{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_109-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-08-01","aktenzeichen":"X ZR 109/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 109/01 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. August 2006 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nhier: Antrag des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. H. auf Fest- \nsetzung einer weiteren Entschädigung. \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius \n\nund Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff \n\nam 1. August 2006 \n\nbeschlossen: \n\nZugunsten \n\ndes \n\ngerichtlichen \n\nSachverständigen \n\nProf. \n\nDr. H. wird eine weitere Entschädigung von 2.000,00 EUR \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. H. ist in dem Nich- \n\ntigkeitsverfahren X ZR 109/01 durch Senatsbeschluss vom 11. Juni 2002 zum \n\ngerichtlichen Sachverständigen bestellt worden. Er hat unter dem 10. Januar \n\n2004 ein schriftliches Gutachten übersandt. Nachdem am 8. November 2004 \n\ndie Rücknahme der Nichtigkeitsklage erklärt worden ist, hat der gerichtliche \n\nSachverständige unter dem 12. November 2004 sein schriftliches Gutachten \n\nmit 17.000 EUR abgerechnet und unter Aufschlüsselung der geleisteten Stun-\n\nden als Entschädigung für den Vorbereitungsaufwand für den auf den 9. No-\n\nvember 2004 angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bun-\n\ndesgerichtshof über 4.108,00 EUR, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehr-\n\nwertsteuer, in Rechnung gestellt. Der Senat hat daraufhin die Entschädigung \n\ndes gerichtlichen Sachverständigung für die Erstattung des schriftlichen Gut-\n\nachtens und die Vorbereitung der Teilnahme am Verhandlungstermin unter \n\nEinschluss aller Auslagen und Abgaben antragsgemäß auf 22.485,28 EUR \n\nfestgesetzt. \n\n2 \n\nMit am 19. April 2006 eingegangenen Schreiben hat der gerichtliche \n\nSachverständige, nachdem er bereits zuvor geltend gemacht hatte, durch ei-\n\nnen Additionsfehler habe er 2.000 EUR zu wenig in Rechnung gestellt, vorge-\n\nbracht, ihm stehe als Vorbereitungsaufwand für den Verhandlungstermin ein-\n\nschließlich der Mehrwertsteuer ein Betrag von 4.765,28 EUR zu, worauf er nur \n\n2.765,28 EUR erhalten habe. Somit stehe zu seinen Gunsten noch ein Betrag \n\nvon 2.000 EUR offen. Die Nichtigkeitsklägerin hat demgegenüber geltend ge-\n\nmacht, der Erstattungsanspruch des gerichtlichen Sachverständigen sei ver-\n\njährt. Die dreijährige Verjährungsfrist sei nämlich durch eine Aufforderung des \n\nGerichts vom 20. Juni 2002 ausgelöst worden, einen pauschalen Honorarvor-\n\nschlag zu machen. Die Nichtigkeitsbeklagte ist dem Begehren des Sachver-\n\nständigen nicht entgegengetreten. \n\n3 \n\nII. Dem gerichtlichen Sachverständigen steht eine weitere Entschädi-\n\ngung in Höhe von 2.000 EUR zu, die dieser ersichtlich auf Grund eines Re-\n\nchenfehlers zunächst nicht geltend gemacht hat. Für die Festsetzung ist der \n\nSenat zuständig (§ 16 Abs. 1 Satz 1, 2 des Gesetzes über die Entschädigung \n\nvon Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) in der Fassung der Bekanntma-\n\nchung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756). \n\n4 \n\nDie Sachverständigenentschädigung richtet sich, nachdem der Gutach-\n\ntensauftrag noch im Jahr 2002 erteilt worden ist, nach § 15 ZSEG in der Fas-\n\nsung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), insoweit \n\nzuletzt geändert durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. No-\n\nvember 2001 (BGBl. I S. 3138). Danach ist der Entschädigungsanspruch des \n\nSachverständigen schon mangels Fristsetzung durch das Gericht nicht nach \n\n§ 15 Abs. 3 Satz 5 ZSEG erloschen. Auch ist Verjährung nach § 15 Abs. 4, \n\nAbs. 5 ZSEG insoweit nicht eingetreten. Die Verjährung begann mit dem Ablauf \n\ndes Kalenderjahrs, in dem die Entschädigungsansprüche erstmals geltend ge-\n\nmacht werden konnten (§ 15 Abs. 5 Satz 1 ZSEG), also mit Ablauf des Jahrs \n\n2004, in dem das schriftliche Gutachten fertiggestellt worden und die Vorberei-\n\ntung auf den vorgesehenen Verhandlungstermin erfolgt ist; die dreijährige Ver-\n\njährungsfrist (§ 195 BGB i.d.F. des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes) ist \n\ndaher noch nicht abgelaufen. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Ambrosius \n\n Mühlens \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 20.02.2001 - 2 Ni 43/99 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_109-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-01/x-zr-109-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_109-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_109-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-01/x-zr-109-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZR_109-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:50:13.105899+00:00"}}