung hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Überprü-\n\nfung stand.\n\na) Nach § 14 PatG und der wortgleichen Vorschrift des Art. 69 Abs. 1\n\nEPÜ wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche\n\nbestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heran-\n\nzuziehen sind. Nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat hierzu ent-\n\nwickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung\n\netwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten\n\ntechnischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der\n\ndort beschriebenen Erfindung (BGHZ 98, 12, 18 f. - Formstein; 105, 1, 10\n\n- Ionenanalyse; 125, 303, 309 f. - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; Sen.Urt.\n\nv. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvor-\n\nrichtung). Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Ver-\n\nständnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche einschließ-\n\nlich der dort verwendeten Begriffe abhängt und das auch bei der Feststellung\n\ndes über den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentansprü-\n\nchen ausgehenden Schutzes maßgebend ist. Bei der Prüfung der Frage, ob die\n\nim Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zunächst\n\nunter Zugrundelegung dieses Verständnisses der Inhalt der Patentansprüche\n\nfestzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn\n\nzu ermitteln. Macht die angegriffene Ausführungsform von dem so ermittelten\n\nSinngehalt eines Patentanspruchs Gebrauch, dann wird die unter Schutz ste-\n\nhende Erfindung benutzt. Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche ab-\n\nweichenden Ausführung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn der Fach-\n\nmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprü-\n\nchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen\n\nAusführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fach-\n\nkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems\n\ngleichwirkend auffinden konnte (BGHZ 105, 1, 10 f. - Ionenanalyse; Sen.Urt. v.\n\n3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; v.\n\n28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr). Dabei for-\n\ndert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen\n\nSchutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit,\n\ndaß der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht\n\nnur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestim-\n\nmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentansprüchen aus-\n\nzurichten (BGHZ 106, 84, 90 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v.\n\n3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; v.\n\n20.4.1993 - X ZR 6/91, GRUR 1993, 886, 889 - Weichvorrichtung I). Für die\n\nZugehörigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausfüh-\n\nrung zum Schutzbereich genügt es hiernach nicht, daß sie (1.) das der Erfin-\n\ndung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleich-\n\nwirkenden Mitteln löst und (2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann befähi-\n\ngen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die\n\nGleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden\n\nkann (Einzelheiten hierzu Sen. Urt. v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000,\n\n1005, 1006 - Bratgeschirr), müssen (3.) darüber hinaus die Überlegungen, die\n\nder Fachmann anstellen muß, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch\n\nunter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, daß der Fachmann\n\ndie abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegen-\n\nständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht.\n\nVon diesen Grundsätzen abzuweichen, besteht kein Anlaß. Sie stehen\n\nin Einklang mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ\n\n(BGBl. 1976 II 1000), das nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ\n\n106, 84, 93 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 5.5.1992 -\n\n X ZR 9/91, GRUR 1992, 594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung)\n\nauch zur Auslegung von § 14 PatG heranzuziehen ist. Nach Art. 2 Nr. 1 der\n\nMünchener Revisionsakte zum Europäischen Patentübereinkommen vom\n\n29. November 2000 soll zukünftig das revidierte Auslegungsprotokoll in Art. 2\n\nausdrücklich vorsehen, daß bei der Bestimmung des Schutzbereichs des euro-\n\npäischen Patents solchen Elementen gebührend Rechnung zu tragen ist, die\n\nÄquivalente der in den Patentansprüchen genannten Elemente sind.\n\nb) Die Grundsätze der Schutzbereichsbestimmung sind auch dann an-\n\nzuwenden, wenn der Patentanspruch Zahlen- oder Maßangaben enthält. Sol-\n\nche Angaben nehmen an der Verbindlichkeit des Patentanspruchs als maß-\n\ngeblicher Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs teil. Die Aufnah-\n\nme von Zahlen- oder Maßangaben in den Anspruch verdeutlicht, daß sie den\n\nSchutzgegenstand des Patents mitbestimmen und damit auch begrenzen sol-\n\nlen (Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung). Es verbietet sich\n\ndaher, solche Angaben als minder verbindliche, lediglich beispielhafte Festle-\n\ngungen der geschützten technischen Lehre anzusehen, wie dies in der Recht-\n\nsprechung zur Rechtslage im Inland vor Inkrafttreten des Art. 69 EPÜ und der\n\nentsprechenden Neuregelung des nationalen Rechts für möglich erachtet wor-\n\nden ist (vgl. RGZ 86, 412, 416 f. - pyrophore Metallegierungen; RG, Urt. v.\n\n10.3.1928 - I 238/27, GRUR 1928, 481 - Preßhefe I; OGH BrZ 3, 63, 71 f.\n\n- künstliche Wursthüllen).\n\nc) Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen- und Maß-\n\nangaben grundsätzlich der Auslegung fähig. Wie auch sonst kommt es darauf\n\nan, wie der Fachmann solche Angaben im Gesamtzusammenhang des Patent-\n\nanspruchs versteht, wobei auch hier zur Erläuterung dieses Zusammenhangs\n\nBeschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Dabei ist zu berücksichti-\n\ngen, daß Zahlen- und Maßangaben schon nach ihrem objektiven Gehalt, der\n\nauch das Verständnis des Fachmanns prägen wird, nicht einheitlich sind, son-\n\ndern in unterschiedlichen Formen Sachverhalte mit durchaus verschiedenen\n\nInhalten bezeichnen können.\n\nd) Schon diese Umstände schließen es aus, daß der Fachmann Zahlen-,\n\nMaß- oder Bereichsangaben eine immer gleiche feste Bedeutung zuweisen\n\nwird. Jedoch wird er solchen Angaben in aller Regel einen höheren Grad an\n\nEindeutigkeit und Klarheit zubilligen, als dies bei verbal umschriebenen Ele-\n\nmenten der erfindungsgemäßen Lehre der Fall wäre (v. Rospatt, GRUR 2001,\n\n991, 993). Denn Zahlen sind als solche eindeutig, während sprachlich formu-\n\nlierte allgemeine Begriffe eine gewisse Abstraktion von dem durch sie bezeich-\n\nneten Gegenstand bedeuten. Zudem müssen solche Begriffe, wenn sie in einer\n\nPatentschrift verwendet werden, nicht notwendig in dem Sinn gebraucht wer-\n\nden, den der allgemeine technische Sprachgebrauch ihnen beimißt; die Pa-\n\ntentschrift kann insoweit ihr \"eigenes Wörterbuch\" bilden (vgl. Sen.Urt. v.\n\n2.3.1999\n\n- X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 \n\n- Spannschraube; v. 13.4.1999\n\n- X ZR 23/97, Mitt. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf). Aus der Sicht des fach-\n\nmännischen Lesers kann durch Zahlen- und Maßangaben konkretisierten\n\nMerkmalen deshalb die Bedeutung zukommen, daß der objektive, erfindungs-\n\ngemäß zu erreichende Erfolg genauer und gegebenenfalls enger eingegrenzt\n\nwird, als dies bei bloß verbaler Umschreibung der Fall wäre. Da es Sache des\n\nAnmelders ist, dafür zu sorgen, daß in den Patentansprüchen alles niederge-\n\nlegt ist, wofür er Schutz begehrt (Sen.Urt. v. 3.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR\n\n1989, 903, 905 - Batteriekastenschnur; v. 5.5.1992 - X ZR 9/91, GRUR 1992,\n\n594, 596 - mechanische Betätigungsvorrichtung), darf der Leser der Patent-\n\nschrift annehmen, daß diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von Zahlen-\n\nangaben in die Formulierung der Patentansprüche genügt worden ist. Dies gilt\n\num so mehr, als der Anmelder bei Zahlenangaben besonderen Anlaß hat, sich\n\nüber die Konsequenzen der Anspruchsformulierung für die Grenzen des nach-\n\ngesuchten Patentschutzes klar zu werden.\n\nDaher ist eine deutlich strengere Beurteilung angebracht, als es der\n\nPraxis zur Rechtslage in Deutschland vor 1978 entsprach (Bruchhausen,\n\nGRUR 1982, 1, 4). Eine eindeutige Zahlenangabe bestimmt und begrenzt den\n\ngeschützten Gegenstand grundsätzlich insoweit abschließend; ihre Über- oder\n\nUnterschreitung ist daher in aller Regel nicht mehr zum Gegenstand des Pa-\n\ntentanspruchs zu rechnen (v. Falck, Festschrift zum 100jährigen Bestehen der\n\nDeutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht,\n\nS. 543, 577).\n\nAndererseits schließt dies nicht aus, daß der Fachmann eine gewisse,\n\nbeispielsweise übliche Toleranzen umfassende, Unschärfe als mit dem techni-\n\nschen Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansieht. So hat das House of\n\nLords in der Catnic-Entscheidung (R.P.C. 1982, 163; deutsch GRUR Int. 1982,\n\n136), die allerdings die Rechtslage im Vereinigten Königreich vor der europäi-\n\nschen Harmonisierung betraf, bei einem auf einen rechten Winkel gerichteten\n\nAnspruchsmerkmal Abweichungen von 6° bzw. 8° v om rechten Winkel als mit\n\nder Annahme einer Benutzung der geschützten Lehre vereinbar angesehen. In\n\neinem solchen Fall kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob im An-\n\nspruch von einem rechten Winkel oder von 90° die Rede ist. Maßgeblich ist\n\nvielmehr der unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen zu er-\n\nmittelnde Sinngehalt des Patentanspruchs. In einem anderem Zusammenhang\n\nkann der gleiche Winkel sich daher dem Fachmann auch als exakt einzuhal-\n\ntende Größe darstellen. Dies gilt grundsätzlich auch für Zahlenbereiche mit\n\nGrenzwerten (vgl. Sen., BGHZ 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung; vgl.\n\nauch White, The C.I.P.A. Guide to the Patents Act, 5. Aufl., Part III, Section 125\n\nRdn. 22 mit Hinweis auf die soweit ersichtlich - insoweit - unveröffentlichten\n\nEntscheidungen Lubrizol v. Esso und Goldschmidt v. EOC Belgium). Ein Ver-\n\nständnis, daß ein Wert genau einzuhalten ist, wird vor allem dann der Vorstel-\n\nlung des Fachmanns entsprechen, wenn er erkennt, daß es sich um einen \"kri-\n\ntischen\" Wert handelt. Wie eine bestimmte Zahlen- oder Maßangabe im Pa-\n\ntentanspruch demnach zu verstehen ist, ist eine Frage des der tatrichterlichen\n\nBeurteilung unterliegenden fachmännischen Verständnisses im Einzelfall.\n\nd) Wie für die Erfassung des technischen Sinngehalts des Patentan-\n\nspruchs gilt auch für die Bestimmung eines über diesen hinausreichenden\n\nSchutzbereichs, daß im Anspruch enthaltene Zahlen- oder Maßangaben mit\n\nden angegebenen Werten den geschützten Gegenstand begrenzen. Im Rah-\n\nmen der Schutzbereichsbestimmung darf vom Sinngehalt der Zahlen- und\n\nMaßangaben nicht abstrahiert werden. Bei der Prüfung der Frage, ob der\n\nFachmann eine Ausführungsform mit einem vom Anspruch abweichenden\n\nZahlenwert auf Grund von Überlegungen, die sich am Sinngehalt der im An-\n\nspruch umschriebenen Erfindung orientieren, als gleichwirkende Lösung auf-\n\nfinden kann, muß vielmehr die sich aus der Zahlenangabe ergebende Eingren-\n\nzung des objektiven, erfindungsgemäß zu erreichenden Erfolgs berücksichtigt\n\nwerden. Als im Sinne des Patentanspruchs gleichwirkend kann nur eine Aus-\n\nführungsform angesehen werden, die der Fachmann als eine solche auffinden\n\nkann, die nicht nur überhaupt die Wirkung eines - im Anspruch zahlenmäßig\n\neingegrenzten - Merkmals der Erfindung erzielt, sondern auch gerade diejeni-\n\nge, die nach seinem Verständnis anspruchsgemäß der zahlenmäßigen Ei n-\n\ngrenzung dieses Merkmals zukommen soll. Fehlt es daran, ist auch eine objek-\n\ntiv und für den Fachmann erkennbar technisch ansonsten gleichwirkende\n\nAusführungsform vom Schutzbereich des Patents grundsätzlich nicht umfaßt.\n\nDamit im Kern übereinstimmend hat auch die Rechtsprechung im Verei-\n\nnigten Königreich zur Feststellung einer Verletzung geprüft, ob die fachkundige\n\nÖffentlichkeit erwarten und sich darauf einstellen darf, daß es nach dem Patent\n\nauf die genaue Einhaltung des Wortlauts des Patentanspruchs ankommen soll\n\n(vgl. die sog. dritte Catnic-Frage; für das harmonisierte Recht u.a. Patents\n\nCourt, F.S.R. 1989, 181 = GRUR Int. 1993, 245 - Improver Corporation v. Re-\n\nmington Consumer Products Ltd. (\"Epilady\"-Fall); Court of Appeal R.P.C. 1995,\n\n585 = GRUR Int. 1997, 374 - Kastner v. Rizla Ltd.). Bezogen auf ein einzelnes\n\nMerkmal des Patentanspruchs geht es darum, ob das betreffende Merkmal\n\ndem Fachmann als ein solches erscheint, das ausschließlich wortsinngemäß\n\nbenutzt werden kann, wenn die beanspruchte Lehre zum technischen Handeln\n\neingehalten werden soll (vgl. Court of Appeal R.P.C. 1995, 585 = GRUR Int.\n\n1997, 374 - Kastner v. Rizla Ltd.). Ein solches Verständnis kann insbesondere\n\nbei Zahlen- und Maßangaben in Betracht zu ziehen sein (vgl. Patents Court,\n\nR.P.C. 1997, 649 - Auchincloss v. Agricultural & Veterinary Supplies Ltd.).\n\nWie bei anderen Elementen des Patentanspruchs auch darf deshalb die\n\nanspruchsgemäße Wirkung nicht unter Außerachtlassung von im Anspruch\n\nenthaltenen Zahlen- und Maßangaben bestimmt werden. Es reicht daher für\n\ndie Einbeziehung abweichender Ausführungsformen in den Schutzbereich\n\ngrundsätzlich nicht aus, daß nach der Erkenntnis des Fachmanns die erfin-\n\ndungsgemäße Wirkung im übrigen unabhängig von der Einhaltung des Zah-\n\nlenwertes eintritt. Erschließt sich dem Fachmann kein abweichender Zahlen-\n\nwert als im Sinne des anspruchsgemäßen Wertes gleichwirkend, erstreckt sich\n\nder Schutzbereich insoweit nicht über den Sinngehalt des Patentanspruchs\n\nhinaus. Die anspruchsgemäße Wirkung des zahlenmäßig bestimmten Mer k-\n\nmals wird in diesem Fall nach dem Verständnis des Fachmanns durch die (ge-\n\nnaue) Einhaltung eines Zahlenwertes bestimmt und kann daher notwendiger-\n\nweise durch einen abweichenden Zahlenwert nicht erzielt werden. In einem\n\nsolchen Fall genügt es nicht, daß der Fachmann auch eine von der Zahlenan-\n\ngabe abstrahierende Lehre als technisch sinnvoll erkennt.\n\nDer Anmelder wird nicht immer den vollen technischen Gehalt der Erfin-\n\ndung erkennen und ausschöpfen; er ist auch - unbeschadet der Frage, ob ihm\n\ndas rechtlich möglich ist - von Rechts wegen nicht gehalten, dies zu tun. Be-\n\nschränkt sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere An-\n\nspruchsfassung, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegen-\n\nüber dem Stand der Technik geboten wäre, darf die Fachwelt darauf vertrauen,\n\ndaß der Schutz entsprechend beschränkt ist. Dem Patentinhaber ist es dann\n\nverwehrt, nachträglich Schutz für etwas zu beanspruchen, was er nicht unter\n\nSchutz hat stellen lassen. Das gilt selbst dann, wenn der Fachmann erkennt,\n\ndaß die erfindungsgemäße Wirkung als solche (in dem vorstehend ausgefüh r-\n\nten engeren Sinn) über den im Patentanspruch unter Schutz gestellten Bereich\n\nhinaus erreicht werden könnte.\n\n5. a) Zutreffend verweist die Revision darauf, daß mangels gegenteiliger\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren davon aus-\n\nzugehen ist, daß die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform derjenigen\n\ndes Klagepatents objektiv gleichwirkend ist. Das gilt auch in dem Sinn, daß die\n\nspeziellen, mit der Bereichsangabe verbundenen Wirkungen erreicht werden.\n\nb) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Er-\n\ngebnis gelangt, daß die angegriffene Ausführungsform nicht in den Schutzbe-\n\nreich des Klagepatents fällt.\n\nWie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, fällt eine Ausfüh-\n\nrungsform dann nicht in den Schutzbereich des Patents, wenn sie auf ein An-\n\nspruchsmerkmal verzichtet, das für die unter Schutz gestellte Lehre wesentlich\n\nund bestimmend ist (BGHZ 113, 1, 11 - Autowaschvorrichtung m. Anm. von\n\nFalck in GRUR 1991, 447, der darauf hinweist, daß es auf die dem Fachmann\n\nerkennbare Tragweite der Erfindung ankommt; vgl. schon zur früheren\n\nRechtslage Sen.Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 41/89, GRUR 1991, 744, 746 -\n\n Trockenlegungsverfahren; v. 17.10.1985 - X ZR 31/82, GRUR 1986, 238, 240\n\n- Melkstand). Danach scheidet eine Einbeziehung von Abwandlungen in den\n\nSchutzbereich jedenfalls dann aus, wenn aus der Sicht des Fachmanns we-\n\nsentliche Unterschiede zu der unter Schutz gestellten Lehre vorliegen. Nichts\n\nanderes kann gelten, wenn bei der abgewandelten Lehre nicht vollständig auf\n\nein Merkmal verzichtet, dieses aber so abgewandelt wird, daß der aus der Pa-\n\ntentschrift ersichtliche Wirkungsbereich deutlich verlassen wird. Allerdings hat\n\ndie Senatsrechtsprechung bisher die Fälle nicht in diese Beurteilung einbezo-\n\ngen, bei denen die Erwartung der Fachwelt nicht an den technischen Gehalt\n\ndes Merkmals (\"wesentlich und bestimmend\"), sondern an die Fassung der\n\nPatentschrift als solche anknüpft, d.h. solche Fälle, in denen durch Formulie-\n\nrungen in der Patentschrift - unabhängig von der erkennbaren technischen Be-\n\ndeutung des Merkmals - der Fachwelt der Eindruck vermittelt wird, es komme\n\nfür die Verwirklichung der durch das Patent unter Schutz gestellten Lehre dar-\n\nauf an, daß das Merkmal gemäß seinem Wortsinn oder doch jedenfalls nicht in\n\nder gesamten Breite objektiv gleichwirkender Lösungen benutzt werde.\n\nDie bereits angesprochene Verantwortung des Patentinhabers, dafür zu\n\nsorgen, daß das, wofür er Schutz begehrt, in den Merkmalen des Patentan-\n\nspruchs niedergelegt ist, beschränkt daher auch in solchen Fällen, in denen\n\ndieser das - aus welchen Gründen auch immer - versäumt hat und das Patent\n\nbei objektiver Betrachtung hinter dem (hier mangels abweichender tatrichterli-\n\ncher Feststellungen zu unterstellenden) weitergehenden technischen Gehalt\n\nder Erfindung zurückbleibt, den Schutz auf das, was noch mit dem Sinngehalt\n\nseiner Patentansprüche in Beziehung zu setzen ist.\n\nVon daher hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt, daß das\n\nKlagepatent von vornherein für den Winkel (5) nur eine verhältnismäßig gerin-\n\nge Variationsbreite zwischen 10° und 22° mit einem bevorzugten Mittelwert von\n\n16° v orsieht. Nach seinen Feststellungen entnimmt der Fachmann dem Patent-\n\nanspruch, daß ein Winkel von 16° das Optimum darstelle, von dem Abwei-\n\nchungen im Sinn größerer wie kleinerer Winkel als noch im Rahmen der Erfin-\n\ndung liegend toleriert werden könnten, der Toleranzbereich jedoch durch die\n\nGrenzwerte in der Weise beschränkt werde, daß sich die angestrebte Optimie-\n\nrung nur innerhalb der so erweiterten Grenzen im wesentlichen erreichen las-\n\nse. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dieses fachmännische Ver-\n\nständnis schließt es aus, daß der Fachmann einen Winkel von 25° als einen\n\nWert in Betracht zog, der gegenüber der im Patentanspruch bezeichneten ma-\n\nximalen Abweichung vom Optimum eine gleichwertige Lösung darstellt. Tole-\n\nranzen von jeweils 3° an den Bereichsgrenzen würden zu einem vom Schutz-\n\nbereich des Klagepatents erfaßten Winkelbereich von 7° - 25° und damit zu\n\neinem erfaßten Bereich von Winkeln mit einem Spielraum von 18° anstatt von\n\n12° wie nach dem Anspruchswortlaut sowie von Abweichungen vom bevor-\n\nzugten Winkel von 16° v on 9° nach oben und nach unten führen. Angesichts\n\nder Angabe in der Beschreibung, die Wahl des Winkels sei so getroffen wor-\n\nden, daß zum einen eine hinreichend dünne Messerklinge im Bereich der\n\nSchneidfläche erzielt werde, andererseits aber an dieser kritischen Stelle eine\n\nMaterialdicke bestehen bleibe, die für eine stabile Schneidkantenqualität sor-\n\nge, zudem seien verschiedene weitere Parameter in ein optimales Verhältnis\n\nzueinander gesetzt worden, hatte der Fachmann zudem gesteigerten Anlaß zu\n\nder Annahme, daß der Einhaltung des im Patentanspruch vorgegebenen Be-\n\nreichs erhebliche Bedeutung zukommen sollte. Dies läßt es als ausgeschlos-\n\nsen erscheinen, daß die Fachwelt dem Klagepatent über die Bereichsangabe\n\nhinaus einen so weitgehenden Schutz zubilligen wird, daß auch die angegriffe-\n\nne Ausführungsform von ihm erfaßt wird; ein solcher Schutzumfang wäre mit\n\ndem Sinngehalt des Patentanspruchs nicht mehr in Beziehung zu setzen.\n\nWeiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf es zur Begründung die-\n\nses Ergebnisses nicht. Es steht auch nicht zu erwarten, daß sie noch getroffen\n\nwerden können. Der Senat kann deshalb selbst in der Sache dahin erkennen,\n\ndaß die Klage unbegründet ist.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/x-zr-135-01","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/x-zr-135-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:00:38.916579+00:00"}}