{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_126-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-03-30","aktenzeichen":"X ZR 126/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. März 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Blasfolienherstellung PatG § 139; ZPO § 139 Abs. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 2 Streiten die Parteien darüber, ob und mit welchen Mitteln oder mit welcher räumlich- körperlichen Ausgestaltung die im Patentverletzungsprozeß angegriffene Ausfüh- rungsform Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht, so hat das Gericht darauf hinzuwirken, daß die Mittel, aus denen sich nach dem Klagevorbringen die Benut- zung des Patentanspruchs ergeben soll, im Klageantrag so konkret bezeichnet wer- den, daß eine dem Klageantrag entsprechende Urteilsformel die Grundlage für die Zwangsvollstreckung bilden kann. Die Wiedergabe des Wortlauts des Patentan- spruchs reicht insoweit auch dann nicht aus, wenn der Kläger eine wortsinngemäße Verletzung geltend macht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 126/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n30. März 2005 \nGroß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBlasfolienherstellung \n\nPatG § 139; ZPO § 139 Abs. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 2 \n\nStreiten die Parteien darüber, ob und mit welchen Mitteln oder mit welcher räumlich-\nkörperlichen Ausgestaltung die im Patentverletzungsprozeß angegriffene Ausfüh-\nrungsform Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht, so hat das Gericht darauf \nhinzuwirken, daß die Mittel, aus denen sich nach dem Klagevorbringen die Benut-\nzung des Patentanspruchs ergeben soll, im Klageantrag so konkret bezeichnet wer-\nden, daß eine dem Klageantrag entsprechende Urteilsformel die Grundlage für die \nZwangsvollstreckung bilden kann. Die Wiedergabe des Wortlauts des Patentan-\nspruchs reicht insoweit auch dann nicht aus, wenn der Kläger eine wortsinngemäße \nVerletzung geltend macht. \n\nBGH, Urt. v. 30. März 2005 - X ZR 126/01 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 30. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-\n\nBeck und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision und die Anschlußrevision wird das am 10. Mai \n\n2001 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision und der Anschlußrevision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung der Rechte aus \n\ndem deutschen Anteil des europäischen Patents 0 478 641 (Klagepatents I) \n\nund aus dem parallelen deutschen Patent 40 01 287 (Klagepatent II) auf Aus-\n\nkunft, Rechnungslegung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Scha-\n\ndensersatzpflicht in Anspruch. Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Li-\n\nzenzen an beiden Klagepatenten. Der Patentinhaber hat der Klägerin alle An-\n\nsprüche wegen Verletzung seines deutschen Anteils an dem Klagepatent I und \n\nwegen Verletzung des Klagepatents II abgetreten. \n\nDas Klagepatent I ist am 19. Juni 1990 angemeldet worden unter Inan-\n\nspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 39 20 194 vom \n\n21. Juni 1989 und der Anmeldung des Klagepatents II vom 18. Januar 1990. \n\nAm 25. August 1993 wurde die Erteilung des Klagepatents I und am 21. Mai \n\n1992 wurde die Erteilung des Klagepatents II veröffentlicht. \n\nPatentansprüche 8, 9 und 12 des Klagepatents I lauten in der Verfah-\n\nrenssprache Deutsch: \n\n8. Verfahren zur Herstellung von Blasfolien in einer Folienblas-\n\nanlage mit einem die Folienblase (110) umgebenden, einen \n\nringförmigen Austrittsspalt (118) für Kühlluft aufweisenden \n\nKühlring (116), bei dem zur Korrektur des Dickenprofils der \n\nFolienblase der Kühlluft-Durchsatz in den einzelnen Um-\n\nfangsbereichen des Kühlrings (116) gesteuert wird, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß man zur gesteu-\n\nerten Verringerung der Kühlluftströmung an der Folienblase \n\n(110) an in Umfangsrichtung des Kühlrings verteilten Positio-\n\nnen jeweils einen Teil (B) der Kühlluft abzweigt, indem man \n\ndie Luft mittels einstellbarer Leitkörper oder Leitschaufeln \n\n(128; 144; 156; 228) umlenkt, und daß man den Gesamt-\n\nStrömungswiderstand für die abgezweigte Kühlluft in dem be-\n\ntreffenden Umfangssegment unabhängig von der Position der \n\nLeitschaufeln konstant hält. \n\n 9. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach An-\n\nspruch 8, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Kühlring \n\n(116) radial außerhalb des Austrittsspaltes (118) einen Kranz \n\nvon Austrittsöffnungen (126) aufweist und daß einstellbare \n\nLeitkörper oder Leitschaufeln (128; 144; 228) derart in der \n\nKühlluftströmung (A) im Inneren des Kühlrings (116) angeord-\n\nnet sind, daß sie einen Teil (B) des Kühlluftstromes an die \n\nAustrittsöffnungen (126) umlenken und bei ihrer Verstellung \n\ndie Durchschnittsquerschnitte zu den Austrittsöffnungen und \n\nzum Austrittsspalt so verändern, daß der Gesamt-\n\nStrömungswiderstand im wesentlichen gleich bleibt. \n\n12. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach An-\n\nspruch 8, \n\ng e k e n n z e i c h n e t d u r c h in der Kühlluftströmung \n\noder stromabwärts des Austrittsspaltes (118) angeordnete \n\nLeitschaufeln (156), deren Radialposition und/oder Anstell-\n\nwinkel steuerbar ist. \n\nFigur 5 zeigt einen radialen Teilschnitt durch einen Kühlring einer Fo-\n\nlienblasanlage nach dem Klagepatent I. \n\nBei diesem Ausführungsbeispiel kann die Öffnung (126) über den Leit-\n\nkörper (die Leitschaufel) (128) verkleinert bzw. verschlossen werden. Damit \n\nwird der zur Kühlung über die Öffnung (118) zur Verfügung stehende Luftstrom \n\nbeeinflußt. \n\nPatentanspruch 10 des Klagepatents II lautet: \n\n10. Vorrichtung zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstel-\n\nlung von Blasfolien in einer Folienblasanlage mit einem die \n\nFolienblase (10) umgebenden, einen ringförmigen Austritts-\n\nspalt für Kühlluft aufweisenden Kühlring (16) und mit am Um-\n\nfang der Folienblase stromabwärts des Austrittsspaltes des \n\nKühlrings angeordneten, einzeln steuerbaren Stellorganen \n\n(56) zur Beeinflussung der Kühlluftströmung, \n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Stellorgane \n\nals Leitschaufeln (56) ausgebildet sind, die so in der Kühlluft-\n\nströmung angeordnet sind, daß sie abhängig von ihrer Radi-\n\nalposition und/oder ihres Anstellwinkels einen mehr oder we-\n\nniger großen Teil der Kühlluftströmung zu der von der Folien-\n\nblase (10) abgewandten Seite ablenken, und deren Radialpo-\n\nsition und/oder Anstellwinkel steuerbar ist. \n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, bietet an \n\nund vertreibt unter der Bezeichnung \"S. L. \" bzw. \"S. L. M\" Vorrichtun- \n\ngen zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstellung von Blasfolien in einer \n\nBlasfolienanlage. Diese sind wie folgt ausgestaltet: \n\nBei diesen Vorrichtungen strömt die Kühlluft, wie aus der vorstehenden \n\nAbbildung ersichtlich, durch die Kammer (120) in den Bereich des Austritts-\n\nspalts (118). Dort ist eine Lippe (128/156) angeordnet, die verschwenkt werden \n\nkann. Bei einer Stellung dieser Lippe wird Kühlluft in der Weise abgezweigt, \n\ndaß sie zur Austrittsöffnung (126) gelangt und dann nicht oder in geringerem \n\nMaße als bei vollständigem Schließen des Schlauchs zur Öffnung (126) als \n\nKühlluft auf die Folie auftrifft. \n\nIn erster Instanz hat die Klägerin ihre auf Unterlassung, Rechnungsle-\n\ngung und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Scha-\n\ndensersatz und Entschädigung gerichtete Klage darauf gestützt, daß die Be-\n\nklagten den Verfahrensanspruch 8 des Klagepatents I durch Anbieten des ge-\n\nschützten Verfahrens verwirklichten und den Vorrichtungsanspruch 12 des Kla-\n\ngepatents I durch die von ihnen angebotenen und in den Verkehr gebrachten \n\nVorrichtungen. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten wegen Verletzung des Patentan-\n\nspruchs 12 des Klagepatents I verurteilt; die auf Verletzung des Patentan-\n\nspruchs 8 gestützte Klage hat das Landgericht abgewiesen. \n\nDie Beklagten haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Im Wege \n\nder Anschlußberufung hat die Klägerin die Beklagten weiterhin wegen Verlet-\n\nzung des Patentanspruchs 12 des Klagepatents I und zusätzlich wegen mittel-\n\nbarer Patentverletzung des Verfahrensanspruchs 8 des Klagepatents I, wegen \n\nVerletzung des Patentanspruchs 9 des Klagepatents I sowie wegen Verletzung \n\ndes Patentanspruchs 1 und des Patentanspruchs 10 des Klagepatents II in An-\n\nspruch genommen, wobei die Parteien die auf das Klagepatent II gestützten \n\nUnterlassungsansprüche in der Berufungsinstanz für erledigt erklärt haben. \n\nDas Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden An-\n\nschlußberufung der Klägerin die Beklagten wegen mittelbarer Patentverletzung \n\ndes Verfahrensanspruchs 8 des Klagepatents I sowie wegen Verletzung des \n\nPatentanspruchs 9 des Klagepatents I und des Patentanspruchs 1 des Klage-\n\npatents II verurteilt. Soweit die Klage auch auf die Verletzung von Patentan-\n\nspruch 12 des Klagepatents I gestützt worden war, hat das Berufungsgericht \n\nsie abgewiesen. \n\nMit der Revision wollen die Beklagten die Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils erreichen, soweit sie wegen Verletzung des Klagepatents I zu Unterlas-\n\nsung und Rechnungslegung verurteilt worden sind und ihre Verpflichtung zur \n\nZahlung von Schadensersatz und Entschädigung festgestellt worden ist. Sie \n\nstreben insoweit die Abweisung der Klage an. \n\nDie Klägerin tritt der Revision entgegen. Mit ihrer Anschlußrevision ver-\n\nfolgt sie gestützt auf Patentanspruch 12 des Klagepatents I ihre Ansprüche auf \n\nUnterlassung und Rechnungslegung weiter und strebt die Feststellung an, daß \n\ndie Beklagten auch insoweit zu Schadensersatz und Entschädigung verpflichtet \n\nsind. Weiterhin macht sie gestützt auf Patentanspruch 10 des Klagepatents II \n\nebenfalls Ansprüche auf Rechnungslegung, Schadensersatz und Entschädi-\n\ngung geltend. \n\nDie Beklagten treten der Anschlußrevision entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nRevision und Anschlußrevision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung \n\ndes Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Anschluß-\n\nrevision. Das Berufungsgericht hat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die \n\nBeklagten das Klagepatent I verletzen. Dies führt dazu, daß auch die mit der \n\nAnschlußrevision angegriffenen Feststellungen im Ergebnis keinen Bestand \n\nhaben. \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten verletzten mit \n\nden angegriffenen Vorrichtungen mittelbar den Verfahrensanspruch 8 des Kla-\n\ngepatents I. Die konkreten Mittel der angegriffenen Ausführungsform hat das \n\nBerufungsgericht im Tenor seines Urteils nicht bezeichnet. Damit umfaßt der \n\nTenor zur mittelbaren Patentverletzung Vorrichtungen zur Ausführung des Ver-\n\nfahrens nach Anspruch 8, für den das Klagepatent I mit den Unteransprüchen 9 \n\nund 12 zwei verschiedene, auf Anspruch 8 rückbezogene Vorrichtungen \n\nschützt. Das Berufungsgericht hält jedoch Anspruch 9 für wortsinngemäß ver-\n\nwirklicht, nicht aber Anspruch 12. Das Berufungsgericht hat weiter angenom-\n\nmen, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technischen Leh-\n\nren des Patentanspruchs 9 des Klagepatents I und des Patentanspruchs 1 des \n\nKlagepatents II. \n\nDie Revision rügt, es fehle, soweit eine Verurteilung erfolgt sei, dem Kla-\n\ngeantrag und dem diesem entsprechenden Urteilstenor an der erforderlichen \n\nBestimmtheit, weil der Verletzungsgegenstand lediglich mit den Verfahrens-\n\nmerkmalen von Patentanspruch 8 umschrieben werde. Klageantrag und Ur-\n\nteilstenor seien nicht der angegriffenen konkreten Ausführungsform angepaßt, \n\nso daß die Frage der Patentverletzung in das Vollstreckungsverfahren ver-\n\nschoben werde. Der Urteilstenor umfasse in seiner Allgemeinheit auch Ausfüh-\n\nrungsformen nach Anspruch 12, die nach der Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts die Klagepatente nicht verletzten, und weitere Ausführungsformen, die \n\nnicht in den Schutzbereich der Klagepatente fielen. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist die Klage nicht unzulässig. \n\nDem Klageantrag, der die Patentansprüche des Klagepatents wiedergibt und \n\ndarauf gerichtet ist, Verletzungen des so angegebenen Gegenstands des Kla-\n\ngepatents zu unterlassen und, soweit sie eingetreten sind, Schadensersatz \n\noder Entschädigung zu leisten, mangelt es nicht an Bestimmtheit. Das Klage-\n\nbegehren ergibt sich daraus hinreichend deutlich. Gegenstand des Verlet-\n\nzungsprozesses ist jedoch die Frage, ob die angegriffene Ausführungsform in \n\nihrer konkreten Ausgestaltung von der technischen Lehre des Klagepatents \n\nGebrauch macht. Ein Klageantrag, der der konkreten Ausführungsform nicht \n\nRechnung trägt, geht daher allenfalls inhaltlich insofern zu weit, als er nicht nur \n\ndie konkrete Verletzungsform erfaßt. Die Klage bleibt indes auch mit einem \n\nsolchen zu weitgehenden Antrag zulässig. Das Gericht hat jedoch nach § 139 \n\nAbs. 1 ZPO auf eine sachgerechte Fassung des Klageantrags, die die konkrete \n\nVerletzungsform umschreibt, hinzuwirken (Sen. BGHZ 98, 12, 23 - Formstein). \n\n2. Die Lehre des Klagepatents I betrifft mit den Patentansprüchen 8, 9 \n\nund 12, über deren Verletzung die Parteien streiten, Verfahren und Vorrichtun-\n\ngen zur Blasfolienherstellung. Bei der Blasfolienherstellung wird eine schlauch-\n\nförmige Folienblase aus einem Extrusionswerkzeug mit einem ringförmigen \n\nAustrittsspalt extrudiert. In der sich anschließenden Kühlzone wird die Folien-\n\nblase verstreckt und durch Anblasen mit Kühlluft von innen und/oder außen \n\ngekühlt, bis das Folienmaterial erstarrt. Die Klagepatentschrift I schildert ein-\n\ngangs herkömmliche Verfahren zur Blasfolienherstellung und beanstandet dar-\n\nan, daß es zu relativ großen Dickeabweichungen der Folien komme, die bis zu \n\n20 % betragen könnten. Die bekannten Vorrichtungen und Werkzeuge, mit de-\n\nnen die Foliendicke dadurch gesteuert werde, daß die Flußgeschwindigkeit der \n\nSchmelze innerhalb des Werkzeugs durch gezielte Heizung oder Kühlung des \n\nWerkzeugs in bestimmten Umfangsbereichen verändert werde, seien sehr auf-\n\nwendig. Außerdem sei das Regelsystem zur Korrektur der Foliendicke relativ \n\nträge, da bei der Heizung und Kühlung der Werkzeugbereiche große Verzöge-\n\nrungszeiten aufträten. \n\nZiel der Erfindung nach dem Klagepatent I ist es, Verfahren und Vorrich-\n\ntung zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, die Kühlluftströmung derart \n\nzu steuern, daß eine unabhängige feinfühlige und schnelle Änderung der Kühl-\n\nwirkung in den einzelnen Umfangsbereichen der Folienblase ermöglicht wird \n\nund extreme örtliche Schwankungen der Kühlwirkung vermieden werden (Kla-\n\ngepatentschrift I S. 2 Z. 56-58). \n\nDas Berufungsgericht hat die folgenden Merkmalsgliederungen der Pa-\n\ntentansprüche 8, 9 und 12 zugrunde gelegt: \n\nPatentanspruch 8: \n\nVerfahren zur Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage \n\n1. mit einem die Folienblase (110) umgebenden, einen ringförmi-\n\ngen Austrittsspalt (118) für Kühlluft aufweisenden Kühlring \n\n(116), \n\n2. bei dem zur Korrektur des Dickenprofils der Folienblase der \n\nKühlluft-Durchsatz in den einzelnen Umfangsbereichen des \n\nKühlrings (116) gesteuert wird, \n\n3. bei dem man zur gesteuerten Verringerung der Kühlluftströ-\n\nmung an der Folienblase (110) an in Umfangsrichtung des \n\nKühlrings verteilten Positionen jeweils einen Teil (B) der Kühl-\n\nluft abzweigt, indem man die Luft mittels einstellbarer Leitkör-\n\nper oder Leitschaufeln (128; 144; 156; 228) umlenkt und \n\n4. bei dem man den Gesamt-Strömungswiderstand für die abge-\n\nzweigte und die nicht abgezweigte Kühlluft in dem betreffenden \n\nUmfangssegment unabhängig von der Position der Leitschau-\n\nfeln konstant hält. \n\nPatentanspruch 9: \n\n1. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach An-\n\nspruch 8, \n\n2. bei der der Kühlring (116) radial außerhalb des Austrittsspaltes \n\n(118) einen Kranz von Austrittsöffnungen (126) aufweist und \n\n3. bei der einstellbare Leitkörper oder Leitschaufeln (128; 144; \n\n228) derart in der Kühlluftströmung (A) im Inneren des Kühl-\n\nrings (116) angeordnet sind, \n\n4. daß sie einen Teil (B) des Kühlluftstromes an die Austrittsöff-\n\nnungen (126) umlenken und \n\n5. bei ihrer Verstellung die Durchschnittsquerschnitte zu den Aus-\n\ntrittsöffnungen und zum Austrittsspalt so verändern, daß der \n\nGesamt-Strömungswiderstand im wesentlichen gleich bleibt. \n\nPatentanspruch 12: \n\n1. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach An-\n\nspruch 8, \n\n2. bei der Leitschaufeln (156) in der Kühlluftströmung an oder \n\nstromabwärts des Austrittsspaltes (118) angeordnet sind und \n\n3. bei der die Radialposition und/oder der Anstellwinkel der Leit-\n\nschaufeln (156) steuerbar ist. \n\nDas Berufungsgericht hat der Klagepatentschrift I Seite 3 Zeilen 2/3 ent-\n\nnommen, daß es Grundgedanke der Erfindung ist, wenigstens einen in einzel-\n\nne Umfangssegmente unterteilten Kühlring vorzusehen. Nach dem Verständnis \n\ndes Durchschnittsfachmanns sei mit diesem Grundgedanken der Erfindung die \n\nFunktion angesprochen, die Kühlströmungen in den einzelnen Umfangsberei-\n\nchen oder -segmenten unabhängig voneinander zu steuern oder zu regeln. Die \n\nKühlluftdurchsätze in den einzelnen Segmenten sollten sich danach nicht ge-\n\ngenseitig beeinflussen, und über den Umfang des Kühlrings sollten keine \n\nsprunghafte Änderungen der Kühlwirkung auftreten. Zu Merkmal 4 des Patent-\n\nanspruchs 8 und Merkmal 5 des Patentanspruchs 9 hat das Berufungsgericht \n\nausgeführt, es solle danach der Gesamtströmungswiderstand für die abge-\n\nzweigte und die nicht abgezweigte Kühlluft \"konstant gehalten\" werden bzw. im \n\nwesentlichen gleich bleiben; dies bedeute, daß bei bestimmungsgemäßem Ge-\n\nbrauch der Gesamtströmungswiderstand für die abgezweigte und die nicht ab-\n\ngezweigte Kühlluft unabhängig von der Position der Leitschaufeln konstant \n\ngehalten werden solle. Dem Durchschnittsfachmann sei dabei klar, daß jegli-\n\nche Bewegung der Leitkörper oder Leitschaufeln in dem Kühlluftstrom zwangs-\n\nläufig zu einer gewissen Veränderung des Strömungswiderstandes führen müs-\n\nse. \n\nDa bei der angegriffenen Ausführungsform die Lippe 128/156 im Sinne \n\nvon Patentanspruch 9 des Klagepatents I im Inneren des Kühlrings angeordnet \n\nsei, den Luftstrom aber lediglich teile und nicht den Gesamtquerschnitt des \n\nLuftzuführkanals verändere, bleibe der Gesamtströmungswiderstand im we-\n\nsentlichen konstant. \n\nDie Revision nimmt die Auslegung der Merkmale 4 des Patentan-\n\nspruchs 8 und 5 des Patentanspruchs 9 durch das Berufungsgericht hin, meint \n\naber, fehlerhaft sei die Annahme des Berufungsgerichts, auch bei den Kühlrin-\n\ngen der Beklagten werde der Gesamtströmungswiderstand bei Verstellen der \n\nLeitkörper noch im wesentlichen konstant gehalten. Das Berufungsgericht habe \n\nzunächst nicht geklärt, bis zu welchen Abweichungen und Schwankungen der \n\nDruckverhältnisse bei Verstellung der Leitschaufeln der Gesamtströmungswi-\n\nderstand noch als im wesentlichen konstant oder gleichbleibend anzusehen \n\nsei. Die Beklagten hätten unter Beweis gestellt, daß die Länge des Abluftka-\n\nnals in Verbindung mit dem relativ geringen Durchmesser bei der angegriffe-\n\nnen Ausführungsform gerade zu einer Erhöhung des Gesamtströmungswider-\n\nstands führe. Dies hätten auch die von den Beklagten durchgeführten Messun-\n\ngen bestätigt. Sie hätten ergeben, daß der Gesamtströmungswiderstand nicht \n\nim wesentlichen konstant geblieben sei; je mehr Luft über den Abluftkanal ab-\n\ngeführt werde, um so höher sei der Gesamtströmungswiderstand in dem be-\n\ntrachteten Segment. \n\nDie Angriffe der Revision sind begründet. Angesichts des rechtsfehler-\n\nfreien Verständnisses des Merkmals 4 bedurfte es zwar nicht, wie die Revision \n\nmeint, zusätzlich einer ausdrücklichen Klärung, bis zu welchen Abweichungen \n\nund Schwankungen der Druckverhältnisse bei Verstellen der Leitschaufeln der \n\nGesamtströmungswiderstand noch als im wesentlichen konstant anzusehen ist. \n\nErforderlich war aber die Feststellung, daß auch bei den angegriffenen Ausfüh-\n\nrungsformen der Gesamtströmungswiderstand im vorbezeichneten Sinne im \n\nwesentlichen gleich gehalten wird, so daß die aufgezeigten Nachteile vermie-\n\nden werden. Dem genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. \n\nDas Berufungsgericht ist im Ansatz davon ausgegangen, daß die Lehre des \n\nPatentanspruchs 9 des Klagepatents I eine Vorrichtung zuläßt, bei der die Leit-\n\nkörper oder Leitschaufeln im Inneren des Kühlrings angeordnet sind. Soweit \n\nsich allein dadurch der Gesamtströmungswiderstand erhöhe, genüge dies dem, \n\nwas das Klagepatent unter dem im wesentlichen Konstanthalten verstehe. Das \n\nBerufungsgericht geht sodann aber davon aus, daß jegliche Bewegung der \n\nLeitkörper oder Leitschaufeln in dem Kühlluftstrom zwangsläufig zu einer ge-\n\nwissen Erhöhung des Strömungswiderstands führt. Es fährt fort, angesichts des \n\nUmstands, daß das Verhältnis des Durchmessers des Abluftkanals zu seiner \n\nLänge etwa 1:10 betrage, komme es entgegen dem Vorbringen der Beklagten \n\nauch dann nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des Strömungswiderstands \n\nund zu nennenswerten Druckerhöhungen in den benachbarten Umfangsseg-\n\nmenten, wenn sich die Lippe 128/156 in einer Stellung befinde, bei welcher ein \n\nüberwiegender Anteil der Strömung abgeführt und nur ein geringerer Anteil \n\ndurch den Austrittsspalt geführt werde. Wie es zu dieser Folgerung gelangt ist, \n\nhat das Berufungsgericht nicht näher dargelegt. Seine Ausführungen lassen \n\nnicht erkennen, daß es insofern selbst über besondere Sachkunde verfügt. Das \n\nwäre indessen erforderlich gewesen. Nach der Rechtsprechung des Senats \n\nkann zwar ein in Patentsachen erfahrenes Gericht technische Fragen gegebe-\n\nnenfalls auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen, soweit es \n\nden erforderlichen Sachverstand besitzt; dieser muß jedoch, soweit er sich \n\n- wie hier - nicht schon aus der Sache selbst ergibt, dargelegt werden. Der Re-\n\nvision ist deshalb darin zuzustimmen, daß das Berufungsgericht insbesondere \n\nangesichts der von den Beklagten durchgeführten Messungen, die anderes \n\nergeben hatten, nicht ohne Darlegung eigener Sachkunde diesen unter Beweis \n\ngestellten Vortrag abtun konnte. Daß es diese besitzt, hat das Berufungsge-\n\nricht auch nicht durch seine Begründung erkennen lassen. \n\n3. Auch die Anschlußrevision ist begründet. Mit ihr macht die Klägerin \n\ngeltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, daß sich die Leit-\n\nschaufeln der angegriffenen Ausführungsform, die Lippen 128/156, im Inneren \n\ndes Kühlrings befänden und daher Merkmal 2 des Patentanspruchs 12 nicht \n\nbenutzt werde. Entsprechendes gelte für Patentanspruch 10 des Klagepa-\n\ntents II. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, da bei der angegriffenen \n\nAusführungsform die Lippe 128/156, die nicht \n\nim Sinne des Patentan-\n\nspruchs 12 des Klagepatents I \"an oder stromabwärts des Austrittsspalts\", son-\n\ndern im Sinne des Patentanspruchs 9 des Klagepatents I im Inneren des Kühl-\n\nrings angeordnet sei, den Luftstrom lediglich teile, den Gesamtquerschnitt des \n\nLuftzuführkanals aber nicht verändere, bleibe auch der Gesamtströmungswi-\n\nderstand im wesentlichen konstant. \n\nDa diese Feststellung des Berufungsgerichts keinen Bestand hat, das \n\nBerufungsgericht hierzu vielmehr erneut Feststellungen zu treffen haben wird, \n\nwird es sich bei der Beantwortung dieser Frage auch erneut damit befassen \n\nmüssen, was die zu treffenden Feststellungen für die Anordnung der Leitschau-\n\nfeln und deren Wirkung zur Folge haben. Eine isolierte Betrachtung nur der \n\nAussage der Klagepatente über die Anordnung der Leitschaufeln ist so lange \n\nnicht möglich, wie die Strömungsverhältnisse der abgezweigten und nicht ab-\n\ngezweigten Kühlluft nicht geklärt sind. \n\n4. Das Berufungsgericht wird daher zunächst auf Anträge hinzuwirken \n\nhaben, die die Verletzungsform bezeichnen. Die bloße Wiedergabe der Pa-\n\ntentansprüche genügt dazu nicht, sie gibt für die Verletzungsform, über die die \n\nParteien streiten, nichts her. Die Parteien streiten, wovon das Berufungsgericht \n\nzu Recht ausgegangen ist, über die Frage, welche Bedeutung der Vorgabe \n\nzukommt, den Gesamtströmungswiderstand für die abgezweigte und die nicht \n\nabgezweigte Kühlluft in dem betreffenden Umfangssegment unabhängig von \n\nder Position der Leitschaufeln konstant zu halten, und ob und mit welchen Mit-\n\nteln dies bei der angegriffenen Ausführung erreicht wird. Die Angabe dieses \n\nMerkmals und der Mittel, mit denen dieses bei der Verletzungsform verwirklicht \n\nwird, ist daher in den Klageanträgen und im Tenor so konkret zu fassen, daß \n\nsie die Grundlage für die Zwangsvollstreckung bilden können (vgl. Sen. BGHZ \n\naaO - Formstein; Sen.Urt. v. 24.09.1991 - X ZR 37/90, GRUR 1992, 40, 41 \n\n- Beheizbarer Atemluftschlauch; Busse, PatG, 6. Aufl., § 143 Rdn. 159; Meier-\n\nBeck, GRUR 1998, 276). \n\n Das Berufungsgericht wird sodann Feststellungen dazu zu treffen ha-\n\nben, ob bei der angegriffenen Ausführungsform der Gesamtströmungswider-\n\nstand für die abgezweigte und die nicht abgezweigte Kühlluft in dem betreffen-\n\nden Umfangssegment unabhängig von der Position der Leitschaufeln konstant \n\ngehalten wird. Gegebenenfalls wird es weiter die von der Anschlußrevision auf-\n\ngeworfenen Fragen zu beantworten haben. \n\nSchließlich wird es im Falle einer danach auszusprechenden Verurtei-\n\nlung die Entscheidung des Senats vom 3. Juni 2004 (X ZR 82/03, GRUR 2004, \n\n845 – Drehzahlermittlung) zu berücksichtigen haben. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Kirchhoff","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_126-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-30/x-zr-126-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_126-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_126-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-30/x-zr-126-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_126-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:53.777267+00:00"}}