{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_119-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-11-09","aktenzeichen":"X ZR 119/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. November 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 651 f Abs. 1, Art. 5 (2) Satz 1 der Richtlinie 90/314/EWG a) Den Reiseveranstalter, der sich hinsichtlich eines Reisemangels auf die Ent- lastungsmöglichkeit des § 651 f Abs.1 zweiter Halbsatz BGB beruft, trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß sämtliche ernstlich in Betracht kom- menden Verschuldenstatbestände auf seiner Seite, insbesondere die vom Reisenden aufgezeigten, nicht vorlagen. b) Die richtlinienkonforme Auslegung des § 651 f Abs. 1 BGB ergibt, daß für den Entlastungsbeweis des Reiseveranstalters keine strengeren Vorausset- zungen gelten als für den Nachweis fehlenden Verschuldens nach § 276 BGB. BGB §§ 242 Cd, 254 Abs. 1 Da Wer eine freiwillige Hilfeleistung erbittet, bei der der Helfer dann zu Schaden kommt, handelt widersprüchlich und damit gegen Treu und Glauben, wenn er allein aus dem Umstand, daß der Helfer seiner Bitte nachgekommen ist und sich dadurch in Gefahr begeben hat, den Vorwurf des Mitverschuldens herlei- tet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 119/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : ja \nja \n : \n\nVerkündet am: \n9. November 2004 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 651 f Abs. 1, Art. 5 (2) Satz 1 der Richtlinie 90/314/EWG \n\na) Den Reiseveranstalter, der sich hinsichtlich eines Reisemangels auf die Ent-\nlastungsmöglichkeit des § 651 f Abs.1 zweiter Halbsatz BGB beruft, trifft die \nDarlegungs- und Beweislast dafür, daß sämtliche ernstlich in Betracht kom-\nmenden Verschuldenstatbestände auf seiner Seite, insbesondere die vom \nReisenden aufgezeigten, nicht vorlagen. \n\nb) Die richtlinienkonforme Auslegung des § 651 f Abs. 1 BGB ergibt, daß für \nden Entlastungsbeweis des Reiseveranstalters keine strengeren Vorausset-\nzungen gelten als für den Nachweis fehlenden Verschuldens nach § 276 \nBGB. \n\nBGB §§ 242 Cd, 254 Abs. 1 Da \n\nWer eine freiwillige Hilfeleistung erbittet, bei der der Helfer dann zu Schaden \nkommt, handelt widersprüchlich und damit gegen Treu und Glauben, wenn er \nallein aus dem Umstand, daß der Helfer seiner Bitte nachgekommen ist und \nsich dadurch in Gefahr begeben hat, den Vorwurf des Mitverschuldens herlei-\ntet. \n\nBGH, Urt. v. 9. November 2004 - X ZR 119/01 - OLG Frankfurt a.M. \n LG Frankfurt a.M. \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. September 2004 durch die Richter Scharen und Keu-\n\nkenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Asen-\n\ndorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das am 3. Mai 2001 verkündete \n\nUrteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain aufgehoben, soweit der Anspruch der Kläger auf materiellen \n\nSchadensersatz (16.000 DM nebst Zinsen) abgewiesen worden ist. \n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen eines \n\nReitunfalls auf einer Urlaubsreise. \n\nDie Beklagte, ein großes Reiseunternehmen, bot in mehreren Ländern \n\nPauschalurlaubsreisen in jeweils \"C. \" genannte Ferienclubs an. Die \n\nClubs waren selbständige juristische Personen nach dem Recht des jeweiligen \n\nStaates. In dem Reiseprospekt der Beklagten, in dem der \"C. T. \n\n \" beschrieben war, wurden den Reisenden Sportmöglichkeiten angeboten, \n\ndie vor Ort gegen Entgelt gebucht werden konnten. Insbesondere wurde auf \n\neinen Reitstall auf dem Clubgelände, auf Reitkurse und Reitausflüge hingewie-\n\nsen. \n\nDer Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 und 3 (nach-\n\nfolgend: Erblasser) buchte bei der Beklagten für sich und seine Familie für die \n\nZeit vom 21. Dezember 1994 bis zum 4. Januar 1995 eine Pauschalreise mit \n\nFlug und Aufenthalt im \"C. T. \". Am 25. Dezember 1994 nahm \n\nder Erblasser, ein geübter Reiter, an einem Ausritt teil, den er beim Club ge-\n\nbucht und bezahlt hatte. In dem Reitstall standen nur Hengste. An dem Ausritt \n\nnahmen sechs Reiter teil. Als nach etwa einer halben Stunde das Pferd einer \n\n13-jährigen Mitreiterin, der Hengst \"Mistral\", nervös wurde, erklärte der Erblas-\n\nser sich bereit, dieses Pferd zu übernehmen. Weil der Hengst gleich nach dem \n\nAufsitzen des Erblassers erneut unruhig wurde, stieg dieser aber gleich wieder \n\nab und hielt \"Mistral\" am Zügel fest. In diesem Augenblick sprang das Pferd mit \n\nallen vier Beinen gleichzeitig in die Luft und traf den Erblasser am linken Knie. \n\nDieser erlitt eine Tibiakopffraktur, die noch in Tunesien operativ versorgt wur-\n\nde. \n\nNach seiner Rückkehr nach Deutschland litt der Erblasser unter starken \n\nSchmerzen und war arbeitsunfähig. Das operierte Knie mußte mehrfach punk-\n\ntiert und nachoperiert werden. Am 29. Juli 1995 verstarb der Erblasser infolge \n\neiner thrombotisch-thrombozytopenischen Purpura. \n\nMit ihrer Klage haben die Kläger materiellen Schadensersatz, haupt-\n\nsächlich wegen entgangenen Berufseinkommens des Erblassers, und Schmer-\n\nzensgeld sowie die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Be-\n\nklagten verlangt. Widerklagend hat die Beklagte den restlichen Reisepreis gel-\n\ntend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage \n\nteilweise stattgegeben. Mit ihrer Berufung haben die Kläger im Wege der Teil-\n\nklage nur noch materiellen Schadensersatz in Höhe von 16.000 DM und ein \n\nSchmerzensgeld von 45.000 DM sowie die gänzliche Abweisung der Widerkla-\n\nge verlangt. Das Berufungsgericht hat mit seinem ersten Urteil vom 10. Juli \n\n1997 die Berufung bis auf eine Änderung im Zinsausspruch zurückgewiesen \n\nmit der Begründung, der Reitausflug sei nicht Gegenstand des Pauschalreise-\n\nvertrags gewesen. Auf die hiergegen eingelegte Revision der Kläger hat der \n\nerkennende Senat mit Urteil vom 14. Dezember 1999 (X ZR 122/97, NJW \n\n2000, 1188) dieses Berufungsurteil aufgehoben, die Widerklage abgewiesen \n\nund die Sache zur anderweiten Entscheidung über die Klage an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nach Durchführung einer Beweisauf-\n\nnahme mit dem jetzt angefochtenen zweiten Berufungsurteil die Berufung der \n\nKläger erneut zurückgewiesen, und zwar nunmehr deshalb, weil die Beklagte \n\nden Nachweis fehlenden Verschuldens geführt habe. Hiergegen haben die \n\nKläger wiederum Revision eingelegt, die der erkennende Senat hinsichtlich des \n\nSchmerzensgeldes nicht angenommen, hinsichtlich des materiellen Schadens-\n\nersatzanspruchs aber angenommen hat (§ 554 b Abs. 1 ZPO in der bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Die Kläger verfolgen mit ihrer jetzigen \n\nangenommenen Revision ihre Teilklage auf Ersatz eines materiellen Schadens \n\nin Höhe von 16.000 DM nebst Zinsen weiter. Die Beklagte tritt diesem Rechts-\n\nmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Revisionsannahme zur \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht ist unter Beachtung des ersten Revisionsurteils \n\ndes Senats (aaO u. I 2 c, 3, 4) von Folgendem ausgegangen: Die Beklagte \n\nmußte aufgrund des mit dem Erblasser geschlossenen Pauschalreisevertrags \n\ndie in der Reisebeschreibung angebotenen Reitmöglichkeiten in einer für die \n\nReisenden geeigneten Weise zur Verfügung stellen. Das Pferd \"Mistral\" war \n\naber für den Ausritt, auf dem der Unfall geschah, wegen seiner damaligen Ner-\n\nvosität nicht geeignet. Darin lag ein Reisemangel, für den die Beklagte als Rei-\n\nseveranstalter Schadensersatz leisten muß, es sei denn, der Mangel beruhte \n\nauf einem Umstand, den sie als Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat \n\n(§ 651 g Abs. 1 BGB; vgl. BGHZ 100, 185, 188 f.). \n\nAufgrund einer Beweisaufnahme über die Behauptung der Kläger, daß \n\nes mit dem Pferd \"Mistral\" schon vor dem Unfall des Erblassers zu zwei ande-\n\nren Reitunfällen gekommen sei, sowie über die gegenteilige Behauptung der \n\nBeklagten, daß beide Unfälle sich mit anderen Pferden zugetragen hätten, ist \n\ndas Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß sich mit \"Mistral\" vor \n\ndem Unfall des Erblassers keine Vorfälle ereignet hatten, die Anlaß gegeben \n\nhätten, an der Eignung und Zuverlässigkeit dieses Pferdes zu zweifeln und es \n\ndeshalb nicht für Reitausflüge einzusetzen. Die von den Zeugen bekundeten \n\nzwei Unfälle hätten sich mit anderen Pferden zugetragen und besagten daher \n\nnichts über die Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit von \"Mistral\". Überdies \n\nsei nur einer dieser zwei Unfälle vor dem Unfall des Erblassers geschehen. \n\nDas Berufungsgericht meint, dieser eine und bis dahin - mangels ander-\n\nweitigen Nachweises - einmalige Vorfall sei nicht geeignet gewesen, die Zuver-\n\nlässigkeit sämtlicher anderer Pferde des Reitstalls in Frage zu stellen. Deshalb \n\nhätten weder der Reitlehrer noch der Reitstallbesitzer durch den Einsatz des \n\nPferdes \"Mistral\" für Ausritte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht \n\ngelassen. Auch am Unfalltage habe der Reitlehrer nicht schuldhaft gehandelt. \n\nWeder seine anfängliche Zuweisung des Pferdes an eine 13-jährige Reiterin, \n\ndie mit diesem Hengst dann nicht zurechtgekommen sei, noch seine Bitte an \n\nden Erblasser, das nervös gewordene Tier zu übernehmen, seien fahrlässig \n\ngewesen. Außerdem sei der Erblasser das mit der Übernahme verbundene \n\nRisiko bewußt und freiwillig eingegangen. Die Ansicht der Kläger, es hätten \n\nnicht mehrere Hengste bei dem Ausritt eingesetzt werden dürfen, erscheine \n\nabwegig. Die Kläger hätten für ihre Behauptung, \"Mistral\" habe als das schwie-\n\nrigste Pferd im Reitstall gegolten, keinen weiteren Beweis angetreten. Die Be-\n\nklagte habe sich deshalb nach § 651 f Abs. 1 BGB vom Verschulden für den \n\nReisemangel entlastet. \n\nII. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung \n\nnicht stand. Das Berufungsgericht hat den Umfang der der Beklagten obliegen-\n\nden Darlegungs- und Beweislast für fehlendes Verschulden verkannt. Nach \n\nden bisher getroffenen Feststellungen hat sich die Beklagte nicht entlastet. \n\n1. Nach § 651 f Abs. 1 BGB kann der Reisende Schadensersatz wegen \n\nNichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem \n\nUmstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Daß der Reisever-\n\nanstalter den Reisemangel zu vertreten hat, wird also vermutet. Dem Reisever-\n\nanstalter steht jedoch der Entlastungsbeweis offen. Dazu muß er darlegen und \n\nim Bestreitensfalle beweisen, daß der Mangel auf einem Umstand beruht, den \n\ner nicht und den auch keiner seiner Erfüllungsgehilfen und keiner von deren \n\nErfüllungsgehilfen zu vertreten hat (Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 651 f \n\nRdn. 4; Staudinger/Jörn Eckert, BGB (2003), § 651 f Rdn. 13). \n\na) Zu vertreten hat der Reiseveranstalter nach der Legaldefinition des \n\n§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer \n\ndie im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt (§ 276 Abs. 2 BGB). \n\nb) Nicht gefolgt werden kann der von der Revision herangezogenen, in \n\nRechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Ansicht, der Begriff des \n\nNichtvertretenmüssens in § 651 f Abs. 1 BGB sei richtlinienkonform einschrän-\n\nkend dahin auszulegen, daß nur das eigene Verschulden des Reisenden, das \n\nVerschulden eines nicht beteiligten Dritten oder höhere Gewalt den Reisever-\n\nanstalter entlasten könne (so MünchKomm./Tonner, BGB, 3. Aufl., § 651 f \n\nRdn. 23 a u. ihm folgend OLG München NJW-RR 2002, 694 unter I 6 b). \n\nWäre diese Ansicht richtig, so wäre im vorliegenden Fall schon aufgrund \n\ndes eigenen Vortrags der Beklagten davon auszugehen, daß sie den Reise-\n\nmangel zu vertreten hat. Denn der von der Beklagten zur Entlastung geltend \n\ngemachte Umstand, daß die Nervosität des Pferdes spontan aufgetreten und \n\nunvorhersehbar gewesen sei, könnte die Beklagte dann nicht von ihrer Haftung \n\nbefreien, da dieser Umstand weder vom Erblasser oder einem Dritten ver-\n\nschuldet gewesen wäre noch höhere Gewalt dargestellt hätte, die ein von au-\n\nßen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch \n\ndurch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendba-\n\nres Ereignis voraussetzt (BGHZ 100, 185, 188). \n\nEine derartige einschränkende Auslegung der Entlastungsmöglichkeit \n\ndes Reiseveranstalters ist jedoch nicht geboten. Die Verschuldensvermutung \n\nmit Entlastungsmöglichkeit des § 651 f Abs. 1 BGB ist zwar vom deutschen \n\nGesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom \n\n13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. Nr. L 158 v. 23.06.1990, S. 59-64) \n\neingeführt worden (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie \n\ndes Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen v. 24.06.1994, BGBl. I 1994, \n\nS. 1322) und muß deshalb im Zweifel im Lichte des Wortlauts und des Zwecks \n\nder Richtlinie ausgelegt werden (EuGH, Slg. 1984, 1891, 1909 = NJW 1984, \n\n2021 Rdn. 26, 28 - von Colson und Kamann). Entgegen der Ansicht der Revi-\n\nsion schränkt aber die Richtlinie die Entlastungsmöglichkeit nicht stärker ein, \n\nals es die deutsche Umsetzungsvorschrift, die das fehlende Verschulden ge-\n\nnügen läßt, vorsieht (vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs des Ge-\n\nsetzes zur Durchführung der Richtlinie, BT-Drucks. 12/5354, S. 11). \n\nArt. 5 (2) Satz 1 der Richtlinie besagt: \n\n\"Die Mitgliedstaaten treffen hinsichtlich der Schäden, die dem Ver-\n\nbraucher aus der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung \n\ndes Vertrages entstehen, die erforderlichen Maßnahmen, damit der \n\nVeranstalter und/oder der Vermittler die Haftung übernimmt, es sei \n\ndenn, daß die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung weder \n\nauf ein Verschulden des Veranstalters und/oder Vermittlers noch \n\nauf ein Verschulden eines anderen Dienstleistungsträgers zurück-\n\nzuführen ist, weil \n\n- die festgestellten Versäumnisse bei der Erfüllung des Vertrages \n\ndem Verbraucher zuzurechnen sind; \n\n- diese unvorhersehbaren oder nicht abwendbaren Versäumnisse \n\neinem Dritten zuzurechnen sind, der an der Bewirkung der ver-\n\ntraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt ist; \n\n- diese Versäumnisse auf höhere Gewalt entsprechend der Defini-\n\ntion in Art. 4 Abs. 6 lit. b) ii) oder auf ein Ereignis zurückzuführen \n\nsind, das der Veranstalter und/oder der Vermittler bzw. der Lei-\n\nstungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen \n\noder abwenden konnte.\" \n\nDie Richtlinie geht also im ersten Teil der mit \"es sei denn, daß\" einge-\n\nleiteten Ausnahmeregelung davon aus, daß der Veranstalter sich durch den \n\nNachweis fehlenden Verschuldens entlasten kann. Auch der zweite, mit \"weil\" \n\neingeleitete Teil gibt nicht Anlaß zu der Annahme, daß die Fälle fehlenden Ver-\n\nschuldens enger zu fassen sind als im deutschen Recht. Der zweite Teil enthält \n\nzwar eine abschließende, also nicht bloß beispielhafte Aufzählung der Tatbe-\n\nstände, die ein fehlendes Verschulden des Veranstalters begründen können. \n\nDiese Aufzählung beschränkt sich aber nicht auf das eigene Verschulden des \n\nVerbrauchers, das Verschulden eines nicht beteiligten Dritten und höhere Ge-\n\nwalt, sondern nennt als weiteren und letzten Entlastungsgrund \"ein Ereignis, \n\ndas der Veranstalter und/oder der Vermittler bzw. der Leistungsträger trotz aller \n\ngebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte\". Dies entspricht \n\nder Definition der fehlenden Fahrlässigkeit nach deutschem Recht. Nichts deu-\n\ntet darauf hin, daß im Vergleich zu der durch § 276 Abs. 2 BGB verlangten Ein-\n\nhaltung der \"im Verkehr erforderlichen\" Sorgfalt die Richtlinie mit ihrer Forde-\n\nrung nach Einhaltung \"aller gebotenen\" Sorgfalt strengere Anforderungen stellt, \n\netwa im Sinne eines gesteigerten Sorgfaltsmaßstabes, der nur durch Anwen-\n\ndung der äußersten möglichen Sorgfalt erreicht wird. Die von § 276 Abs. 2 \n\nBGB abweichende Wortwahl des deutschen Textes der Richtlinie beruht er-\n\nsichtlich auf der wörtlichen Übersetzung des englischen und französischen \n\nTextes, in dem es \"with all due care\" bzw. \"avec toute la diligence nécessaire\" \n\nheißt. Diese Rechtsbegriffe enthalten aber keine Verschärfung des Sorgfalts-\n\nmaßstabs im Sinne einer gesteigerten Sorgfaltspflicht bzw. eines unabwendba-\n\nren Ereignisses. \n\nc) Die Beklagte hat fehlende Fahrlässigkeit nicht dargelegt. \n\n(1) Unbeschadet der im ersten Revisionsurteil erörterten Frage, ob mög-\n\nlicherweise jeglicher Einsatz des Hengstes \"Mistral\" für Reitausflüge mit Rei-\n\nsenden zu einem Reisemangel führte, weil das Pferd sich als für diesen Ver-\n\nwendungszweck ein für allemal ungeeignet erwiesen hatte, muß die jetzige re-\n\nvisionsrechtliche Überprüfung davon ausgehen, daß ein Reisemangel jeden-\n\nfalls (auch) darin bestand, daß der Reitlehrer gerade auf dem zum Unfall füh-\n\nrenden Ausritt dem Erblasser das nervös gewordene Pferd zuwies. Das Beru-\n\nfungsgericht hat in den Gründen seines zweiten Berufungsurteils aufgrund des \n\ninsoweit übereinstimmenden Vortrags der Parteien festgestellt, daß der Reit-\n\nlehrer den Erblasser fragte, ob dieser den nervös gewordenen und von seiner \n\nbisherigen Reiterin nicht mehr beherrschten Hengst \"Mistral\" übernehmen wür-\n\nde, und daß er dem hierzu bereiten Erblasser sodann das nervöse Pferd zu-\n\nwies. Wie das nachfolgende Unfallgeschehen gezeigt hat, war der Hengst zu-\n\nmindest im Zeitpunkt dieser Zuweisung für den Erblasser - auch wenn der ein \n\ngeübter Reiter war - zu schwierig und damit ungeeignet. Für den der Beklagten \n\nobliegenden Entlastungsbeweis hat dies zur Folge, daß sie (auch) darlegen \n\nund beweisen muß, daß weder ihr selbst noch ihrem Leistungsträger noch des-\n\nsen Erfüllungsgehilfen ein fahrlässiges Verhalten zur Last fällt, das für die Zu-\n\nweisung des nervösen Hengstes an den Erblasser ursächlich war. Dies hat die \n\nBeklagte nicht getan. \n\n(2) Der Schuldner, dem der Entlastungsbeweis obliegt, braucht nicht in \n\njedem Fall speziell den Umstand zu beweisen, der die unverschuldete Scha-\n\ndensursache herbeigeführt hat (vgl. RGZ 74, 342, 344; BGH, Urt. v. 12.11.1952 \n\n- II ZR 67/52, NJW 1952, 59; Urt. v. 14.11.1989 - X ZR 116/89, NJW-RR 1990, \n\n446 u. I 2 c). Auch rein abstrakte Möglichkeiten, für die es keinen Anhaltspunkt \n\ngibt, braucht er nicht zu widerlegen (vgl. BGHZ 116, 334, 337). Wenn aber \n\nmehrere Ursachen ernstlich in Betracht kommen, muß er für jede den Entla-\n\nstungsbeweis erbringen (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.1980 - VI ZR 112/79, NJW \n\n1980, 2186 u. II 2 b bb). Es genügt also, wenn der Schuldner nachweist, daß er \n\ndie als Ursachen in Betracht kommenden Umstände nicht zu vertreten hat (vgl. \n\nRGZ aaO; BGH, Urt. v. 12.11.1952 und v. 14.11.1989 aaO; Baumgärtel, Hand-\n\nbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 282 BGB Rdn. 6; Staudinger/ \n\nOtto, BGB (2004), § 280 Rdn. F 13). Bleibt hingegen die ernstliche Möglichkeit \n\ndes Vertretenmüssens bestehen, und sei es auch nur hinsichtlich einer der in \n\nBetracht kommenden Ursachen, so ist der Schuldner beweisfällig (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 17.04.1952 - IV ZR 158/51, NJW 1952, 1170; BGHZ 100, 185, 189; \n\nStaudinger/Otto aaO; Münch.Komm./Ernst, BGB, 4. Aufl., § 280 Rdn. 37 f.). \n\n(3) So liegt es hier. \n\naa) Die Kläger haben verschiedene nicht ohne weiteres von der Hand zu \n\nweisende Möglichkeiten eines Verschuldens aufgezeigt, das - letztendlich oder \n\nunmittelbar - zur Zuteilung des nervösen Pferdes an den Erblasser geführt ha-\n\nben könnte. Die in Betracht kommenden Verschuldenstatbestände betreffen \n\nzum Teil weiter entfernt liegende Glieder einer Kausalkette, nämlich die Ursa-\n\nchen der Nervosität, die \"Mistral\" zur Zeit des Unfalls ungeeignet machte. Dies \n\ngilt für die Vorwürfe, der Reitlehrer hätte nicht mehrere Hengste zusammen \n\neinsetzen dürfen, er hätte den Hengst \"Mistral\" für den Ausritt nicht verwenden \n\ndürfen, weil dieser sich schon vorher als ungeeignet erwiesen hatte, und er \n\nhätte diesen Hengst nicht einem 13-jährigen Mädchen zuteilen dürfen, das ihm \n\nnicht gewachsen war. Die Kläger haben aber auch die zeitlich letzte Ursache \n\nbeanstandet, nämlich die unvermittelte Zuweisung des Hengstes, nachdem er \n\nnervös geworden war, an den Erblasser, die fahrlässig gewesen sein könnte, \n\nfalls der Zeuge H. das unruhige Pferd selbst hätte übernehmen oder \n\ndoch durch kurzes eigenes Bereiten hätte zur Ordnung rufen müssen. \n\nbb) Das Berufungsgericht hat den Schwerpunkt seiner Prüfung auf die \n\ngenerelle Ungeeignetheit des Pferdes \"Mistral\" für Reitausflüge gelegt und da-\n\nbei verkannt, daß die Beklagte sich schon hinsichtlich der letztgenannten Ur-\n\nsache dafür, daß der Erblasser ein unruhiges und damit ungeeignetes Pferd \n\nbekam, nämlich hinsichtlich der vom Zeugen H. vorgenommenen Zuwei- \n\nsung, nicht entlastet hat. Sie hätte darlegen und erforderlichenfalls beweisen \n\nmüssen, daß der Zeuge insoweit nicht fahrlässig handelte. Dazu hat sie aber \n\nnicht ausreichend vorgetragen. Die Beklagte hat nicht erklärt, daß und weshalb \n\nes der von einem Reitlehrer geschuldeten Sorgfalt entsprach, ein unruhiges \n\nPferd, das von der bisherigen Reiterin nicht mehr beherrscht werden konnte, \n\nohne weiteres einem anderen Mitglied der Gruppe zuzuweisen. Sie hätte sich \n\nzu der naheliegenden Frage äußern müssen, ob die Schutzpflichten des Reit-\n\nlehrers gegenüber den Teilnehmern des Ausritts es nicht erfordert hätten, daß \n\ner das unruhige und damit gefährliche Pferd entweder selbst übernahm oder \n\ndoch wenigstens kurz selbst beritt und dadurch beruhigte und zur Ordnung rief, \n\nbevor er es dem Erblasser übergab. Die Beklagte hat auch nicht etwa vorge-\n\ntragen, daß der Reitlehrer sich in einer Notlage befand, die ihn an solchen Vor-\n\nsichtsmaßnahmen hinderte. Die letztere Lücke im Vortrag der Beklagten hat \n\ndas Berufungsgericht auch erkannt. Es hat sie durch die Feststellung zu füllen \n\ngesucht, daß das Pferd des Reitlehrers erfahrungsgemäß eine gewisse Leit-\n\nfunktion gehabt haben dürfte, was einen Pferdewechsel des Reitlehrers selbst \n\nnicht nahegelegt habe. Insoweit hat aber die Revision zu Recht die fehlende \n\nDarlegung des Berufungsgerichts gerügt, daß es über die besondere eigene \n\nSachkunde verfügte, die erforderlich war, um über diese reitsportliche Frage \n\nohne Sachverständigengutachten entscheiden zu dürfen (BGH, Urt. v. \n\n02.03.1993 - VI ZR 104/92, VersR 1993, 749 unter II 1 a). \n\ncc) Allein deshalb, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, daß der Reit-\n\nlehrer das unruhige Pferd dem Erblasser zuweisen durfte, hat sie sich nicht \n\nentlastet. Die oben aufgezeigten anderen Glieder einer Ursachenkette, die \n\nmöglicherweise vorangegangen sind und ebenfalls als Verschuldenstatbestän-\n\nde \n\nin Betracht kommen, brauchen daher beim derzeitigen Sach- und \n\nStreitstand nicht geprüft zu werden. \n\n2. Das angefochtene Urteil ist auch nicht etwa in Anbetracht des Hinwei-\n\nses des Berufungsgerichts, daß der Erblasser das nervös gewordene Pferd in \n\nKenntnis seines Zustandes und freiwillig übernommen habe, im Ergebnis den-\n\nnoch - ganz oder teilweise - richtig (§ 563 ZPO in der bis zum 31. Dezember \n\n2001 geltenden Fassung, jetzt: § 561 ZPO). Falls das Berufungsgericht mit sei-\n\nnem Hinweis ein Mitverschulden des Erblassers feststellen wollte, hätte es ver-\n\nkannt, daß die Berufung der Beklagten auf die dem Erblasser damals offenste-\n\nhende Möglichkeit, die Übernahme des nervösen Pferdes zu verweigern, ein \n\ngegen Treu und Glauben verstoßendes und damit unzulässiges widersprüchli-\n\nches Verhalten darstellt (§ 242 BGB). Die sich im Gelände befindliche Gruppe \n\nder Reiter war dadurch, daß das 13-jährige Mädchen den Hengst \"Mistral\" nicht \n\nweiterreiten konnte, in Schwierigkeiten geraten. Wenn der Reitlehrer in dieser \n\nSituation den Erblasser fragte, ob er \"Mistral\" übernehmen wolle, so handelte \n\nes sich um ein Hilfeersuchen und bei der Einverständniserklärung des Erblas-\n\nsers um einen Akt der Hilfeleistung gegenüber dem für die Gruppe verantwort-\n\nlichen Reitlehrer. Da dieser ein Erfüllungsgehilfe der Beklagten war, kam die \n\nHilfsbereitschaft des Erblassers auch ihr zugute. Deshalb widerspricht es Treu \n\nund Glauben, wenn die Beklagte aus der Hilfsbereitschaft des Erblassers nun-\n\nmehr einen Verschuldensvorwurf herleitet. Wer eine freiwillige Hilfeleistung \n\nerbittet, bei welcher der Helfer dann zu Schaden kommt, handelt widersprüch-\n\nlich, wenn er anschließend allein aus dem Umstand, daß der Helfer seiner Bitte \n\nnachgekommen ist und sich dadurch in Gefahr begeben hat, den Vorwurf des \n\nMitverschuldens herleitet. \n\nIII. Das angefochtene Urteil kann wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers \n\nkeinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Die Sache ist zur tatrichterlichen \n\nPrüfung der weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs der Klä-\n\nger - ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ihnen durch den Unfall des Erb-\n\nlassers ein Schaden entstanden ist - an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen. \n\n1. Ein Grundurteil (§ 304 ZPO) des erkennenden Senats erscheint nicht \n\nangebracht. Da die Beklagte ihr fehlendes Verschulden nicht dargelegt hat, \n\nmüßte zwar nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand der Klage dem Grun-\n\nde nach stattgegeben werden. Das Berufungsgericht hat aber durch seine feh-\n\nlerhafte Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast zu dem mangelhaften Vor-\n\ntrag der Beklagten beigetragen. Deshalb wäre es nicht gerechtfertigt, der Be-\n\nklagten durch ein Grundurteil die Gelegenheit zur etwaigen Ergänzung ihres \n\nVortrags zu nehmen. \n\n2. Für den Fall, daß es aufgrund ergänzenden Vortrags der Beklagten in \n\nder neuen Berufungsverhandlung auf die Vorwürfe der Kläger ankommen soll-\n\nte, der Betreiber des Reitstalls hätte nicht Reitausflüge mit mehreren Hengsten \n\ndurchführen, der Reitlehrer hätte den Hengst \"Mistral\" überhaupt nicht für Aus-\n\nritte einsetzen und er hätte ihn nicht einem 13-jährigen Mädchen zuteilen dür-\n\nfen, weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß insoweit die Beklagte ihr und \n\nihrer Erfüllungsgehilfen fehlendes Verschulden zum Teil ebenfalls nicht darge-\n\nlegt und im übrigen nicht bewiesen hat. \n\na) Soweit es darum geht, ob \"Mistral\" sich schon vor dem Unfall als für \n\nAusritte mit Touristen ungeeignet erwiesen hatte, hat die Beklagte zwar vorge-\n\ntragen, daß dieses Pferd nicht problematisch, sondern, wie alle im Club gehal-\n\ntenen Araberhengste, bestens für solche Ausritte geeignet gewesen sei und \n\nsich niemals irgendwie auffällig oder gar gefährlich verhalten habe, und für die-\n\nse Behauptung auch durch Zeugenbenennung der Clubangestellten H. , \n\nF. und W. Beweis angetreten. Diesen Beweis hat die Beklagte \n\nindessen bisher nicht erbracht. \n\nDas Berufungsgericht hat diese Zeugen hierzu nicht vernommen, weil \n\nes, wie die Revision zu Recht rügt, die Darlegungs- und Beweislast rechtsfeh-\n\nlerhaft auf die Kläger verschoben hat. Dies zeigt sich an seinem Beweisbe-\n\nschluß, der davon ausgeht, daß nur die von den Klägern behaupteten beiden \n\nkonkreten Unfälle mit \"Mistral\" beweisbedürftig seien, sowie daran, daß es auf-\n\ngrund der Zeugenaussagen, wonach an diesen beiden Unfällen in Wirklichkeit \n\nandere Pferde beteiligt waren und sich auch nur einer davon vor dem Unfall \n\ndes Erblassers ereignete, zu dem Ergebnis gekommen ist, vor dem Unfall des \n\nErblassers habe sich lediglich ein einziger und bis dahin - mangels anderweiti-\n\ngen Nachweises - einmaliger Reitunfall ereignet. Da das Berufungsgericht nicht \n\nverkannt haben kann, daß denkgesetzlich zwei Unfälle mit anderen Pferden \n\nnicht den Schluß rechtfertigen, es habe keine weiteren Unfälle und insbeson-\n\ndere keinen mit \"Mistral\" gegeben, läßt sich die Schlußfolgerung des Beru-\n\nfungsgerichts nur durch eine Verlagerung der Beweislast auf die Kläger erklä-\n\nren. Diese Beweislastverschiebung wird auch in dem Satz der Urteilsgründe \n\ndeutlich, die Kläger hätten für ihre Behauptung, \"Mistral\" sei das schwierigste \n\nPferd des Clubs gewesen, keinen weiteren Beweis angetreten, obwohl die Be-\n\nklagte immer wieder jegliche Kenntnis einer Unzuverlässigkeit des Pferdes \n\nverneint habe. \n\nDie Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis für ihre Behauptung, \n\n\"Mistral\" sei immer zuverlässig gewesen, auch nicht etwa schon durch die Be-\n\nkundungen erbracht, welche zwei der vom Berufungsgericht nur zu den beiden \n\nvon den Klägern behaupteten Unfällen vernommenen Zeugen, über die ihnen \n\ngestellten Beweisfragen hinausgehend, zu der grundsätzlichen Eignung von \n\n\"Mistral\" gemacht haben. Diese Äußerungen sind nicht aussagekräftig genug. \n\nDie Zeugin L. , die geschrieben hat, daß sie \"Mistral\" vor und nach dem Un- \n\nfall des Erblassers erlebt und keinen Hinweis auf seine Unzuverlässigkeit ge-\n\nfunden habe, war, worauf die Revision zutreffend hinweist, selbst nur Ferien-\n\ngast und konnte deshalb mangels ausreichend langer Beobachtungsdauer kei-\n\nne hinreichend überzeugungskräftige Aussage über die Zuverlässigkeit des \n\nPferdes treffen. Der Zeuge H. , der \"Mistral\" als geeignet beurteilt hat, hat \n\nzum einen, worauf die Revision ebenfalls zu Recht hinweist, selbst die Ein-\n\nschränkung gemacht, der Hengst sei \"für die meisten Reiter\" angenehm und \n\nzuverlässig gewesen. Das läßt die Möglichkeit offen, daß er für nicht wenige \n\nReiter ungeeignet war. Zum anderen hat das Berufungsgericht Bedenken ge-\n\ngen die Glaubwürdigkeit des Zeugen H. erwogen und deshalb seiner \n\nAussage keinen großen Beweiswert zugemessen. \n\nGegebenenfalls müßte das Berufungsgericht auch die Vernehmung der \n\nZeugen nachholen, welche die Kläger gegenbeweislich für ihre Behauptung \n\nbenannt haben, das Pferd \"Mistral\" sei als ein problematisches, aggressives \n\nPferd bekannt gewesen, mit dem es schon häufiger zu Reitunfällen gekommen \n\nsei. Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, die Kläger hätten hierfür keinen \n\nweiteren Beweis angetreten, hat es rechtsfehlerhaft den Beweisantrag der Klä-\n\nger auf Vernehmung der Zeugen S. , We. , Hö. , B. und \n\nW. übergangen. Auch dies rügt die Revision zu Recht. Der Beweisantrag \n\nist nicht etwa unbeachtlich, weil die Behauptung der Kläger nicht substantiiert \n\ngenug wäre. Bei einem Reisemangel, der, wie hier, aus dem Verantwortungs-\n\nbereich des Reiseveranstalters stammt, in den der Reisende in der Regel kei-\n\nnen Einblick hat, kann der Reisende regelmäßig kaum mehr tun, als zur Wider-\n\nlegung des Entlastungsvortrags des Reiseveranstalters auf anderweit Gehör-\n\ntes, etwa auf unter den Mitreisenden umlaufende Gerüchte zurückzugreifen, \n\nauch wenn diese wenig konkret sein mögen. \n\nb) Hinsichtlich des Vorwurfs der Kläger, es hätten nicht nur Hengste für \n\nden Ausritt eingesetzt werden dürfen, weil deren Verhalten untereinander äu-\n\nßerst problematisch sei, hat das Berufungsgericht ebenfalls die Darlegungs- \n\nund Beweislast der Beklagten verkannt. Diese hat nichts dazu vorgetragen, ob \n\nund weshalb der Einsatz mehrerer Hengste für einen Reitausflug für die Reise-\n\ngäste nicht gefährlich war. Die gegenteilige Behauptung der Kläger war, anders \n\nals das Berufungsgericht angenommen hat, nicht wegen fehlenden Bezuges \n\nzum konkreten Fall unbeachtlich. Die Kläger haben die Existenz einer allge-\n\nmeinen Regel des Reitsports - daß der Betreiber eines Reitstalls keine Grup-\n\npenausflüge mit mehreren oder nur mit Hengsten anbieten darf - behauptet, die \n\ngegebenenfalls im konkreten Fall verletzt wurde. Die Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Behauptung einer solchen Regel sei abwegig und deshalb \n\nunbeachtlich, läßt wiederum die Darlegung der eigenen Sachkunde des Beru-\n\nfungsgerichts vermissen. \n\nc) Für den Fall einer erneuten Beweisaufnahme gibt der Senat schließ-\n\nlich noch folgenden Hinweis: Falls es auf die Behauptung der Beklagten an-\n\nkommen sollte, \"Mistral\" sei vorher nicht auffällig geworden, hat das Beru-\n\nfungsgericht die bisher unterbliebene Beweisaufnahme hierzu durch Verneh-\n\nmung der drei von der Beklagten benannten Zeugen nachzuholen. Sollte es \n\nerneut eine schriftliche Beantwortung von Beweisfragen in Erwägung ziehen, \n\nwird es prüfen müssen, ob es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage \n\nund die Person der Zeugen für ausreichend erachten darf (§ 377 Abs. 3 ZPO). \n\nBei Mitarbeitern einer Partei sowie bei Bedenken gegen die Vertrauenswürdig-\n\nkeit eines Zeugen wird die schriftliche Befragung in der Regel ausscheiden \n\n(Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 377 Rdn. 8). \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nAmbrosius \n\nMühlens \n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_119-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/x-zr-119-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651g","ref_norm":"651g","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_119-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_119-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/x-zr-119-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_119-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:04:59.332934+00:00"}}