{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZB___5-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-04-23","aktenzeichen":"X ZB 5/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 5/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. April 2002\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2002 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,\n\nKeukenschrijver und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (Ge-\n\nbrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom\n\n18. Oktober 2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen zurück-\n\ngewiesen.\n\nDer Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird\n\nauf 50.000,-- € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Antragsgegnerinnen sind Inhaber des als Abzweigung aus der eu-\n\nropäischen Patentanmeldung 89 311 373.8 vom 2. November 1989 angemel-\n\ndeten Gebrauchsmusters 89 16 161 (Streitgebrauchsmuster), das durch Ablauf\n\nder Schutzdauer erloschen ist. Der der Eintragung zugrunde liegende Schutz-\n\nanspruch 1 lautet:\n\n\"Extraktionsvorrichtung zum Entfernen einer implantierten Leitung\n\n(204), welche eine Spiralstruktur (211) mit einem sich längs hierzu\n\nerstreckenden Durchgang (210) aufweist, mit\n\neinem äußeren Rohr (1302; 1402);\n\neiner Kontrolleinrichtung (1403; 1503; 1603) zum Bewegen der\n\nSpiralstruktur;\n\nwobei die Kontrolleinrichtung (1403; 1503; 1603) ein Stylett (200;\n\n205; 2801) umfaßt, welches in dem äußeren Rohr (1302; 1402)\n\ngleitbar angeordnet ist, wobei die Kontrolleinrichtung (1403; 1503;\n\n1603) ein distales Ende zum Einführen in den Durchgang (210) der\n\nSpiralstruktur (211) aufweist,\n\ngekennzeichnet durch\n\neine aufweitbare Einheit (1405; 1505; 1605), die kein integraler Teil\n\ndes äußeren Rohres (1302; 1402) ist, welche dem distalen Ende\n\nder Kontrolleinrichtung (1403; 1503; 1603) benachbart ist, und wel-\n\nche in eine aufgeweitete Stellung innerhalb des Durchgangs (210)\n\nder Spiralstruktur gebracht werden kann, um die Kontrolleinrich-\n\ntung (1403; 1503; 1603) an der Spiralstruktur (211) zu befestigen.\"\n\nWegen der weiteren, der Eintragung zugrunde liegenden Schutzansprü-\n\nche wird auf den angefochtenen Beschluß verwiesen.\n\nDie Antragstellerin hat die Feststellung, daß das Streitgebrauchsmuster\n\nunwirksam gewesen sei, mit der Begründung beantragt, dessen Gegenstand\n\nsei nicht schutzfähig und gehe zudem über den Inhalt der Anmeldung in der\n\nursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Im Verlauf des Verfahrens vor dem\n\nPatentamt haben die Antragsgegnerinnen einen geänderten Schutzantrag 1\n\neingereicht, wegen dessen Wortlauts ebenfalls auf den angefochtenen Be-\n\nschluß verwiesen wird. Das Patentamt hat die Unwirksamkeit des Gebrauchs-\n\nmusters festgestellt, soweit es über diesen Schutzantrag 1 und die eingetrage-\n\nnen Schutzansprüche 2 bis 7 hinausging. Im Beschwerdeverfahren hat das\n\nBundespatentgericht nur eine Fassung als bestandsfähig angesehen, deren\n\nSchutzanspruch 1 in seinem kennzeichnenden Teil u.a. die Anschrägung des\n\ndistalen Endes der Kontrolleinrichtung (1407) und des distalen Endes des äu-\n\nßeren Rohres (1402) derart enthält, daß diese bei Betätigung der Kontrollei n-\n\nrichtung (1403) in die Hülse eingreifen und sie an beiden Enden aufweiten.\n\nInsoweit wird auf den angefochtenen Beschluß verwiesen. Im übrigen hat es\n\ndie Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters festgestellt. Hiergegen wendet\n\nsich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerinnen, die\n\nrügen, daß die angefochtene Entscheidung nicht im Sinn des § 100 Abs. 3 Nr.\n\n6 PatG mit Gründen versehen sei. Die Antragstellerin tritt der Rechtsbeschwer-\n\nde entgegen.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerinnen einen Be-\n\ngründungsmangel im Sinn der §§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG, 100 Abs. 3 Nr. 6\n\nPatG geltend machen, ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, weil der ge-\n\nrügte Mangel nicht vorliegt.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Begrün-\n\ndungsmangel im Sinn der genannten Bestimmungen immer dann anzunehmen,\n\nwenn die Gründe der angefochtenen Entscheidung in einem solchen Maß un-\n\nverständlich, widersprüchlich oder verworren sind, daß sie nicht erkennen las-\n\nsen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren (st. Rspr.;\n\nvgl. nur BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 25.2.2000\n\n- X ZB 7/99, GRUR 2000, 792 - Spiralbohrer). Das gleiche gilt, wenn die Grün-\n\nde inhaltslos sind oder sich auf leere Redensarten oder eine Wiederholung des\n\nGesetzeswortlauts beschränken (vgl. Sen. Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91,\n\nGRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II). Dagegen führen Widersprüche, Fehler\n\noder Ungenauigkeiten in den Gründen nicht ohne weiteres dazu, daß der Be-\n\nschluß nicht mit Gründen versehen ist (vgl. u.a. Sen. Beschl. v. 22.4.1998\n\n- X ZB 5/97, GRUR 1998, 907 - Alkyläther; v. 20.12.1988 - X ZB 30/87, GRUR\n\n1990, 346 - Aufzeichnungsmaterial).\n\n2. Das Beschwerdegericht hat den Feststellungsantrag als insbesondere\n\ndeshalb teilweise begründet angesehen, weil auch der im Beschwerdeverfah-\n\nren in erster Linie sowie der dort hilfsweise verteidigte Schutzanspruch 1 des\n\nStreitgebrauchsmusters gegenüber der ursprünglichen Offenbarung so geän-\n\ndert sei, daß er auch Ausbildungen der eine geschlitzte Hülse aufweisenden\n\nExtraktionsvorrichtung erfasse. Dies habe der Fachmann der ursprünglichen\n\nOffenbarung nicht ohne weiteres entnehmen können. Dazu gehöre zum einen\n\neine Ausbildung, bei der das Aufweiten allein vom distalen Ende der ge-\n\nschlitzten Hülse her erfolge, zum anderen auch eine Ausbildung, bei der es vor\n\nallem oder allein vom proximalen Ende aus erfolge, wobei sich in beiden Fällen\n\neine im wesentlichen konisch aufgeweitete Hülse ergebe. Die Grenzen der zu-\n\nlässigen Änderung der Schutzansprüche würden überschritten, wenn ein\n\nMerkmal aus den Unterlagen in den Schutzanspruch aufgenommen werde, das\n\nzwar in der Beschreibung oder der Zeichnung enthalten sei, aber dort in kei-\n\nnem sachlichen Zusammenhang mit der offenbarten Lehre stehe. Der funktio-\n\nnelle Zusammenhang des verteidigten Gegenstands mit dem als zur Erfindung\n\ngehörend Beschriebenen müsse gewahrt bleiben. Figur 9 sowie die zugehörige\n\nBeschreibung - aus denen das Patentamt die Ausbildung der aufweitbaren\n\nEinheit als separates Bauteil in Form einer nicht näher spezifizierten ge-\n\nschlitzten Hülse herleitbar angesehen habe - zeigten und beschrieben allein\n\nein radiales Ausdehnen der Hülse durch das Eingreifen der angeschrägten En-\n\nden sowohl der Kontrolleinrichtung als auch des äußeren Rohrs in die Hülse.\n\nEine allgemeine Lehre dahingehend, daß es beim Ausdehnen oder Aufweiten\n\nvor allem auf das proximale Ende der Hülse ankomme, sei den ursprünglichen\n\nUnterlagen nicht zu entnehmen. Die die unterschiedlichen Ausführungsbei-\n\nspiele der \"aufweitbaren Einheit\" übergreifende ursprüngliche Lehre erschöpfe\n\nsich darin, eine dehnbare Einheit vorzusehen, die nach außen in dem longitu-\n\ndinalen Durchgang der implantierten Leitung dehnbar sei, um in deren längli-\n\nche Struktur einzugreifen. Die lediglich nebeneinander beschriebenen Ausfüh-\n\nrungsbeispiele ließen sich allenfalls unter drei Funktionsgesichtspunkten zu-\n\nsammenfassen zu einer ersten Gruppe, bei der an der aufweitbaren Einheit\n\nausgebildete bewegbare Vorsprünge nach einem Aufweiten als Widerhaken in\n\ndie Spiralstruktur eingriffen, einer zweiten mit einer am distalen Ende eines\n\nMandrins befestigten Drahtspirale als aufweitbarem Element und einer dritten\n\nmit den aufweitbaren Elementen Ballon, diagonal geschlitzte Hülse und massi-\n\nver Zylinder, die über ihre ganze Länge im wesentlichen gleichmäßig radial\n\naufgeweitet würden und vor allem kraftschlüssig in die Drahtspirale eingriffen.\n\nDer Fachmann habe daraus keine Anregung erhalten, einzelne dieser Merk-\n\nmale auf andere Ausführungsbeispiele zu übertragen. Dies hat das Beschwer-\n\ndegericht näher ausgeführt.\n\nDiese Ausführungen lassen erkennen, mit welchen Überlegungen das\n\nBeschwerdegericht die Verneinung der Schutzfähigkeit der verteidigten\n\nSchutzansprüche verneint hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechts-\n\nbeschwerde bleiben ohne Erfolg.\n\n3. a) Die Rechtsbeschwerde macht zunächst geltend, der Eingriff erfolge\n\nnicht, wie es das Beschwerdegericht angenommen habe, kraftschlüssig, son-\n\ndern formschlüssig. Dies steht indessen im Verfahren der nicht zugelassenen\n\nRechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung.\n\nb) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, es sei nicht nachvollziehbar, was\n\ndie Ausführungen zu den Grenzen zulässiger Beschränkungen mit dem Merk-\n\nmal der \"geschlitzten Hülse\" zu tun hätten, verkennt sie, daß sich diese Aus-\n\nführungen ersichtlich auf die konisch aufgeweitete Hülse beziehen, die das\n\nBundespatentgericht als von den verteidigten Schutzansprüchen erfaßt, aber\n\nnicht als ursprünglich offenbart angesehen hat. Einen Begründungsmangel\n\nkann die Rechtsbeschwerde insoweit nicht aufzeigen.\n\nc) Bei dem von der Rechtsbeschwerde weiter beanstandeten Satz, der\n\nfunktionelle Zusammenhang des verteidigten Gegenstand mit dem als zur Er-\n\nfindung gehörig Beschriebenen müsse gewahrt bleiben, handelt es sich ledig-\n\nlich um eine Umschreibung des auch im Gebrauchsmusterrecht geltenden\n\nGrundsatzes, daß bei Änderungen das ursprünglich Offenbarte nicht verlassen\n\nwerden darf. Der Satz in der Begründung, das durch das Einfügen in den\n\nSchutzanspruch hervorgehobene Merkmal sei in seinem Kontext zu betrachten,\n\nist ohne weiteres aus dem Gesamtzusammenhang verständlich. Das Be-\n\nschwerdegericht hat schon hier darauf hingewiesen, daß nicht jeglicher Einsatz\n\neiner geschlitzten Hülse ursprünglich offenbart sei, sondern nur ein solcher mit\n\nradialer Aufweitung der Hülse.\n\nd) Die Rechtsbeschwerde sieht einen Widerspruch darin, daß das Be-\n\nschwerdegericht zum einen annehme, den ursprünglichen Unterlagen sei nicht\n\nzu entnehmen, daß es beim Aufweiten der Einheit vor allem auf deren proxi-\n\nmales Ende ankomme, zum anderen aber feststelle, die ursprüngliche Lehre\n\nerschöpfe sich darin, eine nach außen dehnbare Einheit vorzusehen. Tatsäch-\n\nlich hat das Beschwerdegericht jedoch nur die Offenbarung einer allgemeinen\n\nLehre dahin, daß es auf das proximale Ende ankomme, verneint. Damit hat es\n\nnicht ausgeschlossen, daß auch Lösungen, bei denen die Aufweitung über das\n\nproximale Ende erfolgt, unter die allgemeinere Offenbarung fallen können. Der\n\ngerügte Widerspruch - der für sich ohnehin einer fehlenden Begründung nicht\n\ngleichgesetzt werden könnte (vgl. Sen. Beschl. v. 15.5.1997 - X ZR 11/96,\n\nBlPMZ 1997, 401 - Sicherheitspapier) - besteht somit nicht.\n\ne) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Beschwerdegericht\n\nvorgenommene Aufteilung der Ausführungsbeispiele des Streitgebrauchsmu-\n\nsters in drei Gruppen und die hierbei getroffenen Feststellungen wendet, be-\n\ntrifft ihr Vorbringen allein die sachliche Richtigkeit der Begründung, die im\n\nVerfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung\n\nsteht.\n\nf) Die Rechtsbeschwerde beanstandet weiter, der logische Zusammen-\n\nhang zwischen der Aussage des Beschwerdegerichts, die Beschreibung der\n\nVielzahl von Ausführungsbeispielen für die aufweitbare Einheit gebe dem\n\nFachmann keine Anregung, einzelne Merkmale auf ein anderes Ausführungs-\n\nbeispiel unter Abwandlung von Aufbau und Wirkungsweise zu übertragen, ei-\n\nnerseits, und der weiteren Aussage, der Fachmann wäre davon abgehalten,\n\nauch eine andere Schlitzform als die Diagonale in Betracht zu ziehen, anderer-\n\nseits, sei nicht verständlich. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben. Ob zwi-\n\nschen verschiedenen Begründungsteilen ein logischer Zusammenhang be-\n\nsteht, ist für die Frage, ob die Entscheidung mit Gründen versehen ist, zu-\n\nnächst ohne Belang. Sowohl die erste als auch die zweite Aussage ist für sich\n\ngenommen verständlich; die zweite Aussage wird zudem im folgenden dahin\n\nnäher erläutert, daß nur eine bestimmte Ausführung der geschlitzten Hülse,\n\nnämlich eine diagonal geschlitzte Hülse, gezeigt sei. Daß die beiden Aussagen\n\nzueinander im Widerspruch stehen würden, macht auch die Rechtsbeschwerde\n\nnicht geltend. Was sie im übrigen in diesem Zusammenhang vorbringt, sind\n\nunbeachtliche Angriffe gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung.\n\ng) Auch den Angriffen der Rechtsbeschwerde gegen die Ausführungen\n\ndes Beschwerdegerichts zur diagonalen Anordnung des Schlitzes ist der Erfolg\n\nzu versagen. Das gilt zunächst auch hier ohne weiteres, soweit sich die\n\nRechtsbeschwerde gegen die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Ent-\n\nscheidung wendet und hierzu auf einen inneren Widerspruch und Bruch der\n\ntechnischen Logik verweist. Die Rechtsbeschwerde versucht auch hier, eine\n\nihrer Auffassung nach falsche Begründung als fehlende Begründung zu be-\n\nhandeln; hiermit kann sie aber grundsätzlich nicht gehört werden. Soweit die\n\nRechtsbeschwerde vermutet, das Beschwerdegericht habe seine Erkenntnisse\n\naus einer Papprolle als Funktionsmuster bezogen, handelt es sich um reine\n\nSpekulation. Der angefochtene Beschluß bezieht sich an keiner Stelle auf ein\n\nderartiges Muster; dieser kam auch nach dem Rechtsbeschwerdevortrag nicht\n\nals Stand der Technik oder sonst als entscheidungserheblicher Verfahrens-\n\nstoff, sondern allein als Verständnishilfe in Betracht. Damit kam es für die Ver-\n\nständlichkeit der Entscheidung (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 26.1.1989\n\n- I ZB 8/88, GRUR 1989, 425 - Superplanar) nicht auf die Wiedergabe des Mo-\n\ndells an. Worin hier ein Begründungsmangel liegen soll, ist demnach nicht\n\nnachvollziehbar.\n\nh) Der weitere von der Rechtsbeschwerde gesehene Widerspruch zwi-\n\nschen der Feststellung einer gleichmäßigen radialen Aufweitung der Hülse ei-\n\nnerseits und einem Einspreizen der diagonal geschlitzten Hülse an ihren En-\n\nden andererseits besteht schon deshalb nicht, weil beide Aussagen mit relati-\n\nvierenden (\"im wesentlichen\" und \"wenn auch geringen\") Zusätzen verbunden\n\nsind. Die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, es hätte zur Beseitigung der\n\nErweiterung allenfalls entweder die Aufnahme des Merkmals \"diagonal\" oder\n\ndes Merkmals \"an beiden Enden aufzuweiten\" verlangt werden dürfen, betrifft\n\nallein die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.\n\ni) Mit ihrem Angriff, die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu dem\n\nMerkmal, daß die Hülse am distalen Ende der Kontrolleinrichtung gehalten sei,\n\nseien unverständlich, wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Auffas-\n\nsung des Beschwerdegerichts, den ursprünglichen Unterlagen sei in bezug auf\n\ndas Ausführungsbeispiel mit der geschlitzten Hülse eine Ausführung nicht zu\n\nentnehmen, bei der unter \"gehalten\" \"befestigt\" zu verstehen sei. Damit macht\n\nsie auch hier in Wahrheit die sachliche Unrichtigkeit der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und nicht einen Begründungsmangel geltend.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG\n\ni.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat\n\nnicht für erforderlich gehalten.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZB___5-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/x-zb-5-01","cited_norms":[{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZB___5-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZB___5-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/x-zb-5-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZB___5-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:07:43.237950+00:00"}}