{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZB__27-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-06-11","aktenzeichen":"X ZB 27/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zahnstruktur PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 Fassung 2. PatGÄndG Die im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegende Entscheidung, mit der die- ses die Zuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen ablehnt, stellt regelmäßig keine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör der Partei dar, die einen solchen Beweisantrag gestellt hatte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 27/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juni 2002\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend das Patent 37 23 555\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nZahnstruktur\n\nPatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 Fassung 2. PatGÄndG\n\nDie im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegende Entscheidung, mit der die-\nses die Zuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen ablehnt, stellt regelmäßig\nkeine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör der Partei dar, die einen\nsolchen Beweisantrag gestellt hatte.\n\nBGH, Beschl. v. 11. Juni 2002 - X ZB 27/01 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juni 2002 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-\n\nrin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 10. Juli 2001 verkündeten\n\nBeschluß des 21. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des\n\nBundespatentgerichts wird auf Kosten des Patentinhabers zurück-\n\ngewiesen.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 50.000,-- € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Inhaber des Patents 37 23 555, das\n\nein \"Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz\" betrifft. Patentanspruch 1 in der\n\nerteilten Fassung lautet:\n\n\"Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz, bei dem Höhenschicht-\n\noder Konturlinien (6; 25) auf dem beschliffenen Zahn (5) und seiner\n\nUmgebung erzeugt werden,\n\ndie Linien (6; 25) mit einer optoelektronischen Einrichtung (7) er-\n\nfaßt werden,\n\naus den erfaßten Werten die räumliche Struktur des Zahnes (5)\n\nund des Zahnersatzes nach der Formel\n\nI = a x (1 + m x cos q)\n\nberechnet wird, wobei bedeuten:\n\nI = Intensität\n\na = Untergrundhelligkeit\n\nm = Kontrast\n\nq = Winkel\n\nx = Multiplikationszeichen\n\nund der Zahnersatz anhand der berechneten Werte gefertigt wird.\"\n\nDas Deutsche Patent- und Markenamt hat das Patent nach Prüfung\n\nzweier Einsprüche widerrufen, weil es die Erfindung nicht so deutlich und voll-\n\nständig offenbare, daß ein Fachmann sie ausführen könne.\n\nDie Beschwerde des Patentinhabers ist ohne Erfolg geblieben.\n\nGegen die Beschwerdeentscheidung richtet sich die vom Bundespatent-\n\ngericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Patentinhabers, mit der er\n\nrügt, daß die angefochtene Entscheidung seinen Anspruch auf rechtliches Ge-\n\nhör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletze (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) und im Sinne\n\nvon § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht mit Gründen versehen sei.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde, mit der der Patentinhaber Verfahrens- und\n\nBegründungsmängel nach §§ 100 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 PatG geltend macht,\n\nist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn die gerügten\n\nMängel liegen nicht vor.\n\n1. a) Die durch das 2. PatGÄndG in den Katalog des § 100 Abs. 3 PatG\n\neingefügte Regelung des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG trägt der Bedeutung des An-\n\nspruchs auf rechtliches Gehör als verfassungsrechtlichem Gebot Rechnung\n\nund knüpft damit an die verfassungsrechtliche Gewährleistung dieses An-\n\nspruchs und seine Ausprägung insbesondere in der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts an. Bei der Interpretation der Vorschrift sind daher die\n\nvom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zu Inhalt und Ausbil-\n\ndung dieses Rechts heranzuziehen (Sen.Beschl. v. 25.01.2000 - X ZB 7/99,\n\nGRUR 2000, 792, 793 - Spiralbohrer). Das Gebot der Gewährung rechtlichen\n\nGehörs verpflichtet danach das mit der Sache befaßte Gericht, die Ausführun-\n\ngen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu berück-\n\nsichtigen (vgl. BVerfGE 11, 218, 220; 62, 347, 352; 79, 51, 61; 83, 24, 35; 86,\n\n133, 144). Verletzt ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn\n\ndas entscheidende Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen entweder\n\nüberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in\n\nErwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 47, 182, 188; Sen.Beschl. v. 25.01.2000\n\naaO; Beschl. \n\nv. \n\n19.05.1999 \n\n- X ZB 13/98, GRUR \n\n1999, \n\n919\n\n- Zugriffsinformation), oder wenn es Erkenntnisse verwertet hat, zu denen die\n\nVerfahrensbeteiligten nicht Stellung nehmen konnten (BGH, Beschl. v.\n\n30.01.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637 - TOP-Selection). Nach der ständigen\n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bietet der Anspruch auf Ge-\n\nwährung rechtlichen Gehörs keinen Schutz dagegen, daß ein angebotener\n\nBeweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird;\n\ndie Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots verstößt jedoch dann gegen\n\nArt. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze mehr findet\n\n(BVerfGE 69, 141, 144). Die Zurückweisung eines Beweisantrags wie des An-\n\ntrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens enthält daher keine\n\nVerletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs. Dieses verwehrt es\n\nden Gerichten nicht, das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des for-\n\nmellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt zu lassen (BVerfGE 21, 191,\n\n194; 22, 267, 273; 70, 93, 100); eine Verletzung des Gebots ist erst dann ge-\n\ngeben, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, daß\n\ndas Gericht tatsächliches Vorbringen entweder nicht zur Kenntnis genommen\n\noder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 54, 86,\n\n92). Das Prozeßrecht gebot hier eine solche Einholung nicht. Wie der Senat\n\nbereits mehrfach entschieden hat und auch die Rechtsbeschwerde ausdrück-\n\nlich nicht in Abrede nimmt, steht die Entscheidung über die Zuziehung eines\n\ngerichtlichen Sachverständigen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.\n\nDanach bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht, wenn das\n\nGericht gegebenenfalls aufgrund der Vorbereitung des Prozeßstoffs durch die\n\nParteien und seiner eigenen langjährigen Erfahrung mit entsprechenden Ver-\n\nfahren selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt (Sen.Urt. v. 28.01.1988\n\n- X ZR 6/87, GRUR 1988, 444, 446 - Betonstahlmattenwender; v. 12.07.1990\n\n- X ZR 121/88, GRUR 1991, 436, 440 - Befestigungsvorrichtung II; s.a. BGH,\n\nUrt. v. 18.03.1993 - IX ZR 198/92, MDR 1993, 579 = NJW 1993, 1796;\n\nBVerfGE 54, 86, 93); ihre Ablehnung bedeutet in diesem Rahmen daher regel-\n\nmäßig keine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör.\n\nDanach scheidet hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus.\n\nb) Das Beschwerdegericht ist in den Entscheidungsgründen auf das\n\nVorbringen des Patentinhabers eingegangen; die Hinzuziehung eines Sach-\n\nverständigen hat es für entbehrlich gehalten, weil es die entscheidungserhebli-\n\nchen Fragen selbst beurteilen könne, die keine so großen Schwierigkeiten be-\n\nreiteten, daß sie von dem mit sachkundigen Mitgliedern besetzten, seit langem\n\nfür den technischen Fachbereich derartiger Verfahren zuständigen Senat nicht\n\nohne eine Unterstützung durch einen Sachverständigen hätten erfaßt und be-\n\nurteilt werden können. Bei dieser Würdigung hat das Beschwerdegericht das\n\nVorbringen des Patentinhabers zur Kenntnis genommen und bei seiner Ent-\n\nscheidung in Erwägung gezogen.\n\nDer Patentinhaber hat zu allen verwerteten Erkenntnissen Stellung\n\nnehmen können und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, unter\n\nanderem, indem er in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt hat, ei-\n\nnen Sachverständigen zuzuziehen. Allein der Umstand, daß das Berufungsge-\n\nricht diesem Antrag nicht entsprochen hat, verletzt den Patentinhaber nicht in\n\nseinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.\n\nSoweit die Rechtsbeschwerde meint, Besonderheiten des vorliegenden\n\nFalls geböten die Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen und lie-\n\nßen die Ablehnung eines entsprechenden Antrags als ermessens- und damit\n\nverfahrensfehlerhaft erscheinen, berührt dies nicht die Beachtung dieses\n\nGrundrechts, sondern allein die sachliche Richtigkeit der Entscheidung. Im\n\nRahmen der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, bei der es aber allein um\n\ndie Frage der Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes rechtlichen Gehörs\n\ngeht, ist dies jedoch nicht zu prüfen.\n\nAls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt sich die Nichteinholung\n\ndes Gutachtens auch nicht deshalb dar, weil das Beschwerdegericht damit von\n\neiner Aufklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Mit dem Grund-\n\nsatz des rechtlichen Gehörs wird nur sichergestellt, daß einerseits das Gericht\n\ndie Ausführungen der Parteien zur Kenntnis nimmt und seiner Entscheidung\n\nzugrunde legt und andererseits nur solche Tatsachen von ihm verwertet wer-\n\nden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (BVerfGE 64, 135,\n\n144). Es gibt ihnen jedoch keinen Anspruch darauf, daß es Tatsachen erst be-\n\nschafft (BVerfGE 63, 45, 60).\n\n2. a) Auch der von der Rechtsbeschwerde angeführte Mangel der Be-\n\ngründung liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Be-\n\ngründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG bei einer vorhandenen\n\nBegründung dann vorliegen, wenn diese Begründung nicht erkennen läßt, wel-\n\nche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren, oder wenn die\n\nGründe inhaltslos sind bzw. sich auf eine Wiederholung des Gesetzestextes\n\nbeschränken (vgl. Sen.Beschl. v. 03.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159\n\n- Crackkatalysator II; BGHZ 39, 333 - Warmpressen).\n\nb) Auch solche Gründe hat der Patentinhaber nicht geltend gemacht. Die\n\nGründe der Entscheidung lassen erkennen, worauf das Beschwerdegericht\n\nseine Würdigung, das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und\n\nvollständig, daß ein Fachmann sie ausführen könne, gestützt hat. Das Be-\n\nschwerdegericht hat seine zu diesem Ergebnis führenden Überlegungen im\n\neinzelnen dargelegt. Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen handelt es\n\nsich bei der abschließenden Stellungnahme des Beschwerdegerichts zu dem\n\nBeweisantrag des Patentinhabers nicht nur um eine inhaltsleere Floskel. Das\n\nBeschwerdegericht hat nicht nur die eigene Sachkunde bejaht, sondern zuvor\n\ndie entscheidungserheblichen Fragen, für die die Sachkunde erforderlich war,\n\neingehend abgehandelt. Dem hält die Rechtsbeschwerde allein die abwei-\n\nchende Beurteilung anderer Patentbehörden entgegen. Dieser Angriff zielt\n\nwiederum darauf, daß die tatrichterliche Beurteilung fehlerhaft sei. Soweit die\n\nRechtsbeschwerde ausführt, die \"Begründungslast\" sei um so höher, je stärker\n\nfür das Beschwerdegericht Veranlassung bestanden habe, sich inhaltlich mit\n\ndem Vorbringen oder den Beweisanträgen von Verfahrensbeteiligten ausein-\n\nanderzusetzen, so hat das Beschwerdegericht diesen Anforderungen durch\n\nseine Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Fragen genügt.\n\nEs hat damit ausreichend deutlich gemacht, daß die Fragen von dem seit lan-\n\ngem für den technischen Fachbereich derartiger Verfahren zuständigen Senat\n\nohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden konnten.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.\n\nIV. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich ge-\n\nhalten.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZB__27-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-11/x-zb-27-01","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZB__27-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZB__27-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-11/x-zb-27-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ZB__27-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:15:52.884020+00:00"}}