{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ARZ__56-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-06-10","aktenzeichen":"X ARZ 56/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 56/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n10. Juni 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den\n\nRichter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und\n\nAsendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 13. Dezember 2000 ver-\n\nkündete Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin ge-\n\ngen das am 2. September 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer\n\n18 des Landgerichts Berlin als unzulässig verworfen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu anderweiter Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesell-\n\nschaft. Sie wurde mit der Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz der Klägerin zum\n\n1. Juli 1990 betraut und zum Abschlußprüfer der Jahresabschlüsse zum\n\n31. Dezember 1990 und zum 31. Dezember 1991 bestellt.\n\nAm 26. Juni 1991 verkaufte die Treuhandanstalt ihre Geschäftsanteile an\n\nder durch Umwandlung eines Betriebsteils eines ehemaligen Kombinats ent-\n\nstandenen Klägerin in unterschiedlicher Stückelung an insgesamt neun Ange-\n\nstellte (sogenannte Ersterwerber).\n\n1994 beauftragte die Klägerin andere Wirtschaftsprüfer, die DM-Eröff-\n\nnungsbilanz auf den 1. Juli 1990 (erneut) zu prüfen. Diese Prüfer kamen u.a. zu\n\ndem Ergebnis, daß diese Bilanz sachliche Fehler enthalten habe, daß die Be-\n\nklagte nicht Abschlußprüfer habe sein können, weil sie an der Aufstellung der\n\nBilanz mitgewirkt habe, und daß deshalb auch die nachfolgenden Abschlüsse\n\nzum 31. Dezember 1990 und zum 31. Dezember 1991 nicht wirksam hätten\n\nfestgestellt werden können.\n\nMit der vorliegenden Klage hat die Klägerin das im Hinblick auf die DM-\n\nEröffnungsbilanz und die beiden Jahresabschlüsse an die Beklagte gezahlte\n\nHonorar nebst Zinsen zurückverlangt. Dieser Teil der Klage ist beschieden; in-\n\nsoweit hat der Senat die Revision der in den Vorinstanzen unterlegenen Kläge-\n\nrin nicht angenommen.\n\nDie Klägerin hat außerdem zuletzt noch Feststellung begehrt, daß die\n\nBeklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden und Folgeschäden zu ersetzen,\n\ndie ihr aus Anlaß und/oder infolge der von der Beklagten zu vertretenden Auf-\n\nstellung und/oder Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. Juli 1990 sowie\n\nder Schlußbilanz auf den 31. Dezember 1990 und auf den 31. Dezember 1991\n\nentstanden sind. Das Landgericht hat auch diesen Teil der Klage abgewiesen.\n\nDas Kammergericht hat die den Feststellungsantrag betreffende Berufung der\n\nKlägerin als unzulässig verworfen. Auch hiergegen richtet sich die Revision der\n\nKlägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nSoweit das Rechtsmittel sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht\n\ndie den Schadensersatzfeststellungsantrag betreffende Berufung der Klägerin\n\nmangels ausreichender Berufungsbegründung als unzulässig verworfen hat, ist\n\ndie Revision der Klägerin gemäß § 547 ZPO in der bis zum 31. Dezember\n\n2001 geltenden und hier gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO maßgeblichen Fassung\n\n(a.F.) statthaft. Die in rechter Frist und Form eingelegte und begründete Revisi-\n\non hat insoweit auch Erfolg; sie führt zur Zurückverweisung des Feststellungs-\n\nbegehrens an das Berufungsgericht und - als Folge davon - auch zur Zurück-\n\nverweisung der nach §§ 91 ff. ZPO in Abhängigkeit vom Erfolg dieses Begeh-\n\nrens zu beantwortenden Frage, wer in welchem Umfang die Kosten des\n\nRechtsstreits zu tragen hat.\n\n1. Die Zulässigkeit der im Hinblick auf den Feststellungsantrag erhobe-\n\nnen Revision hat zur Folge, daß der Senat den insoweit für die Zulässigkeit der\n\nBerufung maßgeblichen Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu\n\nwürdigen hat (BGH, Urt. v. 24.4.2001 - VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722 m.w.N.).\n\nDiese Prüfung ergibt, daß die Berufungsbegründung der Klägerin den Anforde-\n\nrungen des § 519 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. genügt hat.\n\na) Das Landgericht hat das zuletzt noch streitige Schadensersatzfest-\n\nstellungsbegehren abgewiesen, weil nicht einmal ersichtlich sei, wer die Kläge-\n\nrin in welcher Höhe und woraus in Anspruch nehmen solle. Außerdem hat das\n\nLandgericht die Klägerin auch in der Lage gesehen, die Höhe gegebenenfalls\n\ndrohender Ansprüche darzulegen.\n\nMit der zweiten Begründung ist das Feststellungsinteresse, also die ge-\n\nmäß § 256 Abs. 1 ZPO bei Feststellungsklagen erforderliche besondere Sach-\n\nurteilsvoraussetzung, verneint worden, weil die Erhebung einer auf Leistung\n\ngerichteten Schadensersatzklage möglich gewesen oder - wie das Landgericht\n\nsich ausgedrückt hat - der Vorrang der Leistungsklage nicht beachtet sei. Aber\n\nauch die erste Begründung, mit der die Frage negativ beantwortet worden ist,\n\nob ein Schaden der Klägerin wahrscheinlich ist, zielte auf die Zulässigkeit der\n\nFeststellungsklage.\n\nb) Da beide Begründungen des Landgerichts die Abweisung der Fest-\n\nstellungsklage als unzulässig gleichermaßen und unabhängig voneinander\n\nrechtfertigen sollten, war die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung\n\nhinreichend begründet, wenn die Klägerin als Rechtsmittelführerin für jede Be-\n\ngründung dargelegt hatte, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen\n\nsich nach ihrer Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht rechtfertige.\n\nDenn die Rechtsmittelbegründung muß - im Falle ihrer Berechtigung - geeignet\n\nsein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Hierzu reicht ein Angriff gegen eine\n\nvon mehreren selbständigen Urteilsbegründungen nicht aus (st. Rspr., z.B.\n\nBGH, Beschl. v. 25.1.1989 - IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184; Urt. v. 20.3.2001\n\n- XI ZR 260/00, BGH-Report 2001, 525).\n\nc) Gegen die Annahme des Landgerichts, im vorliegenden Fall habe der\n\nVorrang der bezifferten Leistungsklage beachtet werden können, hat die Kläge-\n\nrin in ihrer Berufungsbegründungsschrift angeführt (dort S. 68), solange die tat-\n\nsächliche Inanspruchnahme der Klägerin durch die Rechtsnachfolgerin der\n\nTreuhandanstalt möglich und in der Höhe noch nicht festgestellt sei, müsse ei-\n\nne Feststellungsklage zulässig sein. Außerdem hat sie sich unter Angabe des/\n\nder Aktenzeichen auf eine Nichtigkeitsklage von Gesellschaftern bezogen (S. 7)\n\nund darauf abgestellt, daß sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs\n\nüber die Nichtigkeitsklage Rückschlüsse ergäben, die im vollem Umfange der-\n\nzeit noch nicht erfaßt werden könnten (S. 68). Das war eine auf den konkreten\n\nFall bezogene Darlegung und ließ erkennen, daß und warum die Klägerin die\n\nVerneinung eines Feststellungsinteresses durch das Landgericht nicht für trag-\n\nfähig hielt und mit der Berufung bekämpfte. Das genügte dem Begründungser-\n\nfordernis. Denn nach ständiger Rechtsprechung zu dem bis zum 31. Dezember\n\ngeltenden Prozeßrecht muß die Berufungsbegründung nur auf den Streitfall\n\nzugeschnitten sein und deutlich machen, auf welche Punkte tatsächlicher oder\n\nrechtlicher Art sich die Angriffe erstrecken sollen (BGH, Urt. v. 11.7.2002\n\n- VII ZR 261/00, NJW-RR 2002, 1499 m.w.N.). Darauf, ob die gemachten Aus-\n\nführungen schlüssig, hinreichend substantiiert oder rechtlich haltbar sind,\n\nkommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an (BGH, Urt. v. 4.10.1999\n\n- II ZR 361/98, NJW 1999, 3784 m.w.N.). Es kann deshalb in diesem Zusam-\n\nmenhang auch dahinstehen, ob und gegebenenfalls wie die Darlegungen der\n\nKlägerin zur Zulässigkeit der Schadensersatzfeststellungsklage mit den nach-\n\nfolgend unter d) behandelten Ausführungen der Berufungsbegründungsschrift in\n\nEinklang zu bringen sind.\n\nd) Zu Recht macht die Revision ferner geltend, daß die Klägerin sich in\n\nder Berufungsbegründungsschrift auch mit der Frage der Wahrscheinlichkeit\n\neines Schadenseintritts befaßt hat und daß der insoweit gemachten Darlegung\n\nzu entnehmen war, warum die Klägerin sich geschädigt fühlt und daß sie aus\n\ndiesem Grund die Abweisung des Feststellungsantrags nicht hinzunehmen be-\n\nreit ist. Nach diesen Darlegungen ist der Feststellungsantrag nicht - wie vom\n\nLandgericht angenommen - wegen einer durch die Erstellung und/oder Prüfung\n\nder streitigen Bilanzen möglicherweise verursachten Inanspruchnahme der Klä-\n\ngerin durch Dritte gestellt, sondern weil die Beklagte mit den Ersterwerbern\n\nkollusiv zusammengewirkt haben soll, damit die Ersterwerber die von ihnen\n\nnach der Behauptung der Klägerin dann auch genutzte Möglichkeit hätten, sich\n\nWerte der unterbewerteten Gesellschaft anzueignen, um hiermit das für den\n\nKaufpreis aufgenommene Darlehen alsbald tilgen zu können. So heißt es in der\n\nBerufungsbegründungsschrift (auf S. 19), daß \"das bei Management-by-out-\n\nPrivatisierung gebräuchliche Modell hier manipulativ so verbessert\" worden sei,\n\ndaß eine fast volle Abdeckung des Kaufpreises aus zukünftigen Erträgen und\n\nDarlehen der Klägerin als gesichert erschienen sei. Außerdem behandelt die\n\nBerufungsbegründung (auf S. 60 ff.) ausdrücklich verdeckte Gewinnausschüt-\n\ntungen, Darlehen und eine Vorabausschüttung von 2 Mio. DM an die Erster-\n\nwerber. Das genügte im Hinblick auf das vom Landgericht vermißte Eingehen\n\nauf eine mögliche Schädigung der Klägerin, die dadurch geschehen sein soll,\n\ndaß die Beklagte die Bilanzen geprüft hat. Auch insoweit ist ohne Belang, ob\n\ndiese oder andere in der Berufungsbegründung hierzu gemachten Ausführun-\n\ngen schlüssig, hinreichend substantiiert oder rechtlich haltbar sind.\n\n2. Das Berufungsgericht, das - wie die Nichtannahme der Revision im\n\nübrigen zeigt - Ansprüche wegen Schlechterfüllung ohne Rechtsfehler verneint\n\nhat, wird deshalb nunmehr über das aufgrund des zusätzlichen Vortrags der\n\nKlägerin möglicherweise berechtigte Schadensersatzfeststellungsbegehren\n\nsachlich zu entscheiden und die Kostenentscheidung neu zu treffen haben. Da-\n\nbei werden das gesamte insoweit einschlägige Vorbringen der Parteien hierzu\n\neinschließlich etwaiger geltend gemachter Einreden und das - gegebenenfalls\n\nnach prozeßfördernder gerichtlicher Anleitung - insoweit ergänzend Vorge-\n\nbrachte zu berücksichtigen sein.\n\nMelullis\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ARZ__56-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-10/x-arz-56-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ARZ__56-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ARZ__56-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-10/x-arz-56-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ARZ__56-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:25:29.956191+00:00"}}