{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ARZ_266-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-11-13","aktenzeichen":"X ARZ 266/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 17 a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist in dem durch § 17 a GVG eröffneten Instanzenzug festzulegen. Ein Ausspruch zur Zulässigkeit des Rechtswegs entsprechend § 36 ZPO kommt allerdings ausnahmsweise in Be- tracht, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. November 2001\n\nin Sachen\n\nX ARZ 266/01\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ : nein\n\n GVG § 17 a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6\n\nDie Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist in dem durch § 17 a GVG\n\neröffneten Instanzenzug festzulegen. Ein Ausspruch zur Zulässigkeit des\n\nRechtswegs entsprechend § 36 ZPO kommt allerdings ausnahmsweise in Be-\n\ntracht, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der\n\nRechtssicherheit notwendig ist.\n\nBGH, Beschl. v. 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - AG Cottbus\n\nArbG Cottbus\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. November 2001\n\ndurch die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und die\n\nRichter Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nAls das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges wird das\n\nAmtsgericht Cottbus bestimmt.\n\nGründe:\n\nA. Der beklagte Steuerberater erledigte steuerliche Angelegenheiten für\n\nden klagenden Rechtsanwalt. Der Beklagte ist der Ansicht, aus dem beendeten\n\nMandatsverhältnis stünden noch Honoraransprüche offen.\n\nDie Tochter des Klägers war Mitarbeiterin des Beklagten. Sie bean-\n\nsprucht hierfür noch Lohn und hat diese Forderung an den Kläger abgetreten.\n\nNach dessen Darstellung soll die Lohnforderung die berechtigte Honorarforde-\n\nrung des Beklagten übersteigen.\n\nDer Kläger hat vor dem Amtsgericht Cottbus Klage erhoben mit dem An-\n\ntrag,\n\nden Beklagten zu verurteilen, bestimmte, den Kläger betreffende\n\nund im Besitz des Beklagten befindliche Steuerunterlagen heraus-\n\nzugeben.\n\nDer Beklagte hat sich wegen der Honoraransprüche auf ein Zurückbe-\n\nhaltungsrecht berufen und beantragt,\n\neinen Teil der Steuerunterlagen nur Zug um Zug gegen Zahlung\n\ndes seiner Meinung nach noch ausstehenden Honorars herausge-\n\nben zu müssen und im übrigen die Klage abzuweisen.\n\nDer Kläger ist demgegenüber der Meinung, daß dem Beklagten wegen\n\nder Honorarforderung ein Zurückbehaltungsrecht nicht zustehe, weil er mit den\n\nLohnansprüchen der Tochter und einem Erstattungsanspruch wegen anwaltli-\n\ncher Beratung aufgerechnet habe.\n\nDas Amtsgericht Cottbus hat nach mündlicher Verhandlung durch den\n\nParteien am 1. bzw. 13. September 1999 zugestellten Beschluß vom\n\n30. August 1999 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig\n\nerklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Cottbus als ausschließlich\n\nzuständiges Gericht verwiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht Cottbus\n\nausgeführt, bei der zur Aufrechnung gestellten, der Zuständigkeit der Arbeits-\n\ngerichte unterliegenden Lohnforderung handele es sich um einen nicht ab-\n\ntrennbaren Teil des Rechtsstreits.\n\nVor dem Arbeitsgericht Cottbus hat der Kläger, gestützt auf die Lohnab-\n\ntretung, klageerweiternd zusätzlich beantragt,\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.985,76 DM netto zu zahlen.\n\nÜber diesen Klageantrag ist im arbeitsgerichtlichen Rechtszug durch\n\nTeilurteil rechtskräftig entschieden. Hinsichtlich des auf Herausgabe von\n\nSteuerunterlagen gerichteten Klagebegehrens hat das Arbeitsgericht Cottbus\n\nsich hingegen seinerseits für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das\n\nAmtsgericht Cottbus verwiesen. Diese zusammen mit dem Teilurteil vom\n\n21. Juni 2000 getroffene Entscheidung ist den Parteien am 20. Juli bzw.\n\n3. August 2000 zugestellt worden.\n\nDas Amtsgericht Cottbus hat die Übernahme des Rechtsstreits abge-\n\nlehnt, worauf das Arbeitsgericht Cottbus das Landesarbeitsgericht Branden-\n\nburg um Bestimmung des zuständigen Gerichts gebeten hat. Das Landesar-\n\nbeitsgericht Brandenburg wiederum hat angeregt, die Sache dem Bundesge-\n\nrichtshof vorzulegen. Daraufhin hat durch Beschluß vom 7. September 2001\n\ndas Amtsgericht Cottbus sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem\n\nBundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.\n\nB. 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges trifft\n\n§ 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit von Gerichten ver-\n\nschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll. Das angerufene\n\nGericht kann hierzu seine eigene Zuständigkeit aussprechen. Wenn es hinge-\n\ngen den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszu-\n\nsprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zuläs-\n\nsigen Rechtswegs zu verweisen. Außerdem sieht das Gesetz vor, daß beide\n\nEntscheidungen auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug überprüft wer-\n\nden können. Das Nähere hierzu ist in § 17 a Abs. 4 Satz 2 ff. GVG geregelt.\n\nAnders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit ei-\n\nnes ordentlichen Gerichts (§ 281 ZPO) kann also insbesondere der nach\n\n§ 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluß auf sofortige Beschwerde\n\neiner Partei im Rechtsmittelzug überprüft werden. Hieraus kann abgeleitet wer-\n\nden, daß ein nach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener Beschluß, sobald er rechts-\n\nkräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist. Die Regelung in\n\n§ 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies. Angesichts dieser Rechtslage kommt die\n\nBindungswirkung, die § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG verleiht, grundsätzlich auch\n\neinem Verweisungsbeschluß zu, der nicht hätte ergehen dürfen (BAG, Beschl.\n\nv. 22.07.1998 - V AS 17/98, NZA 1998, 1190 ff.). Die gesetzliche Bindungswir-\n\nkung fehlt deshalb auch einem Rückverweisungsbeschluß grundsätzlich nicht\n\n(BGHZ 144, 21). Wenn ein solcher Beschluß mißachtet, daß das beschließe n-\n\nde Gericht bereits seinerseits rechtskräftig als das zuständige des zulässigen\n\nRechtswegs bestimmt worden ist, muß das hingenommen werden, weil entwe-\n\nder die Parteien nicht durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels eine Kor-\n\nrektur ermöglicht haben oder der Fehler trotz Rechtsmittels in dem vom Gesetz\n\nhierfür vorgesehenen Instanzenzug nicht korrigiert worden ist. Wenn verschie-\n\ndene Gerichte unterschiedlicher Rechtswege sich rechtskräftig für unzuständig\n\nerklärt haben, bedarf es deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes\n\nGericht nicht mehr. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, indem es eine Bestimmung\n\ndurch ein Obergericht im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedli-\n\ncher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht.\n\nAuch der Streit des Amtsgerichts Cottbus und des Arbeitsgerichts Cott-\n\nbus ist hiermit entschieden. Nach dem Vorgesagten ist das Amtsgericht Cott-\n\nbus das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges, weil der noch an-\n\nhängige Rechtsstreit durch zusammen mit dem Teilurteil vom 21. Juni 2000\n\nergangenen, unangefochtenen und unanfechtbaren Beschluß des Arbeitsge-\n\nrichts Cottbus an das Amtsgericht Cottbus mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG\n\nergebenden Folge verwiesen worden ist, daß der Rechtsstreit nunmehr bei\n\ndiesem Gericht anhängig ist.\n\nFür den vorliegenden Fall kann dabei unentschieden bleiben, ob trotz\n\ndes in § 17 a Abs. 4 Satz 2 ff. GVG eigens für die Frage des zulässigen\n\nRechtsweges vorgesehenen Instanzenzugs ein rechtskräftiger Beschluß nach\n\n§ 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit ver-\n\nwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges nicht bindet (so BAG, aaO).\n\nEine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung wäre in Anbetracht der\n\ndurch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei\n\n\"extremen Verstößen\" denkbar \n\n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994\n\n- IX AV 1.94, DVBl. 1995, 572 m.w.N.; auch BAG, aaO), etwa wenn der Be-\n\nschluß jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, daß die Verweisung bei Au s-\n\nlegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr\n\nhinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzli-\n\nchen Richters entfernt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24.02.2000 - III ZB 33/99, NJW\n\n2000, 1343, 1344; auch BVerwGE 29, 45, 49 m.w.N.; BFH, Beschl. v.\n\n23.04.1991 - VII B 221/90, Rechtspfleger 1992, 82 f.). Das kann hier hinsicht-\n\nlich des Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Cottbus vom 21. Juni\n\n2000 nicht festgestellt werden. Das Herausgabeverlangen des Klägers, über\n\ndas (noch) zu entscheiden ist, hat einen Streitgegenstand, der gemäß § 13\n\nGVG - wie von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen wird - vor die ordentli-\n\nchen Gerichte gehört. Nur wenn (und soweit) der zivilrechtliche Herausgabe-\n\nanspruch bejaht werden kann und deshalb zu prüfen ist, ob das vom Beklagten\n\nals Gegenrecht geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht gleichwohl nur zu\n\neiner Zug-um-Zug-Verurteilung führen kann, kann ein arbeitsrechtlicher An-\n\nspruch überhaupt Bedeutung erlangen. Eine in diesem Rahmen zu treffende\n\nEntscheidung des Amtsgerichts Cottbus über diesen - als Klageforderung - in\n\neinen anderen Rechtsweg gehörenden Anspruch hätte zudem nicht teil an der\n\nRechtskraft der vom Amtsgericht Cottbus zu erlassenden, die Instanz been-\n\ndenden Entscheidung (BGH, Urt. v. 11.11.1994 - V ZR 46/93, NJW 1995, 967).\n\nDas weist den (noch) anhängigen Rechtsstreit sogar eindeutig der ordentlichen\n\nGerichtsbarkeit und damit dem Amtsgericht Cottbus zu.\n\n2. Gleichwohl spricht der Senat die Rechtswegzuständigkeit des Amts-\n\ngerichts Cottbus hier in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO\n\nausdrücklich aus. Der neuerliche Beschluß des Amtsgerichts Cottbus vom\n\n7. September 2001, der seinerseits nicht den Anforderungen des § 17 a Abs. 2\n\nGVG genügt (vgl. BVerwG, aaO), rechtfertigt die Annahme, daß der Rechts-\n\nstreit von dem Amtsgericht Cottbus nicht prozeßordnungsgemäß betrieben\n\nwerden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Im In-\n\nteresse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit ist es\n\ndeshalb geboten, ausnahmsweise die sich aus § 17 a GVG ergebende\n\nRechtswegzuständigkeit auszusprechen. § 36 ZPO bietet die für einen solchen\n\nFall sachgerechte Norm (Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 132/01, Umdr.\n\nS. 2 f, zur Veröffentlichung vorgesehen; v. 26.03.1994 - X ARZ 902/93, NJW\n\n1994, 2032; vgl. auch schon BGHZ 104, 363 ff.). Da bei einem Streit von Ge-\n\nrichten unterschiedlichen Rechtswegs ein im Rechtszuge zunächst höheres\n\nGericht\n\nnicht existiert, führt die deshalb gebotene entsprechende Anwendung von § 36\n\nZPO dazu, daß zur Entscheidung der Oberste Gerichtshof des Bundes berufen\n\nist, der zuerst um die Bestimmung angegangen wurde (Sen.Beschl. v.\n\n26.07.2001, aaO; BAG, aaO; vgl. auch BT-Drucks. 13/9124, S. 46).\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-13/x-arz-266-01","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-13/x-arz-266-01","retrieved":"2026-07-10 12:38:50.612607+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-13/x-arz-266-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2001-11-13","dockets":["X ARZ 266/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ARZ_266-01A","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.11.2001 – X ARZ 266/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-13/x-arz-266-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"GVG § 17 a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist in dem durch § 17 a GVG eröffneten Instanzenzug festzulegen. Ein Ausspruch zur Zulässigkeit des Rechtswegs entsprechend § 36 ZPO kommt allerdings ausnahmsweise in Be- tracht, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges wird das\n\nAmtsgericht Cottbus bestimmt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVG/17a","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"17a","label":"§ 17a GVG","mentions":10},{"id":"ZPO/36","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"36","label":"§ 36 ZPO","mentions":5},{"id":"GVG/17b","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"17b","label":"§ 17b GVG","mentions":2},{"id":"GVG/13","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"13","label":"§ 13 GVG","mentions":1},{"id":"ZPO/281","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"281","label":"§ 281 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2002, 713","basis":"cited_by_decisions","votes":13},{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2002, 406","basis":"cited_by_decisions","votes":7}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:38:50.612607+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}