{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZB___4-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"X ZB 4/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"PatG § 39 Abs. 2 Basisstation a) Die Teilungserklärung hindert nicht den Fortgang des Beschwerdeverfah- rens und eine abschließende Entscheidung über das Stammpatent. b) Begehrt der Beschwerdeführer eine Entscheidung über das Stammpatent, so kommt es auf das Schicksal der Trennanmeldung in der Regel schon des- halb nicht an, weil durch die Teilung nichts abgetrennt werden muß. Maß- geblich ist alleine, ob die Rechtsverfolgung des Patentinhabers im Ein- spruchsverfahren eine abschließende Entscheidung zuläßt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 4/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. April 2003\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nPatG § 39 Abs. 2\n\nBasisstation\n\na) Die Teilungserklärung hindert nicht den Fortgang des Beschwerdeverfah-\n\nrens und eine abschließende Entscheidung über das Stammpatent.\n\nb) Begehrt der Beschwerdeführer eine Entscheidung über das Stammpatent, so\n\nkommt es auf das Schicksal der Trennanmeldung in der Regel schon des-\n\nhalb nicht an, weil durch die Teilung nichts abgetrennt werden muß. Maß-\n\ngeblich ist alleine, ob die Rechtsverfolgung des Patentinhabers im Ein-\n\nspruchsverfahren eine abschließende Entscheidung zuläßt.\n\nBGH, Beschl. v. 1. April 2003 - X ZB 4/01 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin\n\nMühlens und den Richter Dr. Meier-Beck\n\nam 29. April 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Senats\n\n(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom\n\n30. November 2000 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurück-\n\ngewiesen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 150.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)\n\nGründe:\n\nI. Nach Abtrennung der erteilten Ansprüche 5 bis 18 aufgrund einer\n\nTeilungserklärung der Patentinhaberin hat das Deutsche Patent- und Marke-\n\nnamt das deutsche Patent 38 12 611, das eine \"Basisstation für ein drahtloses\n\ndigitales Telefonsystem\" betrifft, mit Beschluß vom 10. Mai 1999 wegen unzu-\n\nlässiger Erweiterung widerrufen.\n\nDagegen hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt. In der mündli-\n\nchen Verhandlung vom 29. November 2000 vor dem Bundespatentgericht hat\n\ndie Patentinhaberin die Teilung des Patents in der Weise erklärt, daß die Pa-\n\ntentansprüche 3 und 4 erteilter Fassung unter Rückbezug auf Anspruch 1 er-\n\nteilter Fassung abgetrennt werden. Sie hat beantragt,\n\nden angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Patent-\n\namt zurückzuverweisen,\n\nhilfsweise,\n\ndas Restpatent mit dem Anspruch 1 des Hilfsantrages 6 aufrechtzuer-\n\nhalten.\n\nDieser hilfsweise verfolgte einzige Patentanspruch lautet unter Einfü-\n\ngung einer Merkmalsnumerierung durch das Bundespatentgericht wie folgt:\n\n1. Vorrichtung zur Kommunikation zwischen Teilnehmerstation (41) und\n\neinem externen Netzwerk (25) mit\n\n2. einer Zentralstation (10),\n\n2.1 die mit dem externen Netzwerk (25) in Verbindung steht,\n\n3. einem Prozessor (14) in der Zentralstation (10),\n\n3.1 der mit einer Übertragungsstation (11) zum Steuern von Kommu-\n\nnikation zwischen der Zentralstation (10) und der Übertragungs-\n\nstation (11) in Verbindung steht,\n\n4. mehreren Kanalmodule(n) (20) in der Übertragungsstation (11),\n\n4.1 die mit mehreren Teilnehmerstationen (41) über Hochfrequenzka-\n\nnäle mit jeweils mehreren Zeitschlitzen in Verbindung stehen,\n\n4.2 wobei die Zeitschlitze den Teilnehmerstationen nach Bedarf, nach\n\neiner vorbestimmten Zuordnungsroutine, zugeordnet werden,\n\n5. mindestens einer Steuereinrichtung (19) in der Übertragungsstation\n\n(11) zum Steuern von Kommunikation zwischen den Kanalmodulen\n\n(20) und der Zentralstation (10),\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß\n\n6. die Zentralstation (10) und die Übertragungsstation (11) miteinander\n\nüber von beiden Stationen erzeugte und empfangene Bitströme (28)\n\nin Verbindung stehen,\n\n6.1 Bitströme, die von der Zentralstation (10) zur Übertragungsstation\n\n(11) übertragen werden von dem externen Netzwerk (25) initiierte\n\nSignale erhalten, und\n\n6.2 Bitströme, die von der Übertragungsstation (11) zur Zentralstation\n\n(10) übertragen werden von den Teilnehmerstationen (41) initi-\n\nierte Signale enthalten,\n\n6.3 wobei die Bitströme mehrfach sich sequentiell wiederholende\n\nZeitschlitze enthalten,\n\n7. ein Steuerkanal BBC zwischen der Zentralstation (10) und der Über-\n\ntragungsstation (11) zur Übertragung von Steuersignalen vorgesehen\n\nist,\n\n7.1 die von beiden Stationen (10, 11) initiiert werden können, und\n\n8. die Steuereinrichtung (19, 44) mit den Kanalmodulen (20) über einen\n\nÜbertragungsweg (37) mit mehreren Kanälen verbunden ist und\n\n8.1 der zum Steuern von Signalen zwischen Zeitschlitzen in den\n\nHochfrequenzkanälen und Kanälen des Übertragungswegs eine\n\nSchnittstelle mit den Kanalmodulen (20) bildet.\n\nDas Bundespatentgericht hat die Beschwerde hinsichtlich des nach der\n\nweiteren Teilungserklärung verbliebenen Stammpatents zurückgewiesen und\n\ndie Rechtsbeschwerde zugelassen (BlPMZ 2001, 108; MDR 2001, 121)\n\nDie Patentinhaberin hat am 23. Februar 2001 die Gebühren für die\n\nzweite Trennanmeldung vom 29. November 2000 beim Deutschen Patent- und\n\nMarkenamt eingezahlt.\n\nMit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Patentinhaberin die Aufhebung\n\nder Beschwerdeentscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das\n\nBeschwerdegericht. Die Einsprechenden bitten um Zurückweisung des\n\nRechtsmittels.\n\nII. 1. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft; sie eröffnet die\n\nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung nach Art einer Revision. Die\n\nvom Beschwerdegericht ausgesprochene Beschränkung der Zulassung auf\n\neine bestimmte Rechtsfrage ist ohne Wirkung (st. Rspr. des Senats, u.a.\n\nBeschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307 - Bodenwalze; Beschl. v.\n\n3.12.1996 - X ZR 1/96, GRUR 1997, 360, 361 - Profilkrümmer). Der Sonderfall\n\nzulässiger Beschränkung auf einen bestimmten abgrenzbaren Teil des Verfah-\n\nrensgegenstandes liegt hier nicht vor (BGH, Beschl. v. 28.4.1994 - I ZB 5/92,\n\nGRUR 1994, 730 - Value). Die Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig.\n\n2. In der Sache bliebt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.\n\na) Das Bundespatentgericht hat die in der mündlichen Verhandlung ab-\n\ngegebene weitere Teilungserklärung, mit der die Patentinhaberin aus dem\n\nnoch verbliebenen Patent im Umfang der erteilten Patentansprüche 1 bis 4\n\nnunmehr noch die Patentansprüche 3 und 4 unter Rückbezug auf Anspruch 1\n\nabgetrennt hat, für wirksam gehalten. Es hat sich für befugt gesehen, über das\n\nStammpatent vor Beendigung des \"Schwebezustandes\" der Teilanmeldung\n\nnach § 39 Abs. 3 PatG zu entscheiden. Der abgetrennte Teil gelte nach der\n\nTeilung als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden sei und für\n\nden die Wirkungen des Patents als von Anfang an nicht eingetreten seien.\n\nHieraus hat das Beschwerdegericht den Schluß gezogen, daß mit dieser Re-\n\ngelung auch ein materiell-rechtlicher Teilungsbegriff vereinbar sei, nach dem\n\nerforderlich sei, daß der zu teilende Gegenstand in mindestens zwei Teile auf-\n\ngespalten werde und ein um den abgespaltenen Teil vermindertes Restpatent\n\nentstehe. Da die rechtsgestaltenden Wirkungen jedoch vorerst in der Schwebe\n\nblieben und der abgetrennte Teil wegen des materiell-rechtlichen Teilungsbe-\n\ngriffs wieder in das Stammpatent zurückfalle, wenn die Anmeldungsunterlagen\n\nund Gebühren nicht fristgerecht eingingen, könne danach über das Stamm-\n\nverfahren nicht entschieden werden, solange der Schwebezustand andauere.\n\nDiese Rechtsprechung hält das Bundespatentgericht im Lichte der Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2000 \n\n(X ZB 36/98,\n\nGRUR 2000, 688 - Graustufenbild) indessen für überholt. Zur Begründung hat\n\nes ausgeführt, nach Verkündung eines Beschlusses oder - im schriftlichen\n\nVerfahren - nach dessen Übergabe an die Postabfertigungsstelle könne wegen\n\nder Bindung des Patentamts und des Patentgerichts an seine Entscheidung bei\n\neiner Teilungserklärung während der Rechtsmittelfrist vom Stammpatent nichts\n\n(mehr) abgespalten werden, eine Teilung im materiell-rechtlichen Sinne müsse\n\ndemnach nicht erfolgen. Gleiches müsse auch ohne Bindung an eine Entschei-\n\ndung gelten. Der Teilungserklärung komme eine materiell-rechtliche Wirkung\n\nhinsichtlich der Trennanmeldung ohnehin nicht zu, da mit ihr der gesamte Of-\n\nfenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung ausgeschöpft werden könne.\n\nBei der Teilung des Patents im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfah-\n\nren sei daher durchgängig nicht eine Teilung im materiell-rechtlichen Sinne zu\n\nfordern. Wenn nichts abgespalten werde, könne auch nichts zurückfallen. Ein\n\n\"Schwebezustand\" für das Stammpatent nach der Erklärung der Teilung ent-\n\nstehe deshalb nicht; im Verfahren zum Stammpatent könne unabhängig vom\n\nSchicksal der Teilungserklärung nach § 39 Abs. 3 PatG entschieden werden.\n\nb) Die Rechtsbeschwerde macht hiergegen geltend, das Beschwerdege-\n\nricht habe über die Beschwerde nicht während des \"Schwebezustandes\" ent-\n\nscheiden dürfen; da der Gegenstand des Stammpatents noch nicht abschlie-\n\nßend definiert sei, sei es dem Bundespatentgericht verwehrt, über die Validität\n\ndes Stammpatents im voraus zu entscheiden.\n\nDiese Rüge hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\naa) Rechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht angenommen, daß die\n\nPatentinhaberin nach § 60 Abs. 1 PatG ihr Patent bis zur Beendigung des Ein-\n\nspruchsverfahrens teilen konnte und daß sie der in § 39 Abs. 1 Satz 2 PatG\n\ngeforderten Schriftform genügte, idem sie ihre Teilungserklärung in der mündli-\n\nchen Verhandlung zu Protokoll gegeben hat, so daß die Teilung wirksam er-\n\nklärt ist.\n\nbb) Der Senat hat in seiner Rechtsprechung (Sen.Beschl. v. 5.3.1996\n\n- X ZR 13/92, GRUR 1996, 747 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem;\n\nSen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 150 - Informa-\n\ntionsträger; Sen.Beschl. v. 3.12.1998 - X ZB 17/97, GRUR 1999, 485, 486\n\n- Kupplungsvorrichtung; BGHZ 133, 18, 21 - Informationssignal; Sen.Beschl. v.\n\n28.3.2000 - X ZB 36/98, GRUR 2000, 688 - Graustufenbild) im wesentlichen\n\ndarauf abgestellt, daß eine Teilung schon begrifflich voraussetze, daß der zu\n\nteilende Gegenstand in mindestens zwei Teile aufgespalten werde. Durch die\n\nTeilung wird das Einspruchsverfahren auf das um den abgetrennten Teil ver-\n\nminderte Restpatent beschränkt. Nur dieses ist noch, soweit das Vorbringen\n\ndes Einsprechenden hierzu Anlaß gibt, auf das Vorliegen eines gesetzlichen\n\nWiderrufsgrundes zu prüfen. Die rechtsgestaltenden Wirkungen treten unmit-\n\ntelbar mit dem Zugang der Teilungserklärung ein; sie bleiben allerdings vorerst\n\nin der Schwebe (§§ 60 Abs. 1 Satz 3, 39 Abs. 3 PatG). Im Umfang der Abtren-\n\nnung ist das Patent wegen der Teilung mit rechtsvernichtender Wirkung zu wi-\n\nderrufen. Ob daran festzuhalten ist, hat der Senat in seinem Beschluß vom\n\n30. September 2002 (X ZB 18/01, GRUR 2003, 47 - Sammelhefter) ausdrück-\n\nlich offengelassen. Aus dem Erfordernis einer Teilung nicht nur des Verfah-\n\nrens, sondern des erteilten Patents sei nicht abzuleiten, daß bereits durch die\n\nTeilungserklärung ein gegenständlich bestimmter Teil des Patents definiert\n\nwerden müsse, der von diesem abgetrennt werde. Diese Frage bedarf auch im\n\nvorliegenden Streitfall keiner Entscheidung. Um die Anforderungen einer Tei-\n\nlung geht es vorliegend nicht. Im Streit steht insoweit allein die Frage, in wel-\n\nchem Umfang das Verfahren nach einer Teilungserklärung fortgesetzt werden\n\nkann.\n\ncc) Die Teilungserklärung hindert den Fortgang des Beschwerdeverfah-\n\nrens hinsichtlich des erteilten Patents nicht. Voraussetzung der Fortführung\n\ndes Beschwerdeverfahrens und einer abschließenden Entscheidung hinsicht-\n\nlich des Stammpatents nach der Teilungserklärung während des Schwebezu-\n\nstandes nach § 39 Abs. 3 PatG ist die Entscheidungsreife des Verfahrens.\n\nDas Beschwerdeverfahren ist entscheidungsreif, wenn über den vom\n\nBeschwerdeführer gestellten Antrag auf Grund des Rechts- und Sachstandes\n\nabschließend entschieden werden kann. Für die Entscheidungsreife ist ent-\n\nscheidend der Antrag des Beschwerdeführers, der durch diesen den Umfang\n\nder Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren bestimmt. Ist der Beschwerdeführer\n\nzugleich Patentinhaber, so hat er es in der Hand, etwa mit einem Hauptantrag\n\nseinen Erteilungsantrag umfassend zu verfolgen und mit einem Hilfsantrag nur\n\ndas, was er im Verfahren über die Stammanmeldung erreichen möchte, oder\n\naber im Verfahren über die Stammanmeldung sogleich einen eingeschränkten\n\nErteilungsantrag zu stellen und das weitere - auch auf das Risiko der Rechts-\n\nfolgen des § 39 Abs. 3 PatG - dem Verfahren über die Teilanmeldung zu über-\n\nlassen. Begehrt der Beschwerdeführer eine Entscheidung, die sich ausschließ-\n\nlich auf den nach der Teilungserklärung verbliebenen Gegenstand des Stamm-\n\npatents bezieht, so kommt es für die Entscheidung über die Beschwerde auf\n\ndas Schicksal der Trennanmeldung in aller Regel schon deshalb nicht an, weil\n\n- wie das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt hat - durch die Teilung\n\nnichts abgetrennt werden muß, was unter den Voraussetzungen des § 39\n\nAbs. 3 PatG in das Stammpatent zurückfallen könnte. Maßgebend ist allein, ob\n\ndie Rechtsverfolgung des Patentinhabers im Einspruchsverfahren eine ab-\n\nschließende Entscheidung zuläßt.\n\ndd) Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts hat die Paten-\n\ntinhaberin wirksam die Teilung durch Abtrennung der Ansprüche 3 und 4 er-\n\nklärt. Sie hat Aufrechterhaltung des Stammpatents mit Anspruch 1 des Hilfsan-\n\ntrags 6 begehrt. Das Beschwerdeverfahren war insoweit entscheidungsreif, so\n\ndaß unabhängig vom Schicksal der Trennanmeldung eine Entscheidung über\n\ndie Beschwerde ergehen konnte.\n\n3. Das Bundespatentgericht hat die Patentfähigkeit der beanspruchten\n\nVorrichtung verneint. Es hat dahinstehen lassen, ob die Vorrichtung nach dem\n\nPatentanspruch gegenüber dem Stand der Technik neu ist. Jedenfalls beruhe\n\ndie Vorrichtung nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie habe sich für den Fach-\n\nmann, einen Entwickler, der eine nachrichtentechnische Hochschulausbildung\n\nabsolviert habe und über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der digitalen\n\nMobilfunksysteme verfüge - in naheliegender Weise aus dem Stand der Tech-\n\nnik ergeben.\n\na) Die Rechtsbeschwerde hält diese Bestimmung des Fachmanns für\n\nfehlerhaft. Am Prioritätstag der Anmeldung (18. August 1987) habe es nur\n\nanaloge Mobilfunksysteme gegeben. Mobile digitale Funksysteme seien zu\n\ndiesem Zeitpunkt erst in der Entwicklung gewesen. Richtigerweise habe das\n\nBundespatentgericht auf einen Elektroingenieur abstellen müssen, der einige\n\nJahre auf dem Gebiet des Funktelefonsystems gearbeitet habe und allenfalls\n\nüber eine kurze Erfahrung auf dem Gebiet der digitalen Funktechnologie ver-\n\nfügt habe.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Die Rechtsbeschwerde hat nicht dargetan,\n\ninwieweit die vom Bundespatentgericht tatrichterlich festgestellte Qualifikation\n\ndes Durchschnittsfachmanns auf einem Rechtsfehler beruht.\n\nb) aa) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, die Merkmale 8 und 8.1\n\ndes Anspruchs 1 des Streitpatents seien im Stand der Technik (Eckert/Höfgen,\n\nThe Fully Digital Cellular Radio Telephone System CD 900, D 2) beschrieben.\n\nDie im vorliegenden Anspruchswortlaut erfolgende Überleitung zum Merk-\n\nmal 8.1 mit den Worten \"und der\" - diese Überleitung sei auch bereits im er-\n\nteilten Anspruch 2 enthalten - entspreche nicht den üblichen Sprachregeln.\n\nMan könnte zwar vermuten, daß mit \"der\" der Übertragungsweg gemeint sei;\n\ndies passe jedoch technisch nicht zu der dann folgenden Zweckbestimmung\n\n\"zum Steuern von Signalen\". Merkmal 8.1 sei deshalb in der Weise aufzufas-\n\nsen, daß darin das Wort \"der\" zu streichen sei; die Patentinhaberin habe sich\n\nin der Verhandlung dieser Auslegung angeschlossen. Das so gefaßte Merkmal\n\n8.1 sei ebenfalls auf die modifizierte Anordnung von D 2, Figur 8 lesbar.\n\nbb) Die Rechtsbeschwerdeführerin hält dem entgegen, sie habe sich in\n\nder mündlichen Verhandlung nicht der Auslegung des Beschwerdegerichts an-\n\ngeschlossen. Der Artikel \"der\" beziehe sich auf den Übertragungsweg (37) in\n\nMerkmal 8. Der Übertragungsweg bilde tatsächlich eine Schnittstelle mit den\n\nKanalmodulen zum Steuern von Signalen zwischen Zeitschlitzen in den Hoch-\n\nfrequenzkanälen und Kanälen des Übertragungsweges. Dieses Merkmal sei\n\nauch in dieser Weise in der Patentschrift offenbart. Figur 4 des Streitpatents\n\nzeige ein Blockschaltbild einer erfindungsgemäßen Basisstation. Darin sei der\n\nÜbertragungsweg (37) zwischen MUX (119) und Kanalmodul (120) gezeigt. In\n\nFigur 5 sowie in Spalte 10 Zeilen 30 ff. werde dann die MUX-Karte (119) im\n\nDetail dargestellt. Hierdurch sei das Merkmal 8.1 für den Fachmann offenbart.\n\nDer Übertragungsweg bilde demnach eine Schnittstelle mit den Kanalmodulen,\n\num Signale, die sich in den Zeitschlitzen der Hochfrequenzkanäle (zwischen\n\nBasisstation und Teilnehmerstation) befänden, über die Schnittstelle in die Ka-\n\nnäle des Übertragungsweges zu steuern. Das in diesem Sinne technisch kor-\n\nrekt interpretierte Merkmal 8.1 des Patentanspruchs 1 sei weder in der Druck-\n\nschrift D 2 noch in der Druckschrift D 10 (Langewellpott/D'Avella, On the Spec-\n\ntral Efficiency of CD 900) offenbart. Die getroffenen Feststellungen des Bun-\n\ndespatentgerichts beruhten auf dem Fehlverständnis des Merkmals 8.1.\n\ncc) Auch insoweit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Das Bun-\n\ndespatentgericht hat das Merkmal 8.1 gestützt auf den Sinnzusammenhang\n\nausgelegt und seinen technischen Inhalt ermittelt. Diese tatrichterliche Würdi-\n\ngung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nc) Das Bundespatentgericht hat weiter angenommen, die in Figur 8 der\n\nD 2 \n\nnäher \n\ndargestellte \n\nÜbertragungsstation \n\n(BS) \n\nweise \n\neine\n\nMUX/DEMUX-Einheit auf, die als Steuereinrichtung zu betrachten sei. Diese\n\nEinheit teile die den über PCM-30-Leistungen von der Zentralstation (MSC)\n\nkommenden Datenstrom auf die verschiedenen Sprach- und Organisationska-\n\nnäle auf.\n\nDie Rechtsbeschwerde hält diese Annahme für sachlich unrichtig; hierfür\n\nfinde sich in dieser Entgegenhaltung keine Grundlage. Die ersten beiden Sätze\n\nauf S. 257 in D 2 bezögen sich auf die Basisstation (bezeichnet als Übertra-\n\ngungsstation = transmission unit) und nicht auf MUX/DEMUX (= transfer unit).\n\nDaß MUX/DEMUX eine Steuerfunktion habe, lasse sich der Druckschrift D 2\n\nnicht entnehmen. Der Durchschnittsfachmann vergleiche die \"control unit\" (die\n\nSteuereinheit) der Figur 8 in D 2 mit der Steuereinrichtung (19) des Anspruchs\n\ndes Streitpatents. Die Steuereinrichtung (19) des Streitpatents sei in Merkmal 8\n\njedoch in ihrer Funktion und Ausgestaltung anders als die \"control unit\" der D 2\n\nkonzipiert.\n\nAuch damit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen. Das Bun-\n\ndespatentgericht hat, sachverständig beraten, seine Feststellungen getroffen.\n\nRechtsfehler hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.\n\nIII. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich\n\ngehalten.\n\nMelullis\n\nRiBGH Prof. Dr. Jestaedt ist\nortsabwesend und deshalb\n\nScharen\n\nverhindert zu unterschreiben.\n\nMelullis\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZB___4-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/x-zb-4-01","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":7},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZB___4-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZB___4-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/x-zb-4-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZB___4-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:16:09.192932+00:00"}}