{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-07-26","aktenzeichen":"X ARZ 69/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a Abs. 2 a) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts auch nach der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung des § 36 ZPO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der zuerst darum angegangen wird. b) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuächst für zulässig erklärt und verweist es den Rechtsstreit später gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an ein Gericht eines anderen Rechtszweigs, ist der Verweisungsbeschluß bin- dend, wenn er in Rechtskraft erwächst.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Juli 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nX ARZ 69/01\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a Abs. 2\n\na) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen\n\nGerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die Bestimmung des zuständigen\n\nGerichts auch nach der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung des § 36\n\nZPO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der zuerst darum\n\nangegangen wird.\n\nb) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuächst für zulässig\n\nerklärt und verweist es den Rechtsstreit später gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an\n\nein Gericht eines anderen Rechtszweigs, ist der Verweisungsbeschluß bin-\n\ndend, wenn er in Rechtskraft erwächst.\n\nBGH, Beschl. v. 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 - AG München\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,\n\nKeukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nbeschlossen:\n\nZuständig ist das Amtsgericht München.\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger hat Klage beim Arbeitsgericht erhoben, mit der er rund\n\n13.000,-- DM aus einem nach seinem Vortrag gekündigten Arbeitsverhältnis\n\nbeanspruchte. Das Arbeitsgericht München gab in der ersten mündlichen Ver-\n\nhandlung dem Kläger auf, \"zum beanspruchten Arbeitsrechtsweg im einzelnen\n\n... vorzutragen\" und seinen Arbeitsvertrag in Kopie vorzulegen. Dem kam der\n\nKläger nach. Er teilte sodann mit, daß er einen Teil der Klage zurücknehmen\n\nund \"das Arbeitsverhältnis nicht einklagen\" wolle; zugleich reichte er eine neue\n\nKlageschrift ein und bat, da danach das Arbeitsgericht nicht mehr zuständig\n\nsei, die Unterlagen an das Amtsgericht Rosenheim weiterzuleiten.\n\nMit dieser neuen Klageschrift verlangte der Kläger die Feststellung, daß\n\ndas Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten erst zum\n\n30. Juni 1997 aufgehoben worden sei sowie eine Lohndifferenz für den Monat\n\nJuni 1997 und ihm vertraglich zustehende Fahrtkosten.\n\nDas Arbeitsgericht entschied durch Beschluß vom 18. Mai 2000, der Ar-\n\nbeitsrechtsweg sei gegeben, weil davon auszugehen sei, daß es sich um eine\n\nRechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus einem Arbeits-\n\nverhältnis handele. Es könne im Rahmen der Entscheidung über den Rechts-\n\nweg dahinstehen, ob das Vertragsverhältnis letztlich als Arbeitsverhältnis oder\n\nals freies Mitarbeiterverhältnis bzw. Handelsvertreterverhältnis einzuordnen\n\nsei. Könne die vor dem Arbeitsgericht in einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit\n\nerhobene Klage nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger Arbeitnehmer sei, so\n\nreiche die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung\n\nder arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus. Das Arbeitsgericht bewilligte dem\n\nKläger zugleich Prozeßkostenhilfe.\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2000 beantragte der\n\nKläger unter Zurücknahme seiner übrigen Klageanträge, die Beklagte zur\n\nZahlung von 3.778,82 DM für Vergütung und Reisekosten zu verurteilen sowie\n\nvon 2.000,-- DM Provision, jeweils zuzüglich Zinsen. Die Parteien stellten klar,\n\ndaß von Anfang an ein freies Mitarbeiterverhältnis gewollt gewesen sei, und\n\nbeantragten übereinstimmend die Verweisung des Rechtsstreits an das Amts-\n\ngericht München. Das Arbeitsgericht erklärte daraufhin mit Beschluß vom sel-\n\nben Tage den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für nicht gege-\n\nben und verwies den Rechtsstreit an das \"rechtswegrichtige\" Amtsgericht Mün-\n\nchen. Da die Klage teilweise zurückgenommen worden sei und die Parteien\n\nübereinstimmend klargestellt hätten, daß ein Arbeitsverhältnis nicht vorgelegen\n\nhätte, sei der Beschluß vom 18. Mai 2000 überholt. Die Parteien erklärten\n\nübereinstimmend Rechtsmittelverzicht gegen diesen Beschluß.\n\nIn der daraufhin beim Amtsgericht München anberaumten mündlichen\n\nVerhandlung beschloß das Amtsgericht, das Verfahren an das Arbeitsgericht\n\nzurückzugeben, damit das Arbeitsgericht seinen Verweisungsbeschluß über-\n\nprüfen könne. Dieses hielt mit Beschluß vom 22. Dezember 2000 an seinem\n\nStandpunkt fest, daß das Amtsgericht zuständig sei; der Rechtsstreit sei durch\n\nden Beschluß des Arbeitsgerichts vom 12. September 2000 bindend an das\n\nAmtsgericht München verwiesen worden. Dieser Beschluß sei selbst dann für\n\ndas Amtsgericht München bindend, wenn die Verweisung unrichtig gewesen\n\nsein sollte. Das Arbeitsgericht sei an den Beschluß vom 18. Mai 2000 im übri-\n\ngen nicht gebunden gewesen, weil der Streitgegenstand sich nach Erlaß die-\n\nses Beschlusses geändert habe und dadurch der Rechtsweg vor den Arbeits-\n\ngerichten unzulässig geworden sei.\n\nMit Beschluß vom 10. Januar 2001 erklärte sich das Amtsgericht Mün-\n\nchen für unzuständig, weil das Arbeitsgericht München an seinem rechtskräfti-\n\ngen Beschluß vom 20. März 2000 gebunden sei, in dem es den Rechtsweg zu\n\nden Arbeitsgerichten positiv rechtskräftig festgestellt habe. An dem den\n\nRechtsstreit zugrundeliegenden Lebenssachverhalt habe sich zudem seit dem\n\nBeschluß vom 20. März 2000 nichts geändert.\n\nII. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig.\n\n1. Der Antrag ist statthaft.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bun-\n\ndesarbeitsgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflik-\n\nten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwend-\n\nbar (BGHZ 17, 168, 170; BAGE 23, 167, 169).\n\nDie §§ 17a, 17b GVG stehen dem nicht entgegen. Zwar hat der Bundes-\n\ngerichtshof vor kurzem entschieden, daß das Verfahren der Rechtswegverwei-\n\nsung in den genannten Vorschriften abschließend geregelt ist (BGH, Beschl. v.\n\n24.02.2000 - III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344). Hieraus folgt indes nur, daß\n\ndie Parteien sich nicht auf das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verwei-\n\nsen lassen müssen, solange eine Entscheidung nach § 17a GVG noch mit\n\nRechtsmitteln angefochten werden kann (BGH aaO). Wenn solche Rechtsmit-\n\ntel nicht mehr zur Verfügung stehen, ist ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6\n\nZPO hingegen möglich. Auch die Regelung in § 17a GVG kann nicht vollstän-\n\ndig verhindern, daß es im Einzelfall innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln\n\nüber die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt\n\nund deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu\n\nbearbeiten. Für diese - nicht sehr häufigen - Fälle bietet eine entsprechende\n\nAnwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die geeignete Handhabe, um den Streit\n\nüber die Rechtswegzuständigkeit möglichst schnell zu beenden.\n\n2. Der Bundesgerichtshof ist für die hier zu treffende Entscheidung zu-\n\nständig.\n\na) Zuständig für die Bestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des\n\nBundes, der zuerst darum angegangen wird (BGHZ 44, 14, 15; BAG, Beschl. v.\n\n06.01.1971 - 5 AR 282/70, BAGE 23, 167, 170; BAG, Beschl. v. 25.11.1983\n\n- 5 AS 20/83, NJW 1984, 751, 752). In gleichem Sinne haben das Bundesver-\n\nwaltungsgericht und das Bundessozialgericht für die § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO\n\nentsprechenden Vorschriften in § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO und § 58 Abs. 1 Nr. 4\n\nSGG entschieden (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1993 - 11 ER 400/93, NJW 1993,\n\n3087; BSG, Beschl. v. 11.10.1988 - 1 S 14/88, MDR 1989, 189).\n\nb) Die Neufassung des § 36 ZPO durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur\n\nNeuregelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) vom 22. Dezember\n\n1997 (BGBl. I S. 3224) hat an der Rechtslage insoweit nichts geändert (ebenso\n\nBAG, Beschl. v. 22.07.1998 - 5 AS 17/98, AP Nr. 55 zu § 36 ZPO unter I 1;\n\nBAG, Beschl. v. 14.12.1998 - 5 AS 8/98, AP Nr. 38 zu § 17a GVG unter II 3;\n\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 36 Rdn. 35 a.E.;\n\nMünchKomm/Patzina, ZPO, 2. Aufl., § 36 Rdn. 44; Musielak/Smid, ZPO,\n\n2. Aufl., § 36 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdn. 32; Kemper,\n\nNJW 1998, 3551, 3552).\n\nZwar sieht § 36 Abs. 2 ZPO n.F. nunmehr vor, daß die Zuständigkeits-\n\nbestimmung durch ein Oberlandesgericht erfolgt, wenn das für die Bestimmung\n\nan sich zuständige zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesge-\n\nrichtshof wäre. In Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Gerichtszwei-\n\ngen ist diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach aber schon deshalb nicht anwend-\n\nbar, weil es hier kein zunächst höheres gemeinschaftliches Gericht gibt (so\n\nauch BayObLG, Beschl. v. 15.03.1999 - 1 Z AR 99/98, BayObLGZ 1999, 78;\n\nKemper, NJW 1998, 3551, 3552).\n\nEine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO - etwa dergestalt,\n\ndaß das Obergericht des zuerst angerufenen Rechtswegs (also das Oberlan-\n\ndesgericht bzw. das Landesarbeitsgericht) über das zuständige Gericht ent-\n\nscheidet und die Sache nur in den Fällen des § 36 Abs. 3 ZPO an den überge-\n\nordneten Gerichtshof vorlegt - ist nach Auffassung des Senats weder erforder-\n\nlich noch zweckmäßig.\n\nDie Regelung in § 36 Abs. 2 ZPO verfolgt den Zweck, den Bundesge-\n\nrichtshof von belastender Routinetätigkeit zu befreien. Vor der Neuregelung\n\nwaren zuletzt über 1000 Verfahren pro Jahr beim Bundesgerichtshof anhängig\n\ngemacht worden (s. dazu Bundestags-Drucksache 13/9124, S. 46). Eine ver-\n\ngleichbare Situation ist bei Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Ge-\n\nrichtszweigen nicht gegeben. Solche Fälle kommen eher selten vor. Auch der\n\nGesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es insoweit bei der Zuständigkeit der\n\nobersten Gerichtshöfe des Bundes verbleibt.\n\nc) Der Rechtsgedanke des § 36 Abs. 2 ZPO gebietet auch keine Ände-\n\nrung der Rechtsprechung dahin, daß nur derjenige oberste Gerichtshof des\n\nBundes zuständig ist, zu dessen Bereich das zuerst mit der Sache befaßte Ge-\n\nricht gehört.\n\nEine solche Änderung der bisherigen Rechtsprechung würde zwar einen\n\ngewissen Gewinn an Rechtssicherheit bringen, weil es nicht mehr der Wahl\n\ndes vorlegenden Gerichts oder des Antragstellers überlassen bliebe, welches\n\nGericht über die Zuständigkeit entscheidet. Andererseits würde dies dem all-\n\ngemeinen Zweck des Rechts der Zuständigkeitsbestimmung zuwiderlaufen.\n\nSinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander\n\nüber die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen (BGHZ 17, 168,\n\n170) und eine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden\n\n(BGHZ 44, 14, 15). Zu solchen Ausweitungen könnte es kommen, wenn nur\n\neiner der in Frage kommenden Gerichtshöfe des Bundes zuständig ist. Die an-\n\nderen beteiligten Gerichtshöfe müßten ein Gesuch auf Zuständigkeitsbestim-\n\nmung dann nämlich zunächst an diesen weiterleiten, wenn es - aus welchen\n\nGründen auch immer - bei ihnen eingereicht worden ist.\n\nDie damit verbundenen Komplikationen sprechen für eine Beibehaltung\n\nder bisherigen Rechtsprechung, zumal es auch bei einer entsprechenden An-\n\nwendung von § 36 Abs. 2 ZPO letztlich in der Hand der Beteiligten läge, bei\n\nwelchem Ausgangsgericht die Sache zuerst anhängig gemacht wird.\n\n3. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts\n\nentsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Arbeitsgericht und das\n\nAmtsgericht haben jeweils rechtskräftig entschieden, daß der zu ihnen be-\n\nschrittene Rechtsweg unzulässig sei.\n\nIII. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht München zu bestimmen.\n\nDer Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 18. Mai 2000, in wel-\n\nchem dieses den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt hat, war\n\nallerdings entsprechend § 318 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch für\n\ndas Arbeitsgericht selbst bindend. Das Arbeitsgericht durfte den Rechtsstreit\n\ndeshalb nicht ohne weiteres in einen anderen Rechtsweg verweisen.\n\nDie Bindungswirkung dieses Beschlusses wurde aber durch den eben-\n\nfalls rechtskräftig gewordenen Beschluß über die Verweisung des Rechtsstreits\n\nan das Amtsgericht München aufgehoben. Dieser Beschluß ist für das Amtsge-\n\nricht nach § 17a Abs. 2 GVG bindend. Er führt zwar inhaltlich zum entgegenge-\n\nsetzten Ergebnis wie der vorhergehende Beschluß. Das Arbeitsgericht hat dies\n\njedoch gesehen und in den Gründen des Beschlusses dargelegt, weshalb es\n\nsich an die frühere Entscheidung nicht gebunden hielt. Ob diese Begründung\n\ninhaltlich richtig war, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden.\n\nDie Erwägungen des Arbeitsgerichts sind jedenfalls nicht derart fehlerhaft, daß\n\nder Beschluß trotz der inzwischen eingetretenen Rechtskraft als unwirksam\n\nanzusehen wäre. Deshalb ist das Amtsgericht hier an den Verweisungsbe-\n\nschluß gebunden.\n\nIm Verfahren nach § 36 ZPO ist von mehreren einander widersprechen-\n\nden und nicht offensichtlich rechtsfehlerhaften Verweisungsbeschlüssen aller-\n\ndings in der Regel der zeitlich erste als maßgeblich angesehen worden (vgl.\n\nBGH, Beschl. v. 06.10.1993 - XII ARZ 22/93, NJW-RR 1994, 126, Sen.Beschl.\n\nv. 28.03.1995 - X ARZ 1088/94, NJW-RR 1995, 702; vgl. auch Greger/ Heine-\n\nmann, EWiR 2000, 529, 530). Für Beschlüsse nach § 17a Abs. 2 GVG hat der\n\nBundesgerichtshof aber entschieden, daß auch eine an sich rechtswidrige\n\nRückverweisung bindend ist, wenn sie in Rechtskraft erwächst (BGH, Beschl.\n\nv. 24.02.2000 - III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344). Entsprechendes muß für\n\nden Fall gelten, daß ein und dasselbe Gericht seine Rechtswegzuständigkeit\n\nzunächst bejaht und später mit nicht offensichtlich rechtswidrigen Erwägungen\n\nverneint.\n\nDies führt hier dazu, daß der Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts\n\nfür das Amtsgericht bindend ist. Das Amtsgericht durfte seine Zuständigkeit\n\nfolglich nicht mehr verneinen.\n\nRogge\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-26/x-arz-69-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":17},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-26/x-arz-69-01","retrieved":"2026-07-10 12:15:53.054362+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-07-26/x-arz-69-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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