{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_132-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-10-15","aktenzeichen":"X ZR 132/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 132/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. Oktober 2002\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Oktober 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und\n\nAsendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 29. August 1997 verkün-\n\ndete Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Alleinerbin nach ihrem am 17. Juni 1989 verstorbenen\n\nEhemann K. T. . Sie hatte mit diesem im Jahre 1985 einen notariellen Ehe-\n\nund Erbvertrag geschlossen, durch den sich die Eheleute gegenseitig zu Allein-\n\nerben einsetzten und die früheren Beklagten K. und B. zu Testamentsvoll-\n\nstreckern bestimmten. Diese sind durch Beschluß des Landgerichts Berlin vom\n\n17. Februar 1998 als Testamentsvollstrecker entlassen worden; neuer Testa-\n\nmentsvollstrecker ist der Beklagte.\n\nNach dem notariellen Ehe- und Erbvertrag waren zunächst aus dem\n\nNachlaß der Pflichtteilsanspruch der Tochter des Erblassers und verschiedene\n\nVermächtnisse zu erfüllen. Sodann sollten festverzinsliche Wertpapiere im Wert\n\nvon nominell 1.500.000,-- DM ausgesondert und einem Sonderdepot \"E. T. \"\n\nzugeführt werden. Der Vertrag bestimmt sodann Auflagen des Erblassers, wie\n\ndie Klägerin mit dem übrigen nachgelassenen Vermögen zu verfahren habe.\n\nDie Klägerin hat von den früheren Beklagten mit ihrer (Stufen-)Klage zu-\n\nnächst Auskunft und Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben für\n\nden Nachlaß in den Jahren 1992 bis 1994 verlangt.\n\nMit ihrer Widerklage haben die Beklagten die Rückzahlung von insge-\n\nsamt 1.134.000,-- DM von der Klägerin verlangt, die diese unstreitig kurz vor\n\nund kurz nach dem Tod des Erblassers (in der Zeit vom 30. Dezember 1988 bis\n\nzum 11. Juli 1989) von verschiedenen auf den Erblasser lautenden Konten\n\nüberwiesen bekommen hat. Die jeweiligen Überweisungsträger wurden auf te-\n\nlefonische Anweisung der Zeugin R. , der Prokuristin im Gewerbebetrieb des\n\nErblassers, von Bank- oder Sparkassenangestellten unterschrieben.\n\nDie früheren Testamentsvollstrecker hatten seit Dezember 1985 eine in\n\nnotarieller Urkunde erteilte Generalvollmacht. Für die Konten des Erblassers\n\nhatte auch die Zeugin R. Vollmacht. Im Dezember 1987 erteilte der Erblas-\n\nser über seine Konten bei der Sparkasse B. der Klägerin Vollmacht.\n\nDie Klägerin hat behauptet, der Erblasser, der in den letzten Jahren vor\n\nseinem Tod zwar körperlich abgebaut habe und pflegebedürftig geworden,\n\ngleichwohl aber geistig auf der Höhe gewesen sei, habe ihr die Bankvollmacht\n\nerteilt, weil er das Vertrauen zu den früheren Testamentsvollstreckern verloren,\n\naber nicht mehr die Kraft und Zeit gehabt habe, die Unternehmensangelegen-\n\nheiten in andere Hände zu legen. Die Zeugin R. , die den Erblasser fast täg-\n\nlich besucht habe, habe die Überweisungen an sie, die Klägerin, auf dessen\n\nausdrückliche Anweisung veranlaßt. Die Beträge seien dazu bestimmt gewe-\n\nsen, Medikamente, Pflegeleistungen und Gärtnerarbeiten zu bezahlen; das üb-\n\nrige Geld sei ihr, der Klägerin, geschenkt worden. Auch die Überweisungen\n\nnach dem Tod des Erblassers hätten auf dessen Anweisung beruht, die Zeugin\n\nR. sei nur erst nach dessen Tod dazu gekommen, diese auszuführen. Diese\n\nZuwendungen des Erblassers seien auch im Hinblick darauf erfolgt, daß die\n\nKlägerin sowohl dessen Enkeltochter A. betreut habe, als auch dessen im\n\nJahre 1985 verstorbene Ehefrau während deren Krankheit über einen Zeitraum\n\nvon acht Jahren und den Erblasser selbst über Jahre gepflegt habe.\n\nDie früheren Beklagten sind dem entgegengetreten und haben zur Wi-\n\nderklage vorgetragen, die überwiesenen Beträge seien von der Klägerin ver-\n\nschwiegen worden und seien keine Schenkungen des Erblassers gewesen.\n\nSolche Verfügungen stünden auch im Widerspruch zu dem sich aus dem Te-\n\nstament ergebenden Willen des Erblassers. Dieser sei seit 1985 nicht mehr in\n\nder Lage gewesen, klare wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Dieser Zu-\n\nstand habe sich seit Dezember 1988 verstärkt. Aufgrund seines gesamten Ver-\n\nhaltens sei der Erblasser in dieser Zeit als geschäftsunfähig anzusehen gewe-\n\nsen, so daß selbst dann, wenn er die von den Beklagten bestrittenen Überwei-\n\nsungsanweisungen erteilt hätte, diese ebenso wie die der Klägerin erteilte\n\nBankvollmacht nicht wirksam gewesen seien.\n\nDas Landgericht hat durch Teilurteil dem Auskunftsbegehren der Kläge-\n\nrin und der Widerklage in Höhe von 254.000,-- DM stattgegeben, weil die Klä-\n\ngerin für die zugrundeliegenden Überweisungen keine Vollmacht gehabt habe.\n\nFür die Überweisungen von den Konten des Erblassers bei der Sparkasse B. \n\nsei die Klägerin dagegen vom Erblasser über seinen Tod hinaus wirksam be-\n\nvollmächtigt gewesen und habe die Überweisungen von diesen Konten an sich\n\nvornehmen dürfen.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Be-\n\nrufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung\n\nder Beklagten hat es der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben und die\n\nKlägerin zur Zahlung eines Betrages von 1.134.000,-- DM verurteilt.\n\nMit ihrer Revision strebt die Klägerin die vollständige Abweisung der Wi-\n\nderklage an. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung\n\nder angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI. 1. a) Das Berufungsgericht hat der Widerklage in vollem Umfang statt-\n\ngegeben. Es hat angenommen, den früheren Testamentsvollstreckern stehe\n\ngegen die Klägerin ein Anspruch aus §§ 2205, 2212, 812 Abs. 1 BGB auf\n\nRückzahlung der von den Konten des Erblassers erhaltenen 1.134.000,-- DM\n\nan den Nachlaß zu. Es sei nicht bewiesen, daß die streitigen Beträge der Klä-\n\ngerin vom Erblasser geschenkt worden seien. Die Zeugin R. habe die ent-\n\nsprechende Behauptung der Klägerin nicht bestätigt. Aufgrund der Aussage der\n\nZeugin R. hat es das Berufungsgericht als bewiesen angesehen, daß die\n\nZeugin, und nicht die Klägerin selbst, die Überweisungen veranlaßt hat; der\n\nErblasser habe die Beträge aber nicht der Klägerin geschenkt, es sei vielmehr\n\num die eigene Absicherung gegangen: Er habe befürchtet, ein Pflegefall zu\n\nwerden, und habe vor dem Hintergrund der finanziellen Schwierigkeiten seines\n\nUnternehmens erreichen wollen, daß die Pflegekosten gesichert seien.\n\nb) Die Revision rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe die Beweislast\n\nverkannt; nicht der Bereicherungsschuldner habe zu beweisen, daß er eine\n\nZahlung mit Rechtsgrund erhalten habe, vielmehr treffe den Gläubiger des Be-\n\nreicherungsanspruches die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung,\n\ndie Zahlung sei rechtsgrundlos erbracht worden.\n\nDas Berufungsgericht hat allerdings ausgeführt, es sei zu der Überzeu-\n\ngung gelangt, daß eine Schenkung der überwiesenen Beträge nicht erfolgt sei,\n\nso daß die Klägerin insoweit ohne rechtlichen Grund bereichert und zur Rück-\n\nzahlung an den Nachlaß verpflichtet sei. Bei dieser Beurteilung ist das Beru-\n\nfungsgericht jedoch ersichtlich davon ausgegangen, daß die Klägerin den Be-\n\nweis zu führen gehabt hätte, das ihr überwiesene Geld sei ihr geschenkt wor-\n\nden. Denn es hat angenommen, diese Behauptung der Klägerin sei durch die\n\nAussage der Zeugin R. nicht bestätigt worden. Das spricht dafür, daß das\n\nBerufungsgericht eine Beweislastentscheidung zuungunsten der Klägerin ge-\n\ntroffen hat. Sofern aus seiner abschließenden Bemerkung, der Senat sei zu der\n\nÜberzeugung gelangt, daß eine Schenkung der überwiesenen Beträge nicht\n\nerfolgt sei, zu schließen sein sollte, das Berufungsgericht habe in Wirklichkeit\n\nkeine Beweislastentscheidung treffen wollen, so hat das Berufungsgericht sei-\n\nner Entscheidung jedenfalls ein falsches Beweismaß zugrunde gelegt, weil es\n\nseine Überzeugung in erster Linie darauf gestützt hat, daß die Klägerin ihren\n\nVortrag, die überwiesenen Beträge seien ihr geschenkt worden, nicht bewiesen\n\nhabe. Auch die Frage, ob das Berufungsgericht bei der notwendigen Überzeu-\n\ngungsbildung zutreffende Maßstäbe angelegt hat, unterliegt der Nachprüfung\n\nim Revisionsverfahren (BGH, Urt. v. 17.10.2001 - IV ZR 205/00, VersR 2001,\n\n1547; BGH, Urt. v. 16.6.1992 - VI ZR 264/91, VersR 1992, 1410; BGHZ 102,\n\n322, 330).\n\nDer erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 18. Mai 1999\n\n(X ZR 158/97, NJW 1999, 2887 f.) zur Darlegung einer Schenkung als Recht-\n\nfertigungsgrund für eine mit der Klage herausverlangte Bereicherung folgende\n\nGrundsätze aufgestellt: Grundsätzlich hat derjenige alle anspruchsbegründen-\n\nden Tatsachen zu behaupten und im Bestreitensfall zu beweisen, der den An-\n\nspruch geltend macht. Dies gilt auch, soweit negative Umstände anspruchsbe-\n\ngründend sind. Ausnahmsweise bedarf es nur dann nicht einer besonderen\n\nDarlegung des Fehlens eines rechtlichen Grundes durch den Bereicherungs-\n\ngläubiger, wenn bereits die Tatumstände, die unstreitig sind, den Schluß nahe-\n\nlegen, daß der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt\n\nhat. Aus der allgemeinen Regel kann aber nicht der Schluß gezogen werden,\n\ndaß der Bereicherungsschuldner zu Sachvortrag im Hinblick auf den Rechts-\n\ngrund der erfolgten Vermögensmehrung nicht verpflichtet sei. Der Schuldner ist\n\nvielmehr gehalten, die Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, das Er-\n\nlangte behalten zu dürfen. Dies wiederum muß der Bereicherungsgläubiger\n\ndurch eigenen Vortrag und - im Falle des Bestreitens - durch geeigneten Nach-\n\nweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun. Der Be-\n\nreicherungsschuldner hat in zumutbarer Weise dazu beizutragen, daß der An-\n\nspruchsteller in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den ge-\n\ngebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten.\n\nDem trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht Rechnung. Das\n\nBerufungsgericht durfte insbesondere nicht davon ausgehen, daß die Klägerin\n\nihren Vortrag, das ihr überwiesene Geld sei ihr geschenkt worden, zu beweisen\n\nhabe. Vielmehr hatten die Beklagten als Bereicherungsgläubiger den Beweis zu\n\nführen, daß eine Schenkung nicht erfolgt sei. Das Berufungsgericht hat dem\n\nentgegen angenommen, daß mehrere von ihm genannte Umstände gegen eine\n\nSchenkung der überwiesenen Beträge sprächen und dann ausgeführt, dafür,\n\ndaß zwischen dem Erblasser und der Klägerin vereinbart gewesen sei, das\n\nGeld, das bis zu seinem Tode nicht verbraucht sein würde, solle ihr als Schen-\n\nkung zukommen, fehle jeglicher konkrete Vortrag und Nachweis. Solcher Vor-\n\ntrag und insbesondere der Nachweis dieses Vortrags oblag aber nicht der Klä-\n\ngerin.\n\n2. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Ergebnis seiner Be-\n\nweiswürdigung stehe in Einklang mit dem Vorbringen der Klägerin, wonach mit\n\ndem Geld Pflegepersonal, Medikamente und der Gärtner hätten bezahlt werden\n\nsollen, der Vortrag der Klägerin, die darüber hinausgehenden Beträge habe sie\n\nals Geschenk erhalten, sei zu unbestimmt. Die Revision meint, das Berufungs-\n\ngericht habe den Vortrag der Klägerin berücksichtigen müssen, die Überwei-\n\nsungen seien auch im Hinblick darauf erfolgt, daß die Klägerin die Enkeltochter\n\ndes Erblassers, dessen im Jahre 1985 verstorbene Ehefrau und den Erblasser\n\nselbst gepflegt habe, ohne hierfür eine angemessene Vergütung erhalten zu\n\nhaben. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin genaue Beträge ge-\n\nnannt habe, die vom Erblasser zugewandt worden seien; ihr Vortrag entspreche\n\nvielmehr der Lebenserfahrung.\n\nb) Auch insoweit hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Verteilung der\n\nDarlegungs- und Beweislast, jedenfalls aber hinsichtlich des Beweismaßes,\n\nunzutreffende Maßstäbe angelegt. Es durfte den Vortrag der Klägerin nicht von\n\nvornherein als zu unbestimmt verwerfen, weil die Klägerin damit ihrer Darle-\n\ngungslast nicht genügt habe. Vielmehr hätte es prüfen müssen, ob die Klägerin\n\ndamit in zumutbarer Weise dazu beigetragen hat, den Anspruchsteller in die\n\nLage zu versetzen, sich seinerseits zur Sache zu erklären und gegebenenfalls\n\nden erforderlichen Beweis anzutreten.\n\nII. Das Berufungsgericht wird daher unter Zugrundelegung der Recht-\n\nsprechung des Senats die Beweiswürdigung erneut vorzunehmen haben. Es\n\nwird je nach dem Ergebnis seiner Beweiswürdigung auch die bisher offengelas-\n\nsenen Fragen zu klären haben, ob und inwieweit etwaige formnichtige Schen-\n\nkungsversprechen des Erblassers durch Bewirkung der versprochenen Lei-\n\nstung geheilt worden sind, wie auch, ob der Erblasser geschäftsunfähig gewe-\n\nsen ist, als er die Überweisungen veranlaßt hat. Bei der Prüfung der Frage, ob\n\neine eventuelle Schenkung wegen Formmangels unwirksam wäre, wird das\n\nBerufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß bei Überweisungen mit der\n\nAusführung des Überweisungsauftrags durch die Bank die Leistung i.S.v. § 518\n\nAbs. 2 BGB bewirkt worden ist (BGH, Urt. v. 5.3.1986 - IVa ZR 141/84, NJW\n\n1986, 2107, 2108). Schließlich wird das Berufungsgericht auch gegebenenfalls\n\nder Frage nachzugehen haben, ob die streitigen Überweisungen als ehebe-\n\ndingte Zuwendungen anzusehen sind, und falls dies der Fall ist, ob dieser\n\nRechtsgrund mit dem Tod des Erblassers entfallen ist. Eine ehebedingte Zu-\n\nwendung käme dann in Betracht, wenn man, wie das Berufungsgericht, der\n\nAussage der Zeugin R. folgte.\n\nJestaedt\n\nKeukenschrijver\n\n Mühlens\n\nMeier-Beck\n\n Asendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_132-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-15/x-zr-132-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2205","ref_norm":"2205","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2212","ref_norm":"2212","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_132-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_132-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-15/x-zr-132-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_132-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:41:33.534468+00:00"}}