{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ARZ_132-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-07-26","aktenzeichen":"X ARZ 132/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a Abs. 2 a) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentli- chen Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts auch nach der seit 1. Januar 1998 gelten- den Fassung des § 36 ZPO derjenige oberste Gerichtshof des Bun- des zuständig, der zuerst darum angegangen wird. b) Auch eine im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ausgesprochene Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechts- wegs ist grundsätzlich für dieses Gericht bindend.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ARZ 132/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Juli 2001\n\nin dem Verfahren zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a Abs. 2\n\na) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentli-\nchen Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die Bestimmung\ndes zuständigen Gerichts auch nach der seit 1. Januar 1998 gelten-\nden Fassung des § 36 ZPO derjenige oberste Gerichtshof des Bun-\ndes zuständig, der zuerst darum angegangen wird.\n\nb) Auch eine im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe\nausgesprochene Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechts-\nwegs ist grundsätzlich für dieses Gericht bindend.\n\nBGH, Beschl. v. 26. Juli 2001 - X ARZ 132/01 - AG Neuruppin\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nDr. Melullis, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nbeschlossen:\n\nZuständig ist das Arbeitsgericht Neuruppin.\n\nGründe:\n\nI. Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht Neuruppin beantragt, ihr\n\nProzeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner\n\nzu bewilligen. Das Amtsgericht hat das Verfahren an das nach seiner\n\nAnsicht zuständige Arbeitsgericht Neuruppin verwiesen. Dieses hat dar-\n\nauf verwiesen, daß eine Verweisung an ein Gericht eines anderen\n\nRechtswegs im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe\n\nnicht statthaft sei, und eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Das\n\nAmtsgericht hat daraufhin die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-\n\nscheidung der Zuständigkeitsfrage vorgelegt.\n\nII. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zuläs-\n\nsig.\n\n1. Der Antrag ist statthaft.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des\n\nBundesarbeitsgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompe-\n\ntenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ent-\n\nsprechend anwendbar (BGHZ 17, 168, 170; BAGE 23, 167, 169).\n\nDie §§ 17a, 17b GVG stehen dem nicht entgegen. Zwar hat der\n\nBundesgerichtshof vor kurzem entschieden, daß das Verfahren der\n\nRechtswegverweisung in den genannten Vorschriften abschließend gere-\n\ngelt ist (BGH, Beschl. v. 24.02.2000 - III ZB 33/99, NJW 2000, 1343,\n\n1344). Hieraus folgt indes nur, daß die Parteien sich nicht auf das Verfah-\n\nren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweisen lassen müssen, solange eine\n\nEntscheidung nach § 17a GVG noch mit Rechtsmitteln angefochten wer-\n\nden kann (BGH aaO). Wenn solche Rechtsmittel nicht mehr zur Verfü-\n\ngung stehen, ist ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hingegen\n\nmöglich. Auch die Regelung in § 17a GVG kann nicht vollständig verhin-\n\ndern, daß es im Einzelfall innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die\n\nBindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt\n\nund deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sa-\n\nche zu bearbeiten. Für diese - nicht sehr häufigen - Fälle bietet eine ent-\n\nsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die geeignete Hand-\n\nhabe, um den Streit über die Rechtswegzuständigkeit möglichst schnell\n\nzu beenden.\n\n2. Der Bundesgerichtshof ist für die hier zu treffende Entscheidung\n\nzuständig.\n\na) Zuständig für die Bestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof\n\ndes Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGHZ 44, 14, 15; BAG,\n\nBeschl. v. 06.01.1971 - 5 AR 282/70, BAGE 23, 167, 170; BAG, Beschl. v.\n\n25.11.1983 - 5 AS 20/83, NJW 1984, 751, 752). In gleichem Sinne haben\n\ndas Bundesverwaltungsgericht und das Bundessozialgericht für die § 36\n\nAbs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechenden Vorschriften in § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO\n\nund § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG entschieden (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1993\n\n- 11 ER 400/93, NJW 1993, 3087; BSG, Beschl. v. 11.10.1988\n\n- 1 S 14/88, MDR 1989, 189).\n\nb) Die Neufassung des § 36 ZPO durch Artikel 1 Nr. 1 des Geset-\n\nzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) vom\n\n22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) hat an der Rechtslage insoweit\n\nnichts geändert (ebenso BAG, Beschl. v. 22.07.1998 - 5 AS 17/98, AP\n\nNr. 55 zu § 36 ZPO unter I 1; BAG, Beschl. v. 14.12.1998 - 5 AS 8/98, AP\n\nNr. 38 zu § 17a GVG unter II 3; Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann,\n\nZPO, 59. Aufl., § 36 Rdn. 35 a.E.; MünchKomm/Patzina, ZPO, 2. Aufl.,\n\n§ 36 Rdn. 44; Musielak/ Smid, ZPO, 2. Aufl., § 36 Rdn. 9; Zöller/ Vollkom-\n\nmer, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdn. 32; Kemper, NJW 1998, 3551, 3552).\n\nZwar sieht § 36 Abs. 2 ZPO n.F. nunmehr vor, daß die Zuständig-\n\nkeitsbestimmung durch ein Oberlandesgericht erfolgt, wenn das für die\n\nBestimmung an sich zuständige zunächst höhere gemeinschaftliche Ge-\n\nricht der Bundesgerichtshof wäre. In Kompetenzkonflikten zwischen ver-\n\nschiedenen Gerichtszweigen ist diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach aber\n\nschon deshalb nicht anwendbar, weil es hier kein zunächst höheres ge-\n\nmeinschaftliches Gericht gibt (so auch BayObLG, Beschl. v. 15.03.1999\n\n- 1 Z AR 99/98, BayObLGZ 1999, 78; Kemper, NJW 1998, 3551, 3552).\n\nEine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO - etwa der-\n\ngestalt, daß das Obergericht des zuerst angerufenen Rechtswegs (also\n\ndas Oberlandesgericht bzw. das Landesarbeitsgericht) über das zustän-\n\ndige Gericht entscheidet und die Sache nur in den Fällen des § 36 Abs. 3\n\nZPO an den übergeordneten Gerichtshof vorlegt - ist nach Auffassung\n\ndes Senats weder erforderlich noch zweckmäßig.\n\nDie Regelung in § 36 Abs. 2 ZPO verfolgt den Zweck, den Bundes-\n\ngerichtshof von belastender Routinetätigkeit zu befreien. Vor der Neure-\n\ngelung waren zuletzt über 1000 Verfahren pro Jahr beim Bundesgerichts-\n\nhof anhängig gemacht worden (s. dazu Bundestags-Drucksache 13/9124,\n\nS. 46). Eine vergleichbare Situation ist bei Kompetenzkonflikten zwischen\n\nverschiedenen Gerichtszweigen nicht gegeben. Solche Fälle kommen\n\neher selten vor. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es\n\ninsoweit bei der Zuständigkeit der obersten Gerichtshöfe des Bundes\n\nverbleibt.\n\nc) Der Rechtsgedanke des § 36 Abs. 2 ZPO gebietet auch keine\n\nÄnderung der Rechtsprechung dahin, daß nur derjenige oberste Ge-\n\nrichtshof des Bundes zuständig ist, zu dessen Bereich das zuerst mit der\n\nSache befaßte Gericht gehört.\n\nEine solche Änderung der bisherigen Rechtsprechung würde zwar\n\neinen gewissen Gewinn an Rechtssicherheit bringen, weil es nicht mehr\n\nder Wahl des vorlegenden Gerichts oder des Antragstellers überlassen\n\nbliebe, welches Gericht über die Zuständigkeit entscheidet. Andererseits\n\nwürde dies dem allgemeinen Zweck des Rechts der Zuständigkeitsbe-\n\nstimmung zuwiderlaufen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen\n\nStreit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein\n\nEnde zu machen (BGHZ 17, 168, 170) und eine Ausweitung von solchen\n\nStreitigkeiten tunlichst zu vermeiden (BGHZ 44, 14, 15). Zu solchen Aus-\n\nweitungen könnte es kommen, wenn nur einer der in Frage kommenden\n\nGerichtshöfe des Bundes zuständig ist. Die anderen beteiligten Gerichts-\n\nhöfe müßten ein Gesuch auf Zuständigkeitsbestimmung dann nämlich\n\nzunächst an diesen weiterleiten, wenn es - aus welchen Gründen auch\n\nimmer - bei ihnen eingereicht worden ist.\n\nDie damit verbundenen Komplikationen sprechen für eine Beibe-\n\nhaltung der bisherigen Rechtsprechung, zumal es auch bei einer entspre-\n\nchenden Anwendung von § 36 Abs. 2 ZPO letztlich in der Hand der Betei-\n\nligten läge, bei welchem Ausgangsgericht die Sache zuerst anhängig\n\ngemacht wird.\n\n3. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Ge-\n\nrichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Amtsgericht\n\nund das Arbeitsgericht haben jeweils rechtskräftig entschieden, daß der\n\nzu ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig sei.\n\nIII. Als zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Neuruppin zu be-\n\nstimmen. Dieses ist durch die nach Gewährung rechtlichen Gehörs er-\n\ngangene und nicht offensichtlich gesetzwidrige Rechtswegentscheidung\n\ndes Amtsgerichts gebunden (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG), wenn auch nur\n\nfür das Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe. Zwar wird\n\nin Schrifttum und Rechtsprechung nicht nur vereinzelt die Auffassung\n\nvertreten, daß die Regelung in § 17a GVG im Verfahren über die Bewilli-\n\ngung der Prozeßkostenhilfe nicht anwendbar sei, jedoch wird in der\n\nRechtsprechung auch die Gegenansicht bejaht (Nachw. bei Zöl-\n\nler/Gummer, \n\nZPO,\n\n22. Aufl. 2001, vor § 17-17b GVG Rdn. 12). Aus dem Wortlaut der zitier-\n\nten Bestimmungen wie aus dem Sinnzusammenhang der Regelungen\n\nfolgt\n\nnicht, daß eine Auslegung unvertretbar wäre, nach der diese Bestimmun-\n\ngen auch im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe anzu-\n\nwenden sind. Damit muß aber - schon zur Vermeidung langwieriger Zu-\n\nständigkeitsstreitigkeiten (vgl. E. Schneider, MDR 2000, 599) - von einer\n\nbindenden Wirkung des Verweisungsbeschlusses ausgegangen werden,\n\naus der sich hier die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für die Entschei-\n\ndung über den Antrag auf Gewährung der Prozeßkostenhilfe unabhängig\n\ndavon ergibt, ob die Auffassung des Amtsgerichts zutreffend ist.\n\nRogge\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ARZ_132-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-26/x-arz-132-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":16},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ARZ_132-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ARZ_132-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-26/x-arz-132-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2001/X_ARZ_132-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:17:39.862715+00:00"}}